Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 82 Urteil vom 24. September 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Gauthier Estoppey Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 31. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 28. April 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) besitzt seit 1991 den Führerausweis der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind keine Administrativmassnahmen gegen sie verzeichnet. B. Gemäss einem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau) vom 11. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin am 21. November 2020 auf der Autobahn A1 mit ihrem Personenwagen einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel zum Überholen vorgenommen. Gestützt auf diesen Bericht eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) am 6. Januar 2021 ein Administrativverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Diese beantragte am 7. Januar 2021, dass das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 hiess die Vorinstanz diesen Antrag gut; sie machte die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es ihr obliege, sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen sie nicht akzeptiere, vorzugehen, da im Administrativverfahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegen die getroffenen Feststellungen eingetreten werde. C. Mit Strafbefehl vom 8. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrsregelverletzung, durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel zum Überholen, begangen am 21. November 2020 um 10.07 Uhr auf der Autobahn A1 West R, Ittigen, bei der Verzweigung Wankdorf – Verzweigung Schönbühl, schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. D. Die Beschwerdeführerin, welche damals anwaltlich vertreten war, nahm am 19. April 2021 im Administrativverfahren zuhanden der Vorinstanz Stellung. Sie machte insbesondere geltend, dass sich aus dem Strafbefehl ergebe, dass keinerlei Gefährdung bestanden habe. Es liege ein besonders leichter Fall vor, bei dem auf eine Administrativmassnahme zu verzichten sei. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. E. Mit Verfügung vom 28. April 2021 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis für einen Monat entzogen; dies wegen des erwähnten Ereignisses vom 21. November 2021, welches als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. F. Am 31. Mai 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, dass auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten sei. Zur Begründung legt sie namentlich dar, dass keine Gefährdung bestanden habe. Weiter macht sie geltend, dass der Anzeigerapport nicht richtig sei und der Videobeweis zum fraglichen Ereignis im Strafverfahren nicht korrekt erhoben bzw. analysiert worden sei; das Video, welches der Staatsanwaltschaft zugestellt worden sei, zeige nicht den streitigen Vorfall und es liege eine Verwechslung des Videos vor. G. Die Vorinstanz beantragt am 20. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 H. Am 4. August 2021 übermittelt die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht namentlich die Kopie ihrer Schreiben an die Kantonspolizei Bern und an die Staatsanwaltschaft, in denen sie insbesondere den Videobeweis bemängelt. Sie teilt dem Kantonsgericht am 29. August 2021 mit, dass sie am 6. September 2021 bei der Kantonspolizei Bern das Video zum streitigen Ereignis anschauen könne, und übermittelt dem Gericht am 8. September 2021 eine Kopie ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft, in dem sie bedauert, dass das Originalvideo schon gelöscht worden sei und sie daher nur eine Kopie sichten konnte. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1). 3.2. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 8. März 2021 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2020 um 10.07 Uhr auf der Autobahn A1 West R, Ittigen, mit einem Personenwagen auf dem Normalstreifen des Verbindungsschenkels von der Verzweigung Wankdorf in Richtung Verzweigung Schönbühl fuhr und zu dem vor ihr fahrenden Anhängerzug auffuhr. Auf dem Überholstreifen und somit auf der linken Spur fuhr ein anderer Wagen (Ford Transit). Als sich dieser lediglich wenige Meter hinter dem Personenwagen der Beschwerdeführerin befand, bestätigte diese den linken Richtungsblinker und wechselte nach links, knapp vor den Ford Transit. Zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels betrug der Abstand zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin und dem anderen Wagen ca. 0,46 Sekunden bzw. 13 m. Durch dieses Manöver wurde der Lenker des anderen Wagens kurzzeitig behindert und er musste vom ersten Überholstreifen auf den zweiten wechseln. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nichts von einer Gefährdung schreibe. Der Ford Transit habe dreimal geblinkt und den Fahrstreifen gewechselt, so habe sie sich entschieden, ebenfalls den Fahrstreifen zu wechseln. Der Abstand von zwei Sekunden zum Anhängerzug sei eingehalten wurden. Auch der Ford Transit sei nie in Gefahr gewesen. Hätte er nicht den Fahrstreifen gewechselt, wäre sie rechts geblieben. Den Strafbefehl habe sie akzeptiert; gemäss telefonischer Besprechung mit der Staatsanwältin sei es eine leichte Widerhandlung ohne Gefährdung gewesen. Sie habe gleich im Polizeiauto mit ihrem Mobiltelefon eine Kopie von dem Beweisvideo und dem Polizeirapport machen wollen, die Polizei habe ihr dies aber verboten und ihr mitgeteilt, dass sie dies bei der Staatsanwaltschaft einfordern könne. Leider sei ihr dann von der Staatsanwaltschaft ein Video zugestellt worden, welches nicht vom fraglichen Ereignis stammen könne und nicht mit jenem Video übereinstimme, welches sie im Polizeiauto gesehen habe. Insbesondere stimme der blaue Streifen, der unten im Video eingeblendet werde, nicht mit dem Polizeivideo überein. Die Koordinaten wichen zudem um ca. 40 Meter ab und auch die Geschwindigkeitsanzeige sei für sie ein Rätsel. In ihren weiteren unaufgeforderten Eingaben rügt sie weiter insbesondere den Videobeweis; dieser könne nicht vom fraglichen Ereignis sein. 3.4. Diese unbelegten Ausführungen zum genauen Hergang bzw. zum Videobeweis sind nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung des Strafbefehls verzichtet hat. Sie wurde namentlich im Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen sie nicht akzeptiere, vorzugehen hat. Dennoch hat sie auf eine Anfechtung des Strafbefehls verzichtet. Damit verzichtete sie im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was sie nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (siehe. E. 3.1 hievor; vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Überdies ist erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin, welche damals anwaltlich vertreten war, in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 zuhanden der Vorinstanz im Wesentlichen vorbrachte, dass keinerlei Gefährdung bestanden habe, aber erst in ihrer Beschwerde den Videobeweis kritisiert. Auch soweit sie geltend macht, dass ihr die Staatsanwältin mitgeteilt habe, es handle sich um eine leichte Widerhandlung ohne Gefährdung, kann sie hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. So findet diese Äusserung im Strafbefehl keinen Niederschlag. Vielmehr
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass der Ford Transit kurzzeitig behindert wurde, was – gerade auf der Autobahn – eine Gefährdung impliziert (siehe hierzu weiter E. 6.2). 3.5. Auf den im Strafverfahren etablierten Sachverhalt kann somit abgestellt werden und auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen (Urteil BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1). Weiter ist nach Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a; siehe neben vielen Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1). 5.2. Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2). 6. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemäss dem im Strafverfahren etablierten Sachverhalt auf der Autobahn einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen. 6.1. Bei den von der Beschwerdeführerin verletzten vorerwähnten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ruft derjenige, der auf die Überholspur wechselt, ohne sich zu vergewissern, dass sie frei ist, ohne Zweifel eine Gefahr für sich und andere hervor, so dass ein entsprechendes Ereignis klarerweise als (mindestens) mittelschwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Durch das Manöver der Beschwerdeführerin wurde der Lenker des anderen Wagens – wie im Strafbefehl ausdrücklich festgehalten – kurzzeitig behindert und er musste vom ersten Überholstreifen auf den zweiten wechseln; folglich ist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung mindestens von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung auszugehen. Zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels betrug der Abstand zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin und dem anderen Wagen ca. 0,46 Sekunden bzw. 13 Meter. Mithin hat die Beschwerdeführerin auch namentlich die "Zwei-Sekunden-"Regel offensichtlich nicht erfüllt. In der Lehre wird dargelegt, dass ausserorts und auf Autobahnen bei günstigen Verhältnissen grundsätzlich bei Abständen zwischen 0,6 und 1,2 Sekunden auf eine mittelschwere Widerhandlung zu schliessen sei (siehe WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 17), und wie erwähnt, ist bei einem Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger in der Regel eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsschriften auszugehen. Auch gibt es vorliegend keine Hinweise, dass andere Fahrzeuglenker für die Widerhandlung der Beschwerdeführerin ursächlich waren, zumal auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann. 6.2. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 7. 7.1. Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 7.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer ist damit nicht zu beanstanden und darf – obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen (namentlich, weil sie wöchentlich in die Physiotherapie fahren müsse, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln kaum erreichbar sei) auf den Führerausweis angewiesen sei und auch ihr Mandat als Beiständin einer geistig behinderten Frau andernfalls nicht mehr ausüben könne – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 8. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2021 ist zu bestätigen. 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. September 2021/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: