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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.05.2022 601 2021 146

9 maggio 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,504 parole·~23 min·3

Riassunto

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 146 Urteil vom 9. Mai 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Luana Mizzi Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Beschwerde vom 16. September 2021 gegen den Entscheid vom 10. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) im Jahr 1982 geboren wurde und Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist; dass er im Jahr 2006 ein Visum erhielt, um zu seiner in B.________ lebenden Ehefrau C.________, die ebenfalls Staatsbürgerin von Nordmazedonien ist, zu reisen, und sodann um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte; dass ihm das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs und mit dem Recht zur Ausübung einer Berufstätigkeit gewährte, die in der Folge regelmässig verlängert wurde; dass in den Jahren 2009 bzw. 2014 die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ geboren wurden; dass die Vorinstanz am 11. März 2010 eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer aussprach, weil sie festgestellt hatte, dass er auf Sozialhilfe der Gemeinde B.________ angewiesen sei (Sozialhilfeschulden: CHF 5'937.-; monatlicher Sozialhilfebetrag: CHF 1'376.-); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 erneut verwarnte. Sie habe festgestellt, dass er mit seinem Verhalten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. So sei er insbesondere verurteilt worden: am 30. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 70.-, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; am 7. November 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 20.-, mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Vergehen gegen die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; am 30. März 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.-, mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 400.-, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises; am 28. August 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 100.-, mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 300.-, wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; und am 20. Januar 2016 vom Gericht des Seebezirks zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon zwölf Monate bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von fünf Jahren und zu einer Busse von CHF 300.-, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierter grober Verletzung und Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Überlassung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Es werde vom Beschwerdeführer konkret erwartet, dass sich sein Verhalten so rasch wie möglich bessere; dass die Vorinstanz am 3. Dezember 2019 eine allerletzte Verwarnung gegen den Beschwerdeführer aussprach; dies namentlich wegen der vorerwähnten Verurteilungen gemäss dem Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister, und weil es überdies noch zu weiteren Verurteilungen gekommen sei (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 14. Mai 2007 wegen Stellenwechsels ohne Bewilligung; Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 gesetz; Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 14. April 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2010 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügung vom Amtsstatthalteramt Luzern vom 21. Oktober 2010 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügungen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2010 und vom 24. Januar 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 4. Mai 2011, 21. Juni 2011, 21. Dezember 2011 und vom 17. Februar 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 30. März 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Mai 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. April 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 4. Juni 2012 und vom 18. Juli 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. August 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 16. Oktober 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. August 2014 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen; Urteil des Gerichts des Seebezirks vom 20. Januar 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2016 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Zudem habe die Vorinstanz festgestellt, dass seine Sozialhilfeschuld seit 2010, als er erstmals verwarnt worden sei, massiv zugenommen habe. Gemäss Auskunft des Sozialdienstes vom 20. Mai 2019 belaufe sich die Höhe der materiellen Hilfe, die er und seine Familie in Anspruch genommen habe, auf CHF 87'305.30. Obwohl er und seine Familie immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt worden seien und zum Teil eigenes Einkommen im weiteren Sinne erzielten, umfasse der Auszug des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 14. Mai 2019 insgesamt 13 Seiten. Die Liste der auf ihn lautenden Betreibungen belaufe sich nunmehr auf den Betrag von CHF 34'203.70. Die offenen Verlustscheine aus Pfändungen erreichten eine Höhe von CHF 92'102.30.-. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, sich unverzüglich an die geltenden Schweizer Regeln und Ordnung zu halten sowie die grösstmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der Schweiz zu integrieren; dass der Beschwerdeführer am 14. September 2020 ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung stellte; dass die Vorinstanz ihn am 5. Mai 2021 informierte, dass sie beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, da er ungeachtet der allerletzten Verwarnung vom 3. Dezember 2019 immer wieder gegen die schweizerische öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe; dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 beantragte, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten sei; dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. August 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängerte und ihn aus der Schweiz wegwies. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – insbesondere durch die zahlreichen Verurteilungen und die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen (finanziellen)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Verpflichtungen – erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe bzw. diese gefährde. Obwohl er in der Schweiz mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern lebe, seien diese Massnahmen insgesamt verhältnismässig; dass dieser Entscheid per Einschreiben versandt, aber vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt wurde, worauf ihm die Vorinstanz die Sendung am 24. August 2021 nochmals mit einfacher Post zustellte; dass der Beschwerdeführer am 16. September 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben hat. Er beantragt sinngemäss, dass die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten sei; dass die Vorinstanz am 5. November 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG unter dem Vorbehalt steht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG); dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers namentlich gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht verlängert hat; dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen (bzw. nicht verlängert) werden kann, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; dass gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vorliegt bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 führt (Abs. 2). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3; Urteil BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteile BGer 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2); dass weiter Schuldenwirtschaft allein für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht genügt. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Hiervon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 f.); dass das Bundesgericht gemäss der im Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bei einer Person bejahte, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil BGer 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.- bei zwei Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls bejaht (Urteil BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich ausführt, dass er fast ausschliesslich gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen habe. Er habe nicht verstanden, wie streng die entsprechende Gesetzgebung in der Schweiz sei, da dies in seinem Heimatland nicht der Fall sei. Er habe Strassenverkehrsdelikte nicht als Kriminalität angesehen und nicht gewusst, wie weit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 seine Situation sich ausdehnen könne. Er habe eingesehen, dass sein Verhalten im Strassenverkehr "sehr unkorrekt" gewesen sei und dementsprechend verhalte er sich nun; er fahre kein Auto (mehr) in der Schweiz; dass vorliegend der Beschwerdeführer mit der allerletzten Verwarnung vom 3. Dezember 2019 wie erwähnt ein drittes Mal aufgefordert wurde, sich unverzüglich an die geltenden Schweizer Regeln und Ordnung zu halten sowie die grösstmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der Schweiz zu integrieren. Indes ist festzustellen, dass ihm dies offensichtlich nicht gelungen ist und er selbst nach dieser allerletzten Verwarnung nicht nur in erheblicher Weise gegen die Strassenverkehrsgesetze, sondern auch namentlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat; dass er nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2020 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, und Betäubungsmittel), des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt wurde. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde in diesem Urteil namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 am Steuer seines Fahrzeuges in B.________ zur Kontrolle angehalten worden sei. Da er Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufgewiesen habe und der Drogenschnelltest positiv ausgefallen sei, sei eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Diese habe eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0.61 g ‰ ergeben und überdies sei der Konsum von Kokain nachgewiesen worden. Ausserdem hat er gemäss dem erwähnten Strafbefehl in der Zeit zwischen September und Dezember 2019 als Gegenleistung für eine Autoreparatur insgesamt 7 g Kokain erhalten und konsumiert, am 24. Mai 2020 hat er eine unbekannte Menge Kokain für CHF 200.- gekauft und zwei bis drei Linien konsumiert, und anlässlich der Durchsuchung am 25. Mai 2020 sind 2.17 g Kokain sichergestellt worden. Weiter hatte das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) gemäss den Angaben zum Sachverhalt im erwähnten Strafbefehl am 18. September 2020 den Entzug eines Kontrollschildes beim Beschwerdeführer aufgrund unbezahlter Haftpflichtversicherung angeordnet. Trotz behördlicher Aufforderung hat er die entzogenen Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben. Die Kontrollschilder wurden in der Folge am 22. September 2020 durch die Kantonspolizei entzogen und beim ASS hinterlegt. Am 12. August 2020 um 23.15 Uhr wurde er überdies in F.________ angehalten, weil er durch zügiges Fahren aufgefallen ist. Es wurde festgestellt, dass ihm der Führerausweis seit dem 25. Mai 2020 für die Dauer von 60 Monaten entzogen worden ist, so dass er sich des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht hat; dass er überdies auch noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 20. April 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, wiederum wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, mehrfach begangen. Hinsichtlich des Sachverhalts einschliesslich der Daten kann auf das oben Erwähnte verwiesen werden, es handelte sich jedoch um zwei andere Fahrzeuge des Beschwerdeführers und gemäss dem Polizeirapport vom 4. Januar 2021 konnten die Fahrzeuge nicht vorgefunden und die Kontrollschilder bis dahin nicht eingezogen werden; dass der Beschwerdeführer auch noch mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. Januar 2020 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in G.________, B.________ und H.________ in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 (begangen mithin noch vor der allerletzten Verwarnung), und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in B.________ und H.________ in derselben Zeit schuldig befunden wurde; dies namentlich wegen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 des Kaufs und der Weitergabe von Kokain. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, mit einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.-; dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblicher Weise gefährdet bzw. verletzt, und ganz deutlich manifestiert, dass er in keiner Weise bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten: Auch in Zukunft ist beim Beschwerdeführer offensichtlich mit weiteren Verurteilungen zu rechnen. Gerade das Fahren in fahrunfähigem Zustand, unter Einwirkung von Alkohol und Kokain, stellt eine grosse Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar, und durch die Einbehaltung der Kontrollschilder und das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises – wohlgemerkt alles begangen nach der dritten ausländerrechtlichen Verwarnung – zeigt er deutlich, dass er jegliche Regeln ignoriert. Es ist unbehilflich, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er "kein Auto in der Schweiz" fahre, zumal er sich wie erwähnt noch nach der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht hat. Der Führerausweis ist ihm wie erwähnt seit dem 25. Mai 2020 für die Dauer von 60 Monaten entzogen worden, so dass der in der Beschwerde geltend gemachte Verzicht auf das Autofahren in der Schweiz in dieser Zeit überdies auch keineswegs freiwillig wäre und nicht als relevante Verhaltensänderung bewertet werden kann. Ausserdem zeigen die wiederholten Verletzungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht "nur" die Strassenverkehrsgesetzgebung missachtete, sondern auch in anderen Bereichen die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und die körperliche bzw. psychische Integrität von Dritten in erheblicher Weise gefährdet; auch hinsichtlich der Betäubungsmittel konnte er sich schliesslich selbst nach der allerletzten Verwarnung nicht rechtskonform verhalten, wie sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2020 schlüssig ergibt; dass die Vorinstanz zudem im angefochtenen Entscheid zu Recht darlegte, dass sich der Betrag der auf den Beschwerdeführer laufenden Betreibungen zwischen dem 14. Mai 2019 und dem 30. November 2020 um CHF 57'898.60 erhöhte und nunmehr einen Stand von CHF 92'102.30 aufwies. Auch die Summe der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Beträge hat sich in dieser Zeit erheblich erhöht, nämlich um CHF 63'016.30 bei einem Gesamtbetrag von CHF 129'377.15, was fast einer Verdoppelung entspricht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, dass seine schlechte finanzielle Lage auf die Gründung seiner Firma (I.________ GmbH) im Jahr 2020 zurückzuführen sei, welche leider nicht rentabel gewesen sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die (Weiter-)Führung eines entsprechend ruinösen Unternehmens erscheint mutwillig und es stand dem Beschwerdeführer offen, eine bezahlte Erwerbstätigkeit (welche an sein Leiden an der linken Hand angepasst ist) zu suchen und so seine finanzielle Lage nicht noch weiter zu verschlechtern. Überdies antwortete er namentlich anlässlich der Anhörung durch den Polizeirichter des Seebezirks am 22. Januar 2020 auf die Frage, woher er das Geld für das Kokain habe, dass er "mehr Schulden angehäuft" habe. Ausserdem ergibt sich aus der Liste der Verlustscheine, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig weigerte, Steuern zu bezahlen – so dass sich die Schuldenwirtschaft insgesamt als mutwillig erweist. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid auch zu Recht dar, dass kurz- und mittelfristig keine Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers besteht; dies gilt umso mehr, als er seine Suchtproblematik nach seiner eigenen Darstellung nicht im Griff hat. Der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer erhielt überdies über mehrere Jahre bis am 1. November 2019 materielle Hilfe des Sozialdienstes, und das Risiko, dass er erneut entsprechende Leistungen beanspruchen muss, ist als konkret einzustufen;

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausging, dass (jedenfalls) der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht ernsthaft bestritten; dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG noch zu prüfen ist, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK); dass die zuständigen Behörden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, dass er die Schweiz nicht verlassen könne, weil seine linke Hand im J.________ behandelt werden müsse. Er habe mehrmals an der Hand operiert werden müssen und diese funktioniere nicht mehr wie vorher, deswegen müsse er regelmässig Spitaltermine wahrnehmen. Die Kosten für die weiteren Behandlungen würden lebenslänglich von der Suva übernommen. In Nordmazedonien könne er sich solche Kosten nicht leisten und entsprechende Spezialisten wie im J.________ stünden nicht zur Verfügung. Nach seinem Unfall im Jahr 2002 (recte: 2012) habe er seiner angestammten Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können und es sei anstrengend für ihn, diese Tatsache zu akzeptieren. Er habe sodann versucht, als Mechaniker wieder in die Arbeitswelt einzusteigen, leider habe er nicht viel Erfolg gehabt. Er empfinde es heute noch, dass der Unfall sein Leben verändert habe. Er sei drogen- und alkoholabhängig und ihm könne nur in der Schweiz geholfen werden, zusammen mit seiner Familie und Spezialisten, die es in der Schweiz gebe. In seinem Heimatstaat gebe es dafür nicht genügend Mittel. Durch sein Drogen- bzw. Alkoholproblem sei er leichtsinnig gewesen und er habe dadurch falsche Entscheidungen getroffen. Er sei wegen seiner Sucht in Behandlung. Auch für den Rücken müsse er sich behandeln lassen. Er könne die Schweiz nicht verlassen, weil seine Kinder und seine Frau hier lebten. Er sei psychisch sehr instabil und die Trennung von seiner Familie würde ihn zusätzlich belasten, er könnte so sein Alkohol- bzw. Drogenproblem nicht in den Griff bekommen. Seine Frau arbeite Vollzeit und er kümmere sich um die Kinder. Seinen Kindern würde es sehr schwerfallen, wenn er nicht mehr da wäre, da beide einen engen Kontakt mit ihm aufgebaut hätten. Seine Eltern würden zusammen mit seinem Bruder (in seinem Heimatland) in einer Dreizimmerwohnung leben. Sie könnten ihn nicht unterstützen und er könne nicht bei ihnen wohnen. Seine weiteren Bekannten und Freunde hätten ein eigenes Leben, seien entweder verheiratet oder lebten nicht mehr in Nordmazedonien; dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung – gerade aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und der sehr grossen Wiederholungsgefahr und der mutwilligen Schuldenwirtschaft (wobei die Schulden wie erwähnt insbesondere auch durch den Kauf von Drogen entstanden) – nach dem Vorgesagten sehr gewichtig ist. Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mehrmals verwarnt, und er zeigt durch sein Verhalten deutlich, dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er ist im Jahr 1982 geboren und reiste 2006 mit 24 Jahren in die Schweiz ein. Somit hat er mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, wo insbesondere noch seine Eltern und sein Bruder leben. Auch wenn diese ihn nicht (finanziell) unterstützen bzw. er nicht bei ihnen wohnen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 kann, ist es dem bald 40 Jahre alten Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine eigene Wohnung zu kümmern und – gegebenenfalls mit Hilfe seiner Frau – für seine Bedürfnisse aufzukommen. Zwar lebt er in der Schweiz mit den zwei Kindern und seiner Frau, welche ebenfalls aus Nordmazedonien stammt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Indes war bzw. ist die Ehe offenbar von grossen (auch körperlichen) Auseinandersetzungen geprägt. So kam es gemäss den Akten beim Ehepaar schon bald nach der Einreise des Beschwerdeführers zu Konflikten (siehe namentlich den Untersuchungsrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 16. März 2008 betreffend wiederholte Tätlichkeiten bzw. häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, welche jedoch die Einstellung des Verfahrens beantragte, sowie die Aktennotiz vom 30. September 2009 betreffend Klagen seiner Ehefrau, wonach die Ehe nicht harmonisch verlaufe und der Beschwerdeführer "offenbar die falschen Leute kennengelernt habe"). Auch waren die Eheleute in der Schweiz zwischenzeitlich getrennt (vgl. das Schreiben des Sozialdienstes an die Vorinstanz vom 20. Mai 2019, wonach die Eheleute von Februar 2015 bis März 2016 getrennt wohnten und im April [2016] wieder eine gemeinsame Wohnung bezogen). Die Kinder sind in den Jahren 2009 bzw. 2014 geboren und sind damit noch im schulpflichtigen Alter. Zwar ist das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie am Zusammenleben mit seiner Ehefrau und insbesondere auch mit seinen Kindern erheblich. Es ist ihm indes immerhin möglich, den Kontakt aus dem Ausland über elektronische Medien, Telefon und über Besuche aufrechtzuerhalten. Er ist in der Schweiz denkbar schlecht integriert und verletzt durch sein Verhalten in erheblicher Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit; eine Verbesserung der Situation ist nicht zu erwarten, zumal er seine Verurteilungen herabspielt und nach Rechtfertigungen sucht, um sein Verhalten zu erklären. Er erhält überdies eine kleine Rente der Suva (ausgerichtete Rente im Jahr 2020 gemäss der Bescheinigung vom 17. Januar 2021: CHF 11'981.40). Diesbezüglich bzw. hinsichtlich der allfälligen weiteren Behandlung seiner linken Hand, die anlässlich eines Motorradunfalls 2012 in seinem Heimatland verletzt wurde, kann auf Art. 21 ff. des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Nordmazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) verwiesen werden. Zwar wurden seine finanzielle Eigenständigkeit bzw. die Integration möglicherweise durch die Verletzung an der linken Hand teilweise erschwert (wobei er jedoch während der Stabilisierungsphase insbesondere ein Taggeld der Suva und danach die erwähnte kleine Rente erhielt). Namentlich ist jedoch aufgrund des Schreibens der Suva an den Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2018 davon auszugehen, dass der Zustand seiner Hand nunmehr schon seit längerer Zeit stabil ist (insbesondere musste er sich auch gemäss den Vorakten seit mehreren Jahren nicht mehr an der Hand operieren lassen), und eine (angepasste) Erwerbstätigkeit scheint ihm durchaus zumutbar. Aus seinen Schutzbehauptungen hinsichtlich der Drogen- bzw. Alkoholproblematik kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er seinen Willen bzw. seine Versuche, diese Süchte zu bekämpfen, in keiner Weise belegt, und eine Behandlung auch in Nordmazedonien möglich ist. dass gesamthaft das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt und sich als verhältnismässig erweist; dies insbesondere auch, da er wie erwähnt bereits mehrmals verwarnt wurde; dass sich schliesslich auch aus Art. 8 EMRK zum Recht auf Anspruch des Privat- und Familienlebens keine weitergehenden Ansprüche ergeben, da die getroffenen Massnahmen wie erwähnt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt erscheinen (siehe BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil BGer 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3);

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 dass somit im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert und die Wegweisung verfügt wurde; dass die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Verfahrenskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Mai 2022/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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