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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 71

11 novembre 2014·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,495 parole·~12 min·5

Riassunto

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 71 Urteil vom 11. November 2014 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für auswärtigen Schulbesuch Beschwerde vom 15. Mai 2014 gegen den Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 17. April 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. C.________, geboren im Jahr 1997, besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Handelsmittelschule mit kaufmännischen Berufsmaturitätsabschluss im D.________ in Freiburg und spielte damals in der U17-Mannschaft des F.________ in G.________ Fussball. Mit einem Gesuch vom 12. Januar 2014 beantragten seine Eltern, A.________ und B.________, die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Direktion) um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch für das Schuljahr 2014/2015 an der Wirtschaftsmittelschule in G.________, wo er den gleichen Ausbildungslehrgang besuchen will wie an der Handelsmittelschule Freiburg. B. Mit Verfügung vom 17. April 2014 wies die Direktion das Gesuch ab. Sie machte geltend, dass die ausserkantonalen Schulgeldern deshalb nicht übernommen werden könnten, weil C.________ keinem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Mannschaft der nationalen Elite angehöre, sondern nur eine lokale Talentkarte (Talents Card local) besitze. C. Dagegen reichten A.________ und B.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit dem Antrag, auf den Entscheid der Direktion zurückzukommen. Zur Begründung bringen sie vor, dass ihr Sohn ab Juli 2014 in die U18-Mannschaft wechseln werde. Nebstdem habe sich seine Situation insofern geändert, als er mit Wirkung ab Juli 2014 eine regionale Talentkarte erhalten und somit die Anforderungen der Direktion erfüllen werde. Am 22. Mai 2014 reichten sie eine Ergänzungsschrift ein und beantragten erneut, die Kosten für den Schulbesuch in G.________ seien vom Kanton Freiburg zu übernehmen. Die Direktion hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2014 am angefochtenen Entscheid fest und schliesst auf die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ liessen am 11. Juli 2014 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme zukommen. Mit Brief vom 1. September 2014 stellten sie dem Gericht die Bestätigung der Swiss Olympic Talent Card regional, rückwirkend per 1. Juli 2014, zu. Die Direktion hält mit Schreiben vom 11. September 2014 an ihrer Auffassung fest und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG gegeben. C.________ ist minderjährig, so dass von Gesetzes wegen seine Eltern ihn vor Gericht zu vertreten haben (Art. 12 VRG). Deren Beschwerdelegitimation ist somit gegeben (Art. 76 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind in Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geregelt. Art. 19 BV verankert den grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Art. 18 und Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg (SGR 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene. Diese gehen nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. Die Verpflichtung des Kantons, einen unentgeltlichen Unterricht anzubieten, bezieht sich lediglich auf den Grundschulunterricht, das heisst auf die Primar- und Sekundarschule (BERNHARD EHRENZELLER/MARKUS SCHOTT, in Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich 2008, Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Rz. 33 zu Art. 62). b) Der Sohn der Beschwerdeführer will in G.________ eine Wirtschaftsmittelschule besuchen. Hierbei handelt es sich um eine Mittelschule im Sinn des Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG; SGF 412.0.1; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a MSG), die sich an den während der obligatorischen Schulzeit erteilten Unterricht anschliesst. Der Mittelschulunterricht gehört nicht mehr zum obligatorischen Schulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 MSG). c) Jeder im Kanton wohnhafte Schüler hat das Recht auf Aufnahme in eine Mittelschule, wenn er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um dem gewählten Unterricht zu folgen (Art. 32 Abs. 1 MSG). Nach Art. 12 des Reglements vom 27. Juni 1995 über den Mittelschulunterricht (MSR; SGF 412.0.11) werden die Handelsdiplome und die Ausweise für die kaufmännische Berufsmaturität von anerkannten Handelsschulen des Kollegiums Gambach und des Kollegiums des Südens ausgestellt. Will ein Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, ist grundsätzlich keine staatliche Bewilligung notwendig; den Eltern steht es frei, ihr Kind in eine ausserkantonale öffentliche oder private Mittelschule zu schicken. Allerdings besteht in aller Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Staat. d) Für die von den Beschwerdeführern geforderte Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Wirtschaftsmittelschule in G.________ durch den Kanton Freiburg bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Eine entsprechende Bestimmung ist im Gesetz über die Mittelschulen nicht zu finden. Auch das Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination (SGF 416.1) spricht die Frage der Schulgelder nicht an. Jedoch können sich die Beschwerdeführer auf das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 (RSA 2009; SGF 416.4) stützen, das die Kantone Freiburg und G.________ sowie andere Kantonen abgeschlossen haben. Gestützt auf Art. 5 RSA 2009 kann der Wohnsitzkanton ( Freiburg ) aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Die Leistung von Kantonsbeiträgen setzt allerdings die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus. 4. a) Die Direktion stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das Sportgesetz des Kantons Freiburg vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1). Mit diesem Gesetz hat der Staat seine Ausbildungspolitik für Nachwuchssportler neu definiert und sich dafür entschieden, das integrierte Modell der Sportförderung anzubieten. Das bedeutet, dass Sportschüler in den Regelklassen beschult wer-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 den. Sie erhalten allerdings die Anpassung oder Verringerung der Unterrichtslektionen entsprechend ihren Bedürfnissen (vgl. Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über den Sport in TGR, 2010, S. 1004). b) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1), er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). c) Nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung" (nachfolgend: SKA), das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Befindet sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Direktion anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportlern leisten (Art. 16 Abs. 1 SportR). Um einen Beitrag zu erhalten, müssen diese die in Abs. 2 des Art. 16 SportR aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Namentlich sind sie Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a), gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b), erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt festgelegten Kriterien (lit. c), weisen genügende Schulresultate auf (lit. d), erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e), haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f) und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. e). Das Gesuch um Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres einzureichen (Art. 17 SportR). 5. a) Vorab ist zu bemerken, dass der Direktion bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen sollte; vom Entscheid der Direktion soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Freiburg 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012). b) Überdies ist der Staat nicht verpflichtet, jungen Nachwuchssportlern die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingung anzubieten oder dafür die Kosten zu übernehmen. Mit seinen gesetzlichen Bestimmungen bietet der Kanton Freiburg eine gute Vereinbarkeit von schulischer und sportlicher Ausbildung. Es reicht aus, wenn die sportlich und schulisch angestrebten Ziele mithilfe der vom Kanton angebotenen Fördermassnahmen erreicht werden können. Demzufolge kann angenommen werden, dass mit dem Förderprogramm SKA im Kanton Freiburg genügend Rahmenbedingungen eingerichtet sind, um ein Nachwuchssportler schulisch und sportlich auf einem hohen Niveau auszubilden und die Sportkarriere auf höchstem Niveau mit ihrer Ausbildung vereinbaren können, selbst wenn es nicht in allen Punkten mit dem Besuch der Wirtschaftsmittelschule in G.________ gleichwertig ist. Zudem geht es offensichtlich bei C.________ nicht um ein Problem, das im schulischen Bereich liegt, sondern in seinen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 offensichtlich aufwendigen ausserschulischen Aktivitäten. Die Wahl, die Wirtschaftsmittelschule in G.________ zu besuchen, erfolgt somit aus rein persönlichen Gründen. Demnach ist es C.________ grundsätzlich zuzumuten, die Schule in Freiburg zu besuchen und die Fussballtrainings in G.________ zu absolvieren. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sind in Kauf zu nehmen. C.________ hat keinen Anspruch auf Besuch der Wirtschaftsmittelschule G.________ beziehungsweise keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton Freiburg. Andernfalls würde die Schulhoheit der Kantone ausgehöhlt. 6. a) Im Kanton Freiburg gibt es keine von der Direktion anerkannte Ausbildungsstruktur für Fussball. Demnach kann der Staat jungen Nachwuchssportler Beiträge für einen ausserkantonalen Schulbesuch leisten, wenn die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 erfüllt sind. b) Es wird nicht bestritten, dass C.________ im Zeitpunkt des Einreichens seines Gesuchs und beim Erlass der hier angefochtenen Verfügung lediglich eine lokale Talentkarte besass. Aufgrund dieses Umstands vertritt die Direktion die Auffassung, dass C.________ die sportlichen Voraussetzungen gemäss Art. 16 SportR für eine Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern nicht erfüllte. Dass er allenfalls im Juli 2014 eine regionale Talent Card erhalten werde, sei eine hypothetische Grundlage, auf welcher sich der Beschwerdeentscheid nicht abstützen könne. Die Bedingungen nach Art. 16 Abs. 2 SportR müssten zum Zeitpunkt des gesetzlichen Eingabetermins (15. Februar), spätestens aber wenn der Entscheid gefällt wird (in der Regel im April/Mai), erfüllt sein, andernfalls müsse im folgenden Jahr ein neues Gesuch eingereicht werden. Dass entsprechende Entscheide nicht unter Vorbehalt eines nachträglichen Nachweises der sportlichen Voraussetzungen ergehen können, hänge mit administrativen und schulplanerischen Gründen zusammen. Die aufnehmenden Schulen benötigten jeweils, gemäss interkantonaler Praxis, vor Ende des vorangehenden Schuljahres, spätestens im Juni, eine verbindliche Kostengutsprache des Wohnsitzkantons und könnten Schüler verständlicherweise nicht provisorisch aufnehmen. Schliesslich sei die Swiss Olympic Talent Card C.________ erst per 1. September 2014 erteilt worden, also nach Beginn (11. August 2014) des neuen Schuljahrs an der Wirtschaftsschule G.________. c) Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihr Sohn nunmehr die Anforderungen erfülle, da er ab Juli 2014 eine regionale Talentkarte erhalten werde. Gemäss dem Bundesamt für Sport würden die Talentkarten bis Ende Juli ausgestellt. Im Fussball seien sie immer rückwirkend vom 1. Juli des laufenden bis 30. Juni des nächsten Jahres gültig. Ihr Sohn habe im Moment (11. Juli 2014) die aktuelle regionale Talentkarte aber noch nicht erhalten. d) Der Meinung der Direktion ist insofern nicht zu folgen, als sie davon ausgeht, die strittige Karte sei erst per 1. September 2014 erteilt worden. Mit dem Schreiben vom 1. September 2014 bestätigt der Schweizerische Fussballverband, dass er C.________ für die laufende Saison 2014/2015 - rückwirkend per 1. Juli 2014 - eine Swiss Olympic Card regional ausstellen werde. Die Erfassung sämtlicher Spieler aller Kategorien aus der ganzen Schweiz habe noch nicht abgeschlossen werden können, weshalb C.________ die Bestätigung und die Karte erst im Herbst (spätestens Ende Oktober) bekommen werde. C.________ gehöre als aktueller U-18 Stammspieler zu den sehr talentierten Spielen dieses Jahrgangs, spiele seit seinem Wechsel im Sommer 2013 regelmässig auf konstant gutem Niveau und habe somit auch gute Perspektiven für eine erfolgreiche Sportkarriere. Damit ergibt sich klarerweise, dass die erforderliche Talentkarte rückwirkend auf den 1. Juli 2014 erteilt wurde, weshalb C.________ ab diesem Datum die Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 lit. b SportR erfüllte. e) Dieses Ergebnis vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der angefochtene Entscheid rechtens ist. Massgebend war die Sachlage am 15. Februar 2014, als spätestens das Gesuch um Kostenübernahme eingereicht werden musste (Art. 17 Abs. 1 SportR). Immerhin scheint

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 die Direktion noch nachträgliche Vorbringen zu berücksichtigen, sofern sie ihr vor dem Erlass des Entscheids zugetragen werden. Das ist vorliegend nicht geschehen. Am 17. April 2014 lag noch keine regionale Talentkarte vor. Selbst wenn die Direktion damals wusste, dass C.________ möglichweise per 1. Juli 2014 eine regionale Talentkarte erhalten wird, ändert dies nicht. Sie konnte und durfte nicht ein zukünftiges, bloss hypothetisch mögliches Ereignis berücksichtigen. Die von der Direktion in diesem Zusammenhang geltend gemachten administrativen Schwierigkeiten sind nachvollziehbar. Die Schulen haben rechtzeitig das Schuljahr zu organisieren und würde beispielsweise die vorbehaltene Bedingung nicht eintreten, müsste die Kostengutsprache widerrufen werden und der Schüler allenfalls einen Schulwechsel vornehmen. Insofern lässt sich das Vorgehen der Direktion nicht beanstanden. C.________ hat somit keinen Anspruch auf die Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf 600 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 17. April 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. November 2014/jka Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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