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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 29.10.2021 603 2021 133

29 ottobre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,478 parole·~12 min·5

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Wirtschaft

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 133 Urteil vom 29. Oktober 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ GMBH, Beschwerdeführerin, handelnd durch B.________ gegen VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Wirtschaft – Verweigerung einer kantonalen Covid-19-Härtefallhilfe im ordentlichen Verfahren Beschwerde vom 2. September 2021 gegen den Entscheid vom 2. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Unter der Firma A.________ besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C.________, die namentlich das Bar-Dancing "D.________" betreibt. Ihr geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelunterschrift ist B.________. B. Am 9. Januar 2021 reichte B.________ im Namen der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Härtefallhilfe im ordentlichen Verfahren bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg (VWD) ein. Per E-Mail vom 9. Juni 2021 teilte die VWD der Gesuchstellerin mit, dass das Gesuch abgelehnt werde. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 7. Juli 2021 erklärte die Gesuchstellerin der VWD, mit der erhaltenen Abrechnung vom 9. Juni 2021 nicht einverstanden zu sein. C. Mit formellem Entscheid vom 2. August 2021 wies die VWD das Gesuch um Erteilung einer Härtefallhilfe im ordentlichen Verfahren ab mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei überschuldet und eine Rückkehr zu einer ausgeglichenen Finanzlage sei trotz regelmässigen Zahlungen an das Betreibungsamt unwahrscheinlich; die Überschuldung sei von so erheblichem Ausmass, dass ihr Überleben auch im Falle eines Härtefallbeitrags ungewiss sei. D. Gegen diesen Entscheid erhebt die A.________ GmbH am 2. September 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, mit der sie sinngemäss die Gewährung einer Härtefallhilfe beantragt. Die Vorinstanz beantragt am 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 19 Abs. 4 der kantonalen Verordnung vom 16. November 2020 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle [WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Gewährung eines Covid-19-Härtefallbeitrags verweigert hat. 3.1. Der Bund kann auf Antrag eines Kantons Härtefallmassnahmen dieses Kantons unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Die Unterstützung durch den Bund setzt nach Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz namentlich voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt haben. Art. 12 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes sieht weiter vor, dass der Bundesrat für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern kann. Namentlich gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) erlassen (nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 19. Juni 2021, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist). Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 1). Insbesondere werden in Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung – als Anspruchsvoraussetzungen betreffend Gründungszeitpunkt und Umsatz, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt – festgelegt, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben muss, dass es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde (lit. a), im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat (lit. b) und dass seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (lit. c). Art. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung sieht weiter vor, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben muss, dass es profitabel oder überlebensfähig ist (lit. a), die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat (lit. b) und keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat (lit. c). Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 oder in Liquidation befindet (lit. a) und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (lit. b). Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung sieht vor, dass für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, bei einem bestimmten durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 gewisse Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Es sind dies gemäss lit. a bei einem durchschnittlichen Umsatz bis 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung (d.h. der Beleg, dass die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens nötig sind, ergriffen wurden, der Nachweis des Umsatzrückgangs, sowie der Nachweis, dass aus dem Umsatzrückgang ungedeckte Fixkosten resultieren) und gemäss lit. b bei einem durchschnittlichen Umsatz von über 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 und 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung (d.h. der Nachweis des Umsatzrückgangs). 3.2. Auf kantonaler Ebene bezweckt das kantonale Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (SGF 821.40.11) gemäss dessen Art. 1 insbesondere die Genehmigung der vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Massnahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden. Insbesondere sieht Art. 6 des erwähnten Gesetzes vor, dass der Staatsrat zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen kann, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der COVID-19- Krise rentabel und überlebensfähig waren (Abs. 2). Namentlich gestützt auf Art. 12 des Covid-19-Gesetzes und Art. 6 des kantonalen Gesetzes zur Genehmigung der Sofortmassnahmen hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die WMHV-COVID-19 erlassen. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die als "Härtefall" infolge der Corona-Krise gelten, gewähren kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 WMHV-COVID-19). Als Härtefall gelten gemäss Art. 4 Abs. 2a WMHV-COVID-19 namentlich Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb auf Anordnung dieser Behörden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen. Die Bedingungen, welche die Unternehmen erfüllen müssen, um eine Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, sind in Art. 5 ff. WMHV-COVID-19 geregelt. Namentlich wird in Art. 5 Abs. 1 vorausgesetzt, dass das gesuchstellende Unternehmen nachweist, dass es vor dem 1. Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist (lit. a); dass das Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat (lit. b); dass das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 bereits seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmensleitung im Kanton Freiburg hatte (lit. c); dass das Unternehmen in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt und seine Löhne überwiegend in der Schweiz bezahlt (lit. d).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Auch das kantonale Recht sieht gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a WMHV-COVID-19 vor, dass das gesuchstellende Unternehmen namentlich belegen muss, dass es profitabel oder überlebensfähig ist. Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen gemäss Art. 7 Abs. 1 WMHV-COVID-19, das nachweist, dass es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet und am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs derart überschuldet, dass sein Überleben trotz Härtefallbeitrag ungewiss erscheint, kann die Gewährung des Betrags abgelehnt werden (Art. 7 Abs. 3 WMHV-COVID-19). 3.3. Entsprechend sehen sowohl das Bundesrecht wie auch das kantonale Recht vor, dass ein Unternehmen profitabel oder überlebensfähig sein muss, um von Härtefallgeldern profitieren zu können. Was unter einem profitablen oder überlebensfähigen Unternehmen zu verstehen ist, wird auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene gleich geregelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung und Art. 7 Abs. 1 WMHV-COVID-19). Wie oben erwähnt sieht das kantonale Recht indes zusätzlich vor, dass ein Gesuch abgelehnt werden kann, wenn ein Unternehmen derart überschuldet ist, dass sein Überleben trotz Härtefallbeitrag ungewiss erscheint (Art. 7 Abs. 3 WHMV-COVID-19). Es stellt sich die Frage, ob dieses zusätzliche Kriterium mit Bundesrecht vereinbar ist. Die finanzielle Hilfe des Bundes bezieht sich gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz und Art. 1 Covid-19- Härtefallverordnung auf Härtefallmassnahmen der Kantone und ist daher auf Unternehmen beschränkt, die vom Kanton unterstützt werden. Bereits daraus erhellt, dass die Bestimmungen des Bundes nicht die kantonalen Massnahmen abschliessend regeln, sondern lediglich festlegen sollen, unter welchen Bedingungen der Bund sich finanziell beteiligt. Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom 18. November 2020 zu den Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (BBl 2020 8819; nachfolgend: Botschaft) definiert Art. 12 Covid-19-Gesetz bestimmte Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen als Härtefall gelten kann. Sie hält zudem fest, dass der Bund lediglich auf Antrag der Kantone eine Unterstützung ausrichten kann (Botschaft S. 8823). Der Bundesrat hat sodann auch festgehalten, dass die Ausgestaltung der Härtefallregelungen in die Entscheidungsfreiheit der Kantone fällt, welchen die grundsätzliche Federführung zukommt (Botschaft S. 8824). Daraus folgt, dass Konkretisierung der Voraussetzungen eines Härtefallbeitrags den Kantonen obliegt, wobei diese ein erhebliches Interesse daran haben den bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu entsprechen, wollen sie nicht der finanziellen Unterstützung des Bundes verlustig gehen. Entsprechend können die Kantone strengere Voraussetzungen einführen, als das Bundesrecht sie vorsieht. Demzufolge kann gestützt auf Art. 7 Abs. 3 WHMV-COVID-19 ein Härtefallbeitrag verweigert werden, wenn das Überleben eines Unternehmens trotz Härtefallbeitrag ungewiss erscheint. Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift handelt, verfügt die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum, weshalb das Kantonsgericht deren Entscheide nur mit Zurückhaltung prüft (Art. 96a VRG). 4. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin namentlich mit der Begründung ab, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie profitabel oder überlebensfähig sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe ihre Pflichten gegenüber dem Staat stets erfüllt; die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Schliessung des Lokals habe sie in erhebliche Schwierigkeiten gebracht. Zudem sei ihr am Telefon eine Summe von rund CHF 34'000.- versprochen worden. 4.1. Gemäss den Akten beliefen sich die Schulden der Beschwerdeführerin auf CHF 91'681.82 (2018) bzw. CHF 146'682.82 (2019). Gleichzeitig erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2018 einen Betriebsverlust von CHF 9'169.83 und im Geschäftsjahr 2019 einen Betriebsgewinn von CHF 3'590.15. Für das Geschäftsjahr 2019 ist festzuhalten, dass die Aktiven von CHF 55'659.50 das kurzfristige Fremdkapital von CHF 199'651.17 bei gleichbleibendem Eigenkapital von CHF 20'000.- bei weitem nicht decken; letzteres hat sich zudem von 2018 bis 2019 mehr als verdoppelt (von CHF 90'768.47 auf CHF 199'651.17). Damit ist die Überschuldung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 820 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 725 Abs. 2 OR erstellt. Den Betreibungsregisterauszügen im Dossier kann weiter entnommen werden, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits vor Ausbruch der Pandemie Betreibungen in der Höhe von mehreren zehntausend Franken vorlagen; namentlich wurden zwischen September 2019 und Dezember 2019 drei Pfändungsverfahren in der Höhe von CHF 6'199.85 für Forderungen der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eingeleitet. Zudem geht aus dem Kontrollblatt zu den Sozialversicherungsbeiträgen hervor, dass die Ausgleichskasse bereits vor dem Jahr 2020 offene Beiträge der Beschwerdeführerin in der Höhe von rund CHF 10'000.- verzeichnete, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch nicht beglichen wurden. Insgesamt belaufe sich die Beitragsschuld per 5. Oktober 2021 auf über CHF 27'000.-. 4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der offenen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge abzuweisen war (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung und Art. 7 Abs. 1 lit. c WMHV-COVID-19). Aber auch in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der Überschuldung, die im Geschäftsjahr vor der Pandemie nochmals erheblich zugenommen hat, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht profitabel oder überlebensfähig im Sinne von Art. 12 Abs. 2bis Covid-19- Gesetz (respektive der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Vollzugsvorschriften) ist. 4.3. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufenen Vertrauensschutzes ist festzuhalten, dass das behauptete – bedingungslose – Versprechen des Kantons gegenüber ihrem Geschäftsführer, man werde ihr einen Härtefallbeitrag in der Höhe von CHF 34'000.- gewähren, als überaus unwahrscheinlich erscheint. Wie die Vorinstanz in ihren Bemerkungen festhält, ist davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt wurde, wie hoch ein allfälliger Beitrag ungefähr ausfallen würde, sollten sämtliche Voraussetzungen der Gewährung der Härtefallhilfe erfüllt sein. Damit gebricht es einer tauglichen Vertrauensgrundlage. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzulegen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Oktober 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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