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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.05.2015 601 2014 134

7 maggio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,867 parole·~14 min·8

Riassunto

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Anwälte, Notare

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 134 Urteil vom 7. Mai 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen ANWALTSKOMMISSION, Vorinstanz Gegenstand Anwaltsrecht Verletzung von Berufsregeln Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Urteil des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Juni 1993 wurde die Ehe von B.________ und seiner Frau geschieden. Die gemeinsame Tochter wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater verpflichtet, für das Kind Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Da B.________, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Zahlungen leistete, entrichtete die Abteilung Soziales der Stadt C.________, wo sich das Kind offenbar aufhält, monatliche Alimentenvorschüsse. B. Mit Brief vom 24. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt A.________, der B.________ in verschiedenen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten vertrat, der Abteilung Soziales der Stadt C.________ mit, dass die Invalidenversicherung seinem Klienten rückwirkend auf den 1. September 2005 eine Rente zugesprochen und ihm für den Zeitraum 2005 bis 2009 eine Kinderrente im Betrag von insgesamt 7'366 Franken ausbezahlt habe. Dieses Geld stehe auf dem Kundengelderkonto zur Verfügung und die Abteilung Soziales der Stadt C.________ werde ersucht, mitzuteilen, auf welches Bankkonto der Betrag zu überweisen sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 machte die Abteilung Soziales der Stadt C.________ gegenüber Rechtsanwalt A.________ die Auszahlung von 7'552 Franken geltend und informierte ihn gleichzeitig, auf welches Konto das Geld einzubezahlen sei. Nach mehreren schriftlichen und telefonischen Mahnungen leistete Rechtsanwalt A.________ am 24. September 2012 eine Zahlung von 4'478 Franken; der Saldo blieb unbezahlt. In einem Schreiben vom 25. Oktober 2012 begründete er dies damit, dass sein Klient nicht den Gesamtbetrag der rückwirkend geschuldeten IV-Rente erhalten habe, da bereits bezogene Taggelder der D.________-Versicherungsgesellschaft in der Höhe von 6'000 Franken angerechnet worden seien. Dieser Betrag sei anteilmässig auf die Rente von B.________ und auf die Kinderrente angerechnet worden. Ebenso sei ein Teil des Anwaltshonorars über die Kinderrente abgerechnet worden. C. Am 12. Juni 2013 erstattete die Abteilung Soziales der Stadt C.________ bei der Anwaltskommission des Kantons Freiburg Anzeige. Sie ist der Auffassung, dass eine Verrechnung der rückwirkend ausbezahlten Kinderrente mit dem Anwaltshonorar rechtlich nicht korrekt sei und einen Missbrauch des Klientengelderkontos von B.________ darstelle. Die Anwaltskommission liess die Anzeige Rechtsanwalt A.________ zukommen. Dieser nahm am 24. September 2013 zu den Vorwürfen Stellung und beantwortete mit Eingabe vom 23. Mai 2014 zusätzliche Fragen der Anwaltskommission. D. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 bestrafte die Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ mit einer Busse von 2'000 Franken wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juli 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ am 15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Anwaltskommission verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung, schloss indes mit Eingabe vom 24. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG; SGF 137.1) richtet sich das Disziplinarverfahren gegen Anwälte nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA), den Art. 32 ff. AnwG sowie dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Nach Art. 37 AnwG kann ein entsprechender Entscheid nach den Bestimmungen des VRG angefochten werden. Demnach ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Sitzung. Nachdem sich die Anwaltskommission zur Beschwerde nicht äusserte, besteht für einen zweiten Schriftenwechsel keine Veranlassung. Auch ist keine öffentliche Verhandlung anzusetzen, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 4. a) Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts ein korrektes Verhalten verlangt (WALTER FELLMANN, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Rz. 12 zu Art. 12 mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist ein enger Massstab anzulegen. Art. 12 lit. a BGFA begründet keine eigenständige Verhaltenspflicht, weshalb die Anwälte grundsätzlich zu keiner höheren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet werden als es die Rechtsordnung von jedem Dienstleister verlangt (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461). Art. 12 lit. a BGFA greift erst bei qualifizierten Sorgfaltswidrigkeiten ein. Nur offensichtlich ungenügende Beratung oder Vertretung, gravierende oder wiederholte Verstösse gegen Vertragspflichten rechtfertigen ein staatliches Eingreifen (BGE 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 3.2; 2C_878/2011 vom 28. Februar 2012 E. 5.1). b) Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht kann die Aufsichtskommission eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse oder ein befristetes oder unbefristetes Berufsausübungsverbot verfügen (Art. 17 Abs. 1 BGFA).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 5. a) Die Anwaltskommission wirft dem Beschwerdeführer vor, die nachträglich ausbezahlte Kinderrente nicht vollumfänglich an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ überwiesen zu haben. Infolge der Bevorschussung der Kinderalimente stehe dieser der Betrag von 7'552 Franken, dessen Bestand und Höhe nie bestritten worden seien, zu. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das Gemeinwesen im Umfang der Alimentenbevorschussung für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei und im Lichte der Legalzession richtigerweise erkannt, dass die Kinderrenten der bevorschussenden Institution zu überweisen seien. Sein Einwand, es hätte keine schriftliche Zession vorgelegen und er hätte früher mit der Kindsmutter korrespondiert, verfange nicht. Legalzession bedeute, dass eine Forderung von Gesetzes wegen auf eine neue Gläubigerin übergehe. Einer schriftlichen Abtretung bedürfe es nicht. Selbst wenn gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) der Klient Rechtsinhaber der Kinderrente sei, habe dieser infolge der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) keine Verfügungsberechtigung mehr über die betroffenen Beträge und könne deshalb seinem Anwalt diesbezüglich keine gültigen Anweisungen erteilen. Zudem widerspreche es dem gesetzlichen Zweck der Kinderrente, darauf Abzüge für Honorarforderungen und andere Leistungen zu tätigen. Es wäre die Pflicht des Anwalts gewesen, seinen Klienten entsprechend aufzuklären. b) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sein Klient B.________ der Rechtsinhaber der Kinderrente sei und er dessen Vorgaben respektiert habe. Der Restbetrag von 3'074 Franken werde auf dem Kundengelderkonto und B.________, dem allein Parteistellung im Rechtsstreit mit der Stadt C.________ zukomme, zur Verfügung gehalten. Er führe das Mandat für B.________ so, dass ihm von dessen Seite kein Vorwurf gemacht werden könne. Er habe keine persönliche Pflicht, den Bestand und die Höhe der Bevorschussung zu prüfen, sondern müsse und dürfe sich im Auftrag seines Klienten mit einer Gegenüberstellung der Bevorschussung und der Höhe der Kinderrenten (Dauer und Betrag) begnügen. Es hätten weder die Kindsmutter noch die Stadt C.________ je einen Antrag auf Auszahlung gestellt. Wenn er im Auftrag von B.________ die Stadt C.________ nicht informiert hätte, so hätte nie jemand von diesem IV-Rentenanspruch gewusst. Soweit bekannt, habe die Stadt C.________ B.________ kaum je aufgefordert, über seine finanziellen Verhältnisse während der Periode der Bevorschussung Auskunft zu geben. Der gesetzliche Zweck der Kinderrente möge in der ausschliesslichen Verwendung der Rente für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes liegen, aber nur für künftige Monatsbetreffnisse und nicht für rückwirkende Zahlungen an ein Amt. Er habe aufgrund der Wünsche und Vorgaben seines Mandanten für nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge und für Kinderrenten gehandelt, welche mit Bestimmtheit nicht mehr für den künftigen Unterhalt der Tochter bestimmt waren. B.________ sei und bleibe somit alleiniger Berechtigter dieser nachträglich ausbezahlten Kinder- und Stammrenten. 6. Es geht vorliegend nicht darum, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Klient die Nachzahlung der IV-Versicherung der Abteilung für Soziales der Stadt C.________ überweisen muss, sondern darum, ober er mit seiner Auffassung, nicht den ganzen Betrag zu zahlen, sich einer qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit schuldig gemacht hat. Ist seine Haltung nachvollziehbar, liegt keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Sodann ist hervorzuheben, dass nicht behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte die Gelder zweckentfremdet. Offenbar befindet sich der Betrag immer noch auf seinem Kundenkonto. 7. a) Nach Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Nach Abs. 4 der gleichen Bestim-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 mung wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung können diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Gemäss Abs. 2 können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b). b) Nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, wenn er infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Art. 289 ZGB bestimmt, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird (Abs. 1). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Bei Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Subrogation beziehungsweise Legalzession (BGE 138 III 145 E. 3 S. 146). Das Gemeinwesen tritt für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Von dieser Subrogation nicht erfasst sind aufgrund des Bundeszivilrechts und des Sozialversicherungsrechts Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, weil deren Gläubiger der Unterhaltspflichtige ist und nicht das Kind. Demnach können IV-Kinderrenten grundsätzlich nicht abgetreten werden. Immerhin ist unter Umständen eine Auszahlung an einen Dritten oder eine Behörde gestützt auf Art. 20 ATSG möglich, aber, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, im vorliegenden Fall eben gerade nicht (PETER BREIT- SCHMID/ANNASOFIA KEMP, Basler Kommentar, 5. A., Rz. 10 zu Art. 289; CYRILL HEGNAUER, Zum Umfang der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, in Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 54/1999 S. 18 ff.). 8. a) Es steht ausser Diskussion, dass allein B.________ Anspruch auf die Kinderrente hat und diese grundsätzlich ihm auszuzahlen ist. Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung und derjenigen einer laufenden Leistung strikt zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, währenddem und Art. 20 ATSG sich ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht(vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. A., Zürich, usw., Rz. 9 zu Art. 20). Vorliegend handelt es sich nicht um die Aus-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 zahlung einer laufenden Leistung, sondern um eine rückwirkende Leistung. Infolgedessen gelangt nicht Art. 20, sondern Art. 22 ATSG zur Anwendung. b) Werden Unterhaltsleistungen von Dritten erbracht, wie im vorliegenden Fall (Alimentenbevorschussung), sind diese zur Rückforderung berechtigt (vgl. KIESER, Rz. 30 zu Art. 22; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10014 und 10063 ff., auch zum Folgenden). Die Zulässigkeit der Nachzahlung der IV-Kinderrente an die Abteilung Soziales der Stadt C.________, welcher die geschuldeten Alimente von B.________ seit geraumer Zeit an die Kindsmutter bevorschusst, richtet sich grundsätzlich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 821.201). Art. 85bis Abs. 1 IVV bestimmt, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. (…) Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Abs. 2 gelten als Vorschussleistungen freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). c) Demnach hat eine Sozialhilfestelle, welche Alimente bevorschusst hat, nicht bloss ein Rückforderungsrecht gegenüber der Person, welche die IV-Kinderrente erhält, sondern darüber hinaus auch Anspruch darauf, dass eine Nachzahlung von IV-Kinderrenten direkt an sie erfolgen soll. Gemäss Rz. 10062 der erwähnten Wegleitung über die Renten (RWL) hat der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen erhebt, dies der zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig schriftlich anzukündigen und dazu ausschliesslich die Formulargarnitur 318.183 zu verwenden. Falls das Gesetz keinen Anspruch einräumt, ist Voraussetzung, die Nachzahlung der Kinderrente an einen Dritten zu überweisen, eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten (vgl. CYRILL HEGNAUER, in Berner Kommentar, Rz. 101 zu Art. 289 ZGB). Wesentlich ist, dass die Abteilung Soziales der Stadt C.________ weder der IV noch der Ausgleichkasse ein entsprechendes Gesuch gestellt oder das erwähnte Formular eingereicht hatte. Wenn dies geschehen wäre, was die Verfahrensbeteiligten nicht behaupten, wäre es nicht nachzuvollziehen, weshalb die Nachzahlung an den Rechtsvertreter von B.________ erfolgte. Nebstdem wurde diesem selbst nie etwas bevorschusst, weshalb unter diesem Titel nichts direkt von der IV an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ auszubezahlen ist. Die von B.________ geschuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge wurden der Kindsmutter bevorschusst. Die Legalzession und eine allfällige schriftliche von der Kindsmutter abgegebene Zession beziehen sich auf das Verhältnis zwischen der Mutter und der Abteilung Soziales der Stadt C.________. Demnach könnte auch die Mutter die Auszahlung verlangen, was sie jedoch nicht getan hat. Es liegt auch keine unterschriftliche Einwilligung von B.________ vor, dass die Nachzahlung der Kinderrente an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ zu erfolgen hat. Schliesslich steht auch überhaupt nicht fest, ob der Abteilung Soziales der Stadt C.________ ein gesetzliches Rückforderungsrecht im Sinn von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zusteht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 9. Es ist, wie weiter oben gesagt, nicht Sache des Gerichts abzuklären, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Klient die Nachzahlung der Abteilung Soziales der Stadt C.________ überweisen muss. Immerhin zeigt das Gesagte auf, dass diesbezüglich die Rechtslage nicht eindeutig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstellung des Beschwerdeführers, der die Interessen seines Klienten wahrzunehmen hat, nachvollziehbar und es kann daher, entgegen den Erwägungen der Anwaltskommission, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, eine Verrechnung mit dem Anwaltshonorar sei ausgeschlossen beziehungsweise eine Auszahlung an die Abteilung Soziales der Stadt C.________ sei zwingend. Insofern stellt das Verhalten keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar. Somit besteht keine Berufsregelverletzung und fällt eine Disziplinierung ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschluss der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). Dem Beschwerdeführer ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 140 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben. II Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Freiburg, 7. Mai 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber

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