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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.10.2017 603 2017 177

30 ottobre 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,560 parole·~8 min·2

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialrecht (mit Ausnahme der Sozialhilfe ab dem 01.01.2011)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 177 Urteil vom 30. Oktober 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Daniela Kiener Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Sozialrecht (Heimaufenthalt; staatliche Beteiligung an Betreuungskosten) Beschwerde vom 14. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1924, verwitwet, ist seit dem 1. Oktober 1980 in C.________ wohnhaft. Für eine Dauer von sechs Monaten – vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2015 – lebte die Versicherte aufgrund ihrer zunehmenden Pflegebedürftigkeit bei ihrer Tochter im Kanton Aargau, wo sie auch angemeldet war. Seit dem 1. Januar 2016 ist die Versicherte erneut in C.________ angemeldet und wohnt seit dem 9. März 2016 im Pflegeheim D.________ in E.________. B. Mit dem Heimeintritt anfangs März 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch für eine staatliche Beteiligung an den ihr im Pflegeheim D.________ entstehenden Betreuungskosten. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2016 ab. Auf Einsprache der Versicherten hin bestätigte die Ausgleichskasse diese Abweisungsverfügung mit Einspracheentscheid vom 18. April 2016. Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid damit, dass die Versicherte vor der Gesuchseinreichung nicht zwei Jahre lang im Kanton Freiburg wohnhaft gewesen sei. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, am 14. Mai 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, dass die Verfügung der Vorinstanz bezüglich Ablehnung einer Kostenübernahme überprüft werde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie von 1980 bis Ende Juni 2015 im Kanton Freiburg gewohnt habe und ihr Aufenthalt im Kanton Aargau von anfangs Juli bis Ende Dezember 2015 bezweckt habe, in der Nähe ihrer Tochter in ein Pflegeheim einzutreten. Da sich aber die Kosten eines Pflegeheimaufenthalts im Kanton Aargau als untragbar erwiesen hätten, sei die Beschwerdeführerin anfangs 2016 in den Kanton Freiburg zurückgekehrt und in das Pflegeheim D.________ in E.________ eingetreten. Es bestehe für sie ein Härtefall in Bezug auf die Ablehnung der Beteiligung an den Betreuungskosten. Am 29. Juni 2016 reichte die Ausgleichskasse ihre Stellungnahme ein. Sie begründet die Ablehnung der Beteiligung an den Betreuungskosten damit, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Gesuchseinreichung nicht wie gesetzlich vorgegeben zwei Jahre im Kanton Freiburg wohnhaft gewesen sei. Das Pflegeheim D.________ in E.________ bestätigte mit Fax vom 3. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2014 ein Aufnahmegesuch gestellt habe. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Oktober 2017 nähere Angaben zu den Gründen ihres ausserkantonalen Aufenthalts im Jahr 2015 ein. Beide Schreiben wurden der Ausgleichskasse am 4. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Am 24. Oktober 2017 wurde das Beschwerdeverfahren aus Zuständigkeitsgründen vom zweiten Sozialversicherungshof (Dossiernummer 608 2016 109) an den dritten Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts überführt (Dossiernummer 603 2017 177). Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 14. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. April 2016 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht beim Kantonsgericht Freiburg als der örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (Art. 24 Abs. 2 des Reglements vom 4. Dezember 2001 über die Pflegeheime für Betagte, PflHR; SGF 834.2.11). Innerhalb des Kantonsgerichts ist der dritte Verwaltungsgerichtshof für Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig (Art. 25 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise, RKG; SGF 131.11). Die Beschwerdeführerin hat als Entscheidadressatin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der dritte Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob sie – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine staatliche Beteiligung an den ihr im Pflegeheim entstehenden Betreuungskosten hat. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Im Kanton Freiburg gehen die Betreuungskosten zu Lasten der im Heim untergebrachten Personen. Der Staat und die Gemeinden beteiligen sich an diesen Kosten (Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte, PflHG; SGF 834.2.1). Unter Betreuung sind alle Massnahmen zu verstehen, die zur Förderung der physischen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten der im Heim lebenden Person beitragen, soweit diese Massnahmen nicht als Pflegeleistung im Sinne des KVG anerkannt werden (Art. 22 Abs. 3 PflHG). Eine staatliche Kostenbeteiligung an der Betreuung kommt nur bei anerkannten Pflegeheimen in Betracht (Art. 23 Abs. 3 PflHG). Das Pflegeheim D.________ in E.________ gilt als kantonal anerkannt und wird in der entsprechenden Liste aufgeführt (Art. 5 Abs. 1 PflHG i.V.m. der Verordnung vom 3. Juli 2007 über die Liste der Pflegeheime des Kantons Freiburg, SGF 834.2.41). b) Gemäss Art. 23 PflHG beteiligt sich die öffentliche Hand subsidiär an den Betreuungskosten, wenn die betreffende Person bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Eine der Voraussetzungen bezieht sich auf die Wohnsitzdauer und verlangt, dass die betreffende Person seit mindestens zwei Jahren vor der Einreichung eines Gesuchs im Kanton wohnhaft war (Art. 23 Abs. 4 PflHG). c) In BGE 142 V 67 hat das Bundesgericht erwogen, dass eine Versicherte, die zu ihrer Tochter gezogen ist, als eine selbständige Haushaltführung nicht mehr möglich war, und die ihre Schriften in der neuen Gemeinde hinterlegt hatte und dort auch Steuern bezahlte, ihren Lebensmittelpunkt faktisch verlegt und somit einen neuen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet habe. Daran ändere nichts, dass es nie die Meinung gewesen sei, dass die Versicherte bei ihrer Tochter verbleiben würde und sie nach 1 ¾ Jahren in ein Alters- und Pflegeheim eingetreten sei. Denn die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesse eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Anders zu entscheiden wäre gemäss Bundesgericht allerdings, wenn sich die Versicherte anlässlich der Aufgabe des eigenen Haushaltes bei einem oder mehreren Alters- oder Pflegeheimen auf die Warteliste hätte setzen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 lassen und es insofern beim Aufenthalt bei ihrer Tochter offenkundig um eine blosse Überbrückungslösung bis zum absehbaren Bezug eines frei werdenden Zimmers gegangen wäre. Im zu beurteilenden Fall war aber der Aufenthalt von fast zwei Jahren bei der Tochter nicht dadurch begründet, dass das Angebot an freien Heimplätzen prekär war (BGE 142 V 67 E. 3.4). 3. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin in den letzten beiden Jahren vor ihrem im März 2016 gestellten Gesuch für eine staatliche Beteiligung an den Betreuungskosten, die ihr im Pflegeheim D.________ entstehen, ihren Wohnsitz ununterbrochen im Kanton Freiburg hatte. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2015 bei ihrer Tochter im Kanton Aargau wohnte. Den Anlass für diesen ausserkantonalen Aufenthalt bildete die zunehmende Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin: Sie war bis zum Eintritt in ein Pflegeheim auf die Betreuung durch ihre Tochter angewiesen und zog deshalb zu ihr in den Kanton Aargau. Die Beschwerdeführerin war aber bereits seit dem 11. Juli 2014 im Pflegeheim D.________ in E.________ angemeldet. Während des Aufenthalts bei ihrer Tochter wurden auch die Verfügbarkeiten und Kosten von aargauischen Pflegeheimen abgeklärt: Die Tochter der Beschwerdeführerin stand in Kontakt mit den Pflegeheimen F.________ und G.________ in H.________ sowie dem I.________ in J.________. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Betreuungsbedarfs bis zu einem Heimeintritt im Kanton Aargau wohnhaft war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei einer vorübergehenden Wohnsituation zur Überbrückung bis zum Heimeintritt kein neuer Wohnsitz begründet. Dauert der Aufenthalt bei Verwandten jedoch fast zwei Jahre und ist er nicht durch die Wartezeit auf einen freien Heimplatz begründet, so ist von einer Wohnsitzverlegung auszugehen. Im vorliegenden Falle dauerte der Aufenthalt infolge der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter nur sechs Monate und wurde zur Abklärung von freien Heimplätzen genutzt. Angesichts dieser relativ kurzen Überbrückungslösung wird rechtsprechungsgemäss kein neuer Wohnsitz begründet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres sechsmonatigen ausserkantonalen Aufenthalts ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit 1980 bis zur Gesuchseinreichung im März 2016 ununterbrochen im Kanton Freiburg hatte. Die zweijährige Wohnsitzdauer als eine der Voraussetzungen für eine staatliche Beteiligung an den Betreuungskosten ist daher vorliegend erfüllt. 4. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde vom 14. Mai 2016 teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. April 2016 aufzuheben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese die weiteren Voraussetzungen für eine staatliche Beteiligung an den Betreuungskosten der Beschwerdeführerin prüft und darüber verfügt. 5. Obschon das Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht kostenlos ist (Art. 131 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 PflHR), sind von der Ausgleichskasse, die bezüglich der strittigen Frage der Wohnsitzpflicht unterliegt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 133 VRG). Weder der Beschwerdeführerin noch der Ausgleichskasse steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 137 ff. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 14. Mai 2016 wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit diese die weiteren Voraussetzungen für eine staatliche Beteiligung an den Betreuungskosten von A.________ im Pflegeheim D.________ in E.________ prüft und darüber verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Oktober 2017/asp Präsidentin Gerichtsschreiberin

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