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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 20.11.2019 601 2019 149

20 novembre 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,376 parole·~12 min·5

Riassunto

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 149 601 2019 173 Urteil vom 20. November 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung; Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten Beschwerde vom 27. August 2019 gegen den Entscheid vom 23. August 2019 (601 2019 149) Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege vom 19. September 2019 (601 2019 173)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1992 geboren. Sie hat einen Lehrabschluss als Detailhandelsfachfrau EFZ sowie eine Berufsmatura (gesundheitlich-soziale Ausrichtung) und wohnt seit dem 19. Juli 2018 im Kanton Freiburg. Zuvor war sie im Kanton Zürich wohnhaft gewesen. B. Am 9. August 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 ein Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch der Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) in Bern, um dort – im Anschluss an die von ihr abgeschlossene Berufsmatura mit gesundheitlich-sozialer Ausrichtung – die gymnasiale Matura für Erwachsene zu erlangen (sie erwog zwar zuerst, an der BME in das dritte Semester einzusteigen, beantragte aber schliesslich die Übernahme der Schulkosten erst ab dem vierten Semester, welches im August 2020 beginnen wird). Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Gesuch namentlich dar, dass es ihr bewusst sei, dass die vom Kanton Freiburg angebotene Passerellen-Ausbildung (Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen) den gleichen Abschluss wie die gymnasiale Matura in Bern ermögliche. Sie sei jedoch der Meinung, dass die Ausbildungsmodalitäten nicht vergleichbar bzw. nicht gleichwertig seien. Insbesondere sei es an der BME einfacher, weiterhin berufstätig und finanziell unabhängig zu bleiben, und zudem habe sie an dieser Schule aufgrund der Ausbildungsmodalitäten bessere Erfolgsaussichten. C. Mit Entscheid vom 23. August 2019 lehnte die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) – gestützt auf die Stellungnahme des Amtes für Unterricht der Sekundarstufe 2 vom 21. August 2019 – dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nicht unter die vom Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) vorgesehenen Ausnahmefälle fallen, um einen ausserkantonalen Schulbesuch und somit eine Kostenübernahme des Kantons zu rechtfertigen. Darüber hinaus verfüge der Kanton Freiburg mit der Passerellen-Ausbildung über ein gleichwertiges Ausbildungsangebot, mit dem die Beschwerdeführerin das angestrebte Ziel, nämlich die Zulassung zur Universität, ebenfalls erreichen könne. D. Am 27. August 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde (601 2019 149) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs um Übernahme der Schulkosten für den ausserkantonalen Schulbesuch. Ferner ersucht sie am 19. September 2019, ergänzt am 16. Oktober 2019, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 173). E. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde sinngemäss im Wesentlichen damit, dass sie 27 Jahre alt und finanziell selbständig sei. Sie wünsche sich, die finanzielle Unabhängigkeit auch während ihrer Erwachsenenausbildung aufrechterhalten zu können. Aufgrund der Ausbildungsmodalitäten für die Passerelle in Freiburg – der Unterricht am Kollegium St. Michael finde von Montag bis Freitag jeweils morgens statt – wäre sie für ihren Arbeitgeber nur noch beschränkt einsetzbar; sie befürchte daher, dass ihr gekündigt werde und sie keine neue Teilzeitstelle finde. An der BME hingegen finde der Schulunterricht nur an drei Tagen pro Woche statt; dies käme ihr und ihrem Arbeitgeber entgegen und es könne nicht das Ziel sein, dass erwachsene Maturaanwärter arbeitslos würden. Des Weiteren schätze sie ihre Erfolgschancen an der BME höher ein als an der kantonalen Passerellen-Ausbildung in Freiburg; namentlich gebe es bei der Passerellen- Ausbildung während des Semesters keine Erfahrungsnoten. Die Standortprüfungen während des Jahres seien aber für sie ein wichtiges Instrument, um die eigenen Schwachstellen früh genug zu erkennen und würden ihr helfen, diese gezielt anzugehen. Auch weise die Passerellen-Ausbildung eine sehr hohe Durchfallquote auf. Das Ausbildungsmodell an der BME entspreche ihr daher besser und sie habe bei dieser Ausbildung bessere Erfolgschancen. Zudem beabsichtige sie, in das 4. Semester, welches im August 2020 beginnt, einzusteigen, wie ihr dies namentlich von der BME empfohlen worden sei. Damit sei für den Kanton Freiburg auch die Voraussetzung von Art. 4 lit. f RSA 2009 erfüllt, wonach jener Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig sind, als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gelte. 3.2. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 23. August 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch, nämlich für den Besuch der BME in Bern, zu Recht abgelehnt hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 4. 4.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. nur Urteil KG FR 601 2016 119+120 vom 20. September 2016 E. 4a). 4.2. Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. neben vielen Urteile KG FR 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015; 601 2016 71 vom 8. Juni 2016; 601 2016 119+120 vom 20. September 2016). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, sodass es nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 4.3. Vorliegend möchte die Beschwerdeführerin ab August 2020 die BME und damit eine Mittelschule im Kanton Bern besuchen (vgl. zum Begriff des Mittelschulunterrichts insbesondere Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht [MSG; SGF 412.0.1]). Im Kanton Freiburg gehört der Mittelschulunterricht nicht mehr zum obligatorischen Schulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 MSG). Jeder im Kanton wohnhafte Schüler hat das Recht auf Aufnahme in eine Mittelschule, wenn er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um dem gewählten Unterricht zu folgen (Art. 32 Abs. 1 MSG). Will ein Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, ist grundsätzlich keine staatliche Bewilligung notwendig. Allerdings besteht in aller Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Staat (vgl. Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). 4.4. Für die von der Beschwerdeführerin geforderte Übernahme der Schulkosten für den Besuch der BME bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. 4.5. 4.5.1. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang insbesondere das RSA 2009 zu beachten, das (unter anderem) die Kantone Freiburg und Bern getroffen haben. Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen setzt allerdings die Erteilung einer Bewilligung des zuständigen Amtes des Kantons Freiburg als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Nebstdem wird eine Übernahme der Kosten nur für Schulen und Ausbildungsgänge gewährt, die im Anhang II zum RSA 2009 aufgelistet sind; die Auszubildenden haben

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 keinen Anspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (siehe Art. 6 Abs. 1 und 3 RSA 2009; Urteil KG FR 601 2014 34 vom 2. September 2014 E. 4b). 4.5.2. Im Anhang II RSA 2009 wird die Übernahme der Kosten für die BME für den Kanton Freiburg als zahlungspflichtiger Kanton ausgeschlossen, wenn die Gesuchsteller bereits eine Berufs- oder eine Fachmatura abgeschlossen haben (siehe den Anhang II online unter https://www.nwedk.ch/sites/default/files/upload/rsa2009_liste_be_2019_2020_def.pdf, letztmals besucht am 11. November 2019, S. 13: "Berner Maturitätsschule für Erwachsene [BME]", "Zugang mit Berufsmaturität [bzw.] mit Fachmaturität", "Deklaration Zahlungsbereitschaft der Abkommenskantone gemäss Codeliste NW EDK zur Bestimmung der Zahlungspflicht", "FR ---", d.h. gemäss Codeliste "Kantonsbeitrag wird nicht übernommen"). 4.5.3. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Berufsmatura, weshalb sie keinen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten für den Besuch der BME durch den Kanton Freiburg geltend machen kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz lässt sich daher nicht beanstanden. 4.6. Es besteht auch sonst keine Rechtsgrundlage bzw. kein Grund, dass der Kanton Freiburg die erwähnten Schulkosten für den Besuch der BME durch die Beschwerdeführerin übernimmt. 4.6.1. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bzw. in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit dem Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen im Kanton Freiburg eine gleichwertige Ausbildung zur Verfügung steht, die ihr ebenfalls den Zugang zur Hochschule eröffnet und ihr zudem erlaubt, gleichzeitig zur Ausbildung einer Teilzeitanstellung im Umfang von ungefähr 25 % nachzugehen. Es mag auch zutreffen, dass der Stundenplan an der BME für die Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen angenehmer wäre und ihr besser ermöglichen würde, ihre Ausbildung mit ihrer gegenwärtigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Kino in Bern zu vereinbaren, namentlich weil die Schule näher bei ihrem Arbeitsplatz liegt. Die Vorinstanz führte jedoch in ihrer Stellungnahme zu Recht aus, dass von einer Antragstellerin ohne Familienpflichten erwartet werden kann, dass sie ihre berufliche Tätigkeit, ihren Wohnort sowie ihre Lebenshaltungskosten ihrem Ausbildungsstatus anpasst, und allein aus der geäusserten Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren könnte, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin wird schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr gegebenenfalls offen steht, für ihre Ausbildung ein Stipendium oder ein Studiendarlehen zu beantragen (vgl. das kantonale Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1]). 4.6.2. Weiter kann auch das von der Beschwerdeführerin geäusserte Argument der höheren Erfolgschancen bzw. der tieferen Misserfolgsquote an der BME im Vergleich zur Passerellen- Ausbildung in Freiburg für die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern nicht ausschlaggebend sein. So hat doch die Beschwerdeführerin keinen rechtlichen Anspruch auf eine für sie optimale Ausbildung. Sie besitzt lediglich einen Anspruch auf eine Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten, welche ihren persönlichen Bedürfnissen angepasst ist. Der Staat ist jedoch nicht verpflichtet, auszubildenden Personen die bestmöglichen oder optimalen schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder gar die Kosten dafür zu übernehmen. Selbst wenn die Schulen im Kanton Bern den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin besser entgegenkommen als jene in ihrem Wohnkanton, kann sie daraus keinen Anspruch auf einen ausserkantonalen Schulbe-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 such und somit einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton ableiten. Aufgabe des Staates ist es lediglich, Rahmenbedingungen zu bieten, die der Beschwerdeführerin das Erreichen ihres Ausbildungsziels ermöglichen (vgl. Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Der Kanton muss es den Schülern ermöglichen, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Hochschulen zu erwerben, was mit der erwähnten Passerellen-Ausbildung auch für Inhaber der Berufsmatura ohne weiteres der Fall ist. Dass die Bedingungen möglicherweise schwieriger sind als im Kanton Bern, ist dabei in Kauf zu nehmen, und die Präferenz der Beschwerdeführerin, die BME zu besuchen, erfolgt offensichtlich aus persönlichen Gründen, welche es nicht rechtfertigen, dass der Kanton Freiburg die entsprechenden Schulkosten übernehmen muss. 4.6.3. Die Beschwerdeführerin bzw. die Vorinstanz sind schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass der Kanton Bern der in der Stellungnahme erwähnten Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2005 über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons ("Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile"; SGF 410.5; den Text dieser interkantonalen Vereinbarung gibt es nur in französischer Sprache) nicht beigetreten ist (vgl. die amtliche Gesetzessammlung des Kantons Bern, e contrario), so dass die Beschwerdeführerin auch aus dieser Vereinbarung keine (unmittelbaren) Rechte für sich beanspruchen kann. Selbst wenn diese Vereinbarung analog angewendet wird, ist festzuhalten, dass nach deren Art. 1 Abs. 1 die gymnasiale Matura grundsätzlich im Wohnsitzkanton erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es laut dieser Vereinbarung möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, wobei jedoch in Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird, dass anderweitige kantonale Bestimmungen – und mithin auch die vorgenannten Bestimmungen des RSA 2009 – vorbehalten bleiben und die Ausnahmen ferner namentlich von den verfügbaren Plätzen und den Mitteln des Wohnsitzkantons abhängen. 5. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen (601 2019 149). 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 108) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2019 149) wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 173) wird als gegenstandlos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 20. November 2019/dgr/nch Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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