Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 7 Urteil vom 3. April 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Federico Respini Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 18. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 22. November 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) seit 2008 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B besitzt. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet; dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2017 den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit – bis zur Klärung der Ausschlussgründe – entzogen und die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet hat, das sich namentlich über seine Alkoholkonsum-Gewohnheiten und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Alkoholabhängigkeit und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren (z.B. Persönlichkeitsstörungen) ausspricht. Anlass hierfür war, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2017 in B.________ auf der Höhe der C.________ von seiner Freundin das Steuer seines Personenwagens übernommen und diesen in die Garage geparkt hatte, wobei eine polizeiliche Kontrolle auf dem Polizeiposten mit dem Atemalkoholmessgerät ein Resultat von 0.92 mg/l ergeben hat; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2018 dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für drei Monate, gerechnet ab dem 3. September 2017, entzogen hat (Sicherungsentzug). Diese Verfügung stützte sich insbesondere auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts D.________ vom 26. September 2018; aus diesem gehe hervor, dass das Resultat der Haaranalyse für einen übermässigen Alkoholkonsum spreche, ein verkehrsrelevanter Alkoholüberkonsum vorliege und die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden könne. Die Vorinstanz legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist in Erwägung gezogen werden könne, wenn der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz erbracht sei (Haaranalyse), ein Therapiebericht betreffend regelmässige therapeutische Gespräche bei einer auf Suchtfragen spezialisierten Stelle beigebracht werde und eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung vorliege; dass diese Verfügung per A-Post Plus verschickt wurde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug aus dem Track & Trace der Post am 1. Dezember 2018 zugestellt wurde ("Zugestellt via Postfach"); dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragte insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; anstelle des verfügten Sicherungsentzuges für unbestimmte Dauer sei ein Warnungsentzug für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab dem 3. September 2017, zu verfügen. Als Bedingungen zur Rückerstattung seien eine Alkoholabstinenz von drei Monaten vor Wiederzulassung sowie von drei Monaten unter gleichzeitiger Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu fordern; dass die Vorinstanz am 8. März 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte; dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer am 21. März 2019 Gelegenheit gab, sich zur Zustellung der angefochtenen Verfügung zu äussern und dieser sich hierzu am 28. März 2019 vernehmen liess;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 erwägend, dass nach Art. 79 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die Beschwerdefrist dreissig Tage beträgt (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung); dass nach Art. 27 VRG die nach Tagen bestimmten Fristen an dem Tag zu laufen beginnen, der auf ihre Mitteilung oder auf das auslösende Ereignis folgt (Abs. 1). Die Frist endet am nachfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf bestimmte gesetzlich definierte Feiertage fällt (Abs. 2). Zudem stehen die nach Tagen bestimmten gesetzlichen Fristen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still; dass nach Art. 28 VRG eine Frist als eingehalten gilt, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Falls die Frist unbenutzt abläuft, erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 124 V 400 E. 1a); dass im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach im Widerspruch zum Verbot des überspitzten Formalismus. Insbesondere stellt die strikte Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen grundsätzlich keinen überspitzten Formalismus dar (Urteile BGer 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2; 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1; BGE 104 Ia 4 E. 3); dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (Urteil BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). Bei der so genannten "A-Post Plus"- Versandmethode werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind "A-Post Plus"-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3). Das mittels des elektronischen Suchsystems Track & Trace der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten bzw. in ein Postfach ist mithin für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich (Urteile BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 2.2; 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2; 2C_68/2014 vom 13. Februar 2014 E. 2.2 f.; 8C_754/2018 vom 7. März 2019 E. 7.2);
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass indes allfällige Fehler bei der Postzustellung bzw. beim elektronischen Eintrag im Track & Trace nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten. Dies gilt sowohl bei der Versandart A-Post Plus als auch bei eingeschriebenen Postsendungen hinsichtlich des Avis, der in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wird. In beiden Fällen ist somit zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 142 IV 201 E. 2.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (Urteil BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen); dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer in casu gemäss dem Auszug aus dem Track & Trace am Samstag, 1. Dezember 2018, zugestellt wurde (vgl. den entsprechenden Vermerk: "Zugestellt via Postfach"). Der Fristenlauf begann somit am nachfolgenden Tag, d.h. am Sonntag, 2. Dezember 2018 und endete – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien – am 16. Januar 2019; dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 28. März 2019, wonach die angefochtene Verfügung in seiner Kanzlei am Montag, 3. Dezember 2018, notifiziert worden sei, nicht überzeugt und darauf nicht abgestellt werden kann. So sind doch keine konkreten Anzeichen für einen Fehler ersichtlich, welche diese Darstellung aufgrund der Umstände als plausibel erscheinen lassen. Vielmehr dürfte die Darstellung des Beschwerdeführers wohl so zu verstehen sein, dass die Verfügung dem Postfach (erst) am erwähnten Datum entnommen wurde, was jedoch für die Auslösung der Beschwerdefrist wie erwähnt ohne Belang ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit dem Track & Trace nicht direkt bewiesen werde, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde, kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch mit dem Erlass einer Verfügung in diesem Zeitraum rechnen, zumal er sich am 5. November 2018 vor der Vorinstanz vernehmen liess. Auch weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass der gute Glaube zu vermuten ist, übersieht jedoch, dass dies nichts an der erwähnten Vermutung ändert, dass die Postzustellung korrekt erfolgte (vgl. Urteil BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.2). Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass es problematisch sei, dass durch die Einführung der Versandmethode A-Plus an Samstagen zugestellte Verfügungen fristauslösend seien. Indes kann der Fristenlauf auch bei einer fiktiven Zustellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe neben vielen 130 III 396 E. 1.2.3) oder wenn die Postsendung nach einem nicht erfolgreichen Zustellversuch abgeholt wird an einem Samstag bzw. Sonntag beginnen. Zudem regelt das Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) – wie überdies auch der vorerwähnte Art. 27 Abs. 2 VRG – lediglich das Ende des Fristenlaufs an Wochenendtagen, nicht aber dessen Beginn, so dass der Beschwerdeführer auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Überdies ist die Beschwerdefrist bei allen Zustellungsarten gleich und gerade für einen Rechtsanwalt ist es ein Leichtes, mittels der Nummer auf dem Briefumschlag das genaue Zustelldatum nachzuprüfen (siehe auch Urteil BGer 8C_754/2018 vom 7. März 2019 E. 7.2.3); dass sich damit die Beschwerde vom 18. Januar 2019 (Datum der Aufgabe des Einschreibens bei der Poststelle) als verspätet erweist, und ferner auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersichtlich sind bzw. vorgetragen wurden; dass deshalb auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden kann;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten auf CHF 300.- festzulegen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12; Art. 131 f. VRG]). Der Saldo ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten; dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 137 VRG); erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. April 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: