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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 17.01.2020 601 2019 191

17 gennaio 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,029 parole·~15 min·5

Riassunto

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 191 Urteil vom 17. Januar 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf Rätz gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Einreise und Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 21. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 12. September 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, geboren im 2000, ist kosovarische Staatsangehörige; sie wurde in der Schweiz geboren und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Am 4. Januar 2018 heiratete sie im Kosovo A.________ (Beschwerdeführer), einen im 1994 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen. B. Er stellte am 13. Februar 2018 beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) im Rahmen eines Familiennachzugs über seine Ehefrau einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Zur näheren Klärung der Sachlage wurden er und seine Ehefrau (in der Schweizer Botschaft in Pristina/Kosovo bzw. in den Räumlichkeiten der Vorinstanz) am 8. Mai 2018 gleichzeitig befragt. C. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2018 des Vergehens gegen das Ausländergesetz, nämlich der Täuschung im Bereich der Scheinehe, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2018 war auch seine Ehefrau wegen derselben Vergehen durch den Jugendrichter zu einer Busse von CHF 180.- verurteilt worden. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 7. Oktober 2014 und der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 19. Mai 2017 wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden. Dabei wurde infolge des Strafbefehls vom 7. Oktober 2014 gegen ihn auch ein Einreiseverbot verfügt, welches vom 6. Januar 2016 bis und mit dem 5. Januar 2018 gültig war. D. Am 29. Januar 2019 informierte die Vorinstanz die Ehefrau, dass die Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer voraussichtlich abgelehnt werde, weil von einer Scheinehe auszugehen sei. E. Die Ehefrau beantragt mit Schreiben vom 14. März 2019 zuhanden der Vorinstanz in der Hauptsache, dass die Einreisebewilligung für ihren Ehemann zu erteilen sei. Sie legt dar, dass keine Scheinehe vorliege; durch ihre lange, ununterbrochene innige Beziehung sei der Ehewille zweifelsfrei erstellt. F. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 2. April 2019, dass sie gedenke, aufgrund der Strafbefehle vom 19. Mai 2017 und vom 14. Dezember 2018 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Verhängung einer erneuten Einreisesperre gegen ihn zu beantragen. Der Beschwerdeführer beantragte am 8. April 2019, auf die Beantragung einer Einreisesperre sei zu verzichten. G. Am 7. Juni 2019 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, dass er am 31. Mai 2019 das traditionelle Hochzeitsfest im Kosovo innerhalb der Familie feierlich begangen habe, und liess der Vorinstanz entsprechende Belege zukommen. Am 15. Juli 2019 hat er der Vorinstanz zudem namentlich einen Arbeitsvertrag übermittelt, wonach er ab der Einreise in die Schweiz bei der C.________ GmbH in D.________ tätig sein sollte, zudem einen Mietvertrag für eine Wohnung in E.________ mit 2 ½ Zimmern, welche er ab dem 1. Juni 2019 zusammen mit seiner Ehefrau mieten sollte. H. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. September 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass die Berufung auf die Ehe, um einen Familiennachzug zu erwirken, in casu rechtsmissbräuchlich sei, da eine Scheinehe vorliege.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 I. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 15. Oktober 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Ihm sei der Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu bewilligen. J. Die Vorinstanz beantragt am 3. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezember 2016 den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Im Rahmen dieser Revision wurden diverse Bestimmungen geändert. Mangels spezifischer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorliegend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechtsänderungen während hängiger Verfahren jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten, da solche Verfügungen grundsätzlich dazu bestimmt sind, das künftige Verhalten zu regeln (Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 12. September 2019 erlassen worden und beruht daher auf dem neuen Gesetz. Folglich sind die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des AIG anwendbar. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu seiner Ehefrau, d.h. um Einreise in die Schweiz und Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht abgewiesen hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. d). 4.2. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). 4.3. Unter Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG fällt die sogenannte Scheinoder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). 4.4. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteil BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann zudem nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (siehe Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil BGer 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Weiter liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2008.00587 vom 18. März 2009 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es (wie erwähnt) dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. Urteil BGer 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. In casu hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug und Einreise in die Schweiz insbesondere deshalb abgelehnt, weil er lediglich eine Scheinehe führe und sich damit in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufe. 5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich bei seiner Ehe nicht um eine Scheinehe handle. Es seien alle Voraussetzungen erfüllt, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Die Aussagen der Ehepartner anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz bzw. anlässlich der polizeilichen Einvernahme seiner Frau vom 25. August 2018 seien "zerpflückt" worden und die Vorinstanz habe leichtfertig auf eine Scheinehe geschlossen. Er und seine Ehefrau wollten aus Liebe eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen, deshalb wolle er zu ihr in die Schweiz ziehen. Sie würden sich schon seit längerer Zeit kennen, da er bereits zuvor in der Schweiz gewesen sei. Die Ehefrau habe zwar namentlich anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2018 ausgesagt, dass sie ihn auch heiraten wolle, damit er sich einfacher in der Schweiz etablieren könne. Entscheidend sei aber ihre Angabe, dass sie auch wünsche, dass er in ihrer Nähe sei, d.h. dass sie als Paar zusammen sein könnten. Auch habe sie angegeben, dass sie wohl noch nicht geheiratet hätte, wenn er schon in der Schweiz leben würde. Dies sei aber völlig logisch, da doch eine längere Phase des Kennenlernens durch ein Zusammenleben durch die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der vorliegenden Situation ausgeschlossen sei. Sie habe ihn bei sich in der Schweiz haben wollen. Sie liebe ihn und wolle mit ihm auch Ferien an anderen Orten als im Kosovo verbringen. Die Heirat sei kein Vorwand, damit er sich in der Schweiz etablieren könne. Mit ihren Aussagen habe sie auch verhindern wollen, dass gegen ihn wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz ermittelt wird. Dies könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen, da es doch verständlich sei, dass sie ihm keine entsprechenden Probleme einhandeln wollte. 5.3. Vorliegend fällt zuerst ins Gewicht, dass wie erwähnt sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau mit Strafbefehlen vom 14. Dezember 2018 bzw. vom 13. Dezember 2018 des Vergehens gegen das Ausländergesetz, nämlich der Täuschung im Bereich der Scheinehe, schuldig gesprochen wurden. Diese Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Zwar entfaltet die Begründung eines Strafurteils für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hinge-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 gen gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im Bereich des Ausländerrechts (Urteil BGer 2C_1044/2018 vom 22. November 2018 E. 4.2 f., mit zahlreichen Hinweisen; in dem Urteil wird überdies festgehalten, dass die erwähnte Regel im hier nicht einschlägigen Fall einer Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Unschuldsvermutung aufgeweicht wird). Diese Verurteilungen sind daher als starke Anhaltspunkte zu werten, dass tatsächlich eine Scheinehe vorliegt. 5.4. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzugs durch die Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt ein weiteres Indiz dar, welches wie erwähnt bei der Beurteilung einer Scheinehe ins Gewicht fällt. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 7. Oktober 2014 und der Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 19. Mai 2017 bereits zweimal verurteilt wurde, weil er in der Schweiz ohne Bewilligung gearbeitet hatte. Dabei wurde gegen ihn auch ein Einreiseverbot verfügt, welches vom 6. Januar 2016 bis und mit dem 5. Januar 2018 gültig war. Die Hochzeit fand im Kosovo am 4. Januar 2018 statt, mithin unmittelbar vor dem Ablauf des Einreiseverbots. Gemäss den Angaben anlässlich der getrennten administrativen Befragung haben sich die Ehepartner am 18. Juli 2017 kennengelernt, und bereits eine Woche später, nämlich am 25. Juli 2017, verlobten sie sich. Die Ehefrau legt dar, dass ihr Vater ihr den Beschwerdeführer vorgestellt hätte, er führte aus, dass sie sich über ihre Eltern kennengelernt hätten, da ihre Väter befreundet seien. Sie gingen dann gemäss ihren Angaben anlässlich dieses ersten Treffens zusammen spazieren und hätten sich dann während dieser Woche weiter getroffen und dann verlobt; (erst) im Dezember 2017 sei sie wieder in den Kosovo gereist und sie hätten dann beschlossen zu heiraten. Diese zeitliche Konstellation, namentlich, dass sich die Ehepartner vor zur Verlobung lediglich eine Woche kannten, sich dann längere Zeit nicht sahen und dann weniger als sechs Monaten seit dem Kennenlernen gleich heirateten, ist als starkes Indiz zu werten, welches für eine Scheinehe spricht. Hinzu kommt, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Hochzeit erst 17 Jahre alt war und ihr Ehemann immerhin sechs Jahre älter ist als sie ist. Zudem ist unbestritten, dass die Ehepartner bis heute nie gemeinsam gewohnt haben; dies auch nicht während der erwähnten Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Kosovo, als sie sich kennenlernten bzw. sodann heirateten. Auch haben sich die Ehepartner anlässlich der Einvernahme teilweise widersprochen. So gab sie an, dass ein Onkel von ihr und seine Tante die Trauzeugen waren, hingegen sagte er, dass (nicht seine Tante, sondern) seine Schwester Trauzeugin gewesen sei. Sie führte aus, dass ihr Ehemann keine Ausbildung habe, aber in einem Restaurant arbeite und zuvor auch in der Nacht Lastwagen überwacht habe, er hingegen gab an, dass er arbeitslos sei und kein Einkommen erziele. Daraus kann geschlossen werden, dass sie nur über mangelhafte Kenntnisse der Lebensumstände des jeweils anderen Ehegatten verfügen, zumal sich auch aus den Angaben der Ehefrau anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2018 weitere Widersprüche ergeben, da sie damals unter anderem angegeben hatte, dass sie

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ihren Ehemann bereits seit mehreren Jahren kenne und ca. ein Jahr mit ihm zusammen gewesen sei, bevor sie geheiratet hätten. 5.5. Insgesamt sprechen damit namentlich der Umstand, dass ein längerer Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den Beschwerdeführer ohne Heirat kaum möglich gewesen wäre (wobei er bereits zweimal wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt worden war), die auffällige zeitliche Konstellation der Heirat, die Widersprüche anlässlich der Einvernahme und insbesondere auch die Verurteilungen wegen Täuschung der Behörden insgesamt deutlich für das Vorliegen einer Scheinehe. Es lag daher am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und diese Indizien zu entkräften, was ihm jedoch mit seiner Beschwerde in keiner Weise gelingt; vielmehr beschränkte er sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf, einzelne Aussagen anlässlich der Einvernahmen weiter zu erläutern. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Indizien zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewillligung in der Schweiz erlangen wollen. Der Beschwerdeführer hat sich daher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufen, um einen Familiennachzug zu erwirken und ihm kann aufgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Somit kann offen gelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, namentlich das Vorhandensein einer tauglichen Wohnung, erfüllt wären. 6. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 7. 7.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 7.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird. Freiburg, 17. Januar 2020/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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