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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.07.2023 501 2023 5

13 luglio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,420 parole·~12 min·3

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 5 Urteil vom 13. Juli 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Marc Boivin Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz, Wahlverteidiger Gegenstand Strafzumessung (Art. 47 StGB), bedingter oder teilbedingter Strafvollzug (Art. 42 und 43 StGB) Berufung vom 14. Januar 2023 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 30. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft A.________ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. 90 Abs. 4 lit. c SVG) dem Strafgericht des Seebezirks (act. 10000). B. Das Strafgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) verurteilte A.________ mit Urteil vom 25. November 2022 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Das Strafgericht stützte sich dabei auf folgenden, im Rahmen der Berufung nicht bestrittenen Sachverhalt: A.________ fuhr am 22. Mai 2021, um 15.07 Uhr, mit dem Motorfahrzeug BE ccc in B.________, D.________, E.________, von B.________ in Richtung E.________, wobei er von einem Radar mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h erfasst wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Strecke jedoch 60 km/h beträgt. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h verbleibe eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von netto 63 km/h. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2022 (act. 13024) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 13. Januar 2023 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2023 focht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder Berufungsführerin) das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe an und beantragt, A.________ sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar sind und für 10 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von fünf Jahren gewährt wird, zu verurteilen. Eventualiter habe eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar sind und für 10 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von fünf Jahren gewährt wird, sowie einer Busse von CHF 4’000 zu erfolgen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 teilte der Vertreter von A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder Berufungsgegner) mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. D. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 20. Juni 2023, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023 erschienen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsgegner, begleitet von seinem Verteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsgegners hielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Parteivorträge. Der Berufungsgegner machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil lediglich in Ziff. 2 (Strafzumessung und bedingter Vollzug) an. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu überprüfen. Die Ziffern 1 und 3 des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Das Verfahren wird grundsätzlich mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe zu behandeln sind und anlässlich der Verhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken. 2. Mit Urteil vom 25. November 2022 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen seien und für die Reststrafe der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren zu gewähren sei. Subsidiär wird, nach einer Korrektur anlässlich der Verhandlung, eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren beantragt, wobei zusätzlich eine Verbindungsbusse von CHF 4'000.- auszufällen sei. 2.1. Das Strafgericht hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben und auch den Strafrahmen richtig festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil Ziff. 39 ff., S. 9). 2.1.1. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten. Den in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG festgelegten Grenzwert (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt) überschritt der Beschuldigte mit 3 km/h (123 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) nur geringfügig. Zu seinen Gunsten wirkt sich auch aus, dass es sich um eine gerade, übersichtliche Strecke handelte und keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strecke waren, die konkret gefährdet wurden. Die Fahrt fand bei guter Witterung und guten Strassen- und Sichtverhältnissen statt. Weiter ist davon auszugehen, dass er diese krasse Geschwindigkeitsüberschreitung nur während einer kurzen Strecke und mehr aus Unachtsamkeit, denn mit Absicht beging. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss und er ging auch keine zusätzlichen Risiken, wie etwa ein waghalsiges Überholmanöver, ein. Es sind insgesamt keine erschwerenden Umstände ersichtlich. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus freien Stücken die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritt. Es liegen aber auch keine Anzeichen eines Eventualvorsatzes vor, gab der Beschuldigte doch an, von Gesprächen mit den mitfahrenden Kollegen abgelenkt worden zu sein. 2.1.3. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist das Verschulden des Beschuldigten demnach sowohl bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 12 Monaten scheint angemessen. 2.2. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Ziff. 44, S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, es sich bei den SVG-Delikten aber nie um Geschwindigkeitsüberschreitungen handelte. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 10. Januar 2019 wegen Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichttragen der Sicherheitsgurten; act. 1002 f.) und mit Strafbefehl vom 1. Juni 2021 wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Wiederhandlung gegen das SVG (Übertretung; Lenken einer Fahrzeugkombination bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B [Lieferwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3'500 kg] und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1'400 kg ohne erforderlichen Führerausweis der Kategorie BE, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises; act. 1005 f.) jeweils zu einer Busse und einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Inverkehrsetzung eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder) verurteilt, wobei jedoch von einer Strafe Umgang genommen wurde (act. 1009 f.). Insgesamt handelt es sich bei diesen Vorstrafen um eher geringfügige Vergehen. Zudem gilt hinzuzufügen, dass der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebt, regelmässig arbeitet und auch schuldenfrei ist. Vor Kurzem hat er den Arbeitgeber gewechselt, um sich beruflich neu zu orientieren und auch einen besseren Verdienst zu erzielen. Es sei auch bereits vorgesehen, dass er eine Ausbildung im neuen Tätigkeitsbereich absolvieren werde. Der Strafappellationshof konnte sich selbst ein Bild des Berufungsführers machen, indem es diesen anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023 gesehen und befragt hat. Er war dabei anständig und antwortete ehrlich auf die ihm gestellten Fragen. Er ist geständig und sich nun bewusst, einen grossen Fehler begangen zu haben. Er hat glaubwürdig versichert, dass ihm dieses Verfahren eine Lehre sein werde, ihm die Tat leidtue und er sich in Zukunft an die Rechtsordnung halten werde. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.3. Insgesamt erscheint demnach unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als tat- und schuldangemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Strafe teilbedingt auszusprechen sei. Das Strafgericht gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 3.1. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zum Strafvollzug verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil Ziff. 46 ff., S. 10 ff.). 3.2. Dem Strafgericht ist ebenfalls zuzustimmen, wenn es in seiner Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, dass lediglich der automobilistische Leumund zu Lasten des Beschuldigten zu werten ist, aber ansonsten alle weiteren relevanten Faktoren eine günstige Prognose erlauben. Der Beschuldigte verhielt sich, abgesehen von einer Verurteilung wegen Übertretung und Vergehens gegen das Waffengesetz am 29. Juni 2022, seit der vorliegend zu beurteilenden Tat und somit seit über zwei Jahren wohl, konnte seine berufliche Situation stabilisieren und ergriff Massnahmen, um aus alten Handlungsmustern im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung auszubrechen. Der Strafappellationshof konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2023 selbst ein Bild des Beschuldigten machen. Aufgrund dieses gewonnenen persönlichen Eindrucks kommt der Strafappellationshof, wie auch das Strafgericht, zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine deutliche Einsicht und Reue hinsichtlich der begangenen Tat zu erkennen ist. Insgesamt überwiegt die positive Entwicklung des Beschuldigten, die auch für die Zukunft ein gesetzeskonformes Verhalten erwarten lässt. Angesichts dieser positiven Entwicklung kann der bedingte Vollzug der auferlegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährt werden. Es ist nicht ersichtlich, was ein Vollzug eines Teils der Strafe in casu bringen sollte. Es ist im Gegenteil eher davon auszugehen, dass der effektive Vollzug in einem Gefängnis das Ziel verfehlen und eine dem Gesetz entgegenstehende Wirkung auf den Beschuldigten haben könnte. Eine verlängerte Probezeit von vier Jahren scheint Abschreckung genug zu sein. Der Beschuldigte wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben. Über ihm hängt das Damoklesschwert des drohenden Strafvollzugs bei einer erneuten Delinquenz innert der Probezeit. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Verbindungsbusse von CHF 4'000.- auszusprechen sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist vorliegend auch von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Mit letzterer soll in erster Linie im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Die entsprechende Problematik ist vorliegend nicht gegeben und es ist davon auszugehen, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe an sich bereits genügt, damit sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird. Zudem wird dem Verschulden mit einer Freiheitsstrafe allein bereits ausreichend Rechnung getragen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 2’200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2’000.-; Auslagen: CHF 200.-) und dem Staat Freiburg auferlegt. 5.2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg auferlegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7%. Rechtsanwalt Schwartz veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt rund zehn Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung, die Kenntnisnahme des Urteils und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (60 Min) und der gekürzten Dauer für die Nachbearbeitung (30 statt 60 Min.), erscheint ein Arbeitsaufwand von acht Stunden, ausmachend CHF 2'000.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 100.- (5% von CHF 2’000.-) und die Reisekosten auf CHF 30.-. Die dem Berufungsgegner zugesprochene Entschädigung wird daher auf CHF 2'294.-, inkl. CHF 164.- Mehrwertsteuer, festgesetzt. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2022 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen in B.________ am 22. Mai 2021, 15.07 Uhr (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 40, 42, 44 und 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1’000.00 und die Auslagen CHF 250.00. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'294.- (inkl. MwSt. von CHF 164.-) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Juli 2023/ser/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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