Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 05.05.2015 603 2015 27

5 maggio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,774 parole·~9 min·9

Riassunto

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 27 Urteil vom 5. Mai 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit Beschwerde vom 21. Februar 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 5. Februar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ besitzt den Führerausweis für Personenwagen seit 1984. Am Donnerstag, 23. Oktober 2014, um 14.48 Uhr, überschritt er in B.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 25 km/h. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (nachfolgend: Vorinstanz) entzog ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2015 den Führerausweis wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung für die Dauer von drei Monaten. B. Am 21. Februar 2015 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Nach seiner Auffassung gebe es Anhaltspunkte, die korrekte Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung infrage zu stellen. Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2015 auf eine Vernehmlassung, schliesst indes auf Abweisung der Beschwerde. C. A.________ hat seinen Führerausweis am 13. März 2015 freiwillig bei der Vorinstanz hinterlegt. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Bezirks "Nord Vaudois" vom 23. März 2015 wurde A.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu je 150 Franken sowie zu einer Busse von 750 Franken verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Erwägungen 1. a) Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal gerade noch knapp die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). b) Zur Beschwerde an das Kantonsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles, praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens weg, wird dieses gegenstandslos (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; MARIN BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 24 ff zu § 21). Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis am 13. März 2015 abgegeben. Die strittige Massnahme wurde folglich noch nicht vollstreckt und somit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer allfälligen Annullierung des angefochtenen Entscheids aktuell und prak-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 tisch. Im Übrigen ist im Bereich des Führerausweisentzugs das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der Beschwerde selbst dann noch zu bejahen, wenn der angeordnete Ausweisentzug bereits vollstreckt ist. Dies wird mit dem so genannten, in den Art. 16a ff. des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) verankerten Kaskadensystem begründet, wonach im Wiederholungsfall eine schärfere Mindestmassnahme ausgesprochen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10. September 2007 E. 2). c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). b) Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. c) Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehungsweise Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wird (BGE 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Das Bundesge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 richt hat darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei, der die Entzugsbehörde allerdings nicht davon entbinde, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). d) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden ist. Es würden Angaben fehlen hinsichtlich des Messprotokolls, der Ausbildung des Kontroll- und Auswertungspersonals, der Geräteeichungen, der Tests vor und nach Beendigung des Messprojekts und des Einsatzorts. Mit diesen Einwänden kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Zwar vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Strafbefehl zwar nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung ergangen. Indes hat der Beschwerdeführer ihn akzeptiert, das heisst, er hat gegen die Feststellungen des Strafrichters keine Einsprache erhoben. Wenn er tatsächlich der Meinung ist, die Messung sei nicht korrekt verlaufen, hätte er die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen. Im Übrigen ist sein Verhalten als schwer nachvollziehbar zu bezeichnen. Jemand, der einen Strafbefehl erhält und sich zu Unrecht als Verurteilter betrachtet, setzt normalerweise alles daran, um seine Schuld zu bestreiten. Es besteht somit keine Veranlassung, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters und der Vorinstanz abzuweichen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 die in B.________ innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hat. Infolgedessen ist ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zwingend zu entziehen. 4. Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahroder Führerausweis für drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336), können allfällige massnahmemindernde Umstände eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden darf.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Gerichtskosten, die auf 600 Franken festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 5. Februar 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer A.________ auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Mai 205/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

603 2015 27 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 05.05.2015 603 2015 27 — Swissrulings