Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2014 143 Urteil vom 15. Januar 2015 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, B.________, C.________, D.________, , Beschwerdeführer/Gesuchsteller, alle vertreten durch ihren Vater E.________, F.________ und G.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz, H.________ AG, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde vom 4. Dezember 2014 gegen den Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 3. November 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. I.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. jjj des Grundbuchs der Gemeinde K.________. Das 1'408 m2 grosse überbaute Grundstück liegt am Ende des L.________. Der L.________ ist eine private, etwa 250 m lange, zwischen 3 und 3,20 m breite Sackgasse und dient als Zufahrtsweg für die daran grenzenden Liegenschaften. B. Im 2013 stellte das H.________ AG ein Gesuch um Abbruch des auf der Liegenschaft Nr. jjj befindlichen Gebäudes und um den Bau von fünf zusammengebauten Einzelwohnhäusern. Aufgrund von Einsprachen wurde das Bauprojekt überarbeitet und im 2014 ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein. Die Einsprecher rügten im Wesentlichen eine ungenügende Verkehrserschliessung. Durch den zusätzlichen Verkehr werde eine erhöhte Gefährdung geschaffen. Das Kreuzen zweier Autos auf dem Weg sei nicht möglich und ein Wendeplatz nicht vorhanden. C. Mit Verfügung vom 3. November 2014 erteilte der Oberamtmann des Sensebezirks die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des auf dem erwähnten Grundstück stehenden Gebäudes und für den Neubau von fünf Einfamilienhäusern. Die verbliebenen Einsprachen wies er ab. D. Hiergegen erhoben die im Rubrum erwähnten Personen mit gemeinsamer Eingabe vom 4. Dezember 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, den angefochtenen Baurechtsentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Instruktionsrichter beschränkte den Schriftenwechsel vorab auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das H.________ AG ersucht um Abweisung dieses Begehrens. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gestützt auf Art. 141 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) gegeben. Demnach ist sie auch zuständig, über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden (Art. 84 und Art. 85 VRG). 2. a) Nach Art. 84 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung angeordnete Rechtsfolge keine Wirkung entfaltet; es soll für die Dauer des Verfahrens der bestehende Zustand privilegiert werden. Die aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug einer Anordnung, andererseits wird dadurch auch deren Wirksamkeit aufgeschoben. Weil die aufschiebende Wirkung die gesetzliche Regel darstellt und dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit erhebliche Bedeutung zukommt, bleibt der Entzug die Ausnahme (REGINA KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 1 ff. zu § 25; DIESELBE, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bern/St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 55). b) Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung findet eine Ausnahme im Baurecht. Gemäss Art. 141 Abs. 5 RPBG hat die Beschwerde gegen Entscheide des Oberamtmannes über Baugesuche und Einsprachen keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Als lex specialis geht diese Regel Art. 84 Abs. 1 VRG vor; mithin muss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Baurecht die Ausnahme bleiben. c) Die Kriterien, die beim Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beachten sind, stimmen mit jenen überein, die beim Entscheid über die ausnahmsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen der allgemeinen Regel im Spezialgesetz beziehungsweise bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind (KIENER, VwVG, Rz. 14 zu Art. 55). d) Über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist analog zu Art. 84 Abs. 3 VRG ohne Verzug zu entscheiden. Die Gesetze enthalten keine weiteren Voraussetzungen. Ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dann in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird in der Praxis zusätzlich verlangt, dass überzeugende Gründe vorliegen müssen und überdies ein schwerer Nachteil droht, würde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wobei es sich nicht um ganz aussergewöhnliche Umstände handeln muss (BGE 129 II 286 E. 3 S. 288 f. mit Hinweisen; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, S. 129). e) Das Gericht ist nicht gehalten, für seinen Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten abstellen; der Entscheid beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Immerhin kann, wie schon gesagt, im Sinn einer primafacie-Würdigung geprüft werden, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Ist dies der Fall, so ist die anbegehrte aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. 3. a) Die Gesuchsteller begründen ihr Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit, dass öffentliche Interessen auf dem Spiel stünden. Es gehe um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die in keiner Art geregelt sei. Dies habe selbst der Präsident der baugesuchstellenden Immobiliengesellschaft sinngemäss anerkannt, habe er doch erklärt, sein Bauvorhaben und das Problem des Strässchens seien zwei verschiedene Dinge. Nach ihrer Auffassung werde sich die Problematik der ungenügenden verkehrsmässigen Erschliessung der fünf Neubauten während der "Bauphase x-fach potenzieren". Sie würden um ihre Gesundheit als Fussgänger fürchten, insbesondere aber auch für jene der Nachbarskinder beziehungsweise der Grosskinder. Im Quartier gebe es keinen Spielplatz, weshalb der L.________ regelmässig als Spielplatz benutzt werde. Auch sei das Kreuzen von zwei Autos an keiner Stelle möglich. Das Kreuzen zwischen einem Auto
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 und einem Fahrrad erfordere, dass der Fahrradfahrer absteige, und das Kreuzen zwischen einem Auto und einem Fussgänger sei theoretisch zwar möglich, aber für den Fussgänger jedoch gefährlich. Die Vorplätze der angrenzenden Liegenschaften dienten im Wesentlichen als Park- und Abstellplatz für Fahrzeuge. Wegen den engen Verhältnissen sei das Wenden auf den Vorplätzen nicht möglich, sodass die Fahrzeuglenker rückwärtsfahren müssten, um auf den L.________ zu gelangen. In seiner zweiten Hälfte bilde der L.________ eine Linkskurve und dort betrage die Sicht weniger als 20 m. Beidseits des Wegs befänden sich Stützmauern oder Gartenzäune, die jeweils bei den Zufahrten zu den Gebäuden unterbrochen würden. Der L.________ sei äusserst schlecht beleuchtet, auf der ganzen Länge befänden sich lediglich zwei Kandelaber. Besonders gefährdet seien Fussgänger, speziell ältere Menschen und Kinder, sowie Radfahrer. Ein Bankett zum Schutz oder Ausweichen fehle. Die Sicherheit sei bereits jetzt nicht voll gewährleistet und die Gefahr werde sich mit den Bedürfnissen des Kommens und Gehens der Bewohner der neuen Häuser krass und im Lichte der Verkehrssicherheit in unzulässigem Mass erhöhen. Der Oberamtmann habe die Erschliessung sowohl in technischer wie in rechtlicher Hinsicht fälschlicherweise als genügend angesehen. b) Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss nach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und rechtlich gesichert ist (vgl. BALTHASAR HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 513). c) Es ist davon auszugehen, dass das strittige Baugrundstück strassenmässig hinreichend erschlossen ist. Es besteht eine Zu- und eine Wegfahrt zur Liegenschaft und mithin eine genügende Zufahrt. Die Parzelle liegt am Ende einer engen Sackgasse, wo situationsbedingt zwar nur im Schritttempo gefahren werden kann sowie das Kreuzen eines Fahrzeugs mit einem anderen oder mit einem Fussgänger oder einem Radfahrer nicht oder nur erschwert möglich ist. Diese Verhältnisse gelten jedoch für alle Weganstösser und infolgedessen auch für die Gesuchsteller; alle Fahrzeuglenker sind zu einer vorsichtigen Fahrweise gezwungen. Ob die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) eingehalten sind, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die gegebenen Umstände ohnehin keine bessere Strassenraumgestaltung zulassen. Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Bestimmung, wie private Zufahrtswege zu erstellen sind. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass vorliegend besondere Verhältnisse herrschen, die allenfalls eine Erleichterung von den möglichen Anforderungen an den Ausbau eines Zufahrtswegs zu rechtfertigen vermögen. Zurzeit werden mit dem L.________ 14 Wohneinheiten erschlossen. Mit den Neubauten ist zweifellos mit einem grösseren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Dieses bleibt aber immer noch gering beziehungsweise noch überschaubar, umso mehr als der L.________ als Sackgasse keinen Durchgangsverkehr aufnimmt. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass mit den Neubauten die Verkehrsgefährdung sich massiv verschärfen wird; die bestehende Situation erfährt keine wesentliche Änderung und die Neubauten haben keine ungewöhnlichen Auswirkungen auf die Verkehrssituation. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass allfällige Schwierigkeiten über jene hinausgehen, die heute bestehen. Dass sich allenfalls bezüglich Verkehrsaufkommen und Verkehrssicherheit Massnahmen aufdrängen, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist. Den Gesuchstellern droht kein schwerer Nachteil und das öffentliche Interesse scheint nicht gefährdet. Die Kosten dieses Entscheids werden zur Hauptsache geschlagen. Der Hof erkennt: I. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. II. Die Kosten dieses Entscheids werden zur Hauptsache (602 2014 142) geschlagen. III. Zustellung. Freiburg, 15. Januar 2015/jha Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant