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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.12.2023 501 2023 97

15 dicembre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,548 parole·~28 min·4

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 97 Urteil vom 15. Dezember 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Marc Boivin Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, Wahlverteidiger B.________, Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Rossier Gegenstand Betrug (Art. 146 StGB) Berufung vom 5./12. Juli 2023 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 3. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erstattete die Genossenschaft B.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg Strafanzeige gegen A.________, Inhaber der inzwischen in Konkurs gefallenen und aus dem Handelsregister gelöschten Einzelfirma C.________ in D.________, wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, und Verletzung der Art. 6 und 23 Covid-19-SBüV bzw. der Art. 2 und 25 Covid-19-SBüG und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Sie wirft A.________ vor, von der Crédit Suisse im Mai 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 42'669.- erschlichen und in der Folge für private Zwecke verwendet zu haben. Als Bürgin der Kreditgeberin Crédit Suisse, in deren Rechte sie eingetreten sei, habe sie einen Schaden in dieser Höhe, zzgl. Zinsen, erlitten (DO/2000 ff.). Nach Einholen verschiedener Auskünfte und Einvernahme von A.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2023 einen Strafbefehl. Sie verurteilte A.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 90.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 2500.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 4. September 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtete sie. Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (DO/10'000 ff.). B. Am 12. Januar 2023 erhob A.________ fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Januar 2023 (DO/10'005). Die Akten wurden am 26. Januar 2023 dem Polizeirichter des Seebezirks überwiesen (DO/13'000). Dieser verhandelte die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 3. Mai 2023. Anwesend war A.________, begleitet von seinem Rechtsbeistand. Die Privatklägerin Genossenschaft B.________, die dem Polizeirichter am 24. April 2023 die Höhe ihrer Zivilforderungen mitgeteilt (DO/13'022 ff.) und am 27. April 2023 eine Vereinbarung mit A.________ ins Recht gelegt hatte (DO/13'038 ff.), war vom Polizeirichter am 27. April 2023 von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden (DO/13'041). Nach Befragung von A.________ und dem Plädoyer seines Rechtsbeistandes fällte der Polizeirichter am 3. Mai 2023 sein Urteil. Das Dispositiv wurde den Parteien (DO/13'045) am 11. Mai 2023 schriftlich eröffnet. Der Polizeirichter sprach A.________ vom Vorwurf des Betrugs frei (Disp.-Ziff. 1), verurteilte ihn hingegen wegen Urkundenfälschung und Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 600.- (Disp.-Ziff. 2 und 3). Er setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf sechs Tage fest (Disp.-Ziff. 4) und verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4. September 2020 bedingt gewährten Strafvollzugs (Disp.-Ziff. 5). A.________ wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (Disp.-Ziff. 6). Der Polizeirichter nahm von der Vereinbarung zwischen A.________ und der Genossenschaft B.________ Kenntnis (Disp.-Ziff. 7), auferlegte die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr von CHF 500.- bzw. 800.- falls der Beschuldigte die schriftliche Begründung verlangt, zzgl. Auslagen von CHF 160.-) zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel dem Staat Freiburg (Disp.-Ziff. 8) und richtete A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine reduzierte Entschädigung von total CHF 861.60, zu Lasten des Staates Freiburg aus (Disp.-Ziff. 9) (DO/13'048 ff.). C. Die Staatsanwaltschaft meldete am 12. Mai 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 4. Juli 2023 zugestellt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 5. Juli

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 2023. Sie beantragt, A.________ auch wegen Betrugs zu verurteilen, eine bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbare Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.-, und eine Busse von CHF 1'000.- zu verhängen und die Kosten beider Instanzen A.________ aufzuerlegen. Am 12. Juli 2023 liess sie dem Strafappellationshof eine korrigierte Version ihrer Berufungserklärung zukommen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 gab der Präsident des Strafappellationshofs A.________ und der Genossenschaft B.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Letztere teilte am 17. Juli 2023 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage sie Nichteintreten. Sie wies darauf hin, dass sich die Berufung nicht auf ihre Zivilforderung erstreckt, und ersuchte um Bestätigung dieses Punktes des Urteils des Polizeirichters vom 3. Mai 2023. A.________ liess sich nicht vernehmen. Am 17. August 2023 teilte der Präsident des Strafappellationshofs den Parteien mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, sofern sie sich diesem Vorgehen nicht bis zum 14. September 2023 widersetzten. Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. August 2023 mit, sie erhebe gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens keinen Einwand, während A.________ und die Genossenschaft B.________ nicht reagierten. Mit Schreiben vom 26. September 2023 bestätigte der Präsident des Strafappellationshofs der Genossenschaft B.________, dass Punkt 7 des Dispositivs des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks vom 3. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls am 26. September 2023 setzte der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 23. Oktober 2023 zur schriftlichen Begründung ihrer Berufung. Die schriftliche Begründung der Berufung erfolgte am 28. September 2023. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 gab der Präsident des Strafappellationshofs A.________, der Genossenschaft B.________ sowie dem Polizeirichter Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2023 zur Berufung Stellung zu nehmen. Die Genossenschaft B.________ (im Folgenden: die Privatklägerin) liess am 9. Oktober 2023 mitteilen, Punkt 7 des angefochtenen Urteils sei in Rechtskraft erwachsen, und sie beabsichtige nicht, zur Berufung näher Stellung zu beziehen. Der Polizeirichter hat am 18. Oktober 2023 Stellung genommen. A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) schloss in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2023 postalisch zugestellt (DO/nach 13'054). Die schriftliche Berufungsanmeldung erfolgte am 12. Mai 2023 (DO/13'055) und damit offensichtlich form- und fristgerecht. 1.3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2023 zugestellt (DO/nach 13'072). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte am 5. Juli 2023 und somit offensichtlich form- und fristgerecht. Auch die korrigierte Version der Berufungsanmeldung vom 12. Juli 2023 erfolgte noch innert Frist; die (einzige) Korrektur betrifft einen Schreibfehler im beantragten Urteilsdispositiv. Das erstinstanzliche Urteil wird in der Berufung nur bezüglich des Freispruchs wegen Betrugs und als Folge davon im Strafpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (Art. 399 Abs. 3 und 4 Bst. a, b und f StPO). Die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise abzunehmen wären. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Keine der Parteien hat Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erklärt. 1.4. Gemäss Art. 406 Abs. 2 Bst. a und b StPO kann die Verfahrensleitung namentlich dann das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung und die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich. Keine der Parteien hat sich innert der ihnen gesetzten Frist der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens widersetzt, sodass dieses schriftlich durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung in der Folge innert der ihr gesetzten Frist schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, hat der Beschuldigte ausdrücklich und die Vorinstanz implizit auf Abweisung der Berufung geschlossen. Die Privatklägerin hat erklärt, zur Berufung nicht näher Stellung beziehen zu wollen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 1.5. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil des Polizeirichters einzig hinsichtlich des Freispruchs wegen Betrugs und als Folge davon im Strafpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Anschlussberufung wurde nicht eingereicht. Somit hat die Berufung nur bezüglich des Freispruchs wegen Betrugs (Disp.-Ziff. 1) sowie bezüglich der Strafe und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp.-Ziff. 3, 4, 8 und 9) aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Bezüglich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Misswirtschaft (Disp.-Ziff. 2), des Nichtwiderrufs des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4. September 2020 bedingt gewährten Strafvollzugs (Disp.-Ziff. 5), der Möglichkeit, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (Disp.-Ziff. 6), und im Zivilpunkt (Disp.-Ziff. 7) ist das Urteil des Polizeirichters in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. 2. Gegenstand der Berufung ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB). Dessen Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Misswirtschaft (Art. 165 StGB) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; diesbezüglich ist auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen (S. 7 f. lit. B und C). 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht jede Täuschung erfüllt den Tatbestand des Betrugs, eine solche muss arglistig sein. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E 5.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Zum subjektiven Tatbestand des Betrugs gehören Vorsatz und die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/CRAMERI, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 31). Vorsatz arglistiger Täuschung setzt Kenntnis des die Arglist begründenden Sachverhalts voraus. Daran fehlt es, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dem seine Täuschung nur beim leichtsinnigen Opfer https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Erfolg haben könnte und er deshalb nicht arglistig täuscht. Es ist folgerichtig auch kein strafbarer Versuch gegeben (MAEDER/NIGGLI, in BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 118). 2.1.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der am 26. März 2020 für eine Dauer von sechs Monaten in Kraft getretene Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV, vom 25. März 2020, AS 2020 1077, SR 951.261) gewährt eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500 000 Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a, wenn vor dem 1. März 2020 gegründete Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklären, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-SBüV dient die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV beträgt der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Artikeln 3 und 4 höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres 2018. Laut Art. 23 Covid-19-SBüV wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. In Anhang 2 der Covid-19-SBüV findet sich ein Formular für Kreditanträge an Banken (vgl. auch AS 2020 1207). 2.2. Gestützt auf die Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte gründete Ende 2018 das Einzelunternehmen C.________, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits finanzielle Schwierigkeiten hatte und nicht in der Lage war, das Unternehmen mit dem nötigen Kapital auszustatten. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 18. Januar 2019 (DO/2005). Gemäss Aussagen des Beschuldigten (DO/2048 ff.) habe E.________ in den Jahren 2018 und 2019 die Buchhaltung für das Einzelunternehmen gemacht (DO/13’043). E.________ habe ihn überzeugt, einen Antrag für einen Covid-19-Kredit zu stellen. Dieser habe ihm am 5. Mai 2020 ein bereits maschinenschriftlich ausgefülltes Formular über WhatsApp zukommen lassen, er selber habe das Formular – bei dem es sich um das in Anhang 2 der Covid-19-SBüV veröffentlichte Formular handelt – bei einem Bekannten ausgedruckt, da er keinen Drucker habe, und lediglich von Hand den Ort, das Datum und seine Unterschrift hinzugefügt. Danach habe er das Formular fotografiert und via WhatsApp an E.________ zurückgeschickt. Dieser habe ihm erklärt, er werde ungefähr CHF 40'000.- erhalten und müsse diese Summe in fünf Jahren zurückzahlen (DO/2052 f.). Ob die Angaben im Antrag für den Covid-19-Kredit richtig gewesen seien, habe er nicht überprüft, weil er nicht alles verstanden habe. Er wisse nicht, wie E.________ auf die Zahl von CHF 40'000.gekommen sei. Aus dem Formular über eine Kreditvereinbarung zwischen der C.________ als Kreditnehmerin und der Crédit Suisse als Kreditgeberin geht hervor, dass das Einzelunternehmen 2019 einen Umsatz von CHF 426'693.- erzielt und der Kreditbetrag CHF 42'669.- (d.h. einen Zehntel des Umsatzes, vgl. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV) beträgt. Unter Ziffer 4 («Zusicherungen des Kreditnehmers») bestätigt der Kreditnehmer, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (lit. i); zudem wird er darauf hingewiesen, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (lit. j). Unter Ziffer 5 («Verwendungszweck») wird festgehalten, dass der Kredit ausschliesslich zur Sicherung der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kreditnehmers verwendet werden darf und die Bank keine Pflicht hat, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen (DO/2008). Der Covid-19-Kredit über den gewünschten Betrag von CHF 42'669.- wurde noch am 5. Mai 2020 auf ein transitorisches Konto des Beschuldigten bei der Crédit Suisse überwiesen (DO/2010). Noch am selben Tag wurde das Geld auf das Privatkonto fff bei der Crédit Suisse des Beschuldigten transferiert, welches zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo aufwies. In der Folge bezog der Beschuldigte zwischen dem 6. Mai 2020 und dem 20. Juli 2020 Bargeld in der Höhe von CHF 48’903, weshalb das Konto am 23. Juli 2020 lediglich noch einen Saldo von CHF 950.44 aufwies. Allein zwischen dem 6. und dem 13. Mai 2020 hob der Beschuldigte CHF 27'500.- von diesem Konto ab (DO/2011 ff.). Der Beschuldigte sagte bei der Polizei aus, mit dem Geld des Kredits habe er Schulden tilgen wollen, die 2019 angefallen seien; zudem habe er auch Maschinen für seine Arbeit kaufen wollen; dazu sei es aber nicht gekommen. 2019/2020 habe er sich privat mit CHF 37'000.- verschuldet. Er habe mit dem Kredit private wie auch geschäftliche Schulden beglichen, auch solche, die bereits vor der Pandemie bestanden hätten. Belege konnte er keine vorweisen. Er mache kein E-Banking und habe auch keinen Computer, sondern hebe Geld ab oder bezahle mit Karte. Im Jahr 2019 habe er 1-3 Personen auf Abruf beschäftigt, sie bar bezahlt und die Sozialleistungen korrekt entrichtet. 2020 habe er niemanden mehr beschäftigt. Von der im Gesuch angegebenen Umsatzzahl zeigte er sich überrascht; diese sei viel zu hoch. Er schätzte sie für 2019 auf CHF 39'600.- (DO/8107). Er habe keine Buchhaltung geführt; alles sei über sein Privatkonto gelaufen (DO/2043 ff., 13'043 ff.). Gemäss Anklageschrift habe die Gesellschaft C.________ im Jahre 2019 eine Umsatzzahl von CHF 91'439.83 gehabt, was sie zu einem Covid-19-Kredit von lediglich ca. 9'143.- berechtigt hätte (DO/10’000). Offenbar hat E.________ bzw. dessen Firma G.________ sich um die buchhalterischen Belange der C.________ gekümmert (DO/8120 f.). Ob der Umsatz sich im Jahr 2019 wirklich auf CHF 91'439.83 belaufen hat (DO/8034), ist aufgrund der sehr rudimentären Buchhaltung allerdings fraglich; die vom Beschuldigten angegebenen CHF 39'600.- erscheinen aufgrund der übrigen Aussagen des Beschuldigten über seine Arbeitstätigkeit realistischer (vgl. auch die Steuererklärung 2019, DO/8026 ff.). Am 26. Oktober 2020 wurde über die Firma des Beschuldigten der Konkurs eröffnet und eine Beschwerde dagegen vom Kantonsgericht am 1. Dezember 2020 abgewiesen. Am 25. Januar 2021 machte die Crédit Suisse bei der Privatklägerin die Bürgschaft von CHF 42'669.- geltend; diese bezahlte den Betrag und trat in der Folge in die Rechte der Crédit Suisse ein (DO/2034 f.). Das Konkursverfahren wurde vom Gerichtspräsidenten des Seebezirks mit Entscheid vom 2. September 2021 geschlossen und die Firma im Handelsregister gelöscht (DO/2007, 2037). 2.3. Sowohl der Polizeirichter als auch die Staatsanwaltschaft halten den objektiven Tatbestand des Betrugs durch die Einreichung des fraglichen Formulars bei der Crédit Suisse für erfüllt. Bezüglich der Arglist bringt die Staatsanwaltschaft vor, das falsche Ausfüllen des Formulars stelle eine einfache Lüge dar, die im vorliegenden Fall arglistig sei, weil aufgrund der konkreten Umstände vorauszusehen gewesen sei, dass die Bank die Wahrheit der Erklärung nicht überprüfen werde. Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV sehe vor, dass die Bürgschaftsorganisation auf blosse Tatsachenerklärung der Kreditnehmer formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500 000 Franken gewährt. Eine Prüfung der Wahrheit dieser Erklärung werde nicht vorgenommen (Berufung, S. 2). Für den Polizeirichter scheint eine einfache Lüge für die Annahme von Arglist nicht zu genügen; zudem ist er der Ansicht, aus der Anklageschrift gehe nicht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 hervor, inwiefern bezüglich der Arglist der subjektive Tatbestand erfüllt sei (Urteil, S. 7 Ziff. 5). In seiner Stellungnahme zur Berufung führt er dann aus, bezüglich der Arglist sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, alles zu verstehen, was ihm von seinem Buchhalter vorgelegt worden sei. 2.4. E.________, der sich unter anderem um die Buchhaltung und die AHV-Abrechnung der C.________ kümmerte, schlug dem Beschuldigten ca. Anfang Mai 2020 vor, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, und sandte ihm per WhatsApp ein bereits ausgefülltes, in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Gesuchsformular zu, in dem mit Maschinenschrift für das Jahr 2019 ein Umsatz von CHF 426'693.- angegeben war, obwohl der Umsatz massiv niedriger war. E.________ habe dem Beschuldigten gesagt, er könne so einen Kredit von ca. CHF 40'000.- erhalten, der innert fünf Jahren zurückzubezahlen sei. Der Beschuldigte liess das Formular von einem Bekannten ausdrucken, setzte Ort, Datum, und Unterschrift ein und sandte das Formular via WhatsApp an E.________ zurück, der es in der Folge offenbar bei der Crédit Suisse einreichte, denn noch am gleichen Tag wurde dem Beschuldigten der gewünschte Betrag von CHF 42’669.- überwiesen. Der Beschuldigte verwendete diesen Betrag in erster Linie um private und geschäftliche Schulden zu bezahlen. Indem der Beschuldigte am 5. Mai 2020 bei der Crédit Suisse unter Angabe eines massiv zu hohen Umsatzes für seine Firma einen Covid-19-Kredit beantragte im Wissen, diesen zumindest teilweise für die Begleichung privater Schulden zu benutzen (was er dann nach Erhalt des Kredits auch getan hat) und aufgrund der finanziellen Lage seiner Firma auch nicht zurückzahlen zu können, hat er die Bank in Bereicherungsabsicht offensichtlich durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt und die Bank so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch er diese bzw. vielmehr die bürgende Privatklägerin B.________ am Vermögen geschädigt hat. Es fragt sich indes, ob das Vorgehen des Beschuldigten auch arglistig war. Bei der falschen Angabe der Umsatzzahl der Firma des Beschuldigten, die für die Höhe des Kredits massgeblich war, handelt es sich offensichtlich um eine einfache schriftliche Lüge, die von der Bank – bei der der Beschuldigte zudem ein Konto hatte – leicht zu überprüfen war und die im Allgemeinen keine Arglist begründet. Zu einem anderen Schluss kam das Obergericht Zürich bezüglich eines Falls, in dem der Beschuldigte in seinem Covid-19-Kreditantrag an 26. März 2020 gegenüber seiner Hausbank für das Jahr 2019 anstatt eines Umsatzes von CHF 15'000.- wahrheitswidrig einen solchen von CHF 800'000.- angegeben hatte. Das Obergericht erwog insbesondere, dass die vergebenen Covid-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation darstellten. Die Schweiz habe sich im relevanten Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation befunden. Es habe gegolten, die drohende wirtschaftliche Katastrophe abzuwenden und zahlreiche insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs zu retten. Entsprechend sei die Vergabe der Covid-19-Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht erfolgt. Es sollte eine Soforthilfe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden, welche lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubte. Dies sei nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich gewesen. Demzufolge sei auch allen klar bzw. musste allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen oder dem Wissen über die Anzahl eingehender Kreditanträge klar sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft würden. Damit, dass bei einer Grossbank eine sehr grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würde, sei ohne weiteres zu rechnen gewesen. Zudem sei die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwartende Massengeschäfte einer Überprüfung der Angaben der antragstellenden Personen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 thematisiert worden. Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben habe daher bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dargestellt. Der Beschuldigte hätte seine offensichtlichen Falschangaben zweifellos nicht vorgenommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher drängte sich für das Obergericht zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben des Beschuldigten wurden vom Obergericht Zürich daher als arglistige Täuschung qualifiziert (Urteil SB210497 vom 10. Februar 2022, E. 1.2.3, publ. unter www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ SB210497-O1.pdf). Die Ansicht des Obergerichts Zürich hat einiges für sich. Insbesondere ergibt sich aus dem Formular, dass neben der Unterzeichnung und Einreichung der Vereinbarung keine weiteren Bedingungen gestellt werden und die Bank die Verwendung des Kredits nicht überprüft (Ziffern 5 und 10), und dass der Kreditantrag ohne Unterschrift der Bank mit der Einräumung des Kredits als angenommen gilt und eine Ablehnung ohne Angabe von Gründen erfolgen kann (Formular, ganz unten). Allerdings kommt für den vorliegenden Fall nichts darauf an: Der Beschuldigte hat nach eigenen Aussagen das Gesuchsformular weder geprüft noch verstanden, sondern bloss unterschrieben und an seinen Buchhalter zurückgesandt. Wer es schliesslich eingereicht hat, ist unklar; auch bei den Akten finden sich einzig Fotos des Formulars, aber kein Ausdruck. Die Erklärungen des Beschuldigten, er habe auf seinen Buchhalter vertraut, erscheinen glaubhaft. Er verfügt weder über einen Computer noch über einen Drucker. Er hat in H.________ lediglich die obligatorische Schule besucht und ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete vor allem auf dem Bau (DO/2049). Er spricht zwar Deutsch, hat aber Mühe mit dem Lesen deutscher Texte und scheint mit administrativen oder buchhalterischen Angelegenheiten völlig überfordert zu sein (vgl. Polizeibericht, DO/2044 unten). E.________ wurde nicht einvernommen; ein entsprechender Beweisantrag wurde vom Polizeirichter abgewiesen (DO/13'044). Auf schriftliche Anfragen der Staatsanwaltschaft reagierte dieser nicht (DO/8036 ff.). Unter diesen Umständen ist in dubio pro reo mit dem Polizeirichter davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Gesuchsformular weder gelesen noch verstanden noch eingereicht, sondern bloss unterschrieben und dabei darauf vertraut hat, dass er auf diesem Weg einen Kredit erhält, ohne dass ihm die näheren Bedingungen der Kreditvergabe, namentlich der Verwendungszweck, bekannt waren oder dass er realisiert hat, dass der angegebene Umsatzerlös – so er denn diesen Begriff überhaupt versteht – falsch war. Hatte der Beschuldigte aber keine Kenntnis vom angegebenen Umsatz und den Folgen dieser Angabe für die Kreditvergabe und auch nicht von deren Bedingungen, mithin vom Arglist begründenden Sachverhalt, so liegt nach der Lehre keine Arglist vor (vgl. E. 2.1.2). Der Beschuldigte hat offensichtlich fahrlässig gehandelt, indem er die Kreditvereinbarung quasi blind unterschrieb und zurückschickte, denn er hätte sich bei E.________ ohne weiteres näher erkundigen können, aber er hat bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Arglist nicht vorsätzlich gehandelt. Der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs erweist sich somit als rechtens. 2.5. Es fragt sich, ob der Beschuldigte allenfalls gestützt auf den subsidiär anwendbaren Art. 23 Covid-19-SBüV zu einer Busse zu verurteilen ist (vgl. oben, E. 2.1.2). Diese Frage ist zu verneinen, da auch diese Strafbestimmung Vorsatz bezüglich der falschen Angaben voraussetzt. Zudem ergibt sich dieser Vorwurf weder aus der Anklageschrift noch aus der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft oder ihren Anträgen, sodass eine Anklageerweiterung im Berufungsverfahren mangels Parteiantrag wohl unzulässig wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Die Berufung ist folglich abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen; sie betragen CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zurückzukommen. 3.2. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 (Abs. 1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; dazu gehören die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Studer macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 600.- geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ohne Weiterungen als angemessen und ist zu ersetzen. Die dem Beschuldigten für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit antragsgemäss auf CHF 600.- festzusetzen; zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 46.20. 3.3. Die A.________ zugesprochenen Entschädigungen werden mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat keine Entschädigung beantragt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 3. Mai 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen in D.________ am 5. Mai 2020, freigesprochen. 2. A.________ ist schuldig - der Urkundenfälschung, begangen in D.________ am 5. Mai 2020 (Art. 251 Abs. 1 StGB); - der Misswirtschaft, begangen in D.________ vom 5. Mai 2020 bis 1. Dezember 2020 (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 3. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 30.00 festgelegt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt, - und zu einer Busse von CHF 600.00. 4. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 600.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. 5. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4. September 2020 bedingt gewährte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 6. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. 7. Von der Vereinbarung zwischen A.________ und der B.________, wird Kenntnis genommen. Sie hat folgenden Wortlaut: A.________, wohnhaft D.________ (nachfolgend der Schuldner): 1. Anerkennt eine Schuld gegenüber B.________ (iii) i. H. v.: a. CHF 42'669.00 (zweiundvierzigtausend-sechshundert-neunundsechzig Schweizer Franken), zuzüglich Zins zu 5 % p. a. ab einschl. 26. Februar 2021 (Datum der Leistung der Bürgschaft an Crédit Suisse AG (nachfolgend: Crédit Suisse), als Rückzahlung des COVID-19-Kredits von CHF 42'669.00,

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 welchen A.________ am 5. Mai 2020 bei der Crédit Suisse für das Einzelunternehmen C.________ (mmm) beantragt und erhalten hat; b. CHF 1'500.00 (eintausend-fünfhundert Schweizer Franken) als angemessene Entschädigung für die Ausgaben, die B.________ im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung des oben erwähnten COVID-19-Kredits mit der Referenz jjj entstanden sind 2. Der Schuldner zahlt monatliche Raten in der Höhe von mindestens CHF 100.00 (einhundert Schweizer Franken) zur Rückzahlung der Beträge unter Ziffer 1 lit. a und lit. b. Diese Raten sind jeweils am Ersten jeden Monats fällig, wobei die erste Rate am 1. Juni 2023 fällig wird, und sie auf das Konto von Kellerhals Carrard Lausanne/Sion SA bei der K.________ (IBAN lll) zu überweisen. Dieser Mindestbetrag von CHF 100.00 gilt vorbehaltlich einer Änderung der finanziellen Situation des Schuldners, die es ihm ermöglicht, höhere Raten zu zahlen. 3. Der Schuldner verpflichtet sich, ab der Unterzeichnung des vorliegenden Zahlungsplans, B.________ spontan über jede Änderung seiner finanziellen Situation zu informieren. Ferner ist B.________ jederzeit und ohne Angabe von Gründen verpflichtet, Informationen zu verlangen. 4. Der Schuldner kann die Schuld jederzeit freiwillig durch die Zahlung höherer Raten abtragen. 5. In jedem Fall verpflichtet sich der Schuldner, die gesamte anerkannte Schuld von CHF 44'169.00 (vgl. Ziffer 1 lit. a und [it. b) bis zum 31. März 2030, d. h. innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung des COVID-19-Kredits, zurückzuzahlen. 6. Bei getreuer Erfüllung dieses Zahlungsplans wird auf die ab dem 26. Februar 2021 fälligen Zinsen von 5 % p. a. auf die anerkannte Schuld von CHF 42'669.99 (Ziffer 1 lit a) verzichtet. 7. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 (zehn) Tagen ab dem Fälligkeitsdatum werden die Restschuld des Betrags unter Ziffer 1 lit. a und die ab dem 26. Februar 2021 auf die gesamte anerkannte Schuld von CHF 42669.00 berechneten Zinsen zu 5 % pro Jahr sowie die Restschuld des Betrags unter Ziffer 1 lit. b sofort und automatisch ohne Mahnung fällig. 8. B.________ behält sich das Recht vor, die Fälligkeitsklausel unter Ziffer 7 nicht in Anspruch zu nehmen, sofern der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit der ganz oder teilweise unbezahlten Raten nachweist. Dieser Nachweis wird erbracht, indem der Schuldner B.________ seine Steuererklärung per 31. Dezember des Vorjahres, seine letzten sechs Lohnabrechnungen und alle anderen Unterlagen, die seine allgemeine finanzielle Situation belegen können, zusendet. 9. Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn der Schuldner ein unterzeichnetes Exemplar dieses Zahlungsplanes zurückgeschickt hat. 10. Die vorliegende Vereinbarung wird auf der Grundlage der vom Unterzeichner erteilten Informationen geschlossen. Alle Rechte von B.________, sind im Falle von falschen oder irreführenden Informationen vorbehalten.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 11. Dieser Zahlungsplan gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. 12. Im Übrigen wird dieser Zahlungsplan der Justizbehörde zur Kenntnisnahme vorgelegt, um (a) als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu gelten und (b) die Freigabe aller eventuell blockierten oder beschlagnahmten Beträge im Hinblick auf die Zahlung der oben genannten Raten zu ermöglichen. 8. Die Kosten des Verfahrens werden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.00 und die Auslagen CHF 160.00. Sollte der Beschuldigte die schriftliche Begründung verlangen, so beträgt die Gerichtsgebühr CHF 800.00. 9. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine reduzierte Entschädigung von CHF 800.00 zuzüglich MwSt von 7,7 %, total CHF 861.60, zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet (Art. 429 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1’100.- (Gebühr: CHF 1’000.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 600.-, zuzüglich CHF 46.20 MwSt., zugesprochen. IV. Die A.________ zugesprochenen Entschädigungen werden mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Dezember 2023/fba Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2023 97 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.12.2023 501 2023 97 — Swissrulings