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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 27.02.2026 501 2025 72

27 febbraio 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·7,084 parole·~35 min·4

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 72 Urteil vom 27. Februar 2026 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________ SÀRL, Zivil- und Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vivian Kühnlein C.________ SA, Zivil- und Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yannis Sakkas D.________, Zivil- und Strafkläger und E.________ AG, Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung (Art. 138 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Strafmass (Art. 47 StGB), Zivilforderungen, Verfahrenskosten und Parteientschädigungen Berufung vom 29. April 2025 gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 17. Februar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. Die Gesellschaft F.________ GmbH, mit Sitz in G.________, wurde am 6. März 2019 im Handelsregister eingetragen. Zweck des Unternehmens war der Betrieb eines Generalunternehmens in den Bereichen Hochbau und Immobilienentwicklung, die Ausführung sämtlicher Bauarbeiten und die Begleitung von Baustellen. Ab dem 3. Dezember 2021 war A.________ einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 wurde der Konkurs über die Gesellschaft ausgesprochen. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Am 21. April 2022 hat A.________ die Firma H.________ GmbH gegründet, deren einziger Geschäftsführer er selbst ist und deren Sitz er im Oktober 2024 von G.________ in den Kanton Zürich verlegte. B. Mit Anklageschrift vom 9. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim I.________ des Kantons Freiburg Anklage gegen A.________ wegen Betrug und Urkundenfälschung in Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit (Ziff. 2 der Anklageschrift), Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil der C.________ SA (Ziff. 3 der Anklageschrift), Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil der B.________ Sàrl (Ziff. 4 der Anklageschrift), ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft (Ziff. 5 der Anklageschrift), betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug (Ziff. 6 der Anklageschrift), Unterlassen der Buchführung (Ziff. 7 der Anklageschrift), falscher Anschuldigung gegenüber D.________ (Ziff. 8 der Anklageschrift), Widerhandlung gegen das AHVG (Ziff. 9 der Anklageschrift), Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und Übertretung der Einführungsgesetzgebung zum StGB (Ziff. 10 der Anklageschrift), sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Ziff. 11 der Anklageschrift). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 stellte der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts mit Verweis auf Art. 344 StPO in Aussicht, den unter Ziff. 8 der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalt ebenfalls gemäss Art. 173 StGB zu würdigen. Weiter werde der unter Ziff. 11 der Anklageschrift überwiesene Sachverhalt auch unter Art. 292 StGB gewürdigt. C. Mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 17. Februar 2025 wurde A.________ schuldig gesprochen (Ziff. 2 des Dispositivs) des Betrugs und der Urkundenfälschung (Ziff. 2 der Anklageschrift), der Veruntreuung (Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift), der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft (Ziff. 5 der Anklageschrift), des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs (Ziff. 6 der Anklageschrift), der Unterlassung der Buchführung (Ziff. 7 der Anklageschrift), der falschen Anschuldigung (Ziff. 8 der Anklageschrift), der Widerhandlung gegen das AHVG für die Jahre 2020 und 2021 (Ziff. 9 der Anklageschrift), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und der Übertretung der Einführungsgesetzgebung zum StGB (Ziff. 10 der Anklageschrift), sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend die Gläubigerliste (Ziff. 11 der Anklageschrift). Aufgrund dieser Schuldsprüche wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind und der Vollzug von 9 Monaten aufgeschoben wurde, mit einer Probezeit von 5 Jahren. Er wurde ausserdem zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt (Ziff. 3 des Dispositivs).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 Von den Vorwürfen des Betrugs bzw. der Veruntreuung (Ziff. 3 der Anklageschrift) für den Betrag von CHF 14'125.85, der Widerhandlung gegen das AHVG für das Jahr 2022 (Ziff. 9 der Anklageschrift), sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend etliche Dokumente (Ziff. 11 der Anklageschrift) wurde A.________ hingegen freigesprochen (Ziff. 1 des Dispositivs). Das I.________ hiess weiter die Zivilforderung der E.________ AG im Umfang von CHF 81'650.- (Ziff. 4.2 des Dispositivs), diejenige der B.________ Sàrl im Umfang von CHF 63'000.- (Ziff. 4.4 des Dispositivs) und jene von D.________ im Betrag von CHF 650.- (Ziff. 4.5 des Dispositivs) gut. Die Zivilforderung der C.________ SA wurde auf den Zivilweg verwiesen, sofern darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 4.3 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten wurden A.________ zu 9/10 auferlegt (Ziff. 5.4 des Dispositivs) und er wurde verpflichtet, der B.________ Sàrl eine Entschädigung von CHF 5'000.- für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Ziff. 5.2 des Dispositivs). D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 18. Februar 2025 die Berufung an. Die Berufungserklärung wurde am 29. April 2025 eingereicht. Der Berufungsführer beantragt den Freispruch von der Veruntreuung (Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift), der falschen Anschuldigung (Ziff. 8 der Anklageschrift), des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend die Gläubigerliste (Ziff. 11 der Anklageschrift). Aufgrund der verbleibenden Schuldsprüche, die er nicht bestreitet, beantragt er die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen, mit einer Probezeit von 5 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen à CHF 30.-, und zu einer Busse von CHF 200.-. Er beantragt zudem, dass die Zivilforderungen der E.________ AG, der C.________ SA, der B.________ Sàrl und diejenige von D.________ abgewiesen, subsidiär auf den Zivilweg verwiesen werden. Schliesslich beantragt er, dass ihm die Verfahrenskosten nur zur Hälfte auferlegt werden und dass er der B.________ Sàrl keine Entschädigung zu bezahlen hat. Der Berufungsführer erklärt zudem, dass er die Zivilforderungen, das Strafmass und die Kostenverteilung nur als Folge der beantragten Freisprüche anficht, mit Ausnahme der Strafe für die nicht bestrittenen SVG-Delikte, die er selbstständig anficht. E. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Februar 2026 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten die Vertreter der Parteien ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte Gebrauch von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben. Erwägungen 1. Verfahrensfragen 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 1.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlung gegen das AHVG, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und Übertretung des EGStGB wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig entschieden. Das erstinstanzliche Urteil ist somit mit Ausnahme der vorgenannten Punkte in den übrigen Punkten zu überprüfen, wobei diese zum Teil nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche angefochten sind. 1.3. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt zudem von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend sind alle notwendigen Beweise im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden und der Berufungsführer hat keine Beweisanträge gestellt. Der Strafappellationshof kann sich somit auf die Einvernahme des Berufungsführers und den Beizug der Akten beschränken. 2. Veruntreuung (Art. 138 StGB; Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift) 2.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteil BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 IV 21 E. 6.1). Erhält jemand Gelder im Gegenzug für eine in eigenem Namen erbrachte Leistung, kann nicht von anvertrauten Geldern gesprochen werden, selbst wenn er anschliessend aufgrund eines unabhängigen Rechtsverhältnisses verpflichtet ist, die gleiche Summe einem Dritten zu übergeben (BGE 118 IV 239 E. 2b). Die Zahlungen des Bauherrn sind dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, allerdings in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Generalunternehmer-Konto überwiesen wurden (Urteile BGer 6B_164/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.1.2; 6B_972/2022 vom 12. Januar 2024; 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2). Der Tatbestand der Veruntreuung setzt zudem nicht voraus, dass der Täter bereits bei Vertragsabschluss weiss, dass er die Gelder vereinbarungswidrig verwenden wird. Es genügt, dass er dies im Zeitpunkt, in dem er die Zahlung erhält, in Kauf nimmt (Urteil BGer 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.4.4). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. Das I.________ hat betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift festgehalten, dass am 15. April 2021 zwischen der F.________ GmbH und der C.________ SA ein Vertrag über die Heizungsinstallation in sechs Villen abgeschlossen wurde. Der Vertrag habe vorgesehen, dass Akontozahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu leisten sind. Die F.________ GmbH sei gemäss Vertrag also grundsätzlich vorleistungspflichtig gewesen. Die erste Akontorechnung über CHF 75'941.65, welche am 29. Juni 2021 bezahlt wurde, trug den Vermerk "CFC 240 – Installations de chauffage" und erwähnte, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag um 30% des vertraglich vereinbarten Entgelts handelt (Act. 8428). Aus dieser ersten pauschalen Akontorechnung könne keine umfassende Zweckgebundenheit, etwa für Materialbeschaffung oder Bezahlung von Subunternehmer, abgeleitet werden. Eine pauschale Akontorechnung umfasse auch Werklohn für die von der F.________ GmbH zu leistenden Arbeiten. Sollte der Beschuldigte – wie von der C.________ SA behauptet – tatsächlich nur Leistungen im Umfang von CHF 61'000.- anstatt der bezahlten CHF 75'941.65 erbracht haben, wäre zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass mit den erbrachten Leistungen zweckgebundene Zahlungen getätigt wurden und es sich beim ausstehenden Betrag über CHF 14'125.85 um Werklohn der F.________ GmbH handelt, so dass keine Werterhaltungspflicht gegeben sei und somit auch keine Veruntreuung stattgefunden habe. Der Betrag der zweiten Akontorechnung in der Höhe von CHF 81'650.-, welcher am 19. April 2022 bezahlt wurde, sei hingegen gemäss Rechnungsstellung ausdrücklich zur Beschaffung der Wärmepumpen bestimmt gewesen, was sich aus dem Vermerk "acompte pour PAC [pompe à chaleur /

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 Wärmepumpe] CFC 240" ergebe (Act. 8429) und umfasse damit rein denklogisch bereits keinen nennenswerten Werklohn für eigene Leistungen der F.________ GmbH. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Anzahlung weder in die Beschaffung des erwähnten Materials noch sonst in irgendeiner Weise in das Bauprojekt investiert wurde. Es könne im Gegenteil festgehalten werden, dass die Anzahlung – soweit ersichtlich – ausschliesslich für private Zwecke verwendet wurde. Es sei zudem offensichtlich, dass die Firma des Beschuldigten in diesem Zeitrahmen über keinerlei Ressourcen mehr verfügte, um die vertraglich zugesicherte Leistung mit anderen Mitteln zu erbringen, so dass offenkundig keine Ersatzbereitschaft vorhanden gewesen sei. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte CHF 81'650.- veruntreut habe, wofür er zu verurteilen sei. 2.3. In Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift hat das I.________ festgehalten, dass der Beschuldigte am 15. September 2021 für die F.________ GmbH mit der B.________ Sàrl einen Vertrag über die Lieferung von vier Wärmepumpen für einen Gesamtbetrag von CHF 105’000.abgeschlossen habe. Auch gemäss diesem Vertrag sei die F.________ GmbH vorleistungspflichtig gewesen. In Abweichung der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen habe der Beschuldigte die B.________ Sàrl um eine Akontozahlung gebeten. Die darüber ausgestellte Akontorechnung über CHF 63'000.05 (Act. 20027), welche am 22. Februar 2022 bezahlt wurde, enthielt den Vermerk "1er acompte commande PAC [pompe à chaleur / Wärmepumpe] (60% du chantier), selon discussion téléphonique CFC 240". Die B.________ Sàrl erklärte sich telefonisch somit offenbar bereit – in Abweichung der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen – eine Vorauszahlung für die Beschaffung der Wärmepumpen zu leisten. Sie durfte somit davon ausgehen, dass die F.________ GmbH bei zweckmässiger Verwendung der Mittel in der Lage sein würde, die Wärmepumpen zu liefern, für welche die Akontozahlung geleistet wurde. Erwiesenermassen habe der Beschuldigte allerdings die erhaltene Zahlung anderweitig, insbesondere für private Zwecke, verwendet. Die Anzahlung sei weder in die Beschaffung der Wärmepumpen noch in irgendeiner anderen Weise in das Bauprojekt investiert worden. Es sei offensichtlich, dass die F.________ GmbH über keinerlei Ressourcen verfügte, die vertraglich zugesicherte Leistung mit anderen Mitteln zu erbringen. Nach dem Gesagten sei der Beschuldigte wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen. 2.4. Der Berufungsführer macht geltend, dass die Anklageschrift die Vorwürfe der Veruntreuung nur subsidiär erwähne, ohne sich detailliert mit deren Elemente auseinanderzusetzen. Es fehle insbesondere die gesetzliche oder vertragliche Pflicht, die anvertrauten Gelder dauernd zur Verfügung zu halten. Es bestehe beim Werkvertrag zudem keine Treuepflicht und Akontozahlungen seien nicht als anvertraute Gelder zu qualifizieren. 2.4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil BGer 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4.2. Gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe für die F.________ GmbH am 15. April 2021 mit der C.________ SA einen Vertrag über die Heizungsinstallation in sechs Villen über einen Gesamtbetrag von CHF 253'138.85 abgeschlossen, obwohl er wusste, dass die F.________ GmbH in einer prekären finanziellen Situation und wahrscheinlich bereits überschuldet war und dass er das von der C.________ SA in zwei Akontozahlungen erhaltene Geld für die Bezahlung von Schulden und privaten Ausgaben und nicht für die Bezahlung des zu bestellenden Materials verwenden würde. 2.4.3. Gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 15. September 2021 für die F.________ GmbH mit der B.________ Sàrl einen Vertrag über die Lieferung von vier Wärmepumpen für einen Gesamtbetrag von CHF 105’000.00 abgeschlossen, obwohl er wusste, dass die F.________ GmbH bereits überschuldet war, dass er die Anzahlung der B.________ Sàrl nicht für die Bestellung der vier Wärmepumpen verwenden werde und er auch nicht in der Lage sein werde, die Wärmepumpen erhalten zu können. Der Beschuldigte habe daraufhin am 9. Februar 2022 von der B.________ Sàrl eine Anzahlung in der Höhe von CHF 63'000.- verlangt, welche diese am 22. Februar 2022 für die Bestellung der vier Wärmepumpen überwiesen habe. Das erhaltene Geld wurde vom Beschuldigten jedoch für andere Verpflichtungen verwendet und es erfolgte keine Lieferung von Wärmepumpen für die Baustelle der B.________ Sàrl. 2.4.4. Wie aus der Rechtsprechung erhellt, werden Zahlungen des Bauherrn an den Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang diesem anvertraut, als er damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber der C.________ SA in diesem Sinn als Generalunternehmer handelte, als er sich – jedenfalls in Bezug auf die zweite Akontozahlung – verpflichtete, mit dem ihm anvertrauten Geld ausschliesslich ein bestimmtes Material zu bezahlen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die von der B.________ Sàrl erbetene und erhaltene Akontozahlung. Auch hier handelt es sich aufgrund der Umstände um dem Beschuldigten anvertrautes Geld, welches er ausschliesslich für die Bezahlung von vier Wärmepumpen brauchen durfte.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Unter diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die Anklageschrift das Tatbestandsmerkmal der Treuepflicht sehr wohl thematisiert. Der Vorwurf einer ungenügenden Anklageschrift ist somit in Bezug auf deren Ziff. 3 und 4 von der Hand zu weisen. 2.5. Nachdem die Anklageschrift den rechtlichen Anforderungen genügt und der Berufungsführer die vom I.________ festgestellten Sachverhalte und grundsätzlich auch deren rechtliche Würdigung nicht bestreitet, ist die Verurteilung wegen Veruntreuung gemäss Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift zu bestätigen. Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen. 3. Falsche Anschuldigung (art. 303 StGB; Ziff. 8 der Anklageschrift) 3.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3 nicht publiziert in BGE 149 IV 248). Eventualabsicht liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteil BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5, 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Eintritt des letztlich angestrebten Erfolgs, die effektive Einleitung der Strafverfolgung, ist nicht erforderlich (Urteil BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1). 3.2. Gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift wird dem Beklagten vorgeworfen, bei der Einvernahme vom 27. Juli 2022 bei der Polizei (Act. 20011) angegeben zu haben, dass D.________ das Geschäftskonto der F.________ GmbH kontrolliere und er selbst keinen Zugang zu diesem Konto habe. Was D.________ mit dem von der B.________ Sàrl überwiesenen Betrag von CHF 63'000.gemacht habe, wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte allerdings zugegeben, dass D.________ nie Zugang zum fraglichen Konto gehabt habe (Act. 3003). Das I.________ hat aufgrund dieses Sachverhalts festgestellt, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen D.________ der Veruntreuung beschuldigt habe. Es stehe ausser Zweifel, dass ihm bewusst war, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entspreche und er habe damit in Kauf genommen, dass ein Strafverfahren gegen diesen eröffnet werde.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 3.3. Der Berufungsführer macht geltend, der rechtliche Tatbestand der falschen Anschuldigung sei vorliegend mangels Absicht, eine Strafverfolgung gegen D.________ herbeizuführen, nicht erfüllt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungsführer, die protokollierten Aussagen entsprächen nicht dem, was er wirklich gesagt habe: "In Bezug auf D.________ wollte ich nicht sagen, dass er Zugang zum Konto hatte. Dies wurde falsch protokolliert. Er war einfach für die Betreuung und für die Materialbestellung zuständig, hatte aber keine Rechte in Bezug auf das Bankkonto". Dieser Argumentation kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Aussagen, die anlässlich der Polizeibefragung protokolliert wurden, sind ziemlich ausführlich und der Beschuldigte erwähnte mehrmals, dass D.________ Zugang zum erwähnten Bankkonto hatte und er über die Gelder verfügt habe: "Zum Zeitpunkt des Vertrags [mit B.________ Sàrl] war [ich] einfacher Mitarbeiter dieser Firma. Der Vertrag wurde vom damaligen Geschäftsführer der F.________ GmbH, D.________, unterzeichnet. Ich bin erst seit dem 6. März 2022 Geschäftsführer dieser Firma. […] Das Geschäftskonto […] wurde von D.________ übernommen. Dazu habe ich keinen Zugang mehr. […] Die erwähnte Summe war nie zu meiner Verfügung. Ich weiss auch nicht, was D.________ damit gemacht hat. Auf jeden Fall wurde sie nicht für Firmenzwecke verwendet. […] Die Schieflage der Firma kam aufgrund D.________ zu Stande. Es haben sich Schulden angehäuft und die Firma wurde mehrfach betrieben." (Act. 20011-20012). Eine falsche Protokollierung kann aufgrund dieser wiederholten Anschuldigungen nicht angenommen werden. Indem er den Polizeibeamten mitteilte, die ihm vorgeworfenen Handlungen, welche für die Straftat der Veruntreuung konstitutiv sein könnten, seien nicht von ihm, sondern von D.________ vorgenommen worden, nahm der Berufungsführer, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, in Kauf, dass ein Strafverfahren gegen diesen eröffnet werden könnte. Die Aussicht auf diesen bloss möglichen, wenn auch nicht sicheren Eintritt des Erfolgs, hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, jenen wider besseres Wissen bei der Polizei wiederholt zu beschuldigen. Die Verurteilung des Berufungsführers wegen falscher Anschuldigung gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift ist somit zu bestätigen. Die Berufung wird auch in diesem Punkt abgewiesen. 4. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 323 und 292 StGB; Ziff. 11 der Anklageschrift) 4.1. 4.1.1. Der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde, ist gemäss Art. 323 Ziff. 5 StGB strafbar. Die strafbare Handlung in Ziff. 5 bestimmt sich anhand der in Art. 229 Abs. 1 SchKG statuierten Präsenzpflicht des Schuldners, die sich auf das ganze Konkursverfahren erstreckt. Der einfachste Fall der tatbestandsmässigen Handlung ist die Abwesenheit des Schuldners, worauf er nötigenfalls mit Polizeigewalt zur Stelle gebracht werden kann. Die Art. 91 Abs. 6, Art. 222 Abs. 6 und Art. 229 Abs. 1 in fine SchKG statuieren ausdrücklich eine Informationspflicht der zwangsvollstreckungsrechtlichen Behörden bezüglich Pflicht und Straffolge bei Unterlassung. In der Lehre wird daran auch die Strafbarkeit des Täters geknüpft; ein Schuldner kann sich somit nicht nach Art. 323 StGB strafbar machen, wenn er nicht entsprechend Art. 91 Abs. 6 oder Art. 222 Abs. 6 bzw. Art. 229 Abs. 1 SchKG über die Pflichten und die Strafdrohung nach Art. 323 StGB durch die Behörden aufgeklärt wurde (BSK StGB – HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, N. 57; CP

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 CP – DÉLÈZE, 2. Aufl. 2025, N. 10). Um einen der in Art. 323 StGB aufgezählten Tatbestände zu erfüllen, muss der Täter mit Vorsatz handeln. Eventualvorsatz genügt (BSK SchKG – HAGENSTEIN, N. 56). 4.1.2. Gemäss Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Art. 292 StGB ist als subsidiäre Bestimmung dann anwendbar sei, wenn das Verhalten nicht durch einen der besonderen Tatbestände gemäss Art. 323 StGB erfasst ist (BGE 106 IV 279 E. 2, 83 III 1 E. 3). Vorausgesetzt wird auch hier, dass der Straftatbestand ausdrücklich angedroht wird (BGE 81 IV 325 E. 2). 4.2. Das I.________ hat festgehalten, der Beschuldigte sei nach einer ersten Aufforderung vom 15. Dezember 2022, die er nicht abgeholt habe, mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 erneut – diesmal unter Strafandrohung nach Art. 292 und 323 StGB – aufgefordert worden, am 4. Januar 2023 beim Konkursamt zu erscheinen und eine komplette Liste der Gläubiger mit Angabe der genauen Adresse und des geschuldeten Betrages mitzubringen (Act. 2033). Auch diese Sendung habe er nicht abgeholt, sie sei ihm jedoch zeitgleich auch mit A-Post zugestellt worden (Act. 13003). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 hat der Beschuldigte überdies bestätigt, dass er den Brief erhalten habe (Act. 13364). Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 292 StGB, weil er die vom Konkursamt verlangte Gläubigerliste nie produziert habe, sowie von Art. 323 StGB, weil er der Aufforderung des Konkursamtes, beim Konkursamt zu erscheinen, keine Folge geleistet habe, zu verurteilen sei. 4.3. Der Berufungsführer macht geltend, der Nachweis, dass das Konkursamt ihm die Strafbestimmung tatsächlich zur Kenntnis gebracht habe, sei nicht erbracht worden. Die Vorladungen des Konkursamtes seien ihm nie zugestellt worden, denn er habe sie nicht abgeholt. Der Berufungsführer hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 ausgesagt, er habe "einen Brief vom Konkursamt erhalten. Ich habe nicht reagiert, dann wurde ich telefonisch vom Konkursamt kontaktiert. Anschliessend bin ich hingegangen. Ich bin den eingeschriebenen Brief nicht holen gegangen" (Act. 13364). Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer den Brief des Konkursamtes vom 21. Dezember 2022 (Act. 13012), der ihm geschrieben wurde, weil er den Brief vom 15. Dezember 2022 (Act. 13005) nicht abholte und der Vorladung keine Folge leistete, obwohl er den Brief auch mit A-Post erhalten hatte, sehr wohl erhalten hat, denn gemäss den Angaben des Konkursamtes wurde ihm auch dieser Brief sowohl mit eingeschriebener Sendung als auch mit A-Post zugestellt (Act. 13003). Nachdem er in diesem Brief unter Strafandrohung nach Art. 292 und 323 StGB aufgefordert wurde, am 4. Januar 2023 beim Konkursamt zu erscheinen und eine komplette Liste der Gläubiger mit Angabe der genauen Adresse und des geschuldeten Betrages mitzubringen, und er diesen Brief erhalten hat, ist offensichtlich, dass ihm die anwendbaren Strafbestimmungen zur Kenntnis gebracht wurden. Der Berufungsführer wurde zudem anlässlich der Einvernahme vom 4. Januar 2023 noch einmal ausdrücklich auf die Strafbestimmungen und die Straffolgen seiner Aussagen aufmerksam gemacht. Seine Argumentation zielt somit ins Leere. Die Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit zu bestätigen. Die Berufung wird auch in diesem Punkt abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 5. Strafmass (Art. 47 StGB) 5.1. 5.1.1. Der Berufungsführer gibt an, er fechte das Strafmass nur als Folge der beantragten Freisprüche an, macht jedoch gleichzeitig geltend, die Strafe für die SVG-Delikte – Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Ziff. 10 der Anklageschrift) – sei anders zu bemessen. Er vertritt die Ansicht, für die begangene Straftat im Strassenverkehr sei eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe angemessen. Das gesamte Strafmass sei zudem von Amtes wegen zu seinen Gunsten zu prüfen und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Strafzumessung für die vom Berufungsführer begangenen Delikte ist unter diesen Vorgaben neu vorzunehmen. 5.1.2. Was die ebenfalls ausgesprochene Busse betrifft, kann festgestellt werden, dass der Berufungsführer sie nur als Folge des beantragten Freispruchs anficht. Nachdem die diesbezüglichen Schuldsprüche bestätigt wurden (vgl. E. 4 hiervor), braucht die Strafzumessung nicht überprüft zu werden, zumal auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt. 5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Schuld des Täters muss auf Grundlage aller relevanten objektiven Faktoren im Zusammenhang mit der Handlung selbst bewertet werden, einschließlich der Schwere der Verletzung, der verwerflichen Natur der Handlung und der Art und Weise, wie sie ausgeführt wurde. Aus subjektiver Sicht werden sowohl die Intensität der kriminellen Absicht als auch die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, nämlich Vorgeschichte, Ruf, persönliche Situation (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko, usw.), Sensibilität gegenüber der Strafe sowie Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe beschliessen würde. Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil BGer 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1.2).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 147 IV 241 consid. 3.2). Der am. 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 41 Abs. 1 StGB sieht allerdings vor, dass das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 5.3. Vorliegend hat das I.________ festgehalten, dass für den Betrug, die Urkundenfälschung, die mehrfach begangene Veruntreuung, die Misswirtschaft, den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, die falsche Anschuldigung, die ungetreue Geschäftsbesorgung, die Unterlassung der Buchführung sowie die Widerhandlung gegen das AHVG einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht sei. Alle oben genannten Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit der Art und Weise, wie der Beschuldigte die Geschäftsführung der F.________ GmbH ausübte und dem übergeordneten Tatentschluss, möglichst viel Geld über die Gesellschaft für sich persönlich abzuzweigen und dieses Handeln zu verschleiern. Insofern rechtfertige es sich, die einzelnen Delikte gesamtheitlich zu betrachten und eine Freiheitsstrafe auszusprechen, selbst wenn bei isolierter Betrachtung in einzelnen Fällen auch eine Geldstrafe in Betracht käme. Diese Argumentation überzeugt und wird auch vom Berufungsführer nicht bestritten. Betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei. Auch die mit Entscheid vom 28. Mai 2020 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe scheine ihre Wirkung offensichtlich verfehlt zu haben. Vor diesem Hintergrund komme somit auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ohne es ausdrücklich zu sagen, hat das I.________ somit von Art. 41 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, was überzeugt. Gemäss dem Strafregisterauszug wurde der Berufungsführer mit Strafbefehl vom 4. Juni 2019 unter anderem wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2020 wurde der Berufungsführer erneut wegen dem gleichen Delikt verurteilt, diesmal zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 50.-. Dies hinderte ihn nicht, am 31. August 2022 erneut einen Personenwagen zu fahren, obwohl er unter Fahrausweisentzug stand (Act. 2007), was er auch nicht bestreitet (Act. 13363). Die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB ist somit aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Nachdem nicht nur die vom I.________ ausgesprochenen Schuldsprüche, sondern auch dessen Wahl der Freiheitsstrafe für alle Straftaten, die nicht mit einer Busse zu ahnden waren, bestätigt wurden, und kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt, braucht die Strafzumessung nicht weiter überprüft zu werden, da der Berufungsführer unter diesen Vorgaben das Strafmass nur als Folge der beantragten Freisprüche anficht. 6. Zivilforderungen Der Berufungsführer hat ausdrücklich erklärt, dass er das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts in Bezug auf die Zivilforderungen der C.________ SA, der B.________ Sàrl und D.________ nur als Folge der beantragten Freisprüche bestreite. Nachdem die Verurteilung betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 3, 4 und 8 der Anklageschrift bestätigt wurde (vgl. E. 2 und 3 hiervor), ist somit auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 7. Verfahrenskosten und Entschädigungen 7.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Schuldsprüche wurden im Berufungsverfahren bestätigt und der Berufungsführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'300.- (Gebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) werden dem Berufungsführer auferlegt. 7.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend haben die Privatkläger keinen Antrag auf Entschädigung eingereicht, obwohl sie mit Vorladung vom 8. Januar 2026 ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurden. 7.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Markus Meuwly, bzw. sein Nachfolger Rechtsanwalt Marco Schwartz, machen für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 19 Std. 15 Min. geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, allerdings nach Abzug einer Stunde da die Berufungsverhandlung um diese Dauer kürzer war, als einberechnet. Zu entschädigen sind somit 18 Stunden und 15 Minuten à CHF 180.-, d.h. CHF 3'465.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 173.25.- (5 % von CHF 3'465.-) und die Mehrwertsteuer auf CHF 297.15 (8,1 % von CHF 3'668.25). Die Rechtsanwalt Marco Schwartz für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit inkl. MWST auf CHF 3'965.40 festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 7.4. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Dispositiv des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 17. Februar 2025 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird freigesprochen: - vom Vorwurf des Betrugs- bzw. der Veruntreuung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift für den Betrag von CHF 14'125.85 (Art. 146 und Art. 138 StGB) - vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift (Jahr 2022) (Art. 87 Abs. 4 AHVG) - vom Vorwurf wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift (etliche Dokumente) (Art. 292 StGB) 2. A.________ wird schuldig gesprochen: - des Betrugs gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift (Art. 146 Abs. 1 StGB) - der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift (Art. 251 StGB) - der Veruntreuung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift für den Betrag von 81'650.- (Art. 138 Ziffer 1 StGB) - der Veruntreuung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift (Art. 138 Ziffer 1 StGB) - der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift (Art. 158 Ziffer 1 StGB und Art. 165 Ziffer 1 StGB) - des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift (Art. 163 Ziffer 1 StGB) - der Unterlassung der Buchführung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift (Art. 166 StGB) - der falschen Anschuldigung gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift (Art. 303 Ziffer 1 StGB) - der Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift (Jahr 2020 und 2021) (Art. 87 Abs. 4 AHVG) - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) und der Übertretung des EGStGB (Art. 11 Abs. 1 Bst. d EGStGB) gemäss Ziffer 10 der Anklageschrift - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift (Art. 323 Ziffer 5 StGB) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Gläubigerliste) (Art. 292 StGB) 3. A.________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 9 Monate Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen, der Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt (Art. 40, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB). Er wird ausserdem zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt (Art. 106 Abs. 1 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4. Zivilklagen 4.1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte die Zivilklage der J.________ im Umfang von CHF 49'857.54 zzgl. Zins von 5 % ab dem 2. Dezember 2022 anerkennt. A.________ wird verpflichtet den Betrag von CHF 49'857.54 zzgl. Zins von 5 % ab dem 2. Dezember 2022 der J.________ zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Zivilforderung der E.________ im Umfang von CHF 81'650.- wird gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet den Betrag von CHF 81'650.- der E.________ zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. b StPO sowie Art. 41 OR). 4.3. Die Zivilforderung der C.________ SA wird auf den Zivilweg verwiesen, sofern darauf eingetreten werden kann (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 4.4. Die Zivilforderung der B.________ Sàrl wird im Umfang von CHF 63'000.- zzgl. Zins ab dem 22. Februar 2022 gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet den Betrag von CHF 63'000.zzgl. Zins von 5% ab dem 22. Februar 2022 der B.________ Sàrl zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. b StPO sowie Art. 41 OR). Das Gesuch um Verwendung der Busse zugunsten der Geschädigten wird abgewiesen (Art. 73 Abs. 2 StGB). 4.5. Die Zivilforderung von D.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet den Betrag von CHF 650.00 an D.________ zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 StPO). 5. Verfahrenskosten und Parteientschädigungen a. A.________ wird verpflichtet, der J.________ eine Entschädigung von CHF 2'814.90 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). b. A.________ wird verpflichtet, der B.________ Sàrl eine Entschädigung von CHF 5'000.- für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). c. D.________ wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 433 StPO). d. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'554.55 werden A.________ zu 9/10 auferlegt (Gebühren CHF 6'000.-; Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 120.-; Polizei CHF 180.-; Übersetzung CHF 105.-; Auslagen Gericht CHF 270.-; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'879.55), der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt, um den Freisprüchen Rechnung zu tragen. e. Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 10'879.55 (Honorar: CHF 9'465.-; Reisekosten CHF 120.-, Auslagen (5%): CHF 479.25, MWST: CHF 815.20) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die Entschädigung im Umfang von 9/10 dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 I. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. II. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Markus Meuwly und Rechtsanwalt Marco Schwartz im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'965.40 festgesetzt, inkl. MWST von CHF 297.15. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Februar 2026/dbe Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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