Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 76 601 2022 77 Urteil vom 27. April 2023 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Praktikant: Guillaume Yerly Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) Beschwerde (601 2022 76) vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid vom 18. Mai 2022 Gesuch (601 2022 77) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1986, Staatsangehörige aus Kamerun, ist am 24. September 2008 in die Schweiz gekommen, um mit ihrem damaligen Ehemann, B.________, einem deutschen Staatsbürger, der über eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt verfügte, zusammenzuleben. Im Jahr 2010 haben sich die Eheleute gemeinsam im Kanton Freiburg niedergelassen; der Beschwerdeführerin wurde eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, gültig bis zum 4. September 2015, erteilt. Im 2013 brachte die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter, C.________, zur Welt. Gemäss dem Auszug aus dem Geburtenregister vom 23. September 2022 besitzt die Tochter sowohl die kamerunische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem der Ehemann wegen gewerbsmässigem Betrug vom 15. Oktober 2015 bis Ende April 2016 in Untersuchungshaft war, hat er am 30. Juni 2016 die Flucht ergriffen und die Schweiz verlassen. Seine Frau und die Tochter blieben alleine zurück. Er wurde am 6. Dezember 2016 vom Bezirksgericht des Sensebezirks zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) hat mit Entscheid vom 23. März 2016 die (zwischenzeitlich verlängerte) EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die darauf erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht wurde am 23. Mai 2017 abgewiesen (601 2016 96). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Die ihr gewährte Ausreisefrist bis zum 18. August 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Seit dem 16. März 2018 leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nurmehr von der Nothilfe, zudem wurden sie bereits seit dem 1. November 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Im 2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn, D.________, zur Welt. B.________ ist als Vater eingetragen. Die Ehe zwischen ihm und der Beschwerdeführerin wurde am 23. Oktober 2018 geschieden. Mit Entscheid vom 13. November 2018 hat das Friedensgericht für den Sohn eine Verfahrensbeistandschaft im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung errichtet und einen Beistand ernannt. Am 25. Juni 2019 wurde gemäss dem Auszug aus dem Zivilstandsregister das Kindesverhältnis zum Vater aufgehoben. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Januar 2019 erneut um eine Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre beiden Kinder. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch am 12. Februar 2019 ab und verwies auf die Erwägungen in der Verfügung vom 23. März 2016. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die nötigen Schritte für die Ausreise aus der Schweiz zu unternehmen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. D. Am 29. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin (vertreten durch den Sozialdienst) für sich und ihre beiden Kinder wiederum ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung bei der Vorinstanz ein. Am 18. Februar 2022 übermittelte sie auf Anfrage der Vorinstanz weitere Dokumente. Mit Schreiben vom 18. März 2022 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, das Gesuch abzulehnen. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 6. April 2022 Stellung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 E. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Voraussetzungen eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalls nicht erfüllt seien. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies möglich, zulässig und zumutbar. F. Die Beschwerdeführerin hat am 20. Juni 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde (601 2022 76) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sei ihr und ihren Kindern eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalls zu gewähren. Insbesondere besitze die Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft, was ihr als EU/EFTA- Angehörige den Zugang zu einem Aufenthalt erleichtern sollte. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser zum amtlichen Rechtsbeistand (601 2022 77). G. Am 6. Juli 2022 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme ein und hebt insbesondere hervor, dass die Tochter – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitze und das Einbürgerungsverfahren nie eingeleitet worden sei. Im Weiteren verweist sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt am 22. Juli 2022 aus, dass die Tochter sehr wohl den deutschen Pass besitze und folglich zweifelsohne auch deutsche Staatsbürgerin sei. Der Umstand, dass bei der deutschen Botschaft eine Anfrage zur Erneuerung des Kinderreisepasses hängig sei, ändere daran nichts. H. Am 11. August 2022 beantragt die Vorinstanz die Aussetzung des Verfahrens vor dem Kantonsgericht. Die deutsche Staatsbürgerschaft der Tochter sei aus den Akten und insbesondere der Geburtsanzeige nicht hervorgegangen und stelle folglich eine neue Tatsache dar, die eine neue Beurteilung – insbesondere unter der Berücksichtigung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) – erfordere. Am 6. September 2022 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zwischenzeitlich die nötigen Schritte beim Zivilstandesamt eingeleitet wurden, damit die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter aufgenommen und das Zivilstandesregister aktualisiert werde. Hingegen besitze ihr Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft nicht. Die Vorinstanz nimmt daraufhin am 20. September 2022 nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit unter dem Blickwinkel des FZA erneut Stellung. Sie bestätigt den angefochtenen Entscheid und hält an der Abweisung der Beschwerde fest; insbesondere seien die Voraussetzungen für den umgekehrten Familiennachzug mangels genügender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. I. Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Oktober 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe ihr die Akten trotz ihres Gesuches nicht zur Verfügung gestellt. Weiter habe es die Vorinstanz namentlich unterlassen, auf ihren Gesundheitszustand einzugehen, und damit die Begründungspflicht verletzt. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 3b). Diesen Ansprüchen vermag der angefochtene Entscheid zu genügen. Die Vorinstanz war wie erwähnt nicht verpflichtet, sich in ihrem Entscheid mit jedem Parteistandpunkt auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführerin war die rechtliche und sachliche Sichtweise der Vorinstanz genügend bekannt und sie vermochte ihren Standpunkt auch rechtsgenüglich einzubringen und eine umfassende Beschwerde zu erheben. 3.2. Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (STEIN- MANN, in St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 51 ff.). Nach Art. 63 Abs. 1 VRG haben die Parteien Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 Mit Einschreiben vom 9. Juni 2022 informierte der Rechtsvertreter die Vorinstanz darüber, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete. Ihm lägen unter anderem der Entscheid vom 18. Mai 2022 betreffend die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung vor und er ersuchte um die Übermittlung sämtlicher Akten; wegen der laufenden Rechtsmittelfrist seien ihm diese schnellstmöglich zuzustellen. Die Vorinstanz erhielt dieses Schreiben am 10. Juni 2022 und kam dem Anliegen mit Einschreiben vom 20. Juni 2022 und mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist nach. Selbst wenn diese Übermittlung verspätet erfolgte, wäre es an der Beschwerdeführerin bzw. an ihrem Rechtsvertreter gewesen, im Hinblick auf die ablaufende Beschwerdefrist gegebenenfalls bei der Vorinstanz nachzufragen bzw. vorbeizugehen, um am Sitz der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. BGE 116 Ia 325 E. 3d). Weiter stand es ihr offen, nach eingehender Sichtung der Akten allenfalls die Beschwerde zu ergänzen. 3.3. Demnach vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht zu überzeugen und sind abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht (jedenfalls sinngemäs) einen Anspruch aus umgekehrtem Familiennachzug geltend; dies gestützt auf ihre im 2013 geborene Tochter, welche einen deutschen Pass besitze. Die Vorinstanz verneinte diesen Anspruch in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2022 insbesondere, weil die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbsmässigkeit nachgehe und seit 2014 von der Sozialhilfe abhängt und derzeit noch Nothilfe bezieht. 4.1. Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis communautaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein. Sie verschafft ihnen einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (Urteil EuGH vom 15. März 1989 C-389/87 und C-390/87 Echternach und Moritz, Slg. 1989-723 Randnr. 23). In seiner Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (namentlich in BGE 139 II 393) hat das Bundesgericht indessen den Anspruch des Kindes eines Wanderarbeitnehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung abzuschliessen, verneint, wenn die eheliche Beziehung zur drittstaatsangehörigen Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits inhaltslos geworden ist und nur noch formell Bestand hatte. Ferner hat es erwogen, Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was voraussetze, dass die Kinder tatsächlich über diesen (bzw. anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Das sei bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen lebten, nicht der Fall, auch wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen (siehe BGE 139 II 393 E. 4.2.2; zum Ganzen Urteil
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 2C_145/2017 vom 5. März 2018 E. 3; siehe auch BGE 144 II 113 E. 4.1; 142 II 35 E. 4; Urteil BGer 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.1). 4.2. Vorliegend hat der aus Deutschland stammende Vater der im 2013 geborenen Tochter die Schweiz Mitte 2016 verlassen und seine Frau und die Tochter alleine zurückgelassen; im Jahr 2018 wurde die Ehe geschieden. Die eheliche Gemeinschaft mit der Kindsmutter war damit, als die Tochter eingeschult wurde, bereits inhaltslos geworden bzw. hatte jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Scheidung gar keinen Bestand mehr. Zudem besucht die Tochter mit ihren 9½ Jahren derzeit die Primarschule. Folglich hat sie mit dem allgemeinen Unterricht begonnen und es kann davon ausgegangen werden, dass seit der Einschulung auch eine gewisse Sozialisation stattgefunden hat und auch Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft worden sind; ihre persönliche Entwicklung ist jedoch immer noch auf die Beziehung mit der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter ausgerichtet. Zudem hat die Tochter wie erwähnt altersentsprechend noch keine weiterführende Schule bzw. Berufsausbildung begonnen. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über ausreichend finanzielle Mittel (vgl. hierzu E. 6.3.2), weshalb ihr und ihren Kindern, namentlich der Tochter, auch kein Anwesenheitsrecht nach Art. 24 Anhang I FZA gewährt werden könnte. Überdies teilen unmündige Kinder aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils; so haben diese gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher den Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bzw. im umgekehrten Familiennachzug zu Recht verneint. 5. Weiter ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 5.1. Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), die vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt sind, kann laut Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Zudem findet sich in Art. 58a Abs. 1 AIG ein abschliessender Katalog von vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnehme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a – f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen (lit. c) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Leseoder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 5.2. Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.3). 5.3. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b; Urteil KG FR 601 2019 180 und 169 vom 31. März 2020 E. 4.4). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). Bei einer sehr langen (und legalen) Aufenthaltsdauer – wobei praxisgemäss auf die Dauer von zehn Jahren abgestellt wird – werden weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (siehe BVGer C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 124 II 110 E. 3; Urteile KG FR 601 2018 168 und 169 vom 9. November 2018 E. 2).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Es ist zu beachten, dass die lange Dauer eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz an sich kein Element eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist. Anderenfalls würde die Verletzung der geltenden Gesetzgebung in gewisser Weise belohnt werden. Somit werden illegale Aufenthalte in der Schweiz bei der Prüfung eines Härtefalls grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BGer 2A.166/2001 vom 21. Juni 2001 E. 2b/bb). Indes sind die familiären Beziehungen der Betroffenen in der Schweiz und in ihrem Herkunftsland, ihr Gesundheitszustand, ihre berufliche Situation und ihre soziale Integration zu berücksichtigen (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BGer 2A.69/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3). 5.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen besteht, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Kann- Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuches vom 18. Mai 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist sei und folglich mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatstaat Kamerun verbracht habe. Weiter seien die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und von ihrer Tochter zu anerkennen, jedoch ergebe sich hieraus kein Anspruch auf eine Härtefallbewilligung. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt nicht erfolgreich integrieren können, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und die Sozialhilfeschuld wie auch die weitere finanzielle Unterstützung durch Nothilfe seien unbestritten. Die geltend gemachten guten nachbarschaftlichen Beziehungen seien keine entscheidenden Faktoren, um einen persönlichen schwerwiegenden Härtefall geltend zu machen. 6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass sie die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG i.V.m. Art. 77a-f VZAE nicht erfülle. So sei insbesondere hervorzuheben, dass sie nach der Flucht ihres Ex-Mannes sofort mit der Polizei kooperiert habe; ihre Gesetzesloyalität und ihr tadelloser Leumund seien ihr hoch anzurechnen. Weiter könne ihr der Umstand, dass sie aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und daher auf Sozialhilfe angewiesen sei, nicht vorgeworfen werden. Sie bemühe sich sehr, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; so besuche sie unter anderem Deutschkurse, um auch ihre Arbeitschancen im deutschsprachigen Raum des Kantons Freiburg zu erhöhen. Weiter seien auch die familiären Verhältnisse zu beachten, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass sie ihr gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht habe. Ihre beiden Kinder seien in der Schweiz geboren und nun beide eingeschult; die Tochter spreche perfekt Deutsch und die Kinder hätten keinen Bezug zu Kamerun. Zudem verharmlose die Vorinstanz die medizinischen Probleme und verkenne, dass sie und ihre Tochter auf medizinische Betreuung angewiesen seien, die so in Kamerun nicht leistbar sei. Ferner entbehre die Behauptung der Vorinstanz, dass sie sich in Kamerun wieder eingliedern könne, jeglicher Grundlage. Die Rückkehr mit ihren beiden Kindern sei unzumutbar. Folglich sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr im Sinne eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist und wohnt seither in der Schweiz. Damit liegt grundsätzlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer vor. Hingegen ist festzuhalten, dass sie sich seit dem 18. August 2017 und mithin seit nun mehr als fünf Jahren illegal in der Schweiz
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 befindet. Dieser illegale Aufenthalt stellt an sich kein Element zur Begründung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls dar und dessen Dauer ist nicht zu berücksichtigen. 6.3.2. Weiter ist offensichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin keine gute berufliche bzw. finanzielle Integration vorliegt. Gemäss dem Auszug aus dem Kontojournal des Sozialdienstes vom 18. Februar 2022 war zu diesem Zeitpunkt bereits eine Sozialhilfeschuld in der Höhe von CHF 114'974.15 auf die Beschwerdeführerin verzeichnet. Weiter liegen gemäss dem Auszug des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 11. Januar 2022 Betreibungen in der Höhe von CHF 1'614.45 und Verlustscheine in der Höhe von CHF 26'725.30 vor. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Verschwinden ihres Ehemannes und somit bereits seit mehreren Jahren keiner beruflichen Verpflichtung mehr nachgegangen ist. Bereits im Urteil 601 2016 96 vom 23. Mai 2017 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass sie im Hinblick auf die berufliche Integration wenig unternommen habe; insbesondere waren bereits damals, entgegen ihrer Behauptungen, keine ernsthaften Bemühungen zur beruflichen Integration ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es für sie wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung unmöglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht erst seit dem festgelegten Ausreisedatum vom 18. August 2017, sondern bereits seit dem Jahr 2014 auf Sozialhilfe angewiesen ist. Aus den ihr von der Vorinstanz regelmässig zugestellten Aufenthaltsbestätigungen geht klar hervor, dass es ihr bis zum Ablauf dieser Ausreisefrist erlaubt gewesen wäre, zu arbeiten (vgl. die Bescheinigungen, letztmals ausgestellt am 24. Februar 2017, gültig bis am 24. Mai 2017; am 22. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz selber mit, dass sie keine weiteren Bestätigungen hinsichtlich ihres Aufenthalts mehr wünsche). Damit geht die Vorinstanz offensichtlich zu Recht davon aus, dass die berufliche bzw. finanzielle Integration nicht geglückt ist. Es ist dabei insbesondere auch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin weder einen Schweizer Schulabschluss noch eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat. Allein aus der Tatsache, dass sie einige Jahre bis zum Verschwinden ihres Ex- Ehemannes in dessen Praxis gearbeitet hat, ergibt sich nicht, dass sie beruflich gut integriert wäre. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau Mitte Dreissig, die sich gemäss den Akten auf Französisch und Deutsch verständigen kann. Gerade bei diesen Voraussetzungen wäre es ihr durchaus zuzutrauen gewesen, eine Anstellung beispielsweise als Reinigungs- oder Pflegekraft zu finden oder jedenfalls entsprechend intensive Bemühungen auszuweisen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe, werden indes nicht schlüssig belegt. So befinden sich in den Akten keine Nachweise über Bewerbungsschreiben oder die Kontaktaufnahmen mit der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle. Die berufliche bzw. wirtschaftliche und finanzielle Integration der Beschwerdeführerin kann daher nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. auch Urteil BGer 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2). 6.3.3. Auf der Ebene der sozialen Integration hat sie sich zwar offenbar gut mit der Lebensweise in der Schweiz bekannt gemacht. Jedoch stellen freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen keinen entscheidenden Faktor dar, um eine besonders gelungene Integration anzuerkennen. Objektiv betrachtet geht die soziale Integration der Beschwerdeführerin in keiner Weise über das heraus, was man von einer Person nach mehreren Jahren in der Schweiz erwarten kann. Der Umstand, dass sie über einen guten Leumund verfügt (vgl. Leumundszeugnis der Gemeinde Wünnewil-Flamatt vom 11. April 2022), dass sie sich im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung ihres Ex-Ehemannes kooperativ mit der Polizei verhielt und sich überdies im zweisprachigen Kanton im Alltag verständigen kann, vermag daran nichts zu ändern und reicht für eine erfolgreiche Integra-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 tionsbeurteilung nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht aus (vgl. auch Urteile BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2; KG FR 601 2019 180 vom 31. März 2020 E. 5.2). Ferner übersieht die Beschwerdeführerin auch, dass sie mit ihrem illegalen Aufenthalt das Kriterium der Einhaltung der Rechtsordnung systematisch und dauerhaft verletzt hat, womit nicht behauptet werden kann, sie hätte die Sicherheit und Ordnung stets beachtet (vgl. Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 4.2.3). Auch ist zwar positiv zu bewerten, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Sprachkurse absolvierte und sich offenbar sowohl auf Französisch als auch auf Deutsch gut verständigen kann. Indes ist eine besonders enge Beziehung zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszugehörigkeit oder vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und soziale Kontakte, weder ausgewiesen noch wird eine solche behauptet. 6.3.4. Bezüglich der familiären Verhältnisse wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Bruder und eine Schwester in der Schweiz hat, zu denen sie Kontakt unterhält. Gleichzeitig geht aus den Akten hervor, dass in Kamerun noch weitere Geschwister von ihr leben. Aufgrund der geografischen Distanz wurde dieses Verhältnis in den letzten Jahren weniger gepflegt als jenes zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern. Selbstredend ist eine Rückkehr nach Kamerun für die Beschwerdeführerin mit gewissen Nachteilen – vor allem wirtschaftlicher, aber auch persönlicher Art – verbunden. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie sich in einer eigentlichen Notlage befände. 6.3.5. Weiter ist ein besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl zu legen (siehe BGE 123 II 125 E. 4). Das Kindeswohl ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Grundsätzlich ist bei einem Kind von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland zusammen mit den Eltern bzw. mit einem Elternteil auszugehen, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Die Tochter ist 9½ Jahre alt und nach und wie vor in einem anpassungsfähigen Alter. Ihre persönliche Entwicklung ist immer noch elementar auf die Beziehung zur Mutter, welche das Sorge- und Obhutsrecht inne hat, ausgerichtet. Zumindest ist eine über den familiären Bereich hinausgehende fortgeschrittene soziale Integration der Tochter nicht dargetan, sie hat altersentsprechend auch noch keine weiterführende Schule bzw. Berufsausbildung begonnen, deren erzwungener Abbruch das Vorliegen eines Härtefalls bzw. eine Unzumutbarkeit der Ausreise annehmen liesse (vgl. Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3). Dies gilt umso mehr auch für den Sohn, der 4½ Jahre alt ist. Der Wechsel von der Schweiz in das Heimatland der Mutter dürfte insbesondere der Tochter nicht leichtfallen, indessen ist ein solcher nicht ausgeschlossen. Die Mutter spricht Französisch als Muttersprache und trotz der vielen verschiedenen gesprochenen Sprachen in Kamerun stellt Französisch eine Amtssprache dar und wird insbesondere in den grösseren Städten gesprochen, weshalb ein Wechsel für die Kinder keine unüberwindbaren sprachlichen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Ein Wechsel von einem Land in das andere wird für Kinder im entsprechenden Alter regelmässig als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um die Übersiedlung aus dem ausländischen Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint daher als zumutbar, wenn nicht besondere erschwerende Umstände dagegen sprechen (siehe Urteile BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.3.3 und 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2). Zudem ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder zumindest mit den wesentlichen heimatlichen Verhältnissen vertraut gemacht haben dürfte (vgl. Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3; BGE 143 I 21 E. 5.4).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Tochter an Epilepsie leide. Auch dies stellt indes in casu keinen Grund für die Begründung eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalls dar. So befindet sich in den Akten ein einziger Arztbericht von der Kinderärztin vom 23. Juni 2020, in dem die Diagnose zwar bestätigt wird; die Ärztin gibt jedoch keine weiteren Informationen über den Verlauf oder die Schwere der Krankheit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es bei der Tochter zu Anfällen kommen würde, die nicht medikamentös unterdrückt werden könnten. Die Schwere der Krankheit im konkreten Fall bzw. die Unmöglichkeit, diese durch Medikamente (auch bei einer Rückkehr ins Heimatland) stabilisiert zu halten, wird in keiner Weise substantiiert. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Hinweise auf die Unmöglichkeit einer Behandlung in Kamerun im konkreten Fall, bei dem die Diagnose bereits in der Schweiz etabliert wurde, zu liefern. 6.3.6. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass sie an Endometriose leide, welche mit grossen Schmerzen verbunden sei und dazu führe, dass es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe. Dem sei angemessen Rechnung zu tragen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden hat, da sie an Endometriose leidet und auf medizinische Hilfe angewiesen ist. Jedoch muss für eine Abweichung von den Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 2 AIG bei Krankheiten eine gewisse Schwere vorliegen und/oder sie muss über einen längeren Zeitraum andauern und im schlimmsten Fall gar nicht (vollständig) heilbar sein (z.B. schwerwiegende Seh- und Hörbehinderungen, psychische Erkrankungen, Krebs). Bei Endometriose handelt es sich um eine der häufigsten Unterleibskrankheiten der Frauen; so leiden in der Schweiz rund 6-10% aller Frauen im gebärfähigen Alter an Endometriose (vgl. Endometriose, Universitätsspital Zürich, https://www.usz.ch/krankheit/ endometriose/#:~:text=Endometriose%3A%20H%C3%A4ufigkeit%20und%20Alter&text=Sch%C3 %A4tzungen%20gehen%20davon%20aus%2C%20dass,schwanger%20wird%2C%20leidet%20an %20Endometriose letztmals besucht am 27. April 2023). Selbst wenn die Endometriose mit starken Schmerzen verbunden und grundsätzlich unheilbar ist, handelt es sich dabei nicht um eine Krankheit, die unter den Tatbestand von Art. 58a Abs. 2 AIG fällt, zumal hierbei keine aufwändige Behandlung im Vordergrund steht, die lediglich in der Schweiz geleistet werden könnte, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann; dies insbesondere, da die Familie wirtschaftlich bzw. finanziell und beruflich ungenügend integriert ist und auch keine Anzeichen für eine tiefergehende soziale oder kulturelle Integration vorliegen. 7. Ferner kann sich die Beschwerdeführerin, deren soziale, sprachliche und berufliche Integration in der Schweiz gescheitert ist und die überdies noch nicht zehn Jahre legal in der Schweiz war, auch nicht auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, weil dafür besonders enge soziale und berufliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne einer überdurchschnittlichen Integration vorausgesetzt werden (vgl. Urteil BGer 2C_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.2; siehe auch BGE 144 I 266 E. 3.8 f.), und sie kann sich überdies auch nicht auf das Recht auf Anspruch auf Familienleben berufen. 8. Sofern die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, ihre Kinder hätten gemäss Art. 11 BV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, ist die
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Rüge nicht zu hören. Mit Art. 11 Abs. 1 BV verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b mit Hinweisen). Um über die konkreten Schutztatbestände der Konvention hinaus aus Art. 11 Abs. 1 BV selbst einen solchen Anspruch ableiten zu können, erweist sich dieses Grundrecht indessen als zu unbestimmt (BGE 126 II 377 E. 5). Nach dem Gesagten vermag der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen den Kindern der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln. 9. Schliesslich implizieren die von der Beschwerdeführerin dargelegten Elemente nicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre, und dass folglich gestützt auf Art. 83 AIG eine vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt werden müsste: Insbesondere gilt die Rückkehr nach Kamerun, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, als zumutbar und es ist gerichtsnotorisch bekannt, dass in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt vorliegt, die die Rückkehr hindern würde (vgl. Urteil BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7.2; vgl. auch SEM Herkunftsländerinformation https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, letztmals abgerufen am 27. April 2023). Überdies stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme kein Vollzugshindernis für die Wegweisung dar. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (601 2022 76) folglich abzuweisen und der Entscheid vom 18. Mai 2022 zu bestätigen. 10. 10.1. Mit Gesuch (603 2022 77) vom 20. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 10.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 142 Abs. 1 VRG hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben demnach Personen, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). 10.3. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit kein eigenes Einkommen generiert. Sie lebt von der Nothilfe und weist Schulden bei der Sozialhilfe in der Höhe von CHF 114'974.15 aus. Zudem sind Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von CHF 26'725.30 auf sie registriert. Ihre Prozessarmut ist somit ausgewiesen. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand war überdies im vorliegenden Verfahren geboten. 10.4. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 77) ist daher gutzuheissen und Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Die Beschwerdeführerin wird der guten Ordnung halber darauf aufmerksam gemacht, dass das Gemeinwesen im Fall, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, oder nachgewiesen wird, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand, von ihr die Rückerstattung der Leistungen (nicht erhobene Gerichtskosten, Kosten für Vertretung und allfällige weitere Entschädigungen) verlangen kann. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen (Art. 145b Abs. 3 VRG). 11. 11.1. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 11.2. Rechtsanwalt Wohlhauser ist als amtlicher Rechtsbeistand ex aequo et bono eine Entschädigung von pauschal CHF 2‘500.- (Honorar und Auslagen) zuzüglich MwSt. von CHF 192.50 (7.7% von CHF 2'500.-) zuzusprechen (vgl. Art. 11 f. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Die Entschädigung von insgesamt CHF 2'692.50 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2022 76) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2022 77) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. III. Die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird eine Entschädigung von CHF 2'500.- zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 192.50 zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 2'692.50 geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. April 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant