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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 02.02.2017 603 2015 140

2 febbraio 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,223 parole·~21 min·7

Riassunto

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliches Gesundheitswesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 140 Urteil vom 2. Februar 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________ GENOSSENSCHAFT, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach gegen DIREKTION FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALES, Vorinstanz Gegenstand Öffentliche Gesundheit Verbot des Abschlusses von TAM-Vereinbarungen Beschwerde vom 28. August 2015 gegen den Entscheid vom 27. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Die A.________ Genossenschaft (Beschwerdeführerin) ist eine Genossenschaft mit Sitz und Domiziladresse in B.________. Gemäss den Statuten bezweckt sie insbesondere die "Unterstützung für eine professionelle und gesetzeskonforme Erzeugung von Schweizer Schlachtsauen gemäss guter Herstellungspraxis (GHP), die den Anforderungen der Verwerter und Konsumenten gerecht wird". Sie betreibt zu diesem Zweck in B.________ eine Tierarztpraxis. Fachtechnisch verantwortlicher von der Beschwerdeführerin angestellter Tierarzt ist seit Dezember 2014 C.________. Diesem wurde am 27. Februar 2015 die Bewilligung erteilt, den Beruf als Tierarzt (auch) im Kanton Freiburg auszuüben. B. Mit Schreiben vom 18. März 2015 informierte die Beschwerdeführerin das Amt für Gesundheit, dass sie im November 2014 mit vier im Kanton Freiburg domizilierten Schweinemastbetrieben sogenannte TAM-Vereinbarungen (Tierarzneimittel-Vereinbarungen) abgeschlossen habe und mit zwei weiteren ebenfalls im Kanton Freiburg gelegenen Zuchtbetrieben ebensolche Vereinbarungen abschliessen möchte. Mit den zwei in ihrer Praxis zu 100 % beschäftigten Tierärzten sei ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet, die Anfahrt zu den Betrieben daure ca. drei Stunden. Notfälle, bei denen ein Tierarzt innert kürzester Zeit vor Ort sein müsse, kämen bei Schweinen ferner kaum vor. Der Vorteil ihrer spezialisierten Tierarztpraxis liege in der intensiven Bestandesbetreuung. Bei Zuchtbetrieben werde auch zweimal jährlich ein Monitoring durchgeführt. C. Am 10. April 2015 teilte das Amt für Gesundheit der Beschwerdeführerin mit, dass die bestehenden TAM-Vereinbarungen mit Freiburger Mastbetrieben bis spätestens Ende Mai 2015 gekündigt werden müssten und der Abschluss weiterer TAM-Vereinbarungen mit Betrieben im Kanton nicht möglich sei. Zur Begründung führte das Amt für Gesundheit aus, dass Tierärzte, die eine TAM-Vereinbarung abschliessen wollen, ihren Sitz in der Regel in der Region des betroffenen Nutztierhalters haben müssten; da es in der Region genügend auf Schweine spezialisierte Tierärzte gebe, welche die Betreuung der Schweinebestände, inklusive Abgabe von Medikamenten, sicherstellen könnten, bestehe kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Per E-Mail vom 4. Juni 2015 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die TAM- Vereinbarungen noch nicht gekündigt habe. Sie schlug dem Amt für Gesundheit ein Konzept mit "engmaschiger Bestandesbetreuung" vor, unter Verzicht auf den Abschluss von TAM- Vereinbarungen, und bat um Bestätigung, dass diese Praxis zulässig sei. Per E-Mail vom 15. Juni 2015 informierte das Amt für Gesundheit die Beschwerdeführerin, dass die Abgabe von Medikamenten auf Vorrat an den Betrieb, ausserhalb einer konkreten, vor Ort diagnostizierten und indizierten Behandlungssituation, nicht zulässig sei, dies auch nicht im Rahmen eines "Massnahmenplans im Rahmen der Kenntnis des Gesundheitszustandes", wie es die Beschwerdeführerin vorgeschlagen habe. Dies bedürfe nach Ansicht des Amtes für Gesundheit einer TAM-Vereinbarung, deren Abschluss wie gesagt nicht möglich sei. Am 3. Juli 2015 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. D. Mit Entscheid vom 27. Juli 2015 untersagte die Direktion für Gesundheit und Soziales (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin, TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg abzuschliessen. Bestehende TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg müssten auf Ende August 2015 gekündigt werden. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung wurde unter

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Strafandrohung nach Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) gestellt. Die Eröffnung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen die für die Beschwerdeführerin handelnden Tierärzte wurde vorbehalten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin von B.________ aus keinen lückenlosen Notfalldienst gewährleisten könne; auch befinde sich ihr Sitz nicht in der Region. E. Am 28. August 2015, verbessert am 7. September 2015, hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; ihr sei zu erlauben, TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg abzuschliessen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sehr wohl einen lückenlosen Notfalldienst gewährleisten könne. Weiter habe sie ihren Sitz zwar nicht im Kanton Freiburg. Dies sei indes auch nicht notwendig; gemäss den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Tierarzt zum Abschluss von TAM-Vereinbarungen seinen Sitz nur "in der Regel in der Region" haben. Soweit die Vorinstanz von dieser Regel nur dann abweiche, wenn eine fachliche veterinärmedizinische Abdeckung in der Region nicht gewährleistet sei, begehe sie eine Ermessensunterschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch. Vorliegend seien die konkreten Umstände in keiner Weise geprüft worden. Sie verfolge bekanntlich ein engmaschiges Betreuungskonzept. Mindestens alle zwei Monate würden Bestandesbesuche vor Ort durchgeführt. Dadurch habe sie genaue Kenntnis über den Gesundheitszustand der Tiere. Zudem könne der Gesundheitszustand auch auf andere Weise beurteilt werden, z.B. durch vorgängige Probenahmen und Laboruntersuchungen, wie sie dies ebenfalls mache. Notwendigenfalls werde ein Antibiogramm durchgeführt, woraus sich jeweils ein Gesamtbild ergebe. Auf dieser Grundlage erfolge – sofern notwendig – eine Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln. Ferner habe sie das Gesundheitsprogramm "Safety plus" lanciert, welches auf eine Mengenreduktion beim Antibiotika-Einsatz und einen restriktiven Einsatz von Reserve-Antibiotika abziele. Sie gewährleiste damit eine fachlich hochwertige Betreuung der Schweine. Damit seien die gesetzlichen Ziele trotz ihres nicht regionalen Sitzes mindestens so gut erreicht wie bei der Versorgung durch einen regionalen Tierarzt und es rechtfertige sich eine Abweichung von der Sitz-Regel. Insgesamt seien folglich die gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Abschlusses von TAM-Vereinbarungen erfüllt, weshalb ihr zu erlauben sei, entsprechende Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg abzuschliessen. F. Die Vorinstanz beantragt am 5. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 27. Oktober 2015 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Sie legt insbesondere dar, dass sie mittlerweile nicht nur zwei, sondern sogar drei Tierärzte zu je 100 % beschäftige. Zudem gewährleiste sie durchaus einen adäquaten Notfalldienst. Die Interventionszeit könne auch weniger als drei Stunden betragen, da die bei ihr angestellten Tierärzte öfters in den Regionen D.________ und E.________ tätig seien. Schliesslich sei für das Wohlbefinden der Tiere primär der Tierhalter verantwortlich, und ggf. stehe der Behandlung eines Tieres durch einen regionalen Tierarzt nichts im Wege. H. Am 7. Oktober 2016 lässt sich das Bundes amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vernehmen. Das BLV äussert sich in der Sache zu den gesetzlichen Kriterien für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung, und legt ferner dar, inwiefern Tierarzneimittel aus seiner Sicht auch ohne Abschluss einer TAM-Vereinbarung abgegeben werden dürften.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 I. Die Beschwerdeführerin reicht am 9. November 2016 eine erneute (unaufgeforderte) Stellungnahme ein. J. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen führt am 5. Dezember 2016 aus, dass diverse Nutztierpraktiker des Kantons Freiburg und der angrenzenden Kantone regelmässig Schweinebetriebe betreuten. Die professionelle Betreuung der Schweinebestände durch die Tierärzte der Region sei aus Sicht des Amtes gewährleistet. K. Die Vorinstanz lässt sich am 16. Dezember 2016 erneut vernehmen. L. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 127i des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. b) Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist namentlich das an die Beschwerdeführerin gerichtete Verbot, TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg abzuschliessen, und die Verpflichtung, die entsprechenden bereits bestehenden Vereinbarungen zu kündigen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht darüber entschieden, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin – ohne Vorliegen einer TAM-Vereinbarung – berechtigt wäre, Tierarzneimittel "auf Vorrat" abzugeben. Soweit die Beschwerdeführerin, bezugnehmend auf die einschlägigen Ausführungen des BLV vom 7. Oktober 2016, in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 beantragt, dass in einem Entscheid, welcher nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erlassen sei, die Anforderungen an eine Bestandesbetreuung festzulegen seien sowie die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin (ohne den Abschluss von TAM- Vereinbarungen) auch für eine Periode Tierarzneimittel abgeben dürfe, geht dies über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG; SR 812.21) darf ein Arzneimittel für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. Die Person, welche das Arzneimittel für Nutztiere verschreibt, muss auch deren Gesundheitszustand kennen (Abs. 2).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Die Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (TAMV; SR 812.212.27) stützt sich insbesondere auf das HMG. Gemäss Art. 10 Abs. 1 TAMV – im Einklang mit dem vorgenannten Art. 42 Abs. 1 HMG – müssen Tierärzte vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (siehe Art. 26 TAMV), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch). b) Nach Art. 10 Abs. 2 TAMV ist es den Tierärzten indes erlaubt, mit dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abzuschliessen. Diese Bestimmung sieht weiter vor, dass sie in diesem Fall (bestimmte) Tierarzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben dürfen. Besteht eine solche TAM-Vereinbarung, so darf der Tierarzt nämlich laut Art. 11 Abs. 2 TAMV für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel wie folgt im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben: a) zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal vier Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen; b) zur Behandlung von einzelnen Tieren: den Bedarf für maximal drei Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5 TAMV; c) zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration; den Bedarf für maximal drei Monate; d) zur Bekämpfung von Parasiten: den Bedarf für maximal zwölf Monate. c) Die Abgabe von Tierarzneimitteln mittels einer TAM-Vereinbarung stellt eine Vereinfachung bzw. eine Ausnahmebestimmung zu Art. 42 HMG bzw. zu Art. 10 Abs. 1 TAMV dar. Nach der (neueren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausnahmebestimmungen weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 130 V 229 / Pra 2005 81 608 E. 2.2; 118 Ia 175 E. 2d; 131 V 279 E. 2.4; 137 V 167 E. 3.4). Insgesamt bezweckt die TAMV gemäss deren Art. 1, den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten (insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika), Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen sowie – zum Schutz der Gesundheit der Tiere – die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln zu gewährleisten. Sinn und Zweck von TAM-Vereinbarungen ist insbesondere, dass der Nutztierhalter einzelne medikamentöse Behandlungen von Nutztieren, namentlich präventive und Routinebehandlungen, selber vornehmen kann, sofern ihm der Tierarzt die Arzneimittel zusammen mit der nötigen Anwendungsanweisung zur Verfügung stellt. Dieses Vorgehen soll auch sicherstellen, dass teilwiese eine telefonische Besprechung des aktuell auftretenden Problems ausreicht und ein Bestandesbesuch durch den Tierarzt überflüssig ist. Dies hilft mit, die auf dem Betrieb anfallenden Behandlungskosten tief zu halten. Der Tierhalter kann die Tierarzneimittel, die er einsetzt, entweder aus der Privatapotheke des Tierarztes beziehen oder dieser kann sie ihm anlässlich eines Bestandesbesuchs auf dem Betrieb direkt abgeben (siehe BLV, Informationen zur Umsetzung der TAMV, Stand Juli 2016, Ziff. 3.1.4). Indes bringt die Verschreibung bzw. Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat im Rahmen von TAM- Vereinbarungen Risiken mit sich. Die Tierärzte tragen eine entsprechend erhöhte Verantwortung (siehe BLV, Informationen zur Umsetzung der TAMV, Stand Juli 2016, Ziff. 3.1.1). So übt der Tierarzt, der die TAM-Vereinbarung abschliesst, insbesondere die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus. Entsprechend darf nach Art. 10 Abs. 3 TAMV für eine Nutztierart auch jeweils nur eine TAM-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Vereinbarung abgeschlossen werden (vgl. auch den erläuternden Bericht des [damals für die TAMV zuständigen] Bundesamtes für Gesundheit zum 1. Massnahmenpaket der 2. Etappe, Teilrevision der TAMV vom Dezember 2014, Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 10a TAMV: Der Nutztierarzt ist "für die veterinärmedizinische Betreuung der entsprechenden(n) Nutztierart(en) auf dem jeweiligen Betrieb verantwortlich. Schliesst eine Tierärztin oder ein Tierarzt beispielsweise mit einem Betrieb eine TAM-Vereinbarung für Equiden ab, ist er oder sie verantwortlich für die veterinärmedizinische Betreuung der Equiden auf dem betreffenden Betrieb"). Der Tierarzt gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln (Art. 10b Abs. 1 TAMV). Um dieser erhöhten Verantwortung Rechnung zu tragen, ist der Abschluss an TAM-Vereinbarungen auch an eine Zusatzausbildung und regelmässige Auffrischungen dieser Weiterbildung geknüpft (siehe BLV, Informationen zur Umsetzung der TAMV, Stand Juli 2016, Ziff. 3.1.1). Namentlich sieht Art. 10a Abs. 1 TAMV vor, dass eine TAM-Vereinbarung nur von Tierärzten abgeschlossen werden darf, welche die Anforderungen an einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Art. 20 TAMV erfüllen. Diese gesetzlichen Ziele und Regelungen und insbesondere auch die erhöhte Verantwortung sind bei der Auslegung der weiteren Voraussetzungen zum Abschluss einer TAM-Vereinbarung im Auge zu behalten. 4. In Art. 10 Abs. 4 TAMV ist festgehalten, dass sich die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung nach Anhang 1 TAMV richten. a) Nach Anhang 1 Ziff. 2 TAMV verpflichtet sich der Tierarzt mit Abschluss der TAM- Vereinbarung, die notwendigen Betriebsbesuche (gemäss Risikokategorie des Betriebes) durchzuführen. Abhängig von der Risikokategorie sind im Minimum einer bis vier Betriebsbesuche pro Jahr vorzunehmen. Anlässlich dieser Betriebsbesuche muss der Tierarzt für jede Tierart die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand, die seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten Behandlungen und Nachkontrollen, die seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien und die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im Stall überprüfen und schriftlich dokumentieren (Anhang 1 Ziff. 1 TAMV). b) Anhang 1 Ziff. 3 TAMV steht unter dem Titel "Vertragsinhalt und -dauer". Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die TAM-Vereinbarung für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden muss. Auch diese Regelung ist vor dem Ziel zu verstehen, Missbräuche, welche die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnten und insbesondere den nicht genügend kontrollierten Bezug von Tierarzneimitteln, zu verhindern (siehe BLV, Informationen zur Umsetzungen der TAMV, Stand Juli 2016, Ziff. 3.1). c) Anhang 1 Ziff. 3 Abs. 2 TAMV sieht sodann folgendes vor: "Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist, und hat ihren oder seinen Sitz in der Regel in der Region der Nutztierhalterin oder des Nutztierhalters". Zwar steht diese Bestimmung ebenfalls unter dem Titel "Vertragsinhalt und -dauer" und findet sich im Anhang 1 TAMV, welcher wie erwähnt gemäss Art. 10 Abs. 4 TAMV "die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und (den) Inhalt der TAM-Vereinbarung" regelt. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung – und trotz des etwas ungenauen Titels "Vertragsinhalt und -dauer" – klar, dass es sich beim lückenlosen Notfalldienst und beim (grundsätzlichen) Sitzerfordernis um zusätzliche Voraussetzungen handelt, welche im Rahmen einer TAM-Vereinbarung erfüllt sein müssen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 5. Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. ob sie dafür sorgen kann, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist und ob die Anforderung hinsichtlich der Region erfüllt ist bzw. ob ausnahmsweise davon abgesehen werden kann. a) Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2015 an das Amt für Gesundheit hat jene im November 2014 mit vier Mastbetrieben im Kanton Freiburg TAM- Vereinbarungen abgeschlossen. Drei dieser Betriebe werden von F.________ geführt; sie befinden sich in G.________ H.________ und in I.________. Ein Mastbetrieb wird von der J.________ SA geführt und ist in K.________ domiziliert. Die Beschwerdeführerin möchte noch zusätzliche TAM-Vereinbarungen mit zwei von L.________ bzw. M.________ geführten Zuchtbetrieben abschliessen, welche sich in N.________ bzw. in O.________ befinden. Hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit legt die Beschwerdeführerin insbesondere dar, dass ein lückenloser Notfalldienst in ihrer Praxis stets gewährleistet sei; die Anfahrt zu einem Betrieb im Kanton Freiburg daure etwa drei Stunden. Notfälle, in denen ein Tierarzt binnen kürzester Zeit vor Ort sein müsste, kämen bei Schweinen kaum noch vor. Durch den Fortschritt im züchterischen Bereich und das Fachwissen der Landwirte erübrige sich die Mithilfe eines Tierarztes im praktischen Bereich (z.B. Geburtsablauf) mittlerweile weitestgehend. Falls ein Tier dennoch (beispielsweise durch eine Verletzung) in eine Situation gerate, in der akute Schmerzen, Leiden oder Schäden vorlägen, so stelle sie sicher, dass es entweder tierschutzgerecht getötet werde oder einer ihrer Tierärzte binnen drei Stunden vor Ort sei. In ihrer Beschwerde legte sie weiter dar, dass sie sowohl an Wochentagen wie auch am Wochenende garantiere, bei einem Notfall innerhalb von drei Stunden vor Ort zu sein. Sie bzw. der diensthabende Tierarzt sei für die Nutztierhalter stets erreichbar. Am 27. Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin ferner aus, dass sie mittlerweile nicht nur zwei, sondern sogar drei Tierärzte zu je 100 % beschäftige. Sie bringt nochmals vor, dass sie durchaus einen adäquaten Notfalldienst gewährleisten könne. Die Interventionszeit könne auch weniger als drei Stunden betragen, da die bei ihr angestellten Tierärzte öfters in den Regionen D.________ und E.________ tätig seien. Schliesslich sei für das Wohlbefinden der Tiere primär der Tierhalter verantwortlich, und ggf. stehe der Behandlung eines Tieres durch einen regionalen Tierarzt nichts im Wege. b) Das BLV legt in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 in der Sache im Wesentlichen dar, dass ein lückenloser Notfalldienst bedinge, dass der Tierhalter den Tierarzt, mit dem er die TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat oder dessen Stellvertretung an 365 Tagen im Jahr während 24 Stunden erreichen kann. Die maximale Dauer, die der Tierarzt benötigen darf, um zum fraglichen Nutztierbestand zu gelangen, variiere je nach Nutztierart und könne nicht allgemein festgelegt werden. Das BLV erachte jedoch bei Schweinen eine Dauer von zwei bis drei Stunden als vertretbar. Vorliegend sind gemäss den Routenplanern von Via Michelin bzw. gemäss Google Maps die reinen Fahrzeiten vom Sitz der Beschwerdeführerin in B.________ zu den Mast- bzw. Zuchtbetrieben, mit denen jene eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat bzw. abschliessen möchte, wie folgt (Rechercheergebnisse vom 24. Januar 2017, 15.30 Uhr; schnellste Fahrverbindung, via Autobahn ppp):

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Gemeinde Fahrzeit Via Michelin Fahrzeit Google Maps G.________ 3 h 11 min 3 h 6 min H.________ 3 h 7 min 3 h 3 min I.________ 3 h 10 min 3 h 6 min K.________ 3 h 2 min 3 h 1 min N.________ 3 h 12 min 3 h 8 min O.________ 3 h 11 min 3 h 10 min Bei diesen (theoretischen) Fahrzeiten ist es nicht realistisch, dass die von der fachkompetenten Behörde als vertretbar erachtete Dauer von zwei bis drei Stunden, um zum fraglichen Nutztierbestand zu gelangen, stets eingehalten werden kann; dies gerade auch während der Stosszeiten oder bei Staus auf der chronisch überlasteten Autobahn ppp. Zudem handelt es sich bei den erwähnten Zeiten um die reinen (theoretischen) Fahrzeiten. Ein (in der Region domizilierter) Stellvertreter wurde von der Beschwerdeführerin nicht bezeichnet, und da zudem die drei angestellten Tierärzte auf verschiedenen Höfen in verschiedenen Kantonen im Einsatz sein werden und nicht einsatzbereit auf Pikett warten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Notfall stets einer dieser Tierärzte unmittelbar verfügbar ist und ohne jeglichen Verzug zum Einsatzort gelangen kann. Entsprechend hatte auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 zu Recht ausgeführt, dass es angesichts der notorisch verstopften Verkehrswege im Ost-West-Verkehr (Autobahn ppp) "zurückhaltend ausgedrückt optimistisch" sei, eine maximale Interventionszeit von drei Stunden zu garantieren, vor allem während der Stosszeiten. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass die Interventionszeit teilweise unter drei Stunden liegen könne, da ihre Tierärzte auch in D.________ und E.________ tätig seien, ist dies nicht relevant, da doch ein lückenloser Notfalldienst eine ständige Verfügbarkeit der durch die TAM-Verordnung verpflichteten Tierärzte bzw. der Stellvertretung bedingt und es nicht ausreichen kann, dass eine rasche Intervention nur bei bestimmten zufälligen Konstellationen möglich ist. c) Soweit die Beschwerdeführerin ferner darlegt, dass sie im Falle von akuten Schmerzen, Leiden oder Schäden sicherstelle, dass dieses Tier entweder tierschutzgerecht getötet werde oder einer ihrer Tierärzte binnen drei Stunden vor Ort sei, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, wie die Beschwerdeführerin dies konkret bewerkstelligen wolle und könne. Zwar ist gemäss der Stellungnahme des BLV in der Tat davon auszugehen, dass es in der heutigen Schweineproduktion bei gut ausgebildeten Tierhaltern "eher selten" zu Notfällen kommt, die ein unmittelbares Eingreifen eines Tierarztes vor Ort erfordern. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht dargelegt hat, bedeutet indes ein theoretischer Anfahrtsweg von drei Stunden ein nahezu drei Stunden längeres Leiden der Tiere im Vergleich zur deutlich rascheren Intervention eines Tierarztes aus der Region. Ferner ist auch der Veterinärdienst des Kantons E.________ in seiner Verfügung vom 16. April 2015 betreffend die Beschwerdeführerin, E. 3, davon ausgegangen, dass es auch bei Schweinen Notfälle geben könne, die innert sehr kurzer Frist erledigt werden müssten. Damit können sich ggf. tierschutzrechtliche Probleme ergeben: So bestünde doch aufgrund des langen Anfahrtsweges die Gefahr, dass Notfälle nicht mit der notwendigen Priorität wahrgenommen werden bzw. dass der Tierarzt von Seiten des Tierhalters nicht bzw. nicht rechtzeitig kontaktiert würde, weil er die durch den Anfahrtsweg resultierende Wartezeit bzw. die höheren Kosten scheut (vgl. so auch die Verfügung des Veterinärdienstes des

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Kantons E.________ vom 16. April 2015, E. 3). Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach in erster Linie der Tierhalter für das Wohlbefinden der Tiere verantwortlich sei, und dass der Behandlung eines Tieres durch einen regionalen Tierarzt nichts im Wege stehe, wenn es ausnahmsweise zu einem akuten Notfall komme, kann deshalb nicht gefolgt werden. Wie erwähnt ist im Auge zu behalten, dass der Tierarzt im Rahmen einer TAM-Vereinbarung eine entsprechend erhöhte Verantwortung trägt; er ist insbesondere verantwortlich für die veterinärmedizinische Betreuung der jeweiligen Tierart; er übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit dieser Tierart aus und gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln (siehe Art. 10b Abs. 1 TAMV und die Hinweise in E. 3c). Mit Blick auf diese grosse Verantwortung der betroffenen Tierärzte bzw. auf die diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben kann es nicht sein, dass der Tierhalter damit rechnen muss, in Notfällen – auch wenn diese relativ selten sein mögen – auf regionale Tierärzte zurückgreifen zu müssen. Damit würde letztlich auch die Verantwortung des Tierarztes, der die TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, aufgesplittert, was nach Ansicht des Kantonsgerichtes dem Sinn und Zweck der TAM-Vereinbarungen widerspricht. d) Vor diesem Hintergrund ist auch die Voraussetzung nach Anhang 1 Ziff. 3 Abs. 2 TAMV zu sehen, wonach die betroffenen Tierärzte ihren Sitz "in der Regel in der Region der Nutztierhalterin oder des Nutztierhalters" haben. So kann doch grundsätzlich kein lückenloser Notfalldienst gewährleistet werden, wenn der fragliche Tierbestand nicht innert angemessen kurzer Zeit erreicht werden kann. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz in B.________. Es ist unbestritten, dass sie damit ihren Sitz nicht in der Region Freiburg hat. Nach dem Vorgesagten ist es ihr folglich nicht möglich, für einen lückenlosen Notfalldienst zu sorgen. Das BLV führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 ferner aus, dass aus seiner Sicht Ausnahmen von diesem Sitzerfordernis gewährt werden könnten, wenn die professionelle Betreuung des Bestandes durch die Tierärzte in der Region nicht gewährleistet werden kann. Dies ist jedoch namentlich gemäss dem Schreiben des Amtes für Gesundheit vom 10. April 2015 und der Stellungnahme des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in casu nicht der Fall. Gemäss dieser Stellungnahme gebe es im Kanton Freiburg und in der unmittelbar umliegenden Region genügend fachkompetente Tierärzte, welche die Betreuung der Schweinebestände und die rechtskonforme Abgabe der Medikamente sicherstellen könnten; die professionelle Betreuung der Schweinebestände durch die Tierärzte der Region sei demnach gewährleistet. e) Insgesamt ist damit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht dafür sorgen kann, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist, und dass diese zudem ihren Sitz nicht in der Region hat und es sich auch nicht aufdrängt, von dieser Voraussetzung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Voraussetzungen für die von ihr abgeschlossenen bzw. angestrebten TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg nicht, und es erübrigt sich zu prüfen, ob sämtliche weiteren einschlägigen Kriterien erfüllt wären. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen, wobei für die Kündigung der bestehenden TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg eine neue Frist festzusetzen ist. Ggf. steht es der Beschwerdeführerin offen, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft zu verlangen bzw. (soweit die einschlägigen Bestimmungen erfüllt sind) den Erlass einer Verfügung

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 anzustreben, welche sich darüber ausspricht, ob bzw. inwiefern in bestimmten definierten Konstellationen Tierarzneimittel auch ohne den Bestand von TAM-Vereinbarungen abgegeben werden können (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 1b). 7. a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Diese werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'000.- verrechnet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann; der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt. Art. 1 Abs. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wird wie folgt geändert: "Bestehende TAM-Vereinbarungen mit Tierhaltern im Kanton Freiburg sind spätestens auf Ende März 2017 zu kündigen." II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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