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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 18.12.2015 601 2015 89

18 dicembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,022 parole·~20 min·5

Riassunto

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 89 Urteil vom 18. Dezember 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Gabrielle Multone, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jeton Kryeziu gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Familiennachzug Beschwerde vom 29. Juni 2015 gegen den Entscheid des Amts für Bevölkerung und Migration vom 27. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Der Kosovare A.________, geboren im 1973, hielt sich vom 5. Mai 1999 bis am 1. Juni 2000 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt wurde, tauchte er unter. Er ist Vater von drei Kindern: B.________, geboren im 1995, C.________, geboren im 2003, sowie D.________, geboren im 2005. Mit der Mutter der Kinder, E.________, war er nicht verheiratet. In der Folge trennte er sich von seiner Partnerin und heiratete im 2004 deren in der Schweiz niedergelassene Schwester F.________. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Seit dem März 2010 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 7. Februar 2011 geschieden. Die Kinder halten sich in Kosovo bei einer Schwester von A.________ auf. B. Am 7. Juni 2006 ersuchte A.________ um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für seine drei Kinder. Das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: Vorinstanz) lehnte den Antrag mit unangefochten gebliebenen Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab. Am 26. Februar 2013 erneuerte A.________ sein Begehren. Die Vorinstanz wies auch dieses zweite Gesuch ab. In der entsprechenden Verfügung vom 27. Mai 2015 hielt es im Wesentlichen fest, dass der Antrag vom 26. Februar 2013 zu spät gestellt worden sei. Des Weiteren würden keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. C. Gegen den Entscheid vom 27. Mai 2015 lässt A.________ durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht am 29. Juni 2015 Beschwerde führen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei seinen drei Kindern eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsidiär sei die Angelegenheit der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Auf die Begründung seiner Begehren wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 21. Juli 2015 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Erwägungen 1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich dementsprechend aus Art. 114 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AGAuG; SGF 114.22.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Der angefochtene Entscheid wurde am 30. Mai 2015 eröffnet. Mit dem Einreichen der Beschwerde am 29. Juni 2015 ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 79 VRG) eingehalten. Auch die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde gewahrt. Die Beschwerde entspricht inhaltlich sowie formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 2. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VRG wird das Beschwerdeverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder ganz von dieser Regel abgewichen werden (Art. 38 VRG). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache abgefasst und der Beschwerdeführer wohnt in der Stadt Freiburg, die als zweisprachig gilt (FZR 1993 S. 208). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das Verwaltungsgerichtsverfahren in französischer Sprache zu führen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerde auf Französisch eingereicht wurde. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). Im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG). 4. a) Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Abs. 1). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b). Ist die Einreise vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes erfolgt oder das Familienverhältnis vor diesem entstanden, läuft die Nachzugsfrist ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Massgebend ist das Alter des Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs und nicht der Zeitpunkt des Entscheids (BGE 136 II 497). Ein nachträglicher, das heisst ein nicht fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). Im Fall von Nachzügen durch einen Elternteil ist zusätzlich erforderlich, dass dieser sorgeberechtigt ist und keine Scheinvaterschaft besteht (BGE 136 II 78). b) Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Obhut über die Kinder B.________, C.________ und D.________ dem Beschwerdeführer übertragen wurde (vgl. Entscheid des Gemeindegerichts G.________ vom 24. Februar 2006). Allerdings reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für seine Kinder verspätet ein. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, die vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt werden. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 5. a) Wichtige familiäre Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der höchstrichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wenn also die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht verletzt wird (Urteil BGer 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2). Ein wichtiger Grund etwa dann gegeben sein, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, zum Beispiel wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person, nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl entsprechen und es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (Urteil BGer 2C_194/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1). Eine solche Alternative muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil BGer 2C_303/2015 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). b) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid soll der Beschwerdeführer ausgesagt haben, dass nach seiner Trennung von E.________ die Obhut über die Kinder bei der Mutter blieb. Diese habe sich aber nicht um die Kinder gekümmert, weshalb das Sorgerecht am 15. Februar 2006 ihm übertragen worden sei. Danach habe er die Kinder bei seiner Grossmutter untergebracht und nach deren Tod am 1. Januar 2007 seien sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Das Verhältnis zwischen Mutter und Kindern sei jedoch zerrüttet gewesen, so dass nach August

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2007 seine Schwiegermutter sich um die Kinder gekümmert hätte. Seit seiner Scheidung im Februar 2011 sorge sich seine Schwester um die Kinder. Diese sei dazu nicht mehr bereit, da das Verhältnis zwischen ihr und den Kindern, besonders mit der Tochter B.________, nie besonders gut gewesen sei. Auch die Mutter der Kinder wolle die Betreuung der Kinder nicht übernehmen. B.________ sei nicht in der Lage, sich um ihre jüngeren Brüder zu kümmern, nachdem sie in den vergangenen Jahren praktisch gezwungen gewesen sei, die Mutterrolle für sie zu übernehmen, was sie völlig überfordert habe. Die Vorinstanz erwog, dass es gemäss den Auskünften der Schweizer Botschaft im Kosovo vom 26. Februar 2013 über den Aufenthaltsort der Kinder unterschiedliche Angaben gebe. Nach den Aussagen der Kinder lebten sie im Haus ihres Vaters in G.________ (H.________), aber ohne ihre Mutter, die allein in I.________ lebe. Wenn ihr Vater nicht im Kosovo sei, lebten sie im Haus ihrer Tante in I.________, sähen ihre Mutter aber nur ein- oder zweimal im Monat. Hingegen gebe die Mutter der Kinder an, in G.________ zu leben. Einig seien sich die Kinder jedoch darin, dass der Vater sie ein- bis zweimal pro Jahr besuche. Aufgrund dieser Sachlage sei festzustellen, dass die jetzige Situation nicht auf eine wesentliche Veränderung der Umstände in Bezug auf das Familienverhältnis mit anschliessender Änderung der Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo zurückzuführen sei. Die gegenwärtige Betreuung durch die Tante sei schon seit 2011 so organisiert. Allein der Umstand, dass die Beziehung vor allem zwischen B.________ und der Tante nicht sehr gut sei, heisse nicht, dass die bestehende Organisation nicht weitergeführt werden könne, umso weniger als B.________ 10 Tage vor Erreichen der Volljährigkeit in einem Alter war, in dem ein junger Mensch schon zu grosser Selbstständigkeit fähig sei. Überdies hätten die Kinder im Kosovo (ob in I.________ oder G.________) noch ihre Mutter, die immer noch in Kontakt mit ihren Kindern stehe. Sodann könnten sie auf die finanzielle Hilfe ihres Vaters zählen. Ob ein allfälliger Rechtsmissbrauch vorliege, könne offen bleiben. Immerhin sei das strittige Gesuch erst 10 Tage vor Erreichen der Volljährigkeit von B.________ gestellt worden, womöglich mit der Absicht, einen erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt zu finden. Die angeblichen gesundheitlichen Probleme von B.________ (schwere depressive Episode) seien ebenfalls nicht ausschlaggebend. Sie werde ärztlich betreut und ihre Beschwerden seien die Folgen des Entscheids ihrer Eltern vor mehr als 10 Jahren, sich zu trennen. Die Kinder lebten seit 10 Jahren von ihrem Vater getrennt und eine Übersiedlung in die Schweiz würde mit grossen Integrationsschwierigkeiten verbunden sein. Besonders B.________, die bei Gesuchseinreichung 18 Jahre alt war, habe ihre Wurzeln in ihrem Heimatland, wo sie die gesamte Schulzeit verbracht und eine Weiterbildung absolviert habe. Auch wenn sie angefangen habe, Deutsch zu lernen, wäre ihre Übersiedlung in die Schweiz eine echte Entwurzelung für sie. In Bezug auf ihre Brüder würde sich an ihrer Situation in der Schweiz gegebenenfalls nichts ändern, denn sie müsste sich ebenso, wenn nicht noch mehr, um sie kümmern, da ihr Vater arbeite. Bei den beiden noch schulpflichtigen Knaben wäre bei einer Übersiedlung in die Schweiz die Gefahr eines schulischen Misserfolgs sehr gross. c) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Namentlich habe sie weder den bisherigen Werdegang der Kinder noch deren Absichten bei einer allfälligen Einreise in die Schweiz geprüft sowie übersehen, dass B.________ über Deutschkenntnisse verfüge und gemäss einem Zertifikat des Goethe-Instituts ("Start Deutsch 1") 76 Punkte von 100 möglichen erhalten habe. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Immerhin hat die Vorinstanz die Situation der Kinder im Kosovo abklären lassen und hierfür offenbar auch die Schweizer Botschaft im Kosovo bemüht. Die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Untersuchungspflicht (Art. 45 VRG) der Behörden gilt nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und -rechte der Parteien begrenzt. Diese gelten vor allem dann, wenn eine Partei in einem Verfahren eigene Rechte oder Ansprüche geltend macht. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 113 E. 3.2). Es ist nicht Aufgabe der Behörden, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (vgl. GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 33). Demnach und soweit überhaupt entscheidrelevant wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Werdegang der Kinder und deren Absichten in der Schweiz darzulegen. Im Übrigen ist es der Vorinstanz nicht entgangen, dass B.________ angefangen hat, Deutsch zu lernen. Dies vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern, umso weniger, als das vom Beschwerdeführer eingereichte Zertifikat vom 1. November 2013 datiert und nicht belegt ist, dass B.________ seither weitere Kurse besucht oder ihre Sprachkenntnisse erweitert hätte. d) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten aus, weil die Kinder aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kommen wollten und es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehe, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Solche Erwägungen machte die Vorinstanz weder ausdrücklich noch sinngemäss, sondern sie hat im Gegenteil die Frage ausdrücklich offen gelassen. Nach ihrer Ansicht ist es zwar nicht auszuschliessen, dass die Tochter B.________ mit ihrer Einreise in die Schweiz einen erleichterten Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt beabsichtige. Sie liess es aber bei dieser Aussage bewenden, ohne eine Schlussfolgerung zu ziehen. Dementsprechend erübrigen sich weitere Erläuterungen zur Frage eines allfälligen Rechtsmissbrauchs. e) B.________ war Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht ganz 18 Jahre alt und die beiden Knaben waren 10 und 8 jährig. Die Kinder sind im Kosovo geboren und haben ihr Leben bis anhin dort verbracht. Sie kennen die hiesigen Verhältnisse nicht und waren noch nie in der Schweiz, Gegenteiliges wird jedenfalls nicht behauptet. Sie sind in ihrer Heimat sprachlich und kulturell verwurzelt. Dort gehen die Knaben zur Schule und machte B.________ eine Ausbildung. Bei dieser Sachlage muss in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden, umso mehr als die Kinder (mit Ausnahme von B.________) weder die deutsche noch die französische Sprache erlernt noch sonst eine besondere Beziehung zur Schweiz haben. Es wäre ausserordentlich schwierig, die beiden Knaben noch in den obligatorischen Schulunterricht mit einzubeziehen. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie B.________ gegebenenfalls in den hiesigen Arbeitsprozess integriert werden könnte. Nebstdem ist erfahrungsgemäss die Entwurzelung von Kindern im Alter der beiden Knaben mit sehr grossen Risiken verbunden. Aufgrund dieser Umstände erscheint es nicht sinnvoll, sie aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureissen. Der frühe Familiennachzug soll die Integration von ausländischen Kindern wesentlich erleichtern. Kleine Kinder sind eher in der Lage, sich an eine neue familiäre, soziale und kulturelle Umgebung anzupassen, und sind weniger Integrationsschwierigkeiten wegen der Entwurzelung ausgesetzt als Jugendliche oder Heranwachsende (BGE 133 II 6 E. 5.3). Es widerspricht Sinn und Zweck der Nachzugsfristen, wenn in solchen Situationen nachträgliche Familiennachzüge bewilligt werden. Die Kinder sind, wie schon ausgeführt, in sprachlicher und kultureller Hinsicht im Kosovo verwurzelt und haben dort ihr ganzes Leben verbracht. Die allenfalls bestehenden wirtschaftlichen Nachteile im Heimatland stellen keinen wichtigen familiären Grund

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 dar (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.11, Ziff. 6.10.4.). Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die Situation der Kinder im Kosovo nicht wesentlich geändert habe. Die Kinder befinden sich immer noch bei der Schwester des Beschwerdeführers. Zudem lebt ihre Mutter ebenfalls im Kosovo, offenbar in der gleichen Gemeinde. Die Spannungen zwischen Mutter/Tante und den Kindern haben wohl kaum ein Ausmass erreicht, das einen weiteren Aufenthalt im Kosovo verunmöglicht. Von einer massiven Veränderung der Betreuungsverhältnisse kann demnach nicht die Rede sein. Aber selbst wenn gewisse Änderungen eingetreten wären, bestünden keine stichhaltigen wichtigen familiären Gründe, welche die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine zwingend nötig gewordene Änderung der Betreuungsverhältnisse vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten existieren, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Wie bereits oben ausgeführt, ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. Angesichts der langen Trennung, des Alters und der Verwurzelung der beiden Söhne im Kosovo sind hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsverhältnisse zu stellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Schwester des Beschwerdeführers und/oder die Kindsmutter sich nicht weiterhin um die Kinder kümmern. Eine allenfalls erforderliche, durch den Beschwerdeführer finanzierte Drittbetreuung gilt als zumutbar (Urteil BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). f) Gegen die Genehmigung des nachträglichen Familiennachzugs spricht ebenfalls das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Integrationsfähigkeit und -bereitschaft sind ein wesentlicher Aspekt; fehlen sie, besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse, der betreffenden Person die Anwesenheit im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs zu erlauben. Vorliegend haben die Kinder des Beschwerdeführers überhaupt keine Beziehung zu Schweiz und würden es angesichts ihres Alters und ihrer Schulbildung schwer haben, sich in der Schweiz zu Recht zu finden. Bei einer solchen Sachlage ist das öffentliche Interesse, den Nachzug von Kindern, die mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben und ist gewichtiger als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Familiennachzug. g) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass sich die Betreuungsverhältnisse insofern geändert hätten, dass seine Schwester oder die Kindsmutter nicht mehr in der Lage wären, für die Kinder zu sorgen. 6. a) Es wurde eingangs gesagt, dass Art. 47 Abs. 4 so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird. Art. 8 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat beziehungsweise auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienangehörigen führt. Ein staatlicher Eingriff liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar, auszureisen und das

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Familienleben im Ausland zu führen, so ist Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt; anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten. Bei jeder familiären Beziehung sind die freie Wahl des Wohnorts und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen erscheint. Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen ohne Schwierigkeiten möglich ist, zu ihr auszureisen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (zum Ganzen: BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 ff.; Urteil BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 f., je mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer hat sich von seinen Kindern und deren Mutter, aus welchen Gründen auch immer, vor über 10 Jahren getrennt. Damit hat er die Familiengemeinschaft aufgegeben und in Kauf genommen, dass die familiären Beziehungen auf sporadische Besuche beschränkt werden. Die Kinder und ihre Mutter haben sich nie in der Schweiz aufgehalten und sind in jeder Beziehung im Kosovo integriert. Eine derart lange Trennung und die gelegentlichen Besuche (ein- bis zweimal pro Jahr) deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt (vgl. Urteil BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Daran vermag nichts zu ändern, dass er bereits im Jahr 2006 ein Gesuch um Familiennachzug einreichte. Im ablehnenden Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2007 ist nämlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, in den Jahren der Trennung regelmässigen Kontakt mit den Kindern gehabt zu haben, und auch nicht angegeben habe, wie oft er sie in ihrer Heimat besucht habe. Dass sich daran etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. In affektiver Hinsicht besteht demnach offenbar keine besonders enge Beziehung zu den Kindern. 7. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt ebenfalls eine Verletzung der UNO- Kinderrechtekonvention (KRK; SR 0.107) vor. Auf diese Rüge ist schon deshalb nicht näher einzutreten, weil sich aus dieser Konvention keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche ergeben (Urteil BGer 2C_376/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.3.2).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 8. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Vorinstanz keine Ermessensverletzung beziehungsweise willkürliche Ermessensausübung vorgeworfen werden kann, wenn sie das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Ihr Entscheid erweist sich als sachgerecht und gesetzeskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]), dem Beschwerdeführer auferlegt und hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 27. Mai 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. Dezember 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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