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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 05.05.2015 601 2014 95

5 maggio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,457 parole·~17 min·10

Riassunto

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 95 601 2014 96 Urteil vom 5. Mai 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin gegen REKURSKOMMISSION DER UNIVERSITÄT FREIBURG, Vorinstanz UNIVERSITÄT FREIBURG, Erstinstanz Gegenstand Schule und Bildung Ausschluss aus der Universität Beschwerde vom 3. Juli 2014 gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität vom 30. Mai 2014 Gesuch vom 3. Juli 2014 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ studiert seit dem Herbstsemester 2006 an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg. Im Herbst 2011 begann sie die Masterarbeit im Bereich Biologie bei Prof. B.________. In einer Sitzung des Dekanats vom 27. März 2013 wurde ihre Masterarbeit abgewiesen und mit der Note 1 bewertet mit der Begründung, es handle sich (teilweise) um ein Plagiat. Gleichzeitig wurde A.________ beim Rektorat verzeigt und darauf hingewiesen, dass sie auf einem anderen Gebiet eine zweite Masterarbeit verfassen könne. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013, zugestellt am 28. Mai 2013, schloss die Universität A.________ aufgrund von schweren Verstössen gegen die Universitätsordnung von der Universität aus und verbot ihr, ohne formelle Einladung von Lehrpersonal oder Dekanatsmitgliedern die Universitätsgebäude zu betreten. Diesem Entscheid ist zu entnehmen, dass A.________ am 28. März 2013 Prof. B.________ in deren Büro aufsuchte. Prof. B.________ soll ihr erklärt haben, im Augenblick keine Zeit für ein Gespräch zu haben, weil sie mit einer anderen Studentin beschäftigt und zudem kein Gesprächstermin vereinbart worden sei. A.________ habe sich nicht abweisen lassen, sondern das Büro betreten und sich Prof. B.________ genähert. Als diese versucht habe, telefonisch die Polizei zu verständigen, habe A.________ ihr den Telefonhörer aus der Hand gerissen, sie vom Telefonapparat weg- sowie von ihrem Stuhl fortgestossen und sie in eine Ecke gedrängt. Dann habe A.________ eine Morddrohung ausgesprochen. Der genaue Ausdruck habe nicht rekonstruiert werden können. Die Angaben würden gehen von "l'm going to kill you", "l'm going to end it today and you'll die with me" bis zu "Eines Tages werden wir zusammen sterben". Nach dieser Drohung sei Prof. B.________ aus ihrem Büro gerannt und habe um Hilfe geschrien. A.________ sei ihr auf den Flur gefolgt, habe sich hingekniet, begonnen sich selbst ins Gesicht zu schlagen und Prof. B.________ noch einmal um eine sofortige Besprechung gebeten. In der Folge sei A.________ aus dem Gebäude weggebracht worden. Prof. B.________ stehe aufgrund dieser Morddrohung unter ständiger Angst. C. Gegen den Entscheid vom 21. Mai 2013 erhob A.________ am 28. Juni 2013 bei der Rekurskommission der Universität Freiburg (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2013 entzog die Vorinstanz auf Antrag des Rektorats der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und am 30. Mai 2014 wies sie die Beschwerde ab. Am 3. Juli 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Unter anderem beantragt sie, in Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 30. Mai 2014 sei ihr aufgrund der Ereignisse vom 28. März 2013 ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei sie rückwirkend ab dem 28. März 2013 für 6 Monate (ein Semester) vom Universitätsbetrieb zu suspendieren. Nebstdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz schliesst, ohne sich zum Inhalt der Beschwerdeschrift zu äussern, mit Eingabe vom 5. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Universität liess sich nicht vernehmen. D. A.________ erhob am 26. April 2013 bei der Rekurskommission der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Rekurs gegen den Entscheid des Dekanats vom 27. März 2013 und beantragte unter anderem, es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um ihre Masterarbeit überarbeiten zu können. Die Rekurskommission der Fakultät wies den Rekurs am 11. Juni 2014 ab mit der Begründung, dass A.________ kein aktuelles Interesse an einer Änderung oder

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Aufhebung ihrer Masterarbeit habe, weil sie am 21. Mai 2013 definitiv von der Universität ausgeschlossen wurde. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 14. Juli 2014 bei der Vorinstanz Beschwerde führen. Das Gericht hat die Akten dieses Verfahren, das noch hängig ist, beigezogen. E. Mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2014 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ schuldig der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) gegenüber Prof. B.________ und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 120 Franken, bedingt auf 2 Jahre. Die Staatsanwältin führte aus, dass sich A.________ im Moment der Tat in einer aus ihrer Sicht hoffnungs- und ausweglosen Situation befunden habe, da ihre Masterarbeit wegen Plagiatsvorwürfen abgewiesen worden sei. Schon seit geraumer Zeit habe sie unter Schlafmangel, grosser Arbeitsbelastung und schweren Problemen am Arbeitsplatz gelitten. Diese Umstände seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Ebenfalls am 29. Dezember 2014 stellte die Staatsanwältin drei weitere Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Tätlichkeit ein und trat auf eine Strafanzeige nicht ein. Sie stellte insbesondere fest, dass das Verhalten von A.________ vom 28. März 2013 gegenüber Prof. B.________ keine Tätlichkeiten darstelle. Sodann gehe aus den verschiedenen Schreiben und Einvernahmen hervor, dass das Arbeitsklima im Labor von Prof. B.________ schwer gestört und dass dieses Arbeitsklima auf den inadäquaten Umgang von Prof. B.________ mit ihren Mitarbeitern zurückzuführen gewesen sei. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft wurden für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen. Erwägungen 1. Auf den 1. Januar 2015 traten im Rahmen der Revision des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (SGF 430.1; Änderungen vom 27. Juni 2014) und der Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg (SGF 430.11) verschiedene neue Bestimmungen in Kraft. Gestützt auf Art. 51b des Universitätsgesetzes und des Grundsatzes, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts sich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, bleibt für den vorliegenden Fall das alte Recht anwendbar (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, Rz. 20 zu § 24). Die Anwendung des neuen Rechts drängt sich nicht auf und würde sich gegebenenfalls nicht günstiger auf die Situation der Beschwerdeführerin auswirken. Die altrechtlichen Bestimmungen weichen im Übrigen inhaltlich von den neuen Vorschriften, soweit sie hier anwendbar sind, nicht wesentlich ab. 2. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde vom Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). In der Universität ist das Rektorat zuständig für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen (Art. 35 Abs. 2 lit. n des Universitätsgesetzes). Seine Verfügungen können bei der Rekurskommission der Universität angefochten werden und deren Entscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht weiterziehbar (Art. 41 Abs. 1 und 3 des Universitätsgesetzes). Demnach ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Ihre Beschwerde entspricht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 ff. VRG); es ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Akten des Verfahrens betreffend die Suspendierung von Prof. B.________ beim Rektorat der Universität beizuziehen. Das Gesuch ist nicht begründet, weshalb es schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Abgesehen davon, ist es fraglich, ob Prof. B.________ überhaupt von ihrem Amt suspendiert wurde. Aus einer E-Mail der Vizerektorin vom 14. Dezember 2012 geht lediglich hervor, dass Prof. B.________ von sich aus eine Auszeit wünschte. Im Februar 2013 kehrte sie an ihren Arbeitsplatz zurück. Dies geschah vor dem Vorfall vom 28. März 2013. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie in irgendeiner Weise in diesem Verfahren beteiligt und dieses kausal für die Ereignisse vom 28. März 2013 gewesen war. 4. a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Nach Art. 96a VRG prüft die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung (Abs. 1). Dies gilt nach Abs. 2 insbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person (lit. a) sowie über die Gewährung einer Leistung, auf die nach der Gesetzgebung kein Rechtsanspruch besteht (lit. b). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). b) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ereignisse vom 28. März 2013 nicht und stellt auch nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarmassnahme gegeben sind. Allerdings ist sie der Auffassung, dass ein Verweis als Massnahme genügt. Demnach wird es vorliegend nicht darum gehen, eine Beurteilung nach Art. 96a Abs. 2 VRG vorzunehmen, sondern darum, die Verhältnismässigkeit der verfügten Disziplinarmassnahme zu prüfen. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die gesamten Umstände, die zum Ausschluss geführt hätten, nicht berücksichtigt. Zwar liege ein sanktionierungswürdiges Verhalten vor. Indes sei der Ausschluss die strengste der zu verhängenden Massnahmen. Dadurch seien die Anforderungen an die Begründungsdichte höher, da es sich um einen schweren Eingriff in ihre Rechte handle. Die Vorinstanz hätte die mildernden Umstände beachten müssen, sei aber im angefochtenen Entscheid weder auf die vorgebrachten schweren Missstände im Labor von Prof. B.________ noch auf die Art und Weise, wie der Beschwerdeführerin die Plagiatsvorwürfe eröffnet wurden, eingegangen. Dies sei schlicht ausgeblendet und nicht aufgegriffen worden. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). c) Die Vorinstanz stellte fest, dass die angefochtene Disziplinarstrafe deshalb verhängt worden sei, weil die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 Prof. B.________ verbal und physisch angegriffen und damit einerseits die Universitätsordnung schwer verletzt und andererseits eine strafbare Handlung begangen habe. Daraufhin hat die Vorinstanz die Ereignisse ausführlich beschrieben und ist ebenfalls auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Strafmilderungsgründe eingegangen (E. 3.1, 3.2, 4). Dabei hat sie namentlich festgehalten, dass Todesdrohungen und ein physischer Angriff auch unter den gegebenen Umständen als ein schwerer Verstoss zu qualifizieren seien, selbst unter Berücksichtigung der offensichtlich herrschenden Spannungen zwischen Prof. B.________ und mehreren Studenten. d) Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einerseits die Gründe angeführt hat, die zu der ausgesprochenen Sanktion geführt haben, und andererseits auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Damit hat sie ihre Verfügung sehr wohl begründet. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Auch konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel einreichen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). 6. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Prof. B.________ mit dem Tode bedrohte, eine Handlung begangen habe, die gemäss Strafgesetzbuch ein Vergehen darstelle und die sich mit ihrer Stellung innerhalb der Universität nicht vertrage. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bilde einen schweren Verstoss gegen die ihr obliegenden akademischen Pflichten und schade der Universität. Es störe deren Ordnung in schwerwiegender Weise und könne nicht geduldet werden. Angesichts der Schwere des Verstosses gegen die Universitätsordnung und des damit verbundenen Verlusts des Vertrauens sowie des Sicherheitsgefühls der Universitätsangehörigen habe das Rektorat keine andere Wahl gehabt, als den Ausschluss zu verfügen. Unter diesen Umständen erweise sich die verhängte Disziplinarstrafe als verhältnismässig. b) Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen Ausführungen und macht geltend, der verfügte Ausschluss verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Am 28. März 2013 hätte sie versucht, mit verschiedenen Personen über ihre Masterarbeit zu sprechen, sei aber überall weggewiesen worden, weshalb sie sich letztlich entschieden habe, zu Prof. B.________ zu gehen, da diese trotz aller Umstände immer noch ihre offizielle Betreuerin gewesen sei. Als sie sich bei ihr meldete, sei Prof. B.________ mit einer anderen Studentin beschäftig gewesen und sei von ihr sofort weggewiesen worden. Auch ihr Einwand, sie wolle doch nur über die Masterarbeit sprechen, sei ignoriert worden. Nach all dem Erlebten sei diese neuerliche Wegweisung zu viel gewesen und es sei zu den besagten Vorfällen gekommen. Sie anerkenne ihr Fehlverhalten, ihre Äusserungen seien objektiv nicht zulässig gewesen und die Vorfälle täten ihr sehr leid. Sie hätte etwa eineinhalb Jahre im Labor von Prof. B.________ verbracht, was nicht spurlos an ihr vorbei gegangen sei. Tagtäglich sei sie mit Schreien, Erniedrigungen und Beleidigungen konfrontiert worden, was sie psychisch zunehmend extrem belastet habe. Wenn ständig ein rauer, gar brutaler Ton herrsche und sie in dieser Umgebung jeden Tag arbeite, könne dies leider dazu führen, dass man selbst auch schneller laut werde. Wenn man während längerer Zeit psychisch kaputt gemacht werde, könne es zu einer Eruption kommen. Die Tatsache, dass sie nicht sich selbst war, werde eindrücklich selbst durch Prof. B.________ bestätigt, da diese ausgesagt habe, die Beschwerdeführerin sei nach den Vorfällen in den Gang getreten, habe geweint und angefangen,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 sich selbst zu schlagen. Auch ihr Verhalten nach dem Vorfall vom 28. März 2013 sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. In der Folge sei sie Prof. B.________ mehrmals begegnet, namentlich im Rahmen des Strafverfahrens und auch in der Stadt. Dabei sei sie immer ruhig und gefasst geblieben, obwohl die Verfahren noch hängig seien und sie die Zeit im Labor von Prof. B.________ nicht vergessen habe. Dies zeige, dass der Vorfall vom 28. März 2013 die Folge einer einmaligen Verkettung sehr schlimmer Umstände sein müsse und sich nicht wiederholen werde. Sie habe mittlerweile glücklicherweise etwas Distanz gewonnen, auch wenn sie das Erlebte immer noch beschäftige. Der Ausschluss sei zum Schutz der Universitätsangehörigen nicht erforderlich und könne nicht mit Sicherheitsbedenken gerechtfertigt werden. Des Weiteren sei sie gegenüber anderen Professoren nie negativ aufgefallen. Selbst in den eineinhalb Jahren, welche sie im Labor von Prof. B.________ erlitten habe, sei es nie zu Zwischenfällen gegen Prof. B.________ gekommen. Demnach erscheine der Vorfall vom 28. März 2013 als die Kulmination sämtlicher Umstände und das Resultat einer stetigen psychischen Zermürbung. Es habe sich um ein erstmaliges und einziges Fehlverhalten gehandelt und sie zeige sich einsichtig und reuig. Aufgrund von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei nicht auszuschliessen, dass auch ein Verstoss gegen die Universitätsordnung begangen durch Prof. B.________ vorliege. Die Vorinstanz habe zwar diesen Sachverhalt nicht abgeklärt. Wenn jedoch Prof. B.________ ein erhebliches Verschulden am psychischen Zustand der Beschwerdeführerin treffe, so erscheine die ausgesprochene Disziplinarstrafe als offensichtlich unverhältnismässig. c) Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann. Es ist das mildestmögliche Mittel zu ergreifen, welches als ebenso wirksam hinsichtlich der Zielerreichung wie die getroffene Massnahme zu beurteilen ist (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Bd. I, Rz. 1793, 1849; BGE 136 I 87 E. 3.2 S. 92). Wenn das Gebot der Verhältnismässigkeit ganz offensichtlich missachtet worden ist, liegt damit zugleich ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV vor (BGE 134 I 153 E. 4.2.1 S. 157). Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Ein Entscheid ist wegen Willkür vielmehr nur dann aufzuheben, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; zum Ganzen auch BGE 2C_918/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4236/2008 vom 1. April 2009 E. 7, auch zum Folgenden). d) Nach Art. 101 der Universitätsstatuten befasst sich das Rektorat von Amtes wegen mit den von Studierenden sowie Hörern gegen die Universitätsordnung begangenen Verstössen; es führt die Untersuchung und kann Disziplinarstrafen verhängen. Disziplinarstrafen sind: die Verwarnung, der Verweis, eine Busse bis maximal 300 Franken, die Suspendierung für ein Semester oder für ein Jahr sowie der Ausschluss. Zur Frage, welche Massnahme allenfalls anzuordnen ist, ist weder dem Gesetz noch den Statuten zu entnehmen. Nach dem neuen Gesetz (vgl. Art. 11c) ist die Schwere des Verstosses zu berücksichtigen. Zu beachten sind nebstdem das Verschulden, die Beweggründe und das bisherige Verhalten der betreffenden Person sowie der Umfang und die http://links.weblaw.ch/BVGer-A-4236/2008 http://links.weblaw.ch/BVGer-A-4236/2008

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der Universität (vgl. beispielsweise Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [SR 414.138.1]). e) Es steht ausser Diskussion, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Lehrperson Morddrohungen geäussert hatte. Dadurch wurde Prof. B.________ in Angst und Schrecken versetzt, weshalb das Verhalten der Beschwerdeführerin als äusserst schwerwiegend bezeichnet werden muss. Dass sich die Beschwerdeführerin vor und nach dem Vorfall vom 28. März 2013 gegenüber Prof. B.________ korrekt verhalten hat, kann nicht mildernd berücksichtigt werden. Es entspricht dem Normalfall, dass das Verhältnis zwischen Lehrperson und Studentin von Respekt geprägt ist. Auch behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie hätte sich bei Prof. B.________ entschuldigt. Unbestritten sind die schlechten Verhältnisse, die damals im Labor von Prof. B.________ herrschten. Weiter mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand seelischer Erregung handelte und demnach möglicherweise ihre Fähigkeit, sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad einschränkt war. Objektiver Hintergrund der Tat war offensichtlich der Umstand, dass die Masterarbeit der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert wurde. Die Plagiatsvorwürfe haben sich im Nachhinein als teilweise richtig erwiesen. Es ist deshalb schwer nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin dermassen hat erregen lassen, Morddrohungen auszusprechen. Im Übrigen war Prof. B.________ mit einer anderen Studentin beschäftigt, als die Beschwerdeführerin sie aufsuchte. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus verständlich, dass Prof. B.________ für ein Gespräch nicht bereit war. Wie auch immer, die Gemütsbewegung, in der sich die Beschwerdeführerin offenbar befand, vermag ihr Verhalten nicht zu relativieren. Morddrohungen müssen als sehr schwerer Disziplinarverstoss qualifiziert werden und entsprechend ist das Verschulden der Beschwerdeführerin einzustufen. Die Universität Freiburg kann es nicht zulassen, dass Studenten Lehrpersonen mit dem Tod bedrohen, was immer auch die Begleitumstände sind. Insofern liegt es in ihrem und mithin auch im öffentlichen Interesse, die Beschwerdeführerin von der Universität fernzuhalten. Damit erweist sich Ausschluss als geeignetes Mittel und erforderlich. Nebstdem spricht offenbar nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin sich an einer anderen Universität immatrikuliert und dort ihr Masterstudium fortsetzt. f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise gegen die Universitätsordnung verstossen hat. Die damaligen Verhältnisse im Labor von Prof. B.________ vermag sie nicht zu entlasten. Sodann sind die Interessen der Universität an einem geordneten Betrieb sowie die tangierten Hochschul- und öffentlichen Interessen als sehr hoch einzuschätzen. Infolgedessen lässt sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden. Sie erweist sich als insgesamt als verhältnismässig und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ausschluss nicht angemessen sein sollte. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Als unterliegende Partei trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 131 Abs. 1 VRG). Diese werden auf 600 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Indes beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Diesem Begehren kann stattgegeben werden, da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und die Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezieht sich lediglich auf die Gerichtskosten; die Beschwerdeführerin ist durch keinen Anwalt vertreten und beantragt auch keine Verbeiständung durch einen solchen. Der Hof erkennt:

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Freiburg vom 30. Mai 2014 wird bestätigt. II. Der Beschwerdeführerin wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt. III. Die Gerichtskosten von 600 Franken werden, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, der Beschwerdeführerin auferlegt. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Mai 2015 Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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