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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.10.2015 603 2015 78

7 ottobre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,740 parole·~19 min·4

Riassunto

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 78 Urteil vom 7. Oktober 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 21. Mai 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativverfahren im Strassenverkehr vom 30. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ ist seit November 1989 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit zwei Eintragungen verzeichnet: am 8. Februar 2011 wurde er wegen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verwarnt und am 24. Juli 2013 wurde ihm wegen einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. B. Am Donnerstag, 23. Oktober 2014, um 15.27 Uhr, fuhr A.________ mit einem Fahrzeug auf der dreispurigen Autobahn A1 von Bern-Neufeld in Richtung Verzweigung Wankdorf. Dabei hat er ein Polizeifahrzeug, das nicht als solches gekennzeichnet war und sich auf dem zweiten Fahrstreifen befand, überholt und sodann vom dritten auf den zweiten und schliesslich wieder auf den ersten Fahrstreifen gewechselt. Aufgrund dieses Fahrverhaltens erstattete die Kantonspolizei Bern Anzeige wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsels beim Wiedereinbiegen. Dem Rapport ist unter anderem zu entnehmen, dass die Fahrweise von A.________ mit dem Verkehrsvideoüberwachungssystem ViDistA aufgezeichnet und anschliessend ausgewertet worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass der zeitliche Abstand beim Fahrstreifenwechsel 0,23 Sekunden betragen habe. Die rapportierende Polizistin führte aus: "Im Normalfall stellt dieser geringe Abstand eine erhebliche Gefährdung dar und unser Sicherheitsabstand wird dahingehend tangiert, dass ein rechtzeitiges Verzögern für uns nicht mehr möglich wäre. Da Herr A.________ jedoch direkt vom 2. Überholstreifen auf den Normalstreifen wechselte und somit lediglich von uns hindurchfuhr und den 1. Überholstreifen vor uns direkt wieder freigab, wird auf eine Anzeige nach SVG Art. 90/2 verzichtet. Schreibende erschrak zwar ab dem Fahrmanöver von Herrn A.________, jedoch erfolgte nur eine leichte Verzögerung und wir konnten unsere Fahrt anschliessend normal fortsetzen". Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in jenem Bereich 80 km/h. A.________ war mit 78 km/h unterwegs. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 11. Dezember 2014 ein Administrativverfahren und setzte A.________ eine Frist, um sich zur Sache zu äussern. In der Folge setzte sie das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils aus. D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sprach A.________ mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 schuldig der "Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (Ausführen eines unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels von der 2. Überholspur auf die 1. Überholspur, vor ein ziviles Polizeifahrzeug, so dass zeitweilig ein ungenügender zeitlicher Abstand von 0.23 generiert wurde) schuldig" und auferlegte ihm eine Busse von CHF 500.-. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland führte am 7. April 2015 eine öffentliche Verhandlung durch und verurteilte A.________, nachdem sie ihn zur Sache einvernommen hatte, wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.- sowie zu den Kosten. Dieser Entscheid ist nicht weiter begründet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Kantonsgericht hat die Strafakten beigezogen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Am 30. April 2015 verfügte die Vorinstanz gegen A.________ einen viermonatigen Führerausweisentzug. Sie qualifizierte die Tat vom 23. Oktober 2014 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. F. A.________ lässt am 21. Mai 2015 über seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Kantonsgericht führen und beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 30. April 2015 sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 17. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 b) Nach Art. 34 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Abs. 3). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren (Abs. 4). Art. 44 Abs. 1 SVG bestimmt, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Gemäss 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. c) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer "Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel" vorwirft. Die Strafrichterin habe ihn nicht wegen zu geringem Nachfahrabstand, sondern wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsel verurteilt (Art. 33 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest und verweist noch darauf hin, dass die Strafrichterin Abs. 3 und nicht Abs. 4 des Art. 34 SVG angewendet hat. d) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit dem Fahrstreifenwechsel keine Gefährdung und keine relevante Behinderung geschaffen habe. Demnach seien die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nicht erfüllt. Die Vorinstanz sei weder an die Tatsachenfeststellung der Strafrichterin noch an dessen Würdigung hinsichtlich des Verschuldens und der Gefährdung gebunden. Wenn sie ihm vorwerfe, er habe das Strafurteil hingenommen und sie dürfe nunmehr nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen abweichen, übersehe sie, dass sie konkret ohne Not von den Tatsachenfeststellungen abgewichen sei und sich hinsichtlich der Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung sowie der Rechtsanwendung unnötiger- und fälschlicherweise an das Strafurteil halte. Sie habe es unterlassen, die Angelegenheit in dem für sie möglichen Umfang zu prüfen. Im Strafverfahren werde der Fahrstreifenwechsel als unvorsichtig qualifiziert mit dem Hinweis, der zeitliche Abstand beim Fahrstreifenwechsel habe nach vorgenommener Korrektur 0,23 Sekunden betragen. Dies werde bestritten; ein zeitlicher Abstand bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen könne nicht gemessen werden und die Korrektur der Berechnung sei falsch vorgenommen worden. Insofern hätte die Vorinstanz von der Tatsachenfeststellung des zeitlichen Abstands abweichen müssen. e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Entzugsbehörde nicht völlig frei, von einem rechtskräftigen Strafurteil in gleicher Sache abzuweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht. Hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil des BGer 1C_452 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; 139 II 95 E. 3.2). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil des BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). f) Die Strafrichterin hat den Beschwerdeführer der Verletzung der Art. 34 Abs. 3 und 44 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Wenn er im vorliegenden Verfahren eine andere Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist er nicht zu hören, umso weniger als seine Version des Geschehens von der Strafrichterin nicht berücksichtigt wurde. Das Strafurteil ist im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abstellte; es bestand für sie, wie auch für das Kantonsgericht, kein Anlass, von der Sachverhaltsklärung im Rahmen des Strafverfahrens abzuweichen. g) Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Administrativmassnahme gegeben. Zu prüfen ist weiter die Schwere der Widerhandlung. 4. a) aa. Die Strafrichterin ging von einer leichten Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG aus. Diese Bestimmung umfasst administrativrechtlich die leichte (Art. 16a SVG) und die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (Urteile des BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). bb. Eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil des BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). cc. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetztes, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 181). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Ge-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 fahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 12). Der Gefährdung der Sicherheit kommt eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbstständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (Urteil des BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4). b) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung. Er habe nicht unvorsichtig gehandelt. Es habe zwar reger Verkehr geherrscht und er sei schneller gefahren als die Polizei. Allerdings sei er mit einer angemessenen, relativ geringen Geschwindigkeit von unter den erlaubten 80 km/h gefahren, so dass hinter ihm auf der zweiten Überholspur mehrere drängelnde Fahrzeuge dicht an ihn heranfuhren und nur darauf warteten, dass er die zweite Überholspur freigeben würde. Da er in Richtung Thun habe fahren wollen, habe er sich bei der Abzweigung Wankdorf auf die ganz rechte Spur begeben müssen. Aufgrund des dichten Verkehrs sei es ihm aber während einer längeren Zeit nicht möglich gewesen, die zweite Überholspur zu verlassen, um sich zwischen zwei auf der ersten Überholspur befindlichen Fahrzeuge zu begeben. Erst kurz vor der Abzweigung Wankdorf sei es ihm möglich gewesen, den Spurwechsel vorzunehmen, um rechtzeitig die Spur in Richtung Thun befahren zu können. Der Spurwechsel hätte somit zwei Gründe gehabt, nämlich das dichte Drängeln anderer Fahrzeuge hinter ihm sowie der erstmals mögliche Wechsel auf den Normalstreifen, um in Richtung Thun fahren zu können. Entgegen den Ausführungen im Anzeigerapport der Polizei vom 1. Dezember 2014 sei es ihm bei seinem Fahrverhalten höchstens insofern "nicht wohl" gewesen, als er aufgrund seiner zwar angepassten, aber im Vergleich zu vielen übrigen Verkehrsteilnehmern eher geringen Geschwindigkeit feststellen musste, dass sich viele Fahrzeuge hinter ihm auf der zweiten Überholspur befanden und nahe an ihn auffuhren. Nicht zuletzt aufgrund dieser Situation habe er sich veranlasst gesehen, die zweite Überholspur möglichst bald wieder zu verlassen. Nebstdem sei er gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VRV verpflichtet, nach dem Überholen wieder nach rechts einzubiegen; verbleibe ein Fahrzeugführer zu lange auf der linken Spur, bestehe die Gefahr, dass er sich einer Verkehrsregelverletzung schuldig mache. Diese Umstände, welche zum Spurwechsel geführt hätten, seien auch im Rahmen der Würdigung des Verschuldens durch die Administrativbehörde frei zu prüfen. Also selbst wenn ihn ein Verschulden treffe, wäre dieses höchstens als gering zu qualifizieren. Weiter komme hinzu, dass der Dienstwagen der Polizei nicht habe bremsen, ausweichen oder sonst wie reagieren müssen. Er (der Beschwerdeführer) habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht und sei während des gesamten Vorgangs schneller gefahren als das Fahrzeug der Polizei, so dass sich der - vorerst seitliche - Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen vergrösserte und dadurch erst recht keine Gefahr entstand sei. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht beziehungsweise zu wenig gewürdigt worden. Wenn sie dies getan hätte, wäre sie zum Schluss gekommen, dass nicht Art. 34 Abs. 3 SVG, sondern höchstens Art. 34 Abs. 4 SVG hätte angewendet werden müssen. Dies sei insofern wesentlich, als im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 3 SVG für eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG (formelles Delikt) keine Gefährdung gefordert werde. Da er beim Spurwechsel aber gar keine Gefährdung geschaffen habe, hätte er höchstens Art. 34 Abs. 4 SVG verletzen können. Eine derartige Verkehrsregelverletzung habe jedoch mangels Schaffung einer Gefahr keine Administrativmassnahme zur Folge. Entscheidend sei, dass er keine Gefahr, nicht einmal eine geringe, für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe. Ausserdem sei er nur für ganz kurze Zeit auf der mittleren Spur gewesen und habe dann auf die rechte Spur

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 gewechselt, so dass auch in zeitlicher Hinsicht von einer nicht massnahmerelevanten Sachlage ausgegangen werden könne. Es liege zudem keine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 SVG vor. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern der angeblich unvorsichtige Fahrstreifenwechsel überhaupt eine Gefährdung oder eine Behinderung geschaffen habe. Aber selbst wenn eine solche und das Vorliegen eines Verschuldens bejaht würden, wäre die Gefährdung höchstens als gering respektive das Verschulden nur als leicht zu qualifizieren, so dass einzig von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG auszugehen wäre. c) Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass der rege Verkehr, die andern drängelnden Fahrzeuglenker sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Verzweigung nach Thun gelangen wollte, in keiner Weise einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hätte durch Blinkanzeige verständlich machen können, dass er beabsichtige, einen Fahrstreifenwechsel vorzunehmen. Überdies habe ein Fahrzeuglenker so zu fahren, dass keine Gefährdungssituation entstehe. Der Beschwerdeführer habe eine unklare und gefährliche Situation geschaffen. Daran ändere nichts, dass er sich nur kurze Zeit vor dem Dienstwagen der Polizei befunden habe. d) Vorab ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer seine Kritik an der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren hätte geltend machen können und müssen sowie allenfalls ein Rechtsmittel hätte ergreifen können. Es ist, wie oben ausgeführt, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Dies gilt hier umso weniger, als der Beschwerdeführer wusste, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eingeleitet worden war. Der Vollständigkeit halber ist noch hervorzuheben, dass ihm nicht vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten zu haben. e) Es mag zutreffen, dass das Bundesgericht bei zu kleinen Abständen beim Wiedereinbiegen nach einem Überholmanöver eine Verurteilung wegen Art. 34 Abs. 4 SVG und nicht wegen Art. 34 Abs. 3 SVG geschützt hat (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 34 N. 32 mit Hinweisen). Darauf kommt es jedoch nicht an, wie auch nicht auf den Umstand, dass Art. 34 Abs. 4 SVG als ein formelles Delikt gilt, welches unabhängig davon erfüllt ist, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt (WEISSENBERGER, Art. 34 N. 66). Für das vorliegende Administrativverfahren sind die Fragen wesentlich, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Fahrweise ein Verschulden trifft und er eine Gefährdung geschaffen hat. Dies ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen vom dritten auf den zweiten Fahrstreifen eingebogen und hat dabei einen geringen Abstand zum Polizeifahrzeug eingehalten. Es trifft zu, dass die Lenkerin des Polizeifahrzeugs ihre Fahrweise nicht änderte, namentlich nicht abbremste. Immerhin erschrak sie über das Fahrmanöver des Beschwerdeführers. Es hätte demnach zu einer Auffahrkollision kommen können, jedenfalls lag eine solche im Bereich des Möglichen. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung vor (vgl. Urteil des BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1). Die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung erscheint damit gerechtfertigt. Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung Dritter ausgegangen würde, ginge es trotzdem nicht um eine leichte Widerhandlung. Eine solche setzt zusätzlich ein leichtes Verschulden voraus (vgl. Art. 16a Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer wusste, dass er nach Thun abzweigen wollte. Demnach hätte er sich frühzeitig auf den ersten Fahrstreifen begeben müssen, was mit dem Betä-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 tigen des Blinkers ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Er hat dies nicht getan, sondern ist, wofür überhaupt keine Veranlassung bestand, auf den dritten Fahrstreifen gefahren. Auch wenn er sich angeblich von anderen Fahrzeugen gedrängt gefühlt hatte, darf dies nicht dazu führen, wie er es getan hat, mit einem geringen Abstand unvermittelt auf den zweiten Streifen zu wechseln. Bei regem Verkehr auf Autobahnen ist besondere Aufmerksamkeit geboten, namentlich weil unerwartete Stockungen auftreten können. f) Da nach dem Gesagten weder von einer geringen Gefährdung noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen. 5. a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. b) Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 13. Dezember 2013 bis 12. Januar 2014 für einen Monat entzogen. Die vorliegend zu beurteilende mittelschwere Widerhandlung vom 23. Oktober 2014 geschah etwas mehr als neun Monate nach der Wiedererteilung des Führerausweises und damit innerhalb der zweijährigen Frist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG. Die Vorinstanz hat den Führerausweis für vier Monate, das heisst für die Mindestdauer entzogen, die, wie gesagt, nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 30. April 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. Oktober 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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