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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.01.2022 602 2021 21

10 gennaio 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·13,322 parole·~1h 7min·10

Riassunto

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2021 21 602 2021 23 Urteil vom 10. Januar 2022 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Dominique Gross Daniela Kiener Gerichtsschreiber-Praktikant: Gauthier Estoppey Parteien A.________, Beschwerdeführerin 1, B.________, Beschwerdeführerin 2, C.________, Beschwerdeführer 3, ihrerseits alle vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Toh-Stadelmann und/oder Rechtsanwältin Jasmin Grossenbacher, (602 2021 21), D.________ und E.________, Beschwerdeführer 4, F.________ und G.________, Beschwerdeführer 5, H.________ und I.________, Beschwerdeführer 6, ihrerseits alle vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger und/oder Rechtsanwältin Anna Scheidegger, (602 2021 23) gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz J.________, Beschwerdegegner Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligung für einen Geflügelmaststall

Kantonsgericht KG Seite 2 von 44 Beschwerden vom 26. Januar 2021 (602 2021 21) bzw. vom 29. Januar 2021 (602 2021 23) gegen den Entscheid der RUBD vom 11. November 2019 und die Entscheide des Oberamtes des Seebezirks vom 23. Dezember 2020

Kantonsgericht KG Seite 3 von 44 Sachverhalt A. J.________ (Beschwerdegegner) ist Landwirt; sein Betriebsschwerpunkt liegt vor allem im Pflanzenbau (Ackerbau und Freilandgemüse), zudem führt er einen Geflügelmastbetrieb mit 4'500 Hühnern. Sein Betrieb umfasst etwas über 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, wovon rund 7 ha in seinem Eigentum stehen. Er ist insbesondere Eigentümer der Parzelle Art. kkk des Grundbuchs der Gemeinde L.________. Diese liegt in der Landwirtschaftszone und weist gemäss den Angaben im Grundbuch eine Fläche von 27'795 m2 auf. Auf dieser Parzelle befinden sich namentlich das Betriebszentrum des Beschwerdegegners (mit dem Wohnhaus) sowie mehrere landwirtschaftliche Bauten einschliesslich des bestehenden Geflügelmaststalles. B. Am 26. November 2018 – nachdem er zuvor bereits ein Vorprüfungsgesuch gestellt hatte – reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde L.________ ein ordentliches Baugesuch für den Neubau eines Geflügelmaststalles für 9'000 Hühner, mit Auslaufhaltung (Aussenklimabereich bzw. Wintergarten), Silo und erdverlegtem Gastank auf der erwähnten Parzelle ein. Das Baugesuch wurde am 30. November 2018 öffentlich aufgelegt, woraufhin diverse Einsprachen eingingen. Insbesondere haben auch A.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________, H.________ und I.________ Einsprachen gegen das Baugesuch eingereicht. Die Gemeinde begutachtete das Projekt positiv, mit Bedingungen namentlich betreffend die Versickerung, und leitete das Baugesuch am 19. Januar 2019 an das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) weiter. Zudem stimmte sie – mit Blick auf die hängige Ortsplanungsrevision – der Vorwirkung der Pläne zu. In der Folge holte das BRPA bei den betroffenen Amtsstellen Gutachten ein. Das Amt für Umwelt (AfU) begutachtete das Vorhaben am 13. Februar 2019 erst negativ, wegen der Überschreitung der lärmschutzrechtlichen Planungswerte durch die Lüftungsanlage. Nachdem das Projekt hinsichtlich der Lüftung geändert wurde, erstattete es am 3. Juli 2019 ein positives Gutachten mit Bedingungen. Die übrigen Fachgutachten fielen positiv aus, teilweise mit Bedingungen. Das BRPA informierte die Einsprecher über die Fachgutachten und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin sich mehrere Parteien vernehmen liessen. C. Mit Entscheid vom 11. November 2019, welcher (erst später, zusammen mit der Baubewilligung und dem Einspracheentscheid) koordiniert eröffnet wurde, erteilte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) die Sonderbewilligung für das Bauvorhaben; die Bedingungen der Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe seien Bestandteil der Sonderbewilligung. Sie erwog insbesondere, dass nach Art. 16a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen würden, im Bereich der Tierhaltung als zonenkonform bewilligt werden könnten, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 und 4 sowie Art. 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) eingehalten seien. Das Vorhaben sehe den Neubau einer nach Art. 34 Abs. 1 RPV zulässigen Baute vor. Gestützt auf das Gutachten des Amtes für Landwirtschaft (LwA) vom 28. Februar 2019 sei überdies festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 36 RPV erfüllt seien, da der geplante Betrieb unter Berücksichtigung des Deckungsbeitrags der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 44 bodenunabhängigen Produktion und des Trockensubstanzpotenzials den verordnungsrechtlichen Grenzen entspreche. Überdies sei die Baute bzw. Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig. Aus den zur Verfügung gestellten betrieblichen Daten ergebe sich, dass der Betrieb längerfristig bestehen könne. Dem Vorhaben stünden zudem am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegen: Zwar spreche gegen den vorgesehenen Standort, dass das Projekt ausserhalb des Hofbereiches und zudem auf Fruchtfolgeflächen (FFF) liege. Es solle aber in einer Gruppe von Gebäuden und nahe der bestehenden Strasse zu liegen kommen, und bilde somit keine isolierte Baute. Gegen den Standort spreche weiter, dass viele der in der direkten Umgebung liegenden Gebäude Wohnbauten seien. Die in der Bauzone angesiedelten grösseren Wohnquartiere der Umgebung seien jedoch weiter entfernt, und insgesamt seien nur verhältnismässig wenige Wohngebäude betroffen. Der Beschwerdegegner habe denjenigen Standort bei seinem Betriebszentrum gewählt, der den bestehenden Gebäuden und Anlagen sowie den weiteren räumlichen Aspekten, wie die Strassenanbindung und die Topographie des Geländes, am besten Rechnung trage. Die bestehende Infrastruktur könne verwendet werden. Auch das LwA habe in seinem Gutachten bestätigt, dass es nach seiner Einschätzung keinen anderen, vorteilhafteren Standort gebe und es insbesondere nicht möglich sei, die Baute auf minderwertigem Boden zu errichten und damit die FFF zu schützen. Insgesamt verfüge der Beschwerdegegner – angesichts seines Betriebszentrums mit den bestehenden Infrastrukturen und des verfügbaren Platzes und der bestehenden Zugänge – über keinen anderen Standort, der für die Realisierung des geplanten Projekts besser geeignet und mit den Grundsätzen der Konzentration und der Erhaltung der Qualität der landwirtschaftlichen Flächen vereinbar sei. Die umweltschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die erforderlichen Mindestabstände zur Luftreinhaltung, die lärmschutzrechtlichen und die landschaftlichen Aspekte, seien unter Berücksichtigung der in den Fachgutachten enthaltenen Bedingungen eingehalten. Auch erweise sich die Erschliessung als genügend. Dem Vorhaben stünden somit insgesamt am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegen und es komme kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht. D. Das BRPA erteilte dem Bauvorhaben am 11. November 2019 – bezugnehmend auf die erwähnte Sonderbewilligung vom selben Tag, welche indes noch nicht eröffnet wurde – ebenfalls ein positives Gutachten. Insbesondere stellte es fest, dass die Gemeinde die Gesamtrevision der Ortsplanung öffentlich aufgelegt habe und die Genehmigung dieser Revision noch ausstehe. Die vom Bauvorhaben betroffene Parzelle befinde sich jedoch sowohl gemäss der alten, wie auch gemäss der neuen Ortsplanung in der Landwirtschaftszone, und gegen diese Zone respektive deren Bestimmungen seien keine Einsprachen eingegangen. Das BRPA stimme somit einer Vorwirkung der Pläne ebenfalls zu. In der Folge wurde den Einsprechern am 18. November 2019 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zwei Einsprachen wurden daraufhin zurückgezogen, die weiteren Einsprecher hielten – unter Einreichung weiterer Stellungnahmen – an ihrem Rechtsmittel fest. Der Beschwerdegegner nahm am 6. April 2020 zu den Einsprachen Stellung. Die Beschwerdeführer 4-6 reichten am 11. September 2020 eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein. E. Mit zwei Entscheiden vom 23. Dezember 2020, welche koordiniert mit der Sonderbewilligung der RUBD vom 11. November 2019 eröffnet wurden, erteilte das Oberamt des Seebezirks die Baubewilligung für das streitige Bauvorhaben und wies die Einsprachen ab; auf eine einzelne verspätete Einsprache trat es nicht ein. Das Oberamt legte namentlich dar, dass sich die RUBD in

Kantonsgericht KG Seite 5 von 44 der Sonderbewilligung mit den diversen Rügen der Einsprecher auseinandergesetzt habe. Diese würden nicht nochmals geprüft und das Oberamt sei insoweit an den Entscheid der RUBD gebunden. Auch in der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführer 4-6 würden im Wesentlichen Rügen erhoben, welche von der RUBD bereits beurteilt worden seien und mithin keiner erneuten Prüfung bedürften. Hinsichtlich der Vorwirkung führte das Oberamt aus, dass nahezu zweifelsfrei feststehe, dass die Ortsplanung betreffend das Verbleiben der streitigen Parzelle in der Landwirtschaftszone genehmigt werde. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sich das BRPA in seinem Gutachten vom 11. November 2019 nicht hinreichend mit den Einsprachegründen und den weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, wurde abgewiesen: Das Gutachten enthalte den vollständigen Verfahrensverlauf und basiere auf einer vollständigen Wiedergabe der von den kantonalen Ämtern verfassten günstigen Expertengutachten. Insgesamt erwiesen sich damit die Einsprachen – soweit sie nicht bereits mit der Sonderbewilligung der RUBD abschliessend beurteilt worden seien – als unbegründet und wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. F. Die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Toh-Stadelmann und/oder Jasmin Grossenbacher, hat hierauf am 26. Januar 2021 Beschwerde (602 2021 21) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Oberamtes vom 23. Dezember 2020, ebenso wie die Sonderbewilligung der RUBD vom 11. November 2019, seien aufzuheben. Das Baubewilligungsgesuch sei abzuweisen. G. Am 29. Januar 2021 haben auch die Beschwerdeführer 4-6, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger und/oder Anna Scheidegger, Beschwerde (602 2021 23) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen ebenfalls namentlich, dass die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Oberamtes vom 23. Dezember 2020, ebenso wie die Sonderbewilligung der RUBD vom 11. November 2019, aufzuheben seien und das Baubewilligungsgesuch abzuweisen sei. Zudem stellten sie verschiedene Verfahrensanträge; insbesondere sei ein Verkehrsgutachten einzuholen, welches sowohl die Verkehrssituation als auch die damit zusammenhängenden Immissionen (Lärm, Abgase, Erschütterungen) aufgrund des streitigen Bauvorhabens untersucht, sowie ein Umweltgutachten zu den Lärm- und Geruchsimmissionen. Zudem sei die kantonale Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung beizuziehen, um das Bauvorhaben zu prüfen. Überdies seien weitere Gutachten von den zuständigen Fachbehörden und von der Gemeinde L.________ einzuholen. H. Das Oberamt verwies mit zwei Schreiben vom 6. April 2021 auf die angefochtenen Entscheide und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragte am 12. April 2021 die Abweisung der Beschwerden. Die RUBD schloss in zwei Schreiben vom 1. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerden. Es übermittelte dem Kantonsgericht zudem die von ihm eingeholten Stellungnahmen des AfU vom 14. April 2021 und 3. Mai 2021 mitsamt Beilage sowie des LwA vom 31. Mai 2021. Am 23. Juni 2021 übermittelte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht die Kopie einer früheren Eingabe von ihm, in der er die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 anzweifelte. I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführerin 1 sowie C.________ (Beschwerdeführer 2) und B.________ (Beschwerdeführerin 3) Stellung. Sie legten insbesondere dar, dass die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin des Grundstücks Art. mmm des Grundbuchs der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 44 Gemeinde L.________ gewesen sei, welches direkt an das Baugrundstück angrenze. Seit dem 9. April 2021 sei sie nurmehr Mieterin dieser Liegenschaft; sie habe ihr Grundstück zwischenzeitlich an ihre Nachkommen, die Beschwerdeführer 2 und 3, abgetreten. Diese seien neu zusätzlich als Parteien am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Zudem stellten sie weitere Verfahrensanträge: So sei ein Fachbericht des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über die anwendbaren Grundlagen für die Berechnung der Mindestabstände bei Geruchsimmissionen einzuholen, weiter ein umfassendes meteorologisches Gutachten über die vorherrschenden Windverhältnisse. Die Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit der inneren Aufstockung seien offenzulegen. Schliesslich sei ein Amtsbericht vom Amt für Kulturgüter (KGA) einzuholen. In der Hauptsache hielten die Beschwerdeführer 1-3 an den bereits gestellten Anträgen fest. Die Instruktionsrichterin merkte am 26. August 2021 die Beteiligung der Beschwerdeführer 2 und 3 als Beschwerdeführer am Verfahren vor. Die Beschwerdeführer 4-6 nahmen am 30. August 2021 erneut Stellung und hielten ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. September 2021 ersuchte der Beschwerdegegner um Gutheissung seiner bereits gestellten Anträge. J. Am 3. Dezember 2021 führte die Instruktionsrichterin eine Ortsbesichtigung durch. Das Protokoll wurde den Parteien am 6. Dezember 2021 übermittelt. K. Die Beschwerdeführer 4-6 liessen dem Kantonsgericht am 13. Dezember 2021 eine formelle Korrektur zum Protokoll des Augenscheins (hinsichtlich der teilnehmenden Personen) und am 17. Dezember 2021 die Kostennote zukommen. L. Am 13. Dezember 2021 (Datum des Eingangs) stellten die Beschwerdeführer 1-3 – unter Bezugnahme auf neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins angeblich erstmals erwähnten geplanten Kantonsstrasse, welche nach seiner Aussage möglicherweise neben dem Betriebsgebäude realisiert werden könnte –, ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Januar 2022. Die Instruktionsrichterin gewährte ihnen am 14. Dezember 2021 – in Anbetracht der bereits sehr langen Verfahrensdauer und weil der Augenschein bereits am 3. Dezember 2021 stattgefunden hatte – eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis zum 20. Dezember 2021. Die Beschwerdeführer 1-3 reichten am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein, monierten aber eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Fristansetzung. Sie hielten ihre Anträge aufrecht und stellten diverse weitere Verfahrensanträge. Namentlich sei von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Standortwahl des Vorhabens unmittelbar neben dem bestehenden Betriebsgebäude aufgrund einer "geplanten" Kantonsstrasse (Verbindungsstrasse Löwenberg – Düdingen, mit den Dorfumfahrungen Salvenach und Gurmels) nicht möglich sei. Die kantonalen Akten hinsichtlich dieser Strasse seien zu edieren. Ihnen sei vollständige Akteneinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Evaluation des gewählten Standorts, zu gewähren. Sie rügten, dass es nicht ihre Sache sei, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner behaupteten Strassenführung zu klären, und das erst noch innerhalb von fünf Tagen vor Weihnachten. Die Behauptung des Beschwerdegegners hinsichtlich dieser Strasse sei eine Schutzbehauptung; das Kantonsgericht müsse diesen Sachverhalt indes von Amtes wegen im Detail prüfen, oder aber die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese die unterlassenen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 44 Abklärungen nachholen könne. Ihnen sei sodann umfassende Akteneinsicht zu gewähren; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Evaluation des Standorts. Am 21. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführer 1-3 die Kostennote ein. Daraufhin haben sich die Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen lassen. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Das Bestehen eines engen Zusammenhangs aus prozessualer und sachlicher Sicht sowie die Tatsache, dass die Verfahren im Wesentlichen die gleichen juristischen Fragen aufwerfen, spricht – auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie – für eine Vereinigung der Verfahren (Urteile KG FR 601 2017 70 und 75 vom 10. Mai 2017 E. 1; 604 2008 165 f. vom 6. November 2009). In casu beziehen sich die beiden Beschwerden – jene der Beschwerdeführer 1-3 (602 2021 21) und jene der Beschwerdeführer 4-6 (602 2021 23) – auf dieselben Entscheide. Die zwei Beschwerdeverfahren werden daher vereinigt. 2. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und c VRG). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Eigentümer bzw. Mieter von Grundstücken, die an das streitbetroffene Grundstück angrenzen. Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurden die Kostenvorschüsse rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 4. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 44 4.1. Die Beschwerdeführer 4-6 bringen namentlich vor, dass sich weder die RUBD im Rahmen der Sonderbewilligung noch das Oberamt bei seinen Entscheiden seriös mit den Hauptargumenten der Beschwerdeführer, d.h. den Geruchs- und Lärmimmissionen sowie der mangelnden Erschliessung, auseinandergesetzt hätten. Die Entscheide erhielten diesbezüglich keinerlei nachvollziehbare Begründung. Zudem zeige auch die Chronologie des Verfahrens, dass sich die RUBD und das Oberamt gar nicht die Mühe gemacht hätten, in ihren Entscheiden auf die einzelnen Rügen einzugehen. Das AfU habe sein positives Gutachten am 3. Juli 2019 ausgestellt, noch bevor die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 9. September 2019, 2. März und 11. September 2020 eingereicht worden seien. Es sei nie aufgefordert worden, sich zu den Argumenten der Beschwerdeführer zu äussern. Die Sonderbewilligung sei am 11. November 2019 ergangen. Indes habe damals auch die RUBD erst über die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 9. September 2019 verfügt. Auf die darin erhobenen Argumente sei mit keinem Wort eingegangen worden. Bei den Entscheiden des Oberamtes seien die späteren Stellungnahmen zwar aktenkundig gewesen. Auch das Oberamt sei jedoch nicht darauf eingegangen, sondern habe einzig auf die Sonderbewilligung der RUBD verwiesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die RUBD ihre Argumente schlicht nicht geprüft habe oder ob sie aus im Entscheid nicht erwähnten Gründen darauf geschlossen habe, dass sie nicht stichhaltig seien. Angesichts dessen, dass sich die RUBD auf das Gutachten des AfU vom 3. Juli 2019 stütze, welches vor den Stellungnahmen der Beschwerdeführer ergangen sei und danach nicht angepasst oder überarbeitet worden sei, und weil das AfU auch sonst keine neue Stellungnahme eingereicht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die RUBD schlicht nicht mit den erhobenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Das Oberamt habe das Versäumnis der RUBD ebenfalls nicht behoben, da es bezüglich sämtlicher Punkte, welche in der Sonderbewilligung erwähnt (aber nicht seriös behandelt) worden seien, nur auf die Sonderbewilligung verwiesen habe. Die angefochtenen Entscheide verletzten somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer und seien folglich aufzuheben. 4.2. Die Beschwerdeführer 1-3 rügen weiter hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, dass die Sonderbewilligung der RUBD, wie auch das positive Gutachten des BRPA, vom 11. November 2019 datierten. Ihnen sei somit vor Erlass der Sonderbewilligung keine Gelegenheit gewährt worden, sich hierzu zu äussern. Weiter sei ihre Stellungnahme vom 9. Januar 2020 weder der RUBD noch dem BRPA zugestellt worden. Ihre Vorbringen seien gänzlich unberücksichtigt geblieben und nicht in die Sonderbewilligung eingeflossen. Weiter sei auch das Recht auf eine Begründung in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Vorinstanzen hätten sich namentlich nicht mit dem Einwand, dass die Berechnung der Mindestabstände auf längst überholten Grundlagen basiere, auseinandergesetzt. Gleiches gelte für den Einwand, wonach Bauten für die innere Aufstockung mit dem Erhalt von FFF nicht vereinbar seien. Überdies fehle eine detaillierte Standortevaluation. 4.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 44 betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). 4.4. 4.4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dennoch muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 114 Ia 233 E. 2d). Solange es möglich ist, die Gründe für die Entscheidung der Behörde zu erkennen, wird das Recht auf eine begründete Entscheidung respektiert, auch dann, wenn die angegebenen Gründe fehlerhaft sind. Ausserdem kann die Begründung implizit sein und sich aus den verschiedenen Erwägungsgründen der Entscheidung ergeben (Urteil BGer 2C_23/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1). 4.4.2. Vorliegend lassen sich den angefochtenen Entscheiden – insbesondere auch unter Einbezug der Fachgutachten, welche den Beschwerdeführern bekannt waren und auf die in den Entscheiden verwiesen wird – die wesentlichen Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanzen leiten liessen, und die Entscheide konnten daher sachgerecht angefochten werden. So ist immerhin erkennbar, dass die RUBD bzw. das Oberamt die Argumente der Beschwerdeführer für nicht treffend und die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbewilligung bzw. der Baubewilligung für erfüllt hielten; dies gilt – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – namentlich auch hinsichtlich der gerügten Geruchs- und Lärmimmissionen und dem erforderlichen Mindestabstand, der mangelnden Erschliessung, der Standortevaluation und der FFF. 4.5. 4.5.1. Weiter kommt den Stellungnahmen der Fachbehörden kein Verfügungscharakter zu; die entsprechende Behörde darf grundsätzlich darauf zurückkommen, ohne dass dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht hinsichtlich der Stellungnahmen auch kein Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung (BGE 116 Ib 260 E. 1d). 4.5.2. Das Vorgehen der Vorinstanzen insbesondere mit Blick auf das Gutachten des AfU und des BRPA ist damit nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Sonderbewilligung der RUBD ist festzuhalten, dass diese zwar vom 11. November 2019 datiert. Sie wurde jedoch erst zusammen mit den Entscheiden des Oberamtes koordiniert eröffnet. Es wäre damit im Rahmen des Koordinationsverfahren ohne weiteres noch möglich gewesen, Änderungen an dieser (noch nicht eröffneten) Sonderbewilligung vorzunehmen, soweit dies aufgrund der Stellungnahmen als erforderlich erachtet worden wäre. Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass in Verfahren vor Verwaltungsbehörden – anders als in gerichtlichen Verfahren – kein uneingeschränktes Replikrecht, wie es Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebietet, besteht. Dies hat das Kantonsgericht im Zusammenhang mit Gutachten der kantonalen Ämter, welche im Rahmen von Art. 94 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF

Kantonsgericht KG Seite 10 von 44 710.11) im Baubewilligungsverfahren eingeholt werden, in mehreren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteile KG FR 602 2020 100 vom 16. November 2020 E. 2.2; 602 2020 62 vom 24. Juli 2020 E.2.2). 4.6. Die Rüge, wonach der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist daher als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus wären die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs auch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren und könnten mithin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und in dem die Beschwerdeführer ausführlich angehört wurden, geheilt werden. Eine Rückweisung würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen, da die RUBD namentlich in ihren Stellungnahmen vom 1. Juni 2021 dargelegt hat, dass sie die Sonderbewilligung nochmals erteilen würde. 4.7. Überdies hat auch die Instruktionsrichterin durch die Verfügung vom 14. Dezember 2021, mit der sie den Beschwerdeführern 1-3 auf deren Antrag vom 13. Dezember 2021 (Datum des Eingangs) eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis zum 20. Dezember 2021 für eine weitere Stellungnahme gewährte, den Anspruch dieser Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt: So erwies sich die Frist zwar als kurz, aber noch als angemessen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bereits lange Verfahrensdauer, welche auch auf mehrere Gesuche um Fristerstreckungen bzw. um Fristansetzungen von verschiedenen Parteien zurückzuführen ist, weil der Augenschein, auf den sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe bezogen, bereits am 3. Dezember 2021 stattgefunden hatte (so dass sie jedenfalls ab diesem Termin Abklärungen für die von ihnen angekündigte Stellungnahme treffen konnten), und weil es den Beschwerdeführern gemäss ihrem Schreiben lediglich um die Prüfung einer isolierten Frage – nämlich die mögliche zukünftige Projektierung einer Kantonsstrasse im Bereich des Betriebsgebäudes des Beschwerdegegners – ging. Auch haben sich die Beschwerdeführer 1-3 seither und bis heute nicht mehr vernehmen lassen. 5. Materiellrechtlich ist insbesondere streitig, ob das Bauvorhaben des Beschwerdegegners, d.h. der Neubau eines Geflügelmaststalles für 9'000 Tiere, mit Auslaufhaltung (Aussenklimabereich bzw. Wintergarten), mit Silo und erdverlegtem Gastank auf der Parzelle Art. kkk, zonenkonform ist bzw. eine innere Aufstockung darstellt. 5.1. In Art. 16a RPG wird festgelegt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind. Dabei unterscheiden Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger landwirtschaftlicher Produktion: Bauten und Anlagen, die für die bodenabhängige Bewirtschaftung nötig sind (Art. 34 Abs. 4 RPV), sind grundsätzlich zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht; dies ist bei der Tierhaltung der Fall, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (BGE 133 II 370 E. 4.2; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 17). Dagegen dürfen Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion nur im Rahmen der inneren Aufstockung in einer gewöhnlichen Landwirtschaftszone errichtet werden (Art. 16a Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 36 f. RPV; vgl. BGE 133 II 370 E. 4.2; Urteil BGer 1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 2.4.3 und 2.4.4). 5.2. Eine Baubewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden

Kantonsgericht KG Seite 11 von 44 Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Dies gilt für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, ungeachtet dessen, ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.3). 5.3. Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a); oder (lit. b) wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus (d.h. der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs) einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes (Futterbedarf der Tierhaltung) entspricht (siehe auch Urteil BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Abs. 2). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Abs. 3). Die als zonenkonform anerkannte "innere Aufstockung" soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d.h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein. Ziel der inneren Aufstockung ist es letztlich, traditionelle, überwiegend bodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten, auch wenn seit der RPG-Revision 2007 nicht mehr verlangt wird, dass der Betrieb zum Überleben auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist (zum Ganzen Urteil BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 5.6, mit Hinweisen). 5.4. Es ist unstreitig, dass die vom Beschwerdegegner geplante Hühnermast bodenunabhängig ist. 5.5. 5.5.1. Die Beschwerdeführer 1-3 rügen, dass die entsprechenden Berechnungen betreffend Trockensubstanz bzw. Deckungsbeitrag weder im Gutachten des LwA, noch in den angefochtenen Entscheiden offengelegt worden seien. So liessen sich diese entscheidrelevanten Berechnungen überhaupt nicht nachprüfen, was aber zur Beurteilung der Zonenkonformität zwingend nötig wäre. Auch gehe aus dem Gutachten nicht hervor, welche Art von bodenunabhängigem (gemeint ist wohl: bodenabhängigem) Betrieb der Beschwerdegegner bisher betreibe. Unklar bleibe auch, ob der bereits bestehende bodenunabhängige Betrieb, d.h. die Pouletmast für 4'000 Hühner (gemeint sind wohl 4'500 Hühner) in die Berechnungen eingeflossen sei oder nicht. Der von ihnen am 9. Januar 2020 gestellte Verfahrensantrag zur Offenlegung und Überprüfung der Berechnungen habe die Vorinstanz abgelehnt, mit der Begründung, das Projekt sei hinreichend dokumentiert und es seien keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich. Eine sachgerechte Anfechtung werde so verunmöglicht. 5.5.2. Einleitend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Instruktion eines Baubewilligungsgesuchs die Akten den verschiedenen staatlichen Fachstellen vorgelegt werden. Die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden stellen Amtsberichte im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VRG dar. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über

Kantonsgericht KG Seite 12 von 44 besondere Fachkenntnisse verfügt. Er unterscheidet sich von einem Gutachten von Sachverständigen dadurch, dass er ein Akt der Verwaltungshoheit ist. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Er kann dann ein Sachverständigengutachten ersetzen, sofern keine konkreten und ernsthaften Indizien vorliegen, die seinen Beweiswert mindern (vgl. neben vielen Urteile KG FR 602 2020 49 f. vom 25. August 2020 E. 2.1; 602 2021 69 f. vom 27. September 2021 E. 2.2; beide mit Hinweisen). 5.5.3. Vorliegend ergibt sich aus den Berechnungen in den Formularen, welche Bestandteil des Baubewilligungsgesuches bilden und den Beschwerdeführern zur Verfügung standen, dass mit der streitigen neuen Hühnermast das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von 87.5 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus: 2'800; Trockensubstanzbedarf des Tierbedarfes: 3'200). Zwar ist es in der Tat bedauerlich, dass sich das LwA insbesondere in seinem Gutachten vom 28. Februar 2019 nicht näher mit der erwähnten Berechnung auseinandergesetzt hat, sondern sich darauf beschränkte, festzuhalten, dass der Vergleich von Trockensubstanz und Deckungsbeitrag, sowie des bodenabhängigen und bodenunabhängigen Deckungsbeitrags, den Anforderungen von Art. 36 RPV entspreche. Indes erfolgten die Berechnungen des Beschwerdegegners für das Baubewilligungsgesuch auf dem Excel-Formular, welches vom LwA zur Verfügung gestellt wird und mithin standardisiert ist. Es handelt sich um ein normiertes Berechnungssystem, das auf Durchschnittswerte abstellt, und die Berechnungen wurden den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungsgesuch offengelegt. Sie erweisen sich als nachvollziehbar, so dass den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer 1-3 nicht gefolgt werden kann, zumal sie hiergegen nichts Substanzielles einwenden. 5.6. Die Beschwerdeführer 1-3 bestritten weiter, dass die geplante bodenunabhängige Hühnermast zusammen mit der bereits bestehenden Geflügelmast noch von untergeordneter Bedeutung sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht allein auf das Trockensubstanzpotenzial abgestellt werden. Vorliegend liege mithin keine innere Aufstockung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 RPV vor. Das Vorhaben könne nur bewilligt werden, wenn es in einem Gebiet der Landwirtschaftszone realisiert würde, welches vom Kanton in einem Planungsverfahren als Spezialbzw. Intensivlandwirtschaftszone bezeichnet werde. Dies sei vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. 5.6.1. In der Tat hat das Bundesgericht im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.4 namentlich festgestellt, dass das Trockensubstanzkriterium lediglich sicherstelle, dass die Möglichkeit der Aufstockung proportional zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebs zunimmt. Dies könne durchaus sinnvoll sein, um raumplanungs- oder gewässerschutzrechtlich problematische Aufstockungspotenziale zu begrenzen, die sich aus anderen Kriterien ergeben (wie in Art. 36 Abs. 3 RPV vorgesehen). Dagegen gewährleiste die Fläche für sich allein nicht, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe. Es bestehe die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet werden oder Pachtverträge für Wiesland mit bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das Betriebskonzept ohne Bedeutung sei. In derartigen Fällen stelle die bodenunabhängige Nutzung keine "Aufstockung" eines bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bilde den Betriebsschwerpunkt. Dies widerspreche Art. 16a RPG, wonach überwiegend bodenunabhängige Betriebe in die Bauzone oder eine Intensivlandwirtschaftszone gehören.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 44 5.6.2. Indes ist vorliegend festzustellen, dass in casu – neben dem (umstrittenen) Kriterium des Trockensubstanzvergleichs – auch das Kriterium von Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV für eine zulässige innere Aufstockung erfüllt ist, dass nämlich der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion. Im einschlägigen Formular zum Baubewilligungsgesuch wird diesbezüglich ausgeführt, dass das "Kriterium Deckungsbeitrag" in diesem Fall nicht relevant sei, weil der Trockensubstanz-Deckungsgrad über 70 % erreiche. Der bodenabhängige Deckungsbeitrag wird jedoch im Formular schlüssig mit CHF 186'000 ausgewiesen und der bodenunabhängige Deckungsbeitrag (mit insgesamt 13'500 Masthühnern, wovon 9'000 in der neu geplanten Anlage) mit CHF 114'000. Der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion ist damit (auch mit der neu geplanten Masthalle) deutlich kleiner als jener der bodenabhängigen Produktion. Im Gegensatz zu Art. 37 RPV, der die innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus regelt, verlangt Art. 36 RPV für die innere Aufstockung im Bereich Tierhaltung auch nicht, dass eine bodenabhängige Tierhaltung vorhanden ist. Es ist daher zulässig, dass sich ein bodenabhängiger Pflanzenbaubetrieb ein Zusatzeinkommen mit der bodenunabhängigen Tierhaltung verschafft. 5.6.3. Anders als im erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Fall einer Schweinezucht führt der Beschwerdegegner somit auch zukünftig einen überwiegend bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb. Die Beschwerdeführer können damit aus ihrem Argument, dass das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV unter bestimmten Voraussetzungen gesetzeswidrig sei, für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.7. Somit ist das streitige Bauvorhaben als innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 36 RPV zu qualifizieren, welche grundsätzlich (unter Vorbehalt der weiteren Kriterien) zonenkonform ist. 5.8. E contrario handelt es sich nicht um eine Baute bzw. Anlage, die über eine innere Aufstockung hinausgeht und nur dann als zonenkonform bewilligt werden könnte, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden soll, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (vgl. Art. 16a Abs. 3 RPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1-3 untersteht das streitige Bauvorhaben, welches wie aufgezeigt grundsätzlich zonenkonform ist, mithin keiner Planungspflicht. 6. Wie erwähnt ist für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 34 Abs. 4 RPV weiter vorausgesetzt, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). 7. 7.1. Im Sinne der erwähnten lit. c sollte die Möglichkeit, neue Gebäude zu errichten, rentablen Betrieben vorbehalten sein, deren langfristiges Überleben gesichert erscheint. Raumplanungsrechtlich soll mit dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone – die von Überbauungen weitestgehend freigehalten werden sollte (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG) – nicht unnötig neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die infolge Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit

Kantonsgericht KG Seite 14 von 44 wieder leer stehen (BGE 133 II 370 E. 5d; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28). Dies erfordert neben der für diese Tätigkeit erforderlichen Professionalität und dem fachlichen Know-how auch einen nachhaltigen, strukturierten und kosteneffizienten Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang. Die Erfüllung dieses Erfordernisses ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Struktur und Grösse des Betriebes sowie der örtlichen Verhältnisse eingehend zu prüfen (Urteil BGer 1C_535/2008 vom 26. März 2009 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es – soweit die Bewilligung grösserer Vorhaben in Frage steht – als sinnvoll, das Vorliegen der längerfristigen Existenzfähigkeit im Lichte eines vom Gesuchsteller beizubringenden Betriebskonzepts zu überprüfen (vgl. BGE 121 II 307 E. 5d; 133 II 370 E. 5). 7.2. Vorliegend wurde die längerfristige Existenzfähigkeit auf der Basis des Betriebsbudgets vom 31. August 2018 von INFORAMA Seeland, welches Bestandteil des Baubewilligungsgesuchs bildet, in schlüssiger Weise erstellt. Die Erfüllung dieses Kriteriums wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht weiter bestritten. 8. 8.1. Die Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Sie hängt von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung ab (Urteile BGer 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; 1C_27/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3; 1A.106/2003 vom 12. Januar 2004 E. 3.2). Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort (BGE 114 Ib 131 E. 3 mit Hinweisen). Landwirtschaftliche Betriebsbauten haben sich demnach auf das für die vorgesehene Nutzung objektiv Nötige zu beschränken und dürfen insbesondere nicht überdimensioniert sein (BGE 132 II 10 E. 2.4; 129 II 413 E. 3.2; 125 II 278 E. 3a; Urteile BGer 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.1; 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 9; 1C_247/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2). 8.2. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei. Auch wenn das Bundesrecht bei der Standortwahl grundsätzlich keine Prüfung von alternativen Varianten erfordert, so hat doch der Bauherr aufzuzeigen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. dass ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten, und dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, bzw. dass nach Abwägung aller Interessen kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. Urteile BGer 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.3; 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis; zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_247/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2). Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die rechtlichen Normen eingehalten werden (Urteile BGer 1C_437/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.1; 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da der Bauherr jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung einer zonenkonformen Baute oder Anlage hat, kommt die völlige Verweigerung einer Baubewilligung nur in Betracht, wenn sich auf seinem Land überhaupt kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung von Art. 16a RPG unterlaufen (Urteil BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2). 8.3. Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG; Urteil BGer 1C_397/2015 vom 9. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die https://www.swisslex.ch/doc/previews/680f3695-21b9-42c3-99a7-32249caba0ed%2C73fcb4a0-0124-49cf-86e2-99e855b4edc0/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/8a4b66b5-ea7c-4dd2-a8f2-5da64f864fbf/citeddoc/80e5f815-f73b-47da-8ecb-7480cd3e90dc/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/8a4b66b5-ea7c-4dd2-a8f2-5da64f864fbf/citeddoc/80e5f815-f73b-47da-8ecb-7480cd3e90dc/source/document-link

Kantonsgericht KG Seite 15 von 44 Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender FFF, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen (Urteil BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 8.4. Insbesondere sollen Landwirtschaftszonen von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebietet das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung, landwirtschaftliche Ökonomiebauten möglichst beim Betriebszentrum zu errichten; ein Standort ausserhalb des bereits besiedelten Gebiets kann in Frage kommen, wenn für die neue Nutzung bereits bestehende, nicht mehr benötigte Bauten verwendet oder ersetzt werden können (Urteile BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.3-4.6 mit Hinweisen; 1C_550/2009 vom 9. September 2010 E. 6.4.1 und 6.4.2; 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.5; 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2). 8.5. Die Beschwerdeführer 1-3 rügen in ihrer Beschwerde insbesondere, dass der gewählte Standort objektiv nicht notwendig und überdies der Konzentrationsgrundsatz missachtet worden sei. Der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 namentlich ausgeführt, dass er sich – trotz des dadurch entstehenden Mehraufwandes – nie gegen einen weiter entfernten Standort gewehrt habe und offen dafür bleibe, sofern dabei die gesetzlichen Grundlagen eingehalten blieben. Von einer objektiven Notwendigkeit könne damit nicht gesprochen werden. Auch habe sich weder das LwA noch die RUBD mit verschiedenen möglichen Standorten auseinandergesetzt. Gerade in Anbetracht dessen, dass das Gebäude vorliegend auf FFF realisiert werden solle, wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit den verschiedenen möglichen Standorten dringend angezeigt gewesen. Auch sei nicht geprüft bzw. dargelegt worden, welche weiteren Grundstücke zum Betrieb des Beschwerdegegners gehörten und für das Projekt allenfalls geeigneter wären. Überdies müsste die geplante Geflügelmasthalle – sofern sie überhaupt zonenkonform wäre – in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Bauten des Betriebes errichtet werden. Vorliegend sei sie auf einer grünen Wiese geplant, was dem Konzentrationsprinzip widerspreche. Zudem verlange Art. 34 Abs. 4 RPV eine umfassende Interessenabwägung. Diese sei jedoch nicht durchgeführt worden. Dem Projekt stünden überwiegende Interessen entgegen. Insbesondere sei der geplante Standort für eine Baute zur inneren Aufstockung nicht mit dem Erhalt der FFF vereinbar. Weiter seien im Rahmen der Interessenabwägung auch die Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen; Bauten und Anlagen hätten sich in Landschaften einzuordnen, und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollten erhalten bleiben. In casu solle die geplante Pouletmasthalle fernab der übrigen Betriebsgebäude mitten auf einer grünen Wiese, auf einer Krete, zu liegen kommen. Eine gute Einordnung sei am fraglichen Standort nicht gewährleistet, und die Interessen am Landschaftsschutz stünden dem Projekt entgegen. 8.6. Auch die Beschwerdeführer 4-6 rügen (ergänzend), dass der Bau der streitigen Geflügelmasthalle nicht nötig sei. Der Beschwerdegegner könne in der bestehenden Halle die Kapazitäten erhöhen. Aus den Unterlagen würden zudem keine Evaluation des Standorts und kein Vergleich mit anderen Standorten hervorgehen. Auch habe der Beschwerdegegner nicht aufgezeigt, dass kein besserer Standort zur Verfügung stehen würde. Die RUBD habe zu Unrecht geschlossen, dass er angesichts seines Betriebszentrums mit den bestehenden Infrastrukturen und des verfügbaren Platzes und der bestehenden Zugänge über keinen anderen Standort verfüge, der besser geeignet und mit den Grundsätzen der Konzentration und der Erhaltung der Qualität der landwirtschaftlichen Flächen besser vereinbar sei. Die Interessenabwägung – insbesondere unter https://www.swisslex.ch/doc/aol/68a81ab0-db19-47a3-85f7-f1203e3f8b2c/b074e395-626c-4837-9435-4646020adfa6/source/document-link

Kantonsgericht KG Seite 16 von 44 Berücksichtigung des streitigen Standorts auf einer FFF, in der Nähe von Wohnhäusern und abseits des Betriebszentrums, und aufgrund der zu erwartenden Windrichtungen und Kaltluftströme – falle vielmehr zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus. Die Sonderbewilligung und entsprechend auch die Baubewilligung dürften somit nicht erteilt werden. 9. Vorliegend möchte der Beschwerdegegner auf seiner Parzelle Art. kkk insbesondere eine Geflügelmasthalle für 9'000 Tiere erstellen. 9.1. Es ist offensichtlich, dass diese Baute im Grundsatz für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Erweiterung der bereits bestehenden Geflügelmast entspricht dem betrieblichen Bedürfnis des Beschwerdegegners, der diesen Betriebszweig vergrössern will, und die bestehende Halle reicht für die geplanten neuen Kapazitäten nicht aus (Geflügelbestand derzeit 4'500; geplante Aufstockung um 9'000 Tiere auf insgesamt 13'500 Tiere; siehe hierzu auch E. 13.8). Die Notwendigkeit der streitigen Anlage für die Führung eines Geflügelmastbetriebes – im Rahmen einer inneren Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes – kann grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden und es besteht kein Grund, diese Entscheidung des Beschwerdegegners – welche vertretbar ist und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Freiheit liegt – in der Weise zu beschneiden, dass man ihm eine andere Ausrichtung seines Unternehmens vorschreiben würde (siehe auch Urteil KG FR 602 2017 100 vom 20. Januar 2020 E. 4.2.2). 9.2. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt der Beschwerdegegner derzeit nicht über die erforderliche Infrastruktur für die streitige Geflügelmast, und es ist nicht zu erkennen, dass die geplante Baute für die Führung des von ihm gewünschten Betriebes – gerade auch mit Blick auf die Tierschutzgesetzgebung und die Vorgaben der Geschäftspartnerin Micarna bzw. Optigal – nicht nötig bzw. unverhältnismässig oder überdimensioniert wäre. 10. Streitig ist namentlich, ob ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die Baute am gewählten Ort zu errichten bzw. ob der geplanten Anlage am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. 10.1. Wie das LwA in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2021 schlüssig dargelegt hat, befindet sich das streitige Projekt auf dem Hauptgrundstück des beschwerdegegnerischen Landwirtschaftsbetriebes: Auf dieser Parzelle, im nordöstlichen Bereich, gegen die Strasse (N.________) hin gelegen, befindet sich sein Betriebszentrum, d.h. das Wohn- und Ökonomiegebäude seines Landwirtschaftsbetriebes, weiter auch die bestehende (kleinere) Geflügelhalle mit Silo, und diverse Unterstände bzw. landwirtschaftliche Bauten. Rund 120 Meter westlich des Betriebszentrums bzw. etwa 160 m von der bestehenden Geflügelmasthalle entfernt (gemessen ab dem Mittelpunkt der Gebäude), im Eckbereich zwischen der Strasse N.________ und dem O.________gässli auf derselben Parzelle, soll nach der Absicht des Beschwerdegegners die neue streitige Geflügelmasthalle gebaut werden. Dies ist zwar nicht in unmittelbarer Nähe zum Betriebszentrum, aber dennoch so nahe, dass nicht von einer entscheidenden Zersiedelung der Landschaft gesprochen werden kann; dies gilt, zumal auch bereits die Strasse einen baulichen Einschnitt in die Landschaft bedeutet und die Gebäude – wie das LwA in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 zu Recht ausführte – relativ gut gruppiert bleiben. Die Bewirtschaftung wird durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht und der Standort nimmt in Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb – wie das LwA ebenfalls ausführte – eine zentrale und rationelle Stellung ein.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 44 Da der Standort regelmässig besucht werden muss, erweist sich die Nähe zum Betriebszentrum auch zur Reduzierung des Mehrverkehrs als vorteilhaft. Es besteht damit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdegegners, die streitige Baute am gewählten Standort zu erstellen. 10.2. Insbesondere erwiese sich ein Standort auf einem anderen Grundstück des Beschwerdegegners bzw. auf einem von ihm gepachteten Grundstück im Vergleich zur gewählten Lösung als nachteilig, weil so die Nähe zum Betriebszentrum nicht mehr gewährleistet wäre und die Zersiedelung damit erheblich gefördert würde. Namentlich ist auch, wie noch ausgeführt wird, die Erschliessung am gewählten Standort im Vergleich zu einem Standort in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums deutlich besser. Auch könnten alternative Standorte auf dem Grundstück Art. kkk zu Konflikten mit den Nachbarn führen. So befinden sich beim südöstlichen Teil dieser Parzelle (im Bereich unterhalb des Betriebszentrums, wo an sich noch Platz für eine Baute in der fraglichen Grösse bestünde, bzw. beim alten Geflügelmaststall) Wohnhäuser, welche durch einen entsprechenden Standort – im Vergleich zum gewählten Standort – eher intensiver betroffen würden. Zwar werden diese bereits jetzt durch die bestehende Masthalle für 4'500 Hühner tangiert, die Betroffenheit würde jedoch durch die neue Anlage bzw. den Umbau der alten Anlage aufgrund der kumulativen Wirkung erheblich verstärkt. Eine Erweiterung der bestehenden Geflügelmasthalle bzw. ein Neubau im näheren Bereich des Betriebszentrums dürfte damit auch aus Gründen des Immissionsschutzes kaum in Frage kommen (vgl. hierzu auch E. 13 f. nachfolgend). Durch eine entsprechende Erweiterung der bestehenden Masthalle bzw. einen Anbau in diesem Bereich würde ferner – aufgrund der tierschutzrechtlichen Vorgaben zur Haltung der Hühner – die Beanspruchung des Bodens im Vergleich zur gewählten Variante nur wenig reduziert. Eine weitere Konzentration der bestehenden Hühnerpopulation im Bereich der bestehenden Infrastruktur bzw. eine (wesentliche) Vergrösserung der bestehenden Geflügelmasthalle erscheint damit kaum vorteilhaft, zumal auch gemäss den Produktionsrichtlinien von Optigal bzw. Micarna, welche in das streitige Projekt involviert sind, die maximale Stallgrösse bei Neubauten auf 600 m2 beschränkt ist (siehe online unter https://optigal.ch/fileadmin/user_upload/_old_downloads/de/W7.7.3_Produktions-Richtlinien_Optigal_DE.pdf, S. 4, letztmals besucht am 22. Dezember 2021). 10.3. Ferner ist zwar gemäss dem (von der RUBD noch nicht genehmigten) Gemeinderichtplan, Teilrichtplan Verkehr, welcher am 28. Oktober 2016 öffentlich aufgelegt wurde, angedacht, dass unmittelbar neben dem Betriebszentrum, zwischen der bestehenden kleineren Geflügelmasthalle und dem östlich angrenzenden Grundstück Art. ppp, nach Absicht der Gemeinde eine Trasseesicherung für eine Umfahrungsstrasse erschaffen werden soll. Auf Seiten des Kantons wird dieses Projekt indes derzeit offenbar nicht verfolgt: So hat der Staatsrat mit dem kantonalen Richtplan entschieden, Planungsstudien für die Umfahrungsstrassenprojekte von Belfaux, Courtepin, Romont, Neyruz, Prez-vers-Noréaz, Givisiez, Düdingen und Kerzers einzuleiten. Die Projekte von Marly-Matran und Düdingen waren bereits Gegenstand eines Dekrets zur Durchführung von Studien (siehe kantonaler Richtplan, Abschnitt C, T202, Motorisierter Individualverkehr, 2. Grundsätze). Da das Projekt im Richtplan, der für einen mittelfristigen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren aufzeigt, welche raumplanerischen Ziele und Massnahmen wann und wie ergriffen werden sollen, noch nicht mal als Studienobjekt ausgewiesen wird, steht eine Umfahrung im erwähnten Bereich bei L.________ mithin dem streitigen Geflügelmaststall nicht ernsthaft entgegen; dies weder beim streitigen gewählten Standort, noch an einem anderen Standort näher beim Betriebszentrum, wie ihn die Beschwerdeführer fordern. Auf den Beizug allfälliger weiterer Unterlagen zu diesem jedenfalls in weiter Ferne liegenden möglichen Strassenprojekt und die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme – wie von den Beschwerdeführern 1-3 gefordert – wird folglich hiermit verzichtet und die entsprechenden Anträge werden abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 44 11. 11.1. Die streitige Baute soll überdies auf FFF zu liegen kommen. Die Beschwerdeführer rügen, dass damit eine eingehende Auseinandersetzung mit den verschiedenen möglichen Standorten dringend angezeigt gewesen wäre. Die erforderliche Interessenabwägung sei vorliegend nicht erfolgt, hätte aber – gerade mit Blick auf die FFF – zu Ungunsten des Projekts ausfallen müssen. So seien Bauten für die Aufstockung mit dem Erhalt der FFF nicht vereinbar, auch wenn das Projekt einen Beitrag zur Ernährungssicherheit leiste. Der Betrieb sei auch nicht auf einen Standort auf bestem Ackerland angewiesen. Der Neubau sei auf der vorgesehenen FFF unzulässig und mit dem Erhalt dieser Flächen nicht vereinbar. 11.2. FFF sind besonders wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen, die einen erhöhten Schutz geniessen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG; Art. 26 ff. RPV). Sie umfassen gemäss Art. 26 RPV das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Abs. 1) und sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen (Abs. 2). Ein Mindestumfang an FFF wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund legt im Sachplan FFF den Mindestumfang der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 29 BV). Die Kantone müssen sicherstellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Nach Art. 30 Abs. 1 RPV sorgen die Kantone dafür, dass die FFF den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen. Gemäss Abs. 1bis dürfen FFF nur eingezont werden, wenn a) ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann; b) sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. 11.3. Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme dieser Flächen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3; 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw. wie der Kanton Freiburg wieder – über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art. 30 Abs. 2 RPV unzulässig ist (siehe Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.1; vgl. weiter BGE 145 II 18 E. 4.2 und 7.2; ARE, Erläuternder Bericht zur

Kantonsgericht KG Seite 19 von 44 Teilrevision vom 2. April 2014 der RPV, S. 10 zu Art. 30 Abs. 1bis RPV). Dies bedeutet, dass von der Erfüllung der Kriterien nach Art. 30 Abs. 1bis RPV auch nicht mit dem Argument abgesehen werden kann, dass eine Kompensierung stattfinde; die erwähnten Kriterien gelten vielmehr unabhängig von einer allfälligen Kompensierung (siehe ausführlich Urteile KG FR 602 2017 110 vom 1. Februar 2018 E. 5e, und 602 2016 32 vom 13. Oktober 2016 E. 9, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn die (im Richtplan genauer bestimmten) Kriterien jedoch erfüllt sind – und solange die erforderliche Mindestfläche an FFF im Kanton erreicht ist –, scheint eine Kompensierung grundsätzlich nicht notwendig (siehe kantonaler Richtplan, Abschnitt C, T301 Fruchtfolgeflächen, 2. Grundsätze, mit diversen erwähnten Ausnahmen). 11.4. Vorliegend ist die streitige Baute in der Tat auf FFF geplant. Indes geht es nicht um eine Einzonung des als FFF qualifizierten Gebietes, sondern um die Erstellung einer landwirtschaftlichen Baute zur inneren Aufstockung in der Landwirtschaftszone. Die entsprechende Inanspruchnahme von FFF ist nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber eine umfassende Abwägung aller Interessen voraus. Verlangt wird die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von FFF einschliesslich der Möglichkeiten zur Kompensierung. Zudem muss sichergestellt sein, dass der im Sachplan des Bundes festgelegte kantonale Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt (Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 6.2). Gemäss den Angaben im kantonalen Richtplan gilt wie erwähnt – unter der Voraussetzung, dass der kantonale Mindestumfang der FFF sichergestellt ist – die Errichtung landwirtschaftskonformer Bauten und Anlagen, einschliesslich in den Perimetern für diversifizierte Landwirtschaft, als zulässige Beanspruchung von FFF, welche nicht kompensiert werden muss. Da im Kanton Freiburg der Mindestumfang an FFF sichergestellt ist, ist eine landwirtschaftskonforme Baute auf FFF grundsätzlich ohne Kompensierung möglich. Indes verlangt die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von FFF eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, inklusive Kompensationsmöglichkeiten. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das gesamte Land auf der Parzelle Art. kkk, mit Ausnahme der bereits von den Bauten beanspruchten Flächen, als FFF der Qualität A in das entsprechende Inventar aufgenommen wurde. Dies gilt ebenso für den weit überwiegenden Teil der kultivierbaren Grundstücke in der Umgebung, und es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdegegner für sein Bauvorhaben – in der Nähe seines Betriebszentrums – eine andere Fläche zur Verfügung stehen würde, welche nicht als FFF fungiert. Ein anderer Standort würde damit ebenso zur Beanspruchung von FFF führen, und der Beschwerdegegner verfolgt mit seinem Bauvorhaben wie erwähnt ein legitimes wirtschaftliches Interesse. Weiter ist festzuhalten, dass umfassende Massnahmen getroffen wurden, um den Boden so weit wie möglich zu schonen. So ist – wie das LwA in seinem Gutachten vom 28. Februar 2019 feststellte – vorgesehen, dass sämtlicher anfallender Ober- und Unterboden ausschliesslich auf derselben Parzelle zur Geländeangleichung verwendet wird. Zudem formulierte das LwA zahlreiche Bedingungen, um den Boden so weit wie möglich zu schonen. Namentlich ist demnach der Ober- und Unterboden separat abzutragen und zwischenzulagern. Beim Wiederaufbringen des Bodens ist das Material aus dem Ober- und Unterboden wieder in der ursprünglichen Reihenfolge und Mächtigkeit einzubringen. Jede künstliche Verdichtung des Unterbodens (B-Horizont) ist untersagt. Laut der Sonderbewilligung der RUBD sind die Bedingungen der Gutachten der konsultierten Amtsstellen Bestandteile der Bewilligung und damit zwingend einzuhalten. Mit den erwähnten Bedingungen werden die FFF geschont und der Eingriff in diese Flächen erweist sich – mit Blick auf die landwirtschaftskonforme Nutzung, welche gemäss den Vorgaben des Richtplans nicht kompensiert werden muss und für welche nach dem Vorgesagten keine besser geeignete Alternative ersichtlich ist – als verhältnismässig.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 44 12. 12.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass im vorliegenden Fall die Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes missachtet worden seien. Die geplante Masthalle solle fernab der übrigen Betriebsgebäude mitten auf einer grünen Wiese zu liegen kommen solle. Das grossflächige Ökonomiegebäude sei auf der Krete einer Hügelkette oberhalb von L.________ geplant. Es wäre von allen Seiten gut sichtbar und käme am Eingangsbereich des Dorfes zu liegen. Damit würde ein ganzer Ortsteil erheblich negativ geprägt. Es verschandle die Landschaft und trage weiter zur Zersiedelung bei. Darüber hinaus diene das fragliche Gebiet der Bevölkerung als Naherholungsgebiet. So diene es auch als Aussichtspunkt, von welchem die historische und im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnete Altstadt von L.________, der ganze Murtensee und der im Bundeslandschaftsinventar verzeichnete Mont-Vully betrachtet werden können. Bei Spaziergängern sei dieses Gebiet zur Erholung äusserst beliebt. Die Interessen am Erhalt der naturnahen Landschaft und des Erholungsraumes seien vorliegend von den Behörden ausser Acht gelassen worden. Die Realisierung der streitigen Baute würde dazu führen, dass ein Fremdkörper einzeln in der Landschaft stehe und die Aussicht der Spaziergänger erheblich beeinträchtige. Gerade weil das neue Ökonomiegebäude an kein anderes, bereits bestehendes Betriebsgebäude grenze, sondern freistehend auf der Krete zu liegen kommen solle, sei die Einordnung in die Landschaft ungenügend. Das Gebäude sei zudem sehr gross und nehme auf die umliegenden Bauten (vorwiegend Einfamilienhäuser) keine Rücksicht. Die RUBD habe in ihrer Sonderbewilligung ausgeführt, dass sich das Gebäude gemäss der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Wald und Natur (AWN) in eine bestehende Gebäudegruppe integriere. Gleichzeitig sollten aber Bäume um das Gebäude gepflanzt werden, um den negativen Einfluss auf die Landschaft abzumildern. Dies zeige, dass das Fachgutachten widersprüchlich sei, da doch bei einer guten Eingliederung keine Bäume gepflanzt werden müssten. Damit habe keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden; der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem nicht einmal der beantragte Augenschein vor Ort durchgeführt worden sei. Dies wäre aus Sicht der Beschwerdeführer indes zwingend gewesen. 12.2. Das AWN hat das streitige Bauvorhaben in seinem Gutachten vom 18. Juni 2019 grundsätzlich positiv beurteilt und an Bedingungen geknüpft. Es führte insbesondere aus, dass sich das Projekt ausserhalb der Bauzone und nicht in einem Landschaftsschutzperimeter befinde; es sei kein geschütztes Gehölz ausserhalb des Waldareals vom Projekt betroffen, so dass dem Projekt grundsätzlich zugestimmt werden könne. Dies gelte auch für den konkret gewählten Standort, da sich das Vorhaben in eine bestehende Gebäudegruppe integriere. Das AWN bedauerte jedoch, dass keine vertiefte Standortanalyse durchgeführt worden sei. Durch seine Dimension habe das Gebäude einen bedeutenden Einfluss auf die Landschaft. Um den negativen Einfluss abzumildern, müssten gemäss dem Amtsbericht Bäume um das Gebäude gepflanzt werden. Das AWN empfahl die Pflanzung von Hochstammobstbäumen, um das Element Obstgarten, welches auch in der näheren Umgebung vorhanden sei, aufzunehmen. Es stellte folglich die Bedingungen, dass für eine bessere Integration in die Landschaft um das Gebäude herum Bäume gepflanzt werden müssten, und für diese Pflanzung nur einheimische Arten zuzulassen seien, idealerweise Hochstammobstbäume. Die RUBD folgte in ihrer Sonderbewilligung dieser Argumentation und stellte fest, dass das Projekt am vorgesehenen Standort unter Vorbehalt der genannten Bedingungen den landschaftlichen Gesichtspunkten genüge. 12.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dem im Ergebnis gefolgt werden:

Kantonsgericht KG Seite 21 von 44 12.3.1. Nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 2). Gemäss Art. 22 des kantonalen Gesetzes vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG; SGF 721.0.1) dürfen Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölz, Waldstreifen, Baumreihen oder grosse Einzelbäume nicht entfernt werden, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (Abs. 1). Die anderen Massnahmen zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Waldareals obliegen den Gemeinden; deren regelmässiger Unterhalt ist jedoch Sache der Grundeigentümerschaft (Abs. 2). Hinsichtlich des Schutzes von Gehölzen ausserhalb des Waldareals sieht ferner auch Art. 9 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR; SGF 721.0.11) in Verbindung mit dessen Abs. 2 lit. e vor, dass die Gemeinde ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach Art. 14 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erstellen. Die Gemeinden können aber darauf verzichten, die Gehölze ausserhalb des Waldareals, die gemäss Art. 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen, einzeln zu erheben (Art. 9 Abs. 3 NatR). 12.3.2. Wie das AWN zu Recht festgehalten hat, wird durch das streitige Projekt kein geschütztes Gehölz ausserhalb des Waldareals vom Projekt betroffen. 12.3.3. Auch befindet sich der Standort in keinem Landschaftsschutzperimeter: Zwar ist Burg bei L.________ im ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung ausgeführt – was gemäss dem kantonalen Richtplan als Ortsbild von kantonaler Bedeutung betrachtet werden kann –, mit dem Erhaltungsziel a. Der Umgebungsperimeter zieht sich im Westen bis auf die Parzelle Art. kkk des Beschwerdegegners. Das streitige Projekt liegt jedoch (knapp) ausserhalb dieses Umgebungsperimeters. Weiter figuriert das Ortsbild der Stadt L.________ als Objekt von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A im Inventar. Gemäss dem einschlägigen Datenblatt zeige sich das äussere Ortsbild nur noch vom See her vergleichsweise unangetastet: Hier finde sich kaum ein Störelement, welches den Anblick trübt. Selbst der Ortsbildhintergrund mit seinen beiden seitlichen Hügeln, dem Aderahubel und dem Bois Domingue, erscheine als unverbaut. Der streitige Standort des Bauprojekts an sich ist indes weder im Rahmen des Ortsbildschutzes von L.________ noch in jenem von Burg bei L.________ direkt von Interesse. Zudem ist gemäss den Angaben des BRPA vom 28. April 2020 in der laufenden Ortsplanungsrevision nach dem bisherigen Stand vorgesehen, dass der Umgebungsperimeter um Burg bei L.________ wegfallen solle, da die Landwirtschaftszone genüge, um den Schutz der Umgebung zu gewährleisten. Diese Änderung werde vom KGA gestützt. 12.3.4. Selbst wenn in der Tat zu bedauern ist, dass keine tiefergehende Standortanalyse durchgeführt wurde, ist es im Ergebnis aus landschafts- bzw. kulturgüterrechtlicher Perspektive nachvollziehbar und schlüssig, dass das streitige Projekt im westlichen Teil der Parzelle Art. kkk geplant ist – und mithin ausserhalb des aktuellen Umgebungsperimeters zum Ortsbild von Burg bei L.________. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die gesamte Interessenlage, wonach ein

Kantonsgericht KG Seite 22 von 44 Standort auf der Hauptparzelle des Beschwerdegegners aufgrund seiner Betriebslage grundsätzlich zu bevorzugen ist, und weil die Erschliessung durch den gewählten Standort wesentlich erleichtert wird. Zudem bleibt die Sicht vom O.________gässli aus in Richtung See und Stadt aufgrund des Standorts oberhalb der Strasse bestehen, und die Halle kann auch von der N.________strasse her, welche auf der Höhe des geplanten Projekts vertieft in einer Kerbe verläuft und durch einen kleinen, mit Büschen bzw. Bäumen gesäumten Hang vom streitigen Standort getrennt ist, nur beschränkt wahrgenommen werden. Weiter kann sich das Projekt beim Blick vom See bzw. von der Ferne her gut in eine bereits bestehende Gebäudegruppe einordnen. Insbesondere durch die Bedingung, dass um das Gebäude herum einheimische Bäume, idealerweise Hochstammobstbäume, gepflanzt werden müssten, wird überdies die (durch den Bau einer Geflügelmasthalle kaum gänzlich zu vermeidende) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf ein Minimum reduziert. Diese Bedingung erweist sich demnach entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer auch nicht als widersprüchlich. Namentlich, weil sich das Projekt nicht in einem Schutzperimeter befindet und sich die örtliche Situation gut aus den Akten ergibt, ist es schliesslich auch nachvollziehbar, dass auf einen Augenschein im Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet wurde, und ein solcher wurde überdies anlässlich des Verfahrens vor dem Kantonsgericht durch die Instruktionsrichterin vorgenommen. Die Wahrnehmungen anlässlich dieses Augenscheins bestätigten überdies die vorgenannten Feststellungen, wonach sich der streitige Standort im Ergebnis auch aus landschaftsbzw. kulturgüterrechtlicher Perspektive als schlüssig erweist. 13. 13.1. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen führte das AfU in seinem Gutachten vom 3. Juli 2019 aus, dass die einschlägigen Mindestabstände gemäss den Empfehlungen "Mindestabstände für Tierhaltungsanlagen" der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART; früher: eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, FAT) berechnet würden. Als Beurteilungsgrundlage verwende das AfU die Vernehmlassungsversion der revidierten Empfehlungen vom 7. März 2005 (nachfolgend auch: revidierter FAT-Bericht von 2005), dessen Anwendung durch das BAFU anerkannt sei. Für die Landwirtschaftszone gelte formell kein Mindestabstand, es werde aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass zumindest die Hälfte des für Wohnzonen geltenden Mindestabstands respektiert sein sollte, um übermässige Immissionen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall befinde sich der projektierte Geflügelmaststall in der Landwirtschaftszone. Bezüglich der Mindestabstände zu den benachbarten Wohngebäuden (insbesondere auf den Parzellen Art. qqq und rrr) habe die Analyse des AfU ergeben, dass unter Berücksichtigung des geplanten "CleanAir – Feinstaubfilters" die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, unter anderem das Vorsorgeprinzip, eingehalten würden. Dieser Einschätzung schloss sich die RUBD in der Sonderbewilligung an. 13.2. Insbesondere die Beschwerdeführer 1-3 rügen zunächst, dass sich das AfU bei der Berechnung der Mindestabstände auf veraltete und überholte Grundlagen gestützt habe. Aufgrund veränderter Haltungssysteme und der Grösse der Tierbestände seien die fachlichen Grundlagen aus dem revidierten FAT-Bericht von 2005 angepasst worden. Neu seien bei der Berechnung der Mindestabstände zwingend die Grundlagen zum Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen des Bundesamtes für Landwirtschaft, BAFU und Agroscope, publiziert in Agroscope Science, Nr. 59 vom März 2018 (nachfolgend auch: Agroscope-Bericht von 2018) massgebend. Diese seien vorliegend offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Namentlich seien nach den anwendbaren Grundlagen die Windverhältnisse zu berücksichtigen. Dies sei zu Unrecht unterblieben, und der Sachverhalt sei pflichtwidrig nur unvollständig abgeklärt worden.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 44 13.3. Es ist streitig und zu prüfen, nach welchen Grundlagen sich die Mindestabstände hinsichtlich Geruchsimmissionen bei Tierhaltungsanlagen berechnen. 13.3.1. Die geplante Geflügelmasthalle stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) dar. Ihr Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope bzw. ART) berechneten Abstände (siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2). 13.3.2. Das AfU legte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 dar, dass in Bezug auf die neuen, fachlich-wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche in Agroscope Science Nr. 59 vom März 2018 publiziert wurden, eine offizielle Vollzugshilfe seitens der Bundesbehörden noch ausstehe. Eine solche Vollzugshilfe, basierend auf diesen publizierten Erkenntnissen, sei zwar vom BAFU und dem BLW in Auftrag gegeben, aber – namentlich aufgrund von Bedenken auf Seiten des ARE – noch nicht freigegeben worden. Ebendies ergibt sich deutlich aus dem Fachstellenleiterkonferenz- Newsletter des Cercl'Air vom 4. Juni 2020, S. 9: Darin wird ausgeführt, dass die für das Projekt eingesetzte Projektoberleitung im August 2019 hinsichtlich der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen eine vereinfachte Vollzugshilfe in Auftrag gegeben habe. Eine kleine Spurgruppe aus ARE, BLW und BAFU habe einen Entwurf erstellt, auf dessen Basis gemäss der Projektoberleitung weitergearbeitet werden solle. Das ARE habe grundlegende rechtliche und fachlich wissenschaftliche Fragen zum Konzept der Mindestabstände aufgeworfen, die nun durch Agroscope und BAFU beantwortet werden müssten. Ziel sei es, bis im August (2020) der Projektoberleitung einen fertigen Entwurf vorlegen zu können, der dann für die weiteren Arbeiten verabschiedet werden kann. Als weiterer Plan war demnach vorgesehen: "Programmierung Abstandsrechner bis Dezember 2020; Workshop im März 2021; Konsultation bis Sommer 2021; Umsetzung Rückmeldung und Publikation bis Dezember 2021". 13.3.3. Bisher ist jedenfalls keine entsprechende Publikation zu den vom Agroscope im Jahr 2018 erarbeiteten Grundlagen ergangen, und das Projekt erscheint mit Blick auf das erwähnte Programm offensichtlich im Verzug; die angekündigte Vollzugshilfe einschliesslich des Abstandsrechners stehen nach wie vor aus bzw. sind nirgendwo öffentlich einsehbar. Wie auch das AfU erwähnte, hat offenbar das ARE grundlegende rechtliche und fachlich wissenschaftliche Fragen zum Konzept der Mindestabstände geäussert. Zwar finden sich zu den konkret erhobenen Bedenken soweit ersichtlich keine näheren öffentlich zugänglichen Hinweise. Es leuchtet jedoch aufgrund der Materie

Kantonsgericht KG Seite 24 von 44 – auch aufgrund des möglichen Zielkonfliktes zwischen den Interessen der Raumplanung an der Verhinderung einer Zersiedelung einerseits und den Interessen an der Luftreinhaltung anderseits – ein, dass das ARE in die Erarbeitung dieser Grundlagen involviert sein muss (und dies gemäss den Angaben im Grundlagenpapier von 2018 auch ist). Die offenbar noch ungeklärten Fragen indizieren, dass es sich (derzeit) bei dem vom Agroscope 2018 publizierten Grundlagenpapier – jedenfalls auf Ebene der fachkompetenten Bundesbehörden und der Vollzugsbehörden in den verschiedenen Kantonen, welche die Mindestabstände bisher nicht nach einheitlichen Grundlagen prüfen – noch kaum um die nach "anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände" im Sinne von Anhang 2 Ziff. 512 LRV handeln kann. Dem steht nicht entgegen, dass das BAFU – wie die Beschwerdeführer 1-3 in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 darlegen – auf seiner Website unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/fachinformationen/massnahmen-zurluftreinhaltung/luftreinhaltung-in-der-landwirtschaft.html, letztmals besucht am 22. Dezember 2021, auf diese Grundlagen von 2018 hinweist, zumal sie auch von diesem Amt nicht ausdrücklich als "anerkannte Regeln der Tierhaltung" bezeichnet werden; vielmehr beschränkt sich das BAFU auf den etwas verklausulierten Hinweis, dass Tierhaltungsanlagen in bestimmten Abständen zu bewohnten Zonen errichtet werden müssten, und dass in der Publikation von 2018 "solche Mindestabstände" festgelegt seien. Weiter fällt auch auf, dass das BLW, welches Co-Auftraggeberin für die Agroscope Publikation von 2018 ist, auf seiner Website unter https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/umwelt/luft.html, letztmals besucht am 22. Dezember 2021, ohne weiteren Kommentar den Link zum FAT-Bericht von 1995 publiziert, nicht aber zur Publikation des Agroscope von 2018. 13.3.4. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass es sich beim Bericht des Agroscope von 2018 (noch) nicht um anerkannte Regeln der Tierhaltung handelt. Dieser Beurteilung scheint sich überdies auch der Experte der S.________ AG, welcher im Auftrag der Beschwerdeführer 4-6 ein Gutachten erstattete, anzuschliessen, da er im Zusatzgutachten vom 23. August 2021 die Verwendung des revidierten FAT-Berichtes von 2005 im Grundsatz nicht mehr rügt und den Agroscope-Bericht von 2018 nurmehr als "zusätzliche Unterstützung" zu jenem Bericht erwähnte. 13.3.5. Hinsichtlich des (ursprünglichen) FAT-Berichtes von 1995 ist festzuhalten, dass dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaubt, was insbesondere bei der Schweinehaltung mit Stallauslauf relevant sein könne (BGE 133 II 370 E. 6.2). Aus diesem Grund sollten anstelle dieses Berichts von 1995 namentlich bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Berichts von 2005 berücksichtigt werden, obwohl dieser aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren zurückgezogen worden war (siehe auch Urteil KG FR 602 2012 79 vom 8. September 2015 E. 7). Entsprechend benutzen auch die Behörden im Kanton Freiburg als Beurteilungsgrundlage bzw. als Empfehlung (derzeit noch) zu Recht regelmässig – und auch im vorliegenden Fall – den revidierten FAT-Bericht von 2005. Mit diesem wurden insbesondere Änderungen und Neuerungen hinsichtlich der Korrekturfaktoren für Geländeform, Aufstallungssystem und die Art der Lüftung eingeführt. Die Anwendung des revidierten FAT-Berichtes von 2005 ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. 13.4. 13.4.1. Der Beschwerdegegner hat im Baugesuch die Berechnung der Mindestabstände gestützt auf den FAT-Bericht von 1995 vorgenommen. Das AfU legte jedoch namentlich in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 – wie erwähnt zu Recht – dar, dass es die Mindestabstände gemäss den Empfehlungen in der revidierten Version von 2005 berechne. Weiter führte es aus, dass sich die

Kantonsgericht KG Seite 25 von 44 projektierte Geflügelmasthalle im vorliegenden Fall in der Landwirtschaftszone befinde. Die Analyse durch das AfU habe ergeben, dass – unter Berücksichtigung des geplanten Feinstaubfilters – die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, unter anderem das Vorsorgeprinzip, eingehalten würden. 13.4.2. Zwar ist es zu bedauern, dass sich in den Akten keine konkrete Gesamtberechnung nach dem revidierten FAT-Bericht von 2005 befindet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist es sich indes im Ergebnis als schlüssig und nachvollziehbar, dass die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden. 13.5. So ist vorerst darauf hinzuweisen, dass vorliegend in erster Linie eine Beurteilung für die Landwirtschaftszone vorzunehmen ist, da sich die umliegenden Wohnhäuser – ebenso wie das streitige Bauprojekt – in dieser Zone befinden. 13.5.1. In der Rechtsprechung wurde ausgeführt, dass sich die FAT-Richtlinien mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung befassen, aber auch als Hilfsmittel dienen zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht. Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Dieser wird schliesslich durch Einflussfaktoren wie des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert (Korrekturwerte) und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Dieser ist gegenüber reinen Wohnzonen voll einzuhalten (100 %); gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen und denen deshalb ein höheres Mass an Immissionen zugemutet werden kann, sind 70 % des Mindestabstands einzuhalten. Nicht als bewohnte Zonen gelten Gewerbe-, Industrieund Landwirtschaftszonen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 370 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.3). So bezieht sich Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV auf Anlagen der Tierhaltung in bewohnten Zonen. Unter bewohnten Zonen sind Bauzonen gemäss Art. 15 RPG wie Wohn-, Kern- oder Mischzonen, grundsätzlich wie erwähnt aber nicht Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen zu verstehen. Nach der Rechtsprechung dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden. Die Formulierung "bewohnte Zonen" bedeutet aber nicht, dass die Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf die Einhaltung von Mindestabständen hätten. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und Art. 4 Abs. 1 LRV auch in der Landwirtschaftszone gilt (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a f.). Nach der Empfehlung der FAT (Bericht, S. 7 und S. 8 Fall 3) kann in der Landwirtschaftszone die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und dem Wohnhaus des bestehenden Nachbarbetriebs verlangt werden. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, es sei von dieser Faustregel auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten sei (Urteil BGer 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2; Urteil KG FR 602 2012 79 vom 8. September 2015 E. 8).

Kantonsgericht KG Seite 26 von 44 13.5.2. Vorliegend finden daher für die umliegenden Häuser die Anforderungen für die Landwirtschaftszone, d.h. der hälftige für die Bauzone berechnete Mindestabstand, grundsätzlich Anwendung, wie das AfU zu Recht ausführte. 13.6. Nachfolgend sind die einzelnen weiteren Faktoren für die Berechnung des zulässigen Mindestabstands zu analysieren, soweit sie streitig bzw. klärungsbedürftig sind. 13.7. Das AfU führte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 vorerst schlüssig aus, dass es eine gewichtete Mindestabstandsberechnung durchgeführt habe, wobei der Abstand zwischen der bestehenden Masthalle und dem geplanten Neubau 161 m betrage (Abstände der geometrischen Schwerpunkte zwischen beiden Ställen). Bei dieser Distanz sei die gegenseitige Beeinflussung hinfällig und daher könne der Neubau im Prinzip auch isoliert betrachtet werden. Dem kann gefolgt werden, zumal dies auch namentlich im Gutachten der S.________ AG vom 27. Januar 2019 bzw. im entsprechenden Zusatzgutachten vom 23. August 2021, welches im Auftrag der Beschwerdeführer 4-6 verfasst wurde, nicht kritisiert wird. 13.8. Streitig ist insbesondere, wie viele Hühner im geplanten Geflügelmaststall überhaupt gehalten werden sollen. 13.8.1. Das AfU hielt namentlich in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 fest, dass ihre Berechnungen auf der Haltung von insgesamt 13'500 Masthühnern basierten, nämlich 9'000 Masthühner für die neue und 4'500 für die bestehende Halle. Es habe sich dabei – wie üblich – auf das spezifische Formular G, Raumprogramm, gestützt, welches Bestandteil des Baugesuchsdossiers ist. Auf dieser Zahlengrundlage erfolgte auch die Nachprüfung des erforderlichen Mindestabstands durch das AfU und die weitere Prüfung des Dossiers. 13.8.2. Die Beschwerdeführer 4-6 bringen vor, dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass im streitigen Geflügelmaststall 9'000 Hühner gehalten werden sollen. So habe der Beschwerdegegner selbst anlässlich seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 ausgeführt, dass er beabsichtige, in der neuen Halle 11'700 und nicht, wie bis dahin behauptet, 9'000 Hühner gleichzeitig zu mästen. Auch werde im Baugesuch, beispielsweise im Dokument zum maximalen Tierbestand, spezifisches Formular G, Raumprogramm, ausgeführt, dass die neue Halle für 13'500 Tiere erstellt werden solle. Es gebe daher keinen Grund, für die Berechnung auf lediglich 9'000 Hühnern in der neuen Halle abzustellen, obwohl der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben darin 11'700 Tiere halten wolle (rund 16.7 Tiere pro m2 Stallfläche). Damit lägen der Berechnung zum erforderlichen Mindestabstand falsche Annahmen zugrunde. Für den bestehenden Stall sei dem Beschwerdegegner eine Kapazität von 5'500 Hühnern bewilligt worden. Unter der Annahme, dass in der bestehenden Halle die Ausnützung dieselbe sei wie in der geplanten, könne angesichts der beschwerdegegnerischen Angaben berechnet werden, dass bei der bewilligten (bestehenden) Stallfläche von 330 m2 5'512 Tiere gehalten werden könnten. Es sei daher in der Berechnung der Mindestabstände für die bestehende Halle von den 5'500 Hühnern (gemäss der Baubewilligung von 1985) auszugehen und nicht wie in der Berechnung des Gesuchstellers von 4'500. Insgesamt, für die bestehende und die neue Halle, ergäbe sich damit nach der Einschätzung der Beschwerdeführer eine Anzahl von maximal 17'200 Hühnern. 13.8.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar finden sich in den Akten tatsächlich teilweise divergente Angaben zur Anzahl der Tiere. So führte der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 aus, dass der neue Stall – entgegen der Annahme der Beschwerdeführer – nicht für 13'500 Hühner erstellt werde. Bei der Geflügelmast werde entweder mit einer Durchmast (alle Tiere werden auf einmal ausgestallt, d.h. keine Vorausstallung) oder einer sogenannten Kombimast

Kantonsgericht KG Seite 27 von 44 gehalten (Vorausstallung am 30. Alterstag, Rest ca. 35. Alterstag). Die Tiere im bestehenden wie auch im geplanten neuen Geflügelstall würden auf Grundlage der BTS-Kriterien (besonders tierfreundliche Stallhaltung) produziert, also mit Stallhaltung und Aussenklimabereich. Gemäss den BTS-Anforderungen dürfe keine Schlachtung vor dem 30. Alterstag erfolgen; eine erhöhte Sitzfläche im Umfang von 10 % der Stallfläche müsse begehbar sein; die maximale Besatzdichte seien 30 kg Lebendtier pro Quadratmeter, zuzüglich 10 % aufgrund der erhöhten Sitzflächen, also kumuliert maximal 33 kg/m2 Stallgrundfläche. Die eingestallten Tiere seien Lebewesen und trotz der sehr guten Genetik und dem homogenen Futter wichen sie immer wieder von der gewünschten Wachstumskurve ab. Somit müsse eine gewisse Reserve eingeplant werden, damit die Tiere am 30. Alterstag die maximale Gewichtsbelegung (Besatzdichte) im Stall nicht überschreiten – was zu horrenden Bussen führe. Somit ergebe sich nach den aktuellsten Durchschnittszahlen der Micarna mit ihrer eingesetzten Rasse folgende Berechnung: 600 m2 Stallfläche x 33 kg = 19'800 Lebendtiergewicht; 19'800 kg Lebendtiergewicht dividiert durch ø 1.55 kg Tiergewicht am 30. Alterstag = 13'034 eingestallte Küken. Damit der Tierschutz jederzeit gewährleistet werden könne, verwende die Vertragsorganisation Micarna aus Sicherheitsgründen die obere Grenze von 11'700 eingestallten Tieren und kalkuliere eine geplante Besatzdichte von 29.79 kg je m2 Stallfläche (im vorliegenden Falle 600 m2 oder 17'874 kg). Das in der Baubewilligung dargelegte Gutachten des LwA zeige auf, dass sogar mit 13'500 Tieren die gesetzlichen Luftabstände eingehalten seien. Ohnehin dürfe der Stall nicht mit über 19'800 kg Lebendtiergewicht belegt werden, daher seien die Stückzahlen nicht so relevant. Anzumerken bleibe, dass die Küken am Anfang mit rund 45 g Lebendgewicht heranwachsen und die Geruchsintensität erst nach 20 Tagen das Maximum erreichen könne. Somit sei davon auszugehen, dass sich die Geruchsemissionsberechnung auf die maximale Belegung ausrichte, welche nur gegen Ende jeder Mast vorkomme. In der Stellungnahme vom 12. April 2021 spezifizierte der Beschwerdegegner, dass, wenn rund 9'000 eingestallt würden, daraus 8'730 Schlachttiere resultierten, da von einer Mortalität von rund 3 % ausgegangen werde. Er berechnete erneut die Anzahl der aus seiner Sicht zulässigen Plätze, nunmehr aber basierend auf einem zulässigen Lebendtiergewicht von 30 kg/m2 Stallfläche (anstatt 33 kg/m2 Stallfläche, wie in der vorerwähnten Stellungnahme), woraus eine maximal zulässige Anzahl von 11'300 Tieren resultierte (600 m2 x 30 kg = 18'000 kg; 18'000 kg / 8'730 Schlachttiere [nach Abzug von 3 % Mortalität] = 2'061 g/Tier; 18'000 kg / 11'349 Tiere = 1'586 g/Tier). 13.8.4. Gemäss dem Baubewilligungsgesuch, spezifisches Formular G, Raumprogramm, S. 4, ist "in allen Gebäuden, inklusive zukünftige Aufstockung" ein maximaler Tierbestand von 13'500 Mastpoulets vorgesehen. Die Formulierung in diesem Formular ist klar und kann entgegen der Beschwerdeführer 4-6 nicht so verstanden werden, dass diese nur den neuen Stall umfasst. In den Plänen zum Baubewilligungsgesuch wird vermerkt, dass der Tierbesatz im neuen Geflügelmaststall 9'000 Tiere betragen soll ("600 m2 x 30.0 kg = 18'000 kg max.: 2.00 kg/Lg(pv) = 9'000 Tiere"). Auch aus dem Formular zur Berechnung der Mindestabstände bei Tierhaltungsanlagen wird hinsichtlich der Geruchsbelastungsfaktoren der Bestand von "Geflügel: Hühner, Aufzucht und Mast" mit 4'500 im alten Stall und 9'000 im neuen Stall vermerkt. Derselbe Bestand ergibt sich auch aus dem Formular zur inneren Aufstockung Tierhaltung, Vergleich Deckungsbeitrag – Trockensubstanz: Im Dossier sind zwei entsprechende Berechnungen enthalten. Die erste Berechnung zeigt die Situation mit der bestehenden Anlage mit einer Kapazität von 4'500 Stück, die zweite die kumulative Situation mit der zusätzlichen Halle mit einer Kapazität von 9'000 Stück bzw. mit einer Gesamtkapazität von 13'500 Hühnern für den gesamten Landwirtschaftsbetrieb. 13.8.5. Der Beschwerdegegner ist auf diese Angaben, welche er im Baubewilligungsgesuch gemacht hat und auf deren Grundlage namentlich auch der zulässige Mindestabstand berechnet

Kantonsgericht KG Seite 28 von 44 wurde, zu behaften: So wird zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einer Baubewilligung für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten in der Regel nicht in quantitativer Weise die maximal zulässige Produktion festgelegt, sondern die Grösse der Anlage und die Betriebsart. Daraus ergibt sich die zulässige Kapazität der Anlage. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Baubewilligung diejenige Nutzung bewilligt ist, welche aufgrund der Art und Grösse der Baute zulässig und zu erwarten ist (Urteile BGer 1A.108/2004 vom 17. November 2004 E. 3.3.2; 1P.489/2000 vom 29. Mai 2001 E. 4c; siehe auch 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2 und 3.3). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein wirksames Kont

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