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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 14.10.2021 601 2021 122

14 ottobre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·777 parole·~4 min·8

Riassunto

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Einsprache (Kosten)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 122 Urteil vom 14. Oktober 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Einsprecher gegen KANTONSGERICHT I. VERWALTUNGSGERICHTSHOF, Vorinstanz Gegenstand Einsprache – Verfahrenskosten Einsprache vom 17. August 2021 gegen den Entscheid vom 27. Mai 2021 im Verfahren 601 2021 66

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________, geboren 1988, ist ukrainischer Staatsangehöriger. Am 8. Dezember 2013 reiste er in die Schweiz ein, um an der Universität Freiburg ein Doktorat in Theologie zu absolvieren. Am 15. April 2014 wurde ihm zu diesem Zweck vom Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (BMA) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die zuletzt bis am 31. Dezember 2020 verlängert wurde. B. Ein Gesuch von A.________ um neuerliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 14. Oktober 2020 wurde vom BMA mit Verfügung vom 25. Februar 2021 abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2021 ab (601 2021 66); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.________ wurde ebenfalls abgewiesen (601 2021 69) und es wurden ihm Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- auferlegt. C. Am 17. August 2021 reichte A.________ beim Kantonsgericht eine als Einsprache bezeichnete Eingabe ein, mit welcher er im Hauptpunkt erneut beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Eventualiter seien die Gerichtskosten auf CHF 50.-, subeventualiter auf CHF 100.- festzusetzen. Mit Schreiben vom 26. August 2021 überwies das Kantonsgericht die Eingabe von A.________ vom 17. August 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Das eröffnete Einspracheverfahren (601 2021 122) sistierte es gleichzeitig. Mit Urteil vom 3. September 2021 wies das Bundesgericht die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe von A.________ ab (2C_645/2021). Erwägungen 1. Gemäss Art. 148 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung oder der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VRG). Mit Schreiben vom 17. August 2021 beantragt der Einsprecher im Eventualpunkt die Reduktion der Gerichtskosten auf CHF 50.- bzw. CHF 100.-. Insoweit kann auf sein fristgerechtes Begehren eingetreten werden. Nicht einzutreten ist auf seinen wiederholten Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorliegend einzig die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Dieses wies das Rechtsmittel des Einsprechers mit Urteil vom 3. September 2021 ab. 2. Zu prüfen ist, ob die vom Einsprecher beanstandete Höhe der Gerichtskosten von CHF 800.- einer Korrektur bedarf.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2.1. Die Verfahrenskosten umfassen gemäss Art. 127 VRG die Gebühren und die Barauslagen. Sie können von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden (Art. 129 VRG), wenn die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde (lit. a), das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde (lit. b) oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich eines öffentlichen Interesses diente (lit. c). Die Höhe der zulässigen Verwaltungsjustizgebühren wird im kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) festgesetzt. Die Verwaltungsjustizgebühr beträgt CHF 50.- bis CHF 50'000.-, wobei die vom Kantonsgericht erhobene Mindestgebühr CHF 100.- beträgt (Art. 1 Abs. 1 Tarif VJ). Die Höhe der Gebühr wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt (Art. 2 Tarif VJ). 2.2. Die Höhe der Gerichtskosten von CHF 800.- ist aufgrund des Arbeitsaufwands des Kantonsgerichts sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Einsprecher als angemessen zu beurteilen; weiter entspricht die Gebühr dem in solchen Angelegenheiten üblicherweise erhobenen Betrag. Soweit der Einsprecher vorbringt, er benötige das Geld für die Bestreitung seines Lebensunterhalts bzw. die Finanzierung seines Studiums, macht er sinngemäss eine übertriebene Härte nach Art. 129 lit. a VRG geltend. Eine solche ist angesichts des festgestellten Vermögens des Einsprechers von rund CHF 23'000.- sowie des Umstands, dass er nun mit Beendigung seiner Ausbildung einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgehen kann, nicht auszumachen. Ein Ermässigungsgrund liegt somit ebenfalls nicht vor. Dem Einsprecher steht es indes offen, dem Kantonsgericht einen Vorschlag zur Ratenzahlung zu unterbreiten. 3. Im Ergebnis ist die Einsprache abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 134 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. Oktober 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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