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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 19.01.2015 603 2014 234

19 gennaio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,426 parole·~22 min·4

Riassunto

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 234 603 2014 235 Urteil vom 19. Januar 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde vom 12. Dezember 2014 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 27. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, Taxifahrer, geboren im Jahr 1983, besitzt den Führerausweis für Personenwagen seit dem Jahre 2001. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einer Eintragung verzeichnet: Am 12. April 2012 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes für die Dauer von drei Monaten. A.________ hatte am 8. März 2010, um 08.15 Uhr, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt. B. Am 19. Oktober 2014, um 04.05 Uhr, nahm die Kantonspolizei A.________ den Führerausweis gestützt auf Art. 54 SVG provisorisch ab und übermittelte diesen der Vorinstanz. Dem entsprechenden Rapport ist zu entnehmen, dass A.________ ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss (Amphetamine) gelenkt haben soll. C. Mit Eingaben vom 21. und 24. Oktober 2014 gelangte der Rechtsvertreter von A.________ an die Vorinstanz und forderte sie auf, den Führerausweis unverzüglich zurückzugeben. Daraufhin setzte die Vorinstanz A.________ eine Frist von zehn Tagen, um ein Arztzeugnis einzureichen, welches bestätige, dass er physisch und psychisch geeignet sei, ein Motorfahrzeug zu führen. Danach werde über die Rückerstattung des Führerausweises befunden. Am 4. November 2010 stellte Dr. B.________, Arzt für klassische Homöopathie, das geforderte Attest aus und bestätigte die Fahreignung. Die aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2014 vom Centre universitaire romand de médecin légal (nachfolgend: CURML) durchgeführte Urin- und Blutanalyse ergab, dass A.________ unter dem Einfluss von Cannabis (THC-Gehalt von < 1,0 µg/L) und Amphetamine (Messwert zwischen 8,4 und 16 µg/L) gefahren war. Die Gutachter führten aus, dass die Konzentrationen unterhalb der von Art. 34 lit. a und d der Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) festgelegten Grenzwerte (1,5 µg/L für Cannabis; 15 µg/L für Amphetamine) lägen. Allerdings würde die Fahreigung aufgrund des Mischkonsums von Cannabinoiden und Amphetaminen - Substanzen, deren Wirkungen sich gegenseitig verstärkten, - beeinträchtigt, weshalb sie die Überprüfung der Fahreignung empfehlen würden. Dr. C.________, Vertrauensarzt der Vorinstanz, erstellte auf deren Veranlassung am 19. November 2014 einen Bericht. Dabei schloss er sich dem Vorschlag der Gutachter des CURML an. D. Mit Verfügung vom 27. November 2014 entzog die Vorinstanz A.________ den Führerausweis vorsorglich für eine unbestimmte Dauer bis zur Klärung des Ausschlussgrundes. Weiter ordnete sie ein Fahreignungsgutachten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 12. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihm der Führerausweis zurückzugeben und auf die Anordnung einer Fahreignungsprüfung zu verzichten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Solche Entscheide sind nur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann (Art. 120 Abs. 2 VRG). Diese Legitimationsvoraussetzung stimmt mit jener des Bundesrechts (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) überein. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils tritt zur allgemeinen Anforderung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 76 lit. a VRG hinzu. Verlangt wird kein geradezu irreparabler Schaden; vielmehr reicht es für die Bejahung der Beschwerdelegitimation aus, wenn der zu erwartende Nachteil ein gewisses Gewicht aufweist. Die Zwischenverfügung über den vorsorglichen Ausweisentzug bewirkt offensichtlich einen derartigen Nachteil, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (BGE 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1). Damit ist die Beschwerdebefugnis gegeben. c) Für Beschwerden gegen Zwischenentscheide beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 79 Abs. 2 VRG). Mit dem Einreichen der Beschwerde am 12. Dezember 2014 ist diese Frist eingehalten. Ebenfalls wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmen-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 schen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit b, c, d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Abs. 3 lit. a, b). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers ein in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgezähltes Betäubungsmittel nachgewiesen wird. Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm in Art. 55 Abs. 7 SVG eingeräumte Kompetenz Art. 2 VRV erlassen und dem ASTRA die Befugnis delegiert, Weisungen zum Nachweis der in Art. 2 VRV genannten Substanzen zu erlassen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2015 Rz. 31 ff. zu Art. 55 SVG). Gestützt auf Art. 2bis VRV erlässt das ASTRA nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Art. 2 Abs. 2 VRV. b) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). c) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGE 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). d) Nebstdem kann, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, der Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Desgleichen kann der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit entzogen werden (Art. 108 Abs. 3 VZV). Ein solcher Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 und 1.2). Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Führerausweisentzug kann die Rechtsmittelinstanz in erster Linie auf die zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 6A.49/2004 vom 30. August

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2004 E. 4). Das Führen eines Motorfahrzeugs ruft ein grosses Gefährdungspotential hervor. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug ist deshalb bereits bei Anhaltspunkten anzuordnen, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an der Fahreignung erwecken. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3 mit Hinweisen). e) Anzeichen für eine fehlende Fahreignung bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Massgebend ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer. Es müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Anzahl begangener Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (WEISSENBERGER, Rz. 11 zu Art. 14 SVG). Zweifel über die körperliche beziehungsweise charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in AJP 1994, S. 458 f.). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der provisorische Entzug des Führerausweises keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt. Auch kommt es nicht darauf an, dass keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt. 4. a) In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sein Rechtsvertreter sei mehrmals bei der Vorinstanz vorstellig geworden und habe sie aufgefordert, endlich ihrer Verpflichtung nachzukommen und über die Herausgabe des provisorisch abgenommenen Führerausweises zu entscheiden. Diese Eingaben seien in Unkenntnis des Berichts des CURML vom 17. November 2014 erfolgt. Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 22. Oktober 2014 sei ausdrücklich nach dem Vorliegen der Urin- und Blutauswertungen gefragt worden. Seitens der Polizeiorgane sei auf die lange Auswertungsdauer hingewiesen worden; konkret sei die Rede von rund sechs Wochen gewesen. Vor dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass im Jahre 2010 ein Drogenschnelltest bereits ein falsches Resultat geliefert habe, seien die Interventionen erfolgt. Im angefochtenen Entscheid bleibe auch unerwähnt, dass sein Rechtsvertreter am 14. November 2014 ein längeres Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Vorinstanz geführt habe. Dabei sei von einer Fahreignungsbegutachtung nicht die Rede gewesen. Vielmehr habe der Mitarbeiter erwähnt, dass das Dossier mit höchster Priorität behandelt würde und die Akten sich beim Vertrauensarzt befänden, welcher eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abgeben würde. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) nichts von der Vorinstanz gehört, weshalb sein Rechtsvertreter am 25. November 2014 ein weiteres Mal nachgehakt habe. Am 27. November 2014 sei der völlig überraschende Entscheid ergangen, aus welchem er erstmals habe erfahren müssen, dass der Bericht des CURML bereits seit dem 17. November 2014 vorgelegen habe und dass gestützt auf diesen Bericht eine Überprüfung der Fahreignung angeordnet werden solle. Die Vorinstanz habe ihn weder über den Bericht des CURML noch über das Gutachten des Vertrauensarztes noch über die beabsichtigte Fahreignungsbegutachtung in Kenntnis gesetzt, geschweige denn ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erlass des angefochtenen Ent-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 scheids zur beabsichtigten Fahreignungsabklärung zu äussern. Damit sei sein Äusserungs- und Anhörungsrecht in schwerer Weise verletzt worden. b) aa. Nach Art. 23 Abs. 1 SVG sind die Verweigerung und der Entzug eines Führerausweises schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug des Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören. Die Formulierung "in der Regel" besagt nicht, dass die Gehörsgewährung als Kannvorschrift zu verstehen ist (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2713 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein von der Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar und verleiht diesen insbesondere den Anspruch, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 57 ff. VRG; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Mithin ist der betroffene Fahrzeuglenker grundsätzlich zwingend anzuhören, bevor gegen ihn eine Administrativmassnahme erlassen wird. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Die Rüge, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, ist deshalb vorweg zu behandeln. bb. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt, wie schon gesagt, eine vorsorgliche Massnahme dar. Er dient zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; BGE 122 II 359 E. 1a S. 362). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ voraus, dass unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren (Notwendigkeit), dass der Verzicht auf Massnahmen einen Nachteil bewirken kann, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (Verhältnismässigkeit) und dass die zu erlassende Verfügung nicht präjudizierend oder gar verunmöglicht wird. Erfordert es die Dringlichkeit, so darf eine vorsorgliche Massnahme ohne vorgängige Anhörung aufgrund der Akten erlassen werden. Alsdann liegt eine superprovisorische Massnahme vor. Die Anhörung ist möglichst bald nachzuholen und die superprovisorische durch eine vorsorgliche Massnahme zu ersetzen. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Hauptverfügung fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 1035 ff.). Schliesslich sieht Art. 58 lit. e VRG vor, dass die Behörde eine Partei nicht anhören muss, wenn Gefahr in Verzug ist. cc. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass sie vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer weder die Berichte des CURML und des Vertrauensarztes zugestellt noch ihn eingeladen hatte, sich über das weitere Vorgehen zu äussern. Der Beschwerdeführer war überhaupt nicht orientiert, dass die erwähnten Berichte vorlagen. Das Vorgehen der Vorinstanz stellt klarerweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, umso mehr als weder eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung noch eine potenzielle Gefahr bestand, der Beschwerdeführer werde ein Fahrzeug lenken und damit den Verkehr gefährden. Da ihm der Führerausweis bereits am 19. Oktober 2014 provisorisch abgenommen wurde, durfte er ohnehin kein Fahrzeug führen. Aufgrund dieser Sachlage wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 1 SVG das rechtliche Gehör zu gewähren, indem sie ihm die erwähnten Berichte unaufgefordert aushändigte und Frist für eine Stellung-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 nahme setzte. Sie hat dies nicht getan und damit den Anspruch des Beschwerdeführers, sich vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung zu äussern, verletzt. c) aa. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 f.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2 S. 197 f.; BGE 116 V 182 E. 3d S. 187; BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen; LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in ZBl 99/1998, S. 97, 102 ff.; HANSJÖRG SEILER, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in SJZ 2004 S. 382). bb. Im vorliegenden Fall wiegt die Gehörsverletzung nicht derart schwer, dass sie nicht geheilt werden könnte. Die Vorinstanz verfügte über verschiedene aktuelle Berichte und konnte sich demnach ein Bild über die Situation des Beschwerdeführers machen. Überdies musste der Beschwerdeführer mit einem formellen Entscheid rechnen, umso mehr die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darauf hinwies, sie werde nach Erhalt des Arztzeugnisses über die Rückgabe des Führerausweises befinden. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung hat sein Rechtsvertreter auf Ersuchen hin die vollständige Akteneinsicht erhalten und war infolgedessen in der Lage, sich im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und die Beschwerde sachgerecht zu begründen. Nebstdem hat das Gericht die vollständigen Akten beigezogen und kennt somit alle wesentlichen Elemente der strittigen Angelegenheit. Dem Beschwerdeführer erwächst somit offensichtlich kein Nachteil, wenn das Gericht über die Sache entscheidet. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, die Vorinstanz würde bei einer Rückweisung der Sache anders entscheiden. Deshalb sowie aus Gründen der Prozessökonomie kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden und es ist die angefochtene Verfügung inhaltlich zu prüfen. 5. a) In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulasse. Ob diese gegeben sei, könne ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum könne gegebenenfalls Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen. Im vorliegenden Fall sei er (der Beschwerdeführer) nicht befragt worden. Nebstdem fehle es an einem hinreichenden Anlass, die generelle Fahreignung durch ein Fachgutachten abklären zu lassen, denn ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Mischkonsum von Cannabinoiden und Amphetaminen anlässlich des Ereignisses vom 19. Oktober 2014 liege nicht vor. Indem das CURML auf das Gegenteil schliesse, verkenne es den Begriff der "Nulltoleranz" und die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass die (vermeintlich gemessenen) THC- und Amphetamin-Konzentrationen unter den in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerten lägen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Auch stimme es nicht, dass er am 19. Oktober 2014 ein Fahrzeug gelenkt, nachdem er vorgängig Betäubungsmittel konsumiert hätte, und dass die Fahreignung aufgrund des Mischkonsums von Cannabinoiden und Amphetaminen stark beeinträchtigt gewesen sei, weshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz würden den Begriff der Nulltoleranz verkennen. Wenn die Messresultate unter den in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerten lägen, seien die entsprechenden Substanzen im Blut der betroffenen Person nicht nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das CURML von einem Mischkonsum sprechen könne. Wenn die THC- und die Amphetamin-Konzentrationen unterhalb des Grenzwertes lägen, könne auf die Messwerte nicht abgestellt werden. Weder sei ein Konsum von Cannabis noch ein Konsum von Amphetaminen, geschweige denn ein Mischkonsum erstellt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht unter Drogeneinfluss gefahren sei. Somit erweise sich die Annahme von erheblichen Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers als bundesrechtswidrig. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung würde auch einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen. Selbst wenn aufgrund der Analyseresultate auf einen irgendwie gearteten Konsum geschlossen werde, zeigten die Konzentrationen auf, dass keine Drogensucht gegeben sei. Von einem regelmässigen Cannabis- oder Amphetaminkonsum, welcher im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel an der Fahreignung begründen könnte, könne keine Rede sein. b) Es steht ausser Diskussion, dass im vorliegenden Fall die in Art. 34 lit. a und d VSKV- ASTRA festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Grundsätzlich gilt in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen - darunter fallen Cannabis und Amphetamine - für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz. Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 VSKV-ASTRA Grenzwerte festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Richtwerte für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG. Für die Frage eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs ist dieser Wert hingegen von beschränkter Bedeutung. Als Anzeichen fehlender Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG kann genügen, dass der Test positiv ausfiel (BGE 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, Rz. 33 zu Art. 55 SVG). c) Beim Beschwerdeführer wurden in Bezug auf Cannabis und Amphetamine positive Werte festgestellt. Das Vorbringen der Gutachter des CURML, die Fahreigung werde aufgrund des Mischkonsums dieser beiden Drogen beeinträchtigt und müsse näher abgeklärt werden, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz, die Fahreignung überprüfen zu lassen, nicht zu beanstanden, und der Antrag des Beschwerdeführers, dass auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu verzichten sei, zu verwerfen. Namentlich kann auch das Attest von Dr. B.________ zu keinem anderen Ergebnis führen, umso weniger als überhaupt nicht feststeht, auf welche Weise dieser Arzt festgestellt haben will, dass die Fahreignung gegeben ist. Es besteht kein Grund, die Folgerungen der Gutachter des CURML infrage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer verschiedene Drogen zu sich nimmt, was offensichtlich der Fall ist, dann bestehen ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung. Zu beantworten wird insbesondere die aufgeworfene Frage nach den Wirkungen eines Mischkonsums von Cannabis und Amphetaminen sein. Jedenfalls gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der als Taxifahrer arbeitet, andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Mass gefährden könnte, wenn er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen wird (vgl. BGE 6A.8/2004 vom 9. März 2004 E. 2.1). Immerhin musste ihm bereits im April 2012 der Führerausweis wegen Fahrens unter Drogeneinfluss entzogen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit wäre es nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Vorliegen des Fahreignungsgutachtens zu belassen (BGE 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr und weil ernsthafte Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers bestehen, die einer weiteren Abklärung bedürfen, ist es geeignet, erforderlich und zumutbar, ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Solche abklärungsbedürftigen Bedenken bestehen hier. Auch wird der Beschwerdeführer, wenn ihm der Führerausweis bis zum Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung entzogen wird, in seiner persönlichen Freiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt (BGE 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4). 7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 8. a) Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG) und er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1 VRG). b) Im Zusammenhang mit der Kostenfolge bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass, sollte das Kantonsgericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs als heilbar betrachten, ihm aus diesem Vorgehen (partei-)kostenmässig keine Nachteile erwachsen dürften und ungeachtet der materiellen Beurteilung der Beschwerde eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. c) Das Begehren des Beschwerdeführers ist begründet. Er hat erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung von den Gutachten Kenntnis erhalten und konnte sich damit erst im Rechtsmittelverfahren auseinandersetzen. In einem gleich gelagerten Fall hat das Bundesgericht ausgeführt, dass ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergeht, stets rechtsfehlerhaft sei, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolge. Wenn die Rechtsmittelinstanz diesen Mangel ausnahmsweise heile, entscheide sie im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch ihren Entscheid erfülle sich der Anspruch auf eine formell korrekte Streitentscheidung. Erweise sich das Rechtsmittel in der Sache als unbegründet und entscheide die Rechtsmittelinstanz neu, seien allfällige Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien demgegenüber von der Vorinstanz zu tragen, welche die Gehörsverletzung, die Anlass zur Beschwerdeführung gab, zu verantworten habe. Zudem habe die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (BGE 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3). d) Gestützt auf das Gesagte werden dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt und hat die Vorinstanz ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter (vgl. Art. 141 Abs. 2 VRG) eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird auf 2'396.50 Franken festgesetzt (Honorar: 2'145.90 Franken, Auslagen: 73.10 Franken, Mehrwertsteuer: 177.50 Franken). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Aufgrund von Art. 133 VRG können der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (603 2014 234). Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 27. November 2014 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (603 2014 235). III. Für das kantonale Verwaltungsgerichtsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird ihm zurückerstattet. V. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr wird verpflichtet, Rechtsanwalt Lauper eine Parteientschädigung von 2'396.50 Franken (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 19. Januar 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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