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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 21.09.2022 501 2022 69

21 settembre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,745 parole·~19 min·2

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 69 Urteil vom 21. September 2022 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Wahlverteidiger gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Berufungsgegner, STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Berufung vom 4. Mai 2022 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 24. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 8. Juli 2021 wurde A.________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG durch Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer mit dem Signal «Kein Vortritt» bezeichneten Strasse gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 2 SSV) zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 13. Juli 2021 fristgerecht Einsprache, woraufhin der Oberamtmann des Sensebezirks am 22. Juli 2021 die Akten der Polizeirichterin des Sensebezirks übermittelte. B. Mit Urteil vom 24. Februar 2022 verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 26. April 2021 in Flamatt. Die Strafe wurde festgesetzt auf CHF 200.-. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.- und Auslagen in der Höhe von CHF 400.- wurden A.________ auferlegt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte oder der Berufungsführer) am 11. Februar 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 14. April 2022 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 4. Mai 2022 ficht er das Urteil vollumfänglich an. Er beantragt die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (Art. 405 StPO), anlässlich welches seine Konfrontation mit der Auskunftsperson B.________ stattfinden soll, und stellt im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verschiedene Beweisanträge (Beizug der Strafakten der Vorinstanz, Einvernahme der Auskunftsperson B.________, Einvernahme des Anzeigers Kpl C.________, Einvernahme der Berufungsführers, Einvernahme des Unfall-Experten der D.________, E.________). In der Sache selbst verlangt er in Gutheissung der Berufung die Aufhebung des Urteils der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 24. Februar 2022 und seinen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), subsidiär die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen bzw. zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Verfahrens vor dem Oberamt und des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen und es sei ihm für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 3'000.00 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. D. Die zuständige Staatsanwältin teilte am 13. Mai 2022 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt werde. Soweit die Berufungserklärung bereits eine Begründung enthält, wurde er aufgefordert, diese zu bestätigen bzw. zu vervollständigen (Art. 406 Abs. 3 und 385 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer bestätigte mit Schreiben vom 28. Juni 2022 die Begründung der Berufungserklärung vom 4. Mai 2022. Da diese ausführlich begründet worden sei, dränge sich keine Vervollständigung auf und die Berufungserklärung sei i.S.v. Art. 390 Abs. 1 StPO als Rechtsmittelschrift zu berücksichtigen. F. Am 4. Juli 2022 teilte die Polizeirichterin des Sensebezirks mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess gleichentags vernehmen, dass sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen hat der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. EUGSTER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 3a). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 13; EUGSTER, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). 1.3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Verfahren. 2. In einem ersten Punkt rügt der Berufungsführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Urteil damit begnügt, sich auf die Aussage des Anzeigers Kpl C.________ zu stützen, um die Aussagen des Berufungsführers als nicht möglich darzustellen. Die Polizeirichterin habe es aber verpasst, den Polizeibericht, insbesondere das Fotodossier, selber zu analysieren und daraus eigene Schlüsse zu ziehen. Zudem hätten die Aussagen der Auskunftsperson B.________ sowie die Argumente des Berufungsführers in dessen ausführlichen Berichten sowie die Skizze des Verkehrsunfalls keinen Eingang in das angefochtene Urteil

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 bzw. keine Berücksichtigung für die Begründung des Urteils gefunden. Die Aussagen der Auskunftsperson sowie die Berichte des Berufungsführers stünden im Widerspruch zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Eine solche Vorgehensweise der Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör des Berufungsführers. 2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3. mit Hinweis auf BGE 139 IV 179 E. 2.2). 2.2. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Das vorinstanzliche Urteil enthält die wesentlichen Überlegungen und ist ausreichend sowie nachvollziehbar begründet. Anlässlich der Sitzung vom 27. Januar 2022 der Polizeirichterin wurden dem Anzeiger Kpl C.________ mehrere Fragen auf Vorhalt von Bildern aus dem Fotodossier gestellt und auch der Berufungsführer wurde auf Vorhalt eines Bildes aus dem Fotodossier befragt. Indem die Polizeirichterin des Sensebezirks im angefochtenen Urteil auf die Aussagen des Anzeigers Kpl C.________ und des Berufungsführers abstellte, welche diese auf Vorhalt von Bildern aus dem Fotodossier gemacht hatten, hat sie in ihrer Urteilsbegründung Bezug auf das Fotodossier genommen, auch wenn dies nicht explizit erwähnt wird. Ebenso stützte sich die Polizeirichterin auf den Polizeirapport ab (angefochtenes Urteil, E. 8) und sie hat sich mit den Aussagen und dem ausführlichen, schriftlichen Bericht, den der Beschuldigte eingereicht hatte, auseinandergesetzt. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz nicht auch noch ausdrücklich auf die in der Berufungsschrift erwähnte Skizze des Verkehrsunfalls eingegangen ist. Allein darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal diese Skizze vom Beschuldigten selbst angefertigt worden war und die in dieser Skizze dargestellte Kollisionsstelle offensichtlich an einer anderen Stelle eingezeichnet ist als im Polizeirapport. Ausserdem wurde der Anzeiger Kpl C.________ zur Lage der Kollisionsstelle befragt und er hat die Richtigkeit des Polizeiberichts ausdrücklich bestätigt, weshalb es sich erübrigte, auf dieses Dokument einzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsführers nicht verletzt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. In einem nächsten Punkt macht der Berufungsführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Die Vorinstanz würde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellen, indem sie auf die Aussagen des Anzeigers, Kpl C.________, vertraue, wonach bei einer Kollision bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h die Schäden viel massiver hätten sein müssen. Die genaue Geschwindigkeit der Auskunftsperson B.________ könne nicht hergeleitet werden. Die von den verschiedenen Personen gemachten Aussagen lägen 5 bis 15 km/h auseinander und es sei notorisch, dass anhand eines Schadens nicht entschieden werden könne, ob ein Fahrzeug bei einer Kollision 55 km/h oder 60 km/h gefahren sei. Die Aussagen des Polizisten würden nicht ausreichen, um den Sachverhalt zu Ungunsten des Beschuldigten auszulegen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den vom Beschuldigten gestellten Beweisantrag, wonach der Unfall-Experte der D.________, E.________, als Auskunftsperson einzuvernehmen sei, gutzuheissen. Die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag jedoch nicht behan-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 delt und mit ihrem Verzicht auf die Behandlung des Beweisantrags Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO und damit das rechtliche Gehör des Berufungsführers verletzt. 3.1. Zur eingeschränkten Kognition des Strafappellationshofs kann auf die obenstehenden Ausführungen (E. 1.2) verwiesen werden. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die von der Auskunftsperson B.________ gefahrene Geschwindigkeit hält die Polizeirichterin fest, dass die Vermutung des Berufungsführers, gemäss welcher jener mit 65 km/h oder mehr ungebremst in sein Fahrzeug gefahren sei, gemäss den glaubwürdigen Aussagen des fachkundigen Polizisten nicht möglich sei, da die Schäden an den Fahrzeugen bei einer Kollision mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h und mehr viel massiver sein müssten. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Beim Fahrzeug der Auskunftsperson B.________, welches mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert ist, handelt es sich um einen F.________ 2.4 mit einem Leergewicht von nahezu zwei Tonnen. Bei der Aussage des Anzeigers, Kpl C.________, wonach die Schäden bei einer Seitenkollision mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h und mehr in die linke Flanke des Fahrzeugs des Berufungsführers viel massiver hätten sein müssen, handelt es sich um eine offenkundige Tatsache und der Berufungsführer vermag nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss schlechterdings unhaltbar wäre, weshalb die Berufung in diesem Punkt unbegründet ist. 3.2. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO gewährleisten das Mitwirkungs-, Gehörs- und Beweisantragsrecht. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit ihrem Verzicht auf die Behandlung des vom Beschuldigten gestellten Beweisantrags implizit zum Ausdruck gebracht, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen hinsichtlich der von der Auskunftsperson B.________ gefahrenen Geschwindigkeit nicht geändert. Der Berufungsführer vermag keine Willkür in der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz darzulegen und eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz durfte aufgrund der in E. 3.1 gemachten Ausführungen den Beweisantrag des Beschuldigten ohne Weiteres abweisen, zumal sich gestützt auf die Schadensfotos ein hinreichend klares Bild ergibt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. 4. In einem weiteren Punkt macht der Berufungsführer offensichtliche Diskrepanzen zur Sachverhaltsfeststellung in der Urteilsbegründung und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Kollisionszone sei nachweislich unrichtig festgestellt worden, sie hätte sich nicht wie im Polizeibericht festgehalten auf der Fahrbahnmitte, sondern auf der Fahrbahn Richtung Flamatt befunden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Position des Fahrzeuges des Berufungsführers festzuhalten und das gesamte Verhalten der Auskunftsperson – keine Bremsung bzw. ungebremster

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Aufprall, Ausweichen nach links, Kollisionsstelle und Aussageverhalten – liesse nebst der Vermutung einer überhöhten Geschwindigkeit dahin schliessen, dass die Auskunftsperson aus Unachtsamkeit oder anderen Gründen das Fahrzeug des Berufungsführers erst im letzten Moment wahrgenommen habe und den Unfall mit einem Manöver nach links zu verhindern versucht habe. Indem die Vorinstanz aufgrund der Aussage des Anzeigers darauf schliesse, dass der vom Berufungsführer beschriebene Unfallhergang nicht möglich sei, habe sie auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt. 4.1. Auch dieser Berufungspunkt ist unter dem Gesichtspunkt der in E. 1.2 erwähnten, eingeschränkten Kognition des Strafappellationshofs zu prüfen. Die Vorinstanz hält es aufgrund des Polizeirapports, der Aussagen von Kpl C.________ und des Berufungsführers für erwiesen, dass dieser die Situation beim Verlassen der Autobahnzufahrt (recte: Autobahnausfahrt) in Richtung Flamatt falsch einschätzte und es deswegen zur Kollision mit dem Fahrzeug der Auskunftsperson B.________ kam. Der Beschuldigte habe die Distanz zum herannahenden Fahrzeug offensichtlich falsch eingeschätzt. 4.2. Dem Berufungsführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Willkürgesichtspunkten in Frage zu stellen. Aus Sicht des Gerichts lässt sich auf der Grundlage des von der Kantonspolizei erstellten Fotodossiers nicht ernsthaft bestreiten, dass der Berufungsführer seine Pflicht, dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren bzw. dieses in seiner Fahrt nicht zu behindern (Art. 36 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV) verletzt hat. Seine Aussagen zur Kollisionsstelle stützt der Berufungsführer ausschliesslich auf seine eigenen Überlegungen ab, die im Widerspruch zum Fotodossier der Kantonspolizei stehen. Zudem hat der Anzeiger, Kpl C.________, anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizeirichterin des Sensebezirks die Lage der Kollisionsstelle gemäss Polizeibericht ausdrücklich bestätigt. Die rein appellatorische Kritik des Berufungsführers an diesen Feststellungen ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde. In Bezug auf die Position des Fahrzeuges des Berufungsführers kann ebenfalls auf das bereits genannte Fotodossier verwiesen werden, in welchem die Position des Fahrzeuges des Berufungsführers klar ersichtlich ist. Was schliesslich das gesamte Verhalten der Auskunftsperson – keine Bremsung bzw. ungebremster Aufprall, Ausweichen nach links, Kollisionsstelle und Aussageverhalten – anbetrifft, so kann hinsichtlich der Vermutung der überhöhten Geschwindigkeit auf die Ausführungen in E. 3.1 verwiesen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich ausserdem, dass die Vermutung des Berufungsführers, wonach die Auskunftsperson B.________ überhaupt nicht gebremst habe, nicht zutreffend sein kann. Deren Aussage, wonach sie versucht habe, «im letzten Moment noch eine Vollbremsung zu machen und nach links auszuweichen» ist nicht so zu verstehen, dass überhaupt keine Bremsmanöver eingeleitet worden wäre, andernfalls sich, wie bereits erwähnt, ein anderes Schadensbild ergeben hätte, sondern dass die Bremsung nicht ausreichend war, um die Kollision zu vermeiden. Dass die Auskunftsperson schliesslich versucht hat, nach links auszuweichen, um die Kollision zu vermeiden, ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungsführer seine Pflicht, dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren bzw. dieses in seiner Fahrt nicht zu behindern, verletzt hat. Insgesamt ergibt sich, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. 4.3. Aus den genannten Gründen verletzt das angefochtene Urteil auch nicht die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 5. Schliesslich rügt der Berufungsführer, er habe nie die Gelegenheit gehabt, die Aussagen der Auskunftsperson B.________ in Zweifel zu ziehen und Fragen an diesen zu stellen. Dadurch sei das in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK verankerte Konfrontationsrecht verletzt worden. 5.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteile BGer 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in Bst. a-c genannten Voraussetzungen. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO handelt, haben die Parteien dagegen keinen Anspruch, bei den Beweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil BGer 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1, mit Hinweisen). 5.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile BGer 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile BGer 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.3. Mit der Vorladungsverfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, dass er über eine Frist verfügte, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Berufungsführer, dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft im Vorfeld der Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks Einsicht in die Verfahrensakten genommen hatte, machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 20. September 2021 Gebrauch und stellte den

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Beweisantrag, es sei der Unfall-Experte der D.________, E.________, als Auskunftsperson an die Sitzung der Polizeirichterin zur Auskunftserteilung betreffend Zustand des Fahrzeugs der Auskunftsperson B.________ einzuladen. Obwohl der Berufungsführer in seiner Eingabe vom 20. September 2021 ausführlich auf das Unfallverhalten der Auskunftsperson B.________ und deren bei der Polizei gemachten Aussagen einging, unterliess er es, auch die Vorladung der Auskunftsperson zu beantragen, um dieser Fragen stellen zu können. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer stillschweigend auf die Ausübung des Konfrontationsrechts verzichtet hat. Die Berufung ist folglich auch in diesem letzten Punkt unbegründet. 6. 6.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Schuldspruch wurde im Berufungsverfahren bestätigt und der Berufungsführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'400.- (Gebühr: CHF 1‘200.-; Auslagen: CHF 200.-) werden dem Berufungsführer auferlegt. 6.2. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 24. Februar 2022 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Atz. 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 26. April 2021 in Flamatt. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 200.- (Art. 47, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 8 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.- (Gebühren CHF 300.-, Auslagen CHF 400.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'400.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'200.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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