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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.10.2021 603 2021 126

27 ottobre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,734 parole·~14 min·6

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 126 603 2021 128 Urteil vom 27. Oktober 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVER- KEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, vorsorglicher Führerausweisentzug Beschwerde vom 13. August 2021 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2021 (603 2021 126) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom gleichen Tag (603 2021 128)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1982, ist seit 2007 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn eine Verwarnung aus dem Jahr 2016 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h verzeichnet. Anlässlich einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei in B.________ am 31. März 2021 fiel ein Speicheltest beim Beschwerdeführer positiv auf Cannabis und Kokain aus. In der Folge wurden Blutund Urinproben angeordnet. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) informierte den Beschwerdeführer am 7. April 2021, dass aufgrund der polizeilichen Verzeigung im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln sowie eventuell wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäss dem zwischenzeitlich eingegangenen toxikologischen Bericht des C.________ vom 30. April 2021 sind namentlich Cannabidiol (CBD), Tetrahydrocannabinol (THC) sowie Metaboliten von Cannabis und Kokain in den entnommenen Blut- und Urinproben nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 setzte die KAM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 2. Juli 2021, um sich mindestens drei Urinproben in einem Zeitraum von 30 Tagen (mindestens eine Woche Abstand zwischen den einzelnen Proben) zu unterziehen, widrigenfalls der sofortige vorsorgliche Entzug des Führerausweises verfügt werde. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme. In seiner Eingabe vom 15. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer namentlich fest, die angeforderten Urinkontrollen seien unverhältnismässig; auf Anraten seines Rechtsanwalts habe er sich bisher keiner solchen unterzogen. Die KAM wies den Beschwerdeführer ihrerseits am 28. Juni 2021 darauf hin, es stehe fest, dass er Cannabis und Kokain konsumiere, weiter habe er anlässlich einer polizeilichen Einvernahme angegeben, zwei Medikamente der Gruppe der Benzodiazepine zu konsumieren. Damit bestünden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Eine beschwerdefähige Verfügung werde in Kürze ausgestellt. Am 7. Juli 2021 wies der Beschwerdeführer die KAM daraufhin, dass er sich nun einer Urinkontrolle unterzogen habe; er bat die KAM mit ihrem Entscheid bis zum Erhalt des Resultats zuzuwarten. Am 12. Juli 2021 lag das Ergebnis vor; dieses lautete positiv auf Cannabis (bei einem Cut-Off-Wert von 50 µg/l). C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig ordnete sie die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens bei einem Institut oder einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 bis zum 22. Januar 2022 an; der definitive Entscheid folge nach Erhalt des Gutachtens. Sollte bis zu diesem Datum kein Gutachten bei der KAM eingehen, werde sie ohne weitere Ankündigung einen Sicherheitsentzug auf unbestimmte Zeit verfügen. D. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ am 13. August 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage, dass er seine Drogenabstinenz durch Blutkontrol-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 len zuhanden der Vorinstanz nachweist (603 2021 126). Weiter beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die umgehende Retournierung des Führerausweises (603 2021 127 und 128). Am 25. August 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, soweit sein Rechtsbegehren Ziffer 4 so zu verstehen sei, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe superprovisorisch zu erfolgen, könne dem Antrag praxisgemäss nicht stattgegeben werden (603 2021 127). Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 8. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und 120 VRG). Die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2; Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3). Der erhebliche Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde ist zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zu Recht dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). 3.1.1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen; dies ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4). Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt wesentlich von der Beurteilung der Person und der konkreten Umstände des einzelnen Falles ab (BGE 105 Ib 385; 103 Ib 29). Die fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arztberichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustellen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 120 Ib 305 E. 4b; 104 Ib 46 E. 3a). Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen wie etwa Cannabis ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum (Cannabis-Alkohol, Cannabispsychotropische Substanzen, Cannabis-Medikamente etc.), bei dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1), anzuordnen. Hingegen soll ein bloss gelegentlicher oder gar regelmässiger, "kontrollierter" Konsum von Cannabis keine Abklärung der Fahreignung erlauben (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; kritisch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 48). Der Nachweis des Konsums "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin bzw. freies Morphin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (WEISSENBERGER, Art. 15d N. 46 mit Hinweisen). Da der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem bzw. gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (BGE 120 Ib 305 E. 4c). So hat das Bundesgericht die Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die zwar nicht in fahrunfähigem Zustand gefahren ist, bei der jedoch sowohl Cannabis- und Kokainmetaboliten im Blut festgestellt werden konnten, was auf einen zeitnahen Konsum beider Substanzen hinwies; zudem habe der Betroffene keine Erklärung für den Benzoylecgonin-Wert gegeben, weshalb der Verdacht bestand, er würde einen möglicherweise grösseren bzw. sporadischen Kokainkonsum vertuschen (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.4). 3.1.2. Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr ist bei drohenden Sicherungsentzügen nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1). 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Art. 28a und Art. 30 VZV verletzt bzw. ihr diesbezügliches Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet, da er nie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei. Ein gelegentlicher oder gar regelmässiger Cannabiskonsum ausserhalb des Strassenverkehrs erlaube gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Fahreignungsabklärung. Die Vorinstanz weist in ihren Bemerkungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer verschiedene psychotrope Substanzen konsumiert habe, die auch bei einer zeitlichen Staffelung des Konsums hinsichtlich der Fahreignung problematisch seien. Weiter habe er die ihm gewährte Chance, Zweifel an seiner Fahreignung durch Urinproben auszuräumen, nicht genutzt; das Resultat der einzigen eingereichten Urinprobe sei positiv auf Cannabis ausgefallen. Schliesslich streite der Beschwerdeführer den Konsum von Kokain ab, obschon dieser im toxikologischen Bericht vom 30. April 2021 bestätigt worden ist. Damit bestünden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, die einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen und einer Abklärung durch einen Verkehrsmediziner der Stufe 4 bedürfen. Dieses Vorgehen entspreche zudem demjenigen, wie es im Leitfaden Fahreignung vorgesehen sei (S. 16 lit. i). 3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 31. März 2021 Kokain konsumierte, da sein Blut gemäss dem toxikologischen Bericht vom 30. April 2021 einen Wert von 120 µg/l des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin aufwies. Zudem konsumierte er mehrmals cannabinoidhaltige Produkte, was sich einerseits aus dem genannten Bericht ergibt, der eine THC-Konzentration von 1.3 bis 2.5 µg/l (bei einem THC-COOH-Wert von 9.6 µg/l) auswies, andererseits aus der Urinprobe vom 7. Juli 2021, die positiv auf Cannabis ausfiel. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wurde ihm ein Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungsmittelkonsums nicht nachgewiesen, wies doch seine Blutprobe vom 31. März 2021 nicht mit Sicherheit einen Wert von 1.5 µg/l THC aus und lässt die Präsenz von Metaboliten im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Blut nicht auf eine Fahrunfähigkeit im Zeitpunkt der Kontrolle schliessen. Der Beschwerdeführer geht indes fehl in der Annahme, die Vorinstanz hätte bei ihm mangels Fahrens in fahrunfähigem Zustand keine Fahreignungsabklärung anordnen dürfen. Eine Untersuchung der Fahreignung kann nach dem Vorgesagten auch dann angeordnet werden, wenn der Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht, ohne dass die betroffene Person in fahrunfähigem Zustand am Steuer aufgegriffen wurde. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend regelmässigen, kontrollierten Cannabiskonsum ohne Bezug zum Strassenverkehr kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten: Gemäss den Akten ist erstellt, dass er Cannabis und Kokain konsumierte. Der THC-COOH-Wert von 9.6 µg/l in Kombination mit dem positiven Urintest rund drei Monate später deutet zumindest auf einen regelmässigen Konsum hin; in Zusammenhang mit dem gemessenen THC-Wert von 1.3 bis 2.5 µg/l, was auf einen Konsum kurz vor der Kontrolle hindeutet, erscheint der Verdacht einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Abhängigkeit nicht unbegründet. Hoch fiel zudem der Benzoylecgonin-Wert mit 120 µg/l aus, womit ein Kokainkonsum einige Tage vor der Kontrolle nachgewiesen ist. Entsprechend kann auch ein Mischkonsum der beiden Substanzen nicht ausgeschlossen werden. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2021 an, je nach Schmerzempfinden zwei Medikamente der Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine einzunehmen und seit einer Operation im Besitz von Morphintropfen zu sein. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Attest, wonach er aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit täglich CBD-Tropfen der Marke Vapor Spirit einnehmen dürfe, geht weder hervor, ob die gemessenen THC- und THC-COOH-Werte tatsächlich (allein) auf dieses Produkt zurückzuführen sind, noch ob bei den genannten Dosen (vier Tropfen morgens und neun Tropfen abends) bzw. einer allfälligen Kombination mit anderen Wirkstoffen, namentlich mit den vom Beschwerdeführer seiner Aussage nach eingenommenen Medikamenten, die Fahreignung gewährleistet ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung angezeigt (siehe das bereits zitierte Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020, in dem die aufgrund einer im Blut nachgewiesenen Konzentration von 75 µg/l Benzoylecgonin und 7.4 µg/l THC-COOH angeordnete Kontrolluntersuchung bei einem Arzt der Stufe 4 geschützt wurde). Die Rüge der Verletzung von Art. 28a VZV bzw. der rechtsfehlerhaften Ermessensausübung geht fehl. 3.4. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug eine Verletzung von Art. 30 VZV sowie eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz. Auch diese Rüge ist abzuweisen: Gestützt auf die Erwägungen hiervor ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz – angesichts des ihr zustehenden erheblichen Beurteilungs- und Ermessenspielraums – vorliegend von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers ausging. Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Leitfaden Fahreignung nichts zu ändern, listet dessen 4. Kapitel doch einzig Indikatoren für eine Fahreignungsabklärung auf, die eine Einzelfallbeurteilung nicht vorwegnehmen. Der Beschwerdeführer verfügte über genügend Zeit, die aufgrund der Verkehrskontrolle vom 31. März 2021 entstandenen Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen, was ihm indes nicht gelang; zudem verweigerte er die Mitwirkung, indem er nur eine einzige Urinprobe kurz vor Ablauf der Frist einreichte. Eine Rechtsverletzung ist nicht auszumachen. Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist zu präzisieren, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug Bestand hat, bis die Vorinstanz – nach Erhalt des vom Beschwerdeführer einzureichenden Fahreignungsgutachtens – einen Endentscheid erlässt, der die verfügte vorsorgliche Massnahme hinfällig werden lässt. Abhängig vom Resultat des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Gutachtens wird die Vorinstanz einen Sicherungsentzug oder eine Wiedererteilung des Führerausweises, allenfalls unter Auflagen, verfügen. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2021 126) abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 128) gegenstandslos. 5. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2021 126) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2021 128) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Oktober 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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