Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 14 Urteil vom 21. April 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 23. Januar 2020 gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 2016 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 17. Oktober 2019 um 22.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit einem Fahrzeug in B.________ auf der C.________ in Richtung D.________. Als er an der Verzweigung Richtung D.________ weiterfuhr, übersah er das von links heranfahrende und vortrittsberechtigte Fahrzeug, worauf dieses mit der Fahrzeugfront in die linke Fahrzeugseite des Beschwerdeführers prallte. Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert ist. Gleichzeitig wies die Vorinstanz der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte sämtliche Argumente bereits im Strafverfahren vorzubringen habe und ggf. gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen er nicht akzeptiere, einsprechen müsse; dies, da die Vorinstanz in der Folge im Administrativverfahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegenüber gemachten Feststellungen eintreten könne. C. Mit Strafbefehl vom 29. November 2019 hat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts auf Nebenstrasse) in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Am 11. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz über den rechtskräftigen Strafbefehl informiert und zugleich, mit Hinsicht auf das Administrativverfahren, den Antrag gestellt er sei lediglich zu verwarnen. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung für die Dauer von einem Monat (spätestens ab dem 19. Juni 2020) entzogen. Zur Begründung warf sie ihm Nichtgewähren des Vortritts mit Unfallfolge vor. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass diese Entzugsdauer der gesetzlichen Mindestdauer entspreche, die sie anzuwenden habe. E. Am 23. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und statt eines Führerausweisentzugs nur eine Verwarnung auszusprechen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie Art. 16a f. SVG verletzt hat. Er macht geltend, er sei aus beruflichen Gründen äusserst dringend auf seinen Führerausweis angewiesen, weil er im Sicherheitsdienst vom E.________ als Diensthundeführer arbeitet und er dafür mit seinem Hund jederzeit seiner Tätigkeit nachgehen können muss. Er hat ferner behauptet, er habe sich bei der Polizei beworben, wäre aber für 3 Jahren aus den Bewerbungsverfahren ausgeschlossen falls ihm der Führerausweis entzogen würde. Auch besitze er einen guten Leumund. Mit Schreiben vom 11. März 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). 3.2. Zu Recht hat sich die Vorinstanz folglich auf den im Strafbefehl vom 29. November 2019 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland etablierten Sachverhalt abgestützt: Vorliegend sind keine klaren Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafbefehl sprechen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den im Strafurteil festgestellten Tatsachen sind damit nicht gegeben, weshalb vorliegend auf den etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 16a SVG in Verbindung mit Art. 16b SVG missachtet worden sei, indem die Vorinstanz die Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln nicht als leicht (im Sinne von Art. 16a SVG), sondern als mittelschwer (im Sinne von Art. 16b SVG) qualifiziert hat. 4.2. In rechtlicher Hinsicht bzw. betreffend die begangene Widerhandlung hat die Staatsanwaltschaft in seinem Strafbefehl zu Recht dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten namentlich gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen hat. Nach dieser Bestimmung Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 1. Satz SVG). Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei den beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. 4.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 4.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz beschlossen, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und hat darauf basierend dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Hiergegen trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Verhalten lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sei: Er verfüge über einen einwandfreien Leumund. Auch sei von einem leichten Verschulden auszugehen, da er äusserst langsam und damit vorsichtig fuhr. Weiter habe er nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, da der Unfall sich auf einer Kreuzung mit Nebenstrassen ereignete und auf Nebenstrassen grundsätzlich nur mit geringen Geschwindigkeiten gefahren werde. 4.5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend nicht gefolgt werden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Durch das Nichtgewähren des Vortritts hat der Beschwerdeführer die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll war der Geschädigte mit relativ hoher Geschwindigkeit (ca. 58 km/h) unterwegs. Die konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall mit nicht geringem Sachschaden unmittelbar realisiert. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen ernstlicheren Unfallfolgen mit Personenschaden; dies schliesst jedoch eine massgebliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Motorrad- oder Fahrradfahrer, nicht aus. Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die fragliche Widerhandlung auf keinen Fall als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu schliessen (vgl. u. a. Urteile BGer 1C_202/2018 vom 18. September 2018; 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das fragliche Ereignis als einfache Verkehrsverletzung qualifiziert hat: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und Art. 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der implizite Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG indiziere, stösst damit ins Leere. Ob in casu tatsächlich nur ein leichtes Verschulden vorliegt, braucht – aufgrund der oben dargelegten hervorgerufenen hohen Gefährdung – nicht weiter geprüft zu werden (vgl. Urteil KG FR 603 2014 79 vom 31. März 2016 E. 4e; vgl. supra E. 4.2.). 4.6. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach statt des Entzugs des Führerausweises eine Verwarnung auszusprechen sei, kann mithin nicht gefolgt werden, da dies von Gesetzes wegen nur bei leichten Widerhandlungen (und sofern überdies bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind) möglich ist (Art. 16a Abs. 4 bzw. 3 SVG). 5. 5.1. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges sind schliesslich nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 324 E. 3.2). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 5.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Dauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer einen einwandfreien Leumund besitzt und zudem darlegt, er sei auf seinen Führerausweis angewiesen und habe sich bei der Polizei beworben – auf keinen Fall unterschritten werden. 6. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, basierend auf einer mittelschweren Widerhandlung, als
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019 zu bestätigen. 7. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. April 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: