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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.06.2022 501 2022 29

10 giugno 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,928 parole·~15 min·2

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 29 Urteil vom 10. Juni 2022 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret, Dina Beti Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin, gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser Gegenstand Genugtuung (Art. 429 und 431 StPO) Berufung vom 3. Januar 2022 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 10. Dezember 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 sprach die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ frei vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Juni 2019, sowie vom Vorwurf des Verkaufs von Kokain, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Mai 2019 bis am 24. Juni 2019 und am 10. Juni 2019. Sie sprach ihn hingegen schuldig des mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 24. Juni 2019, sowie der Übertretung des BG über die Personenbeförderung, begangen am 28. Juli 2019. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.- und zu einer Busse von CHF 800.00. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen wurde der bedingten Geldstrafe angerechnet. A.________ wurde eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1’000.- für die vom 24. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 erstandene Untersuchungshaft zu Lasten des Staates zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) (Ziffer 8). B. Am 10. März 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen dieses Urteil. Sie beantragt, dass die Ziffer 8 des angefochtenen Urteils abgeändert werde. Es sei festzuhalten, dass A.________ keine Genugtuung für die vom 24. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 erstandene Untersuchungshaft (10 Tage) zugesprochen werde. Die Kosten der Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde. C. A.________ liess am 6. April 2022 mitteilen, dass er weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. D. Mit Entscheid vom 12. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Vervollständigung der Begründung der Berufung gesetzt, was diese mit Eingabe vom 25. April 2022 tat. E. Am 18. Mai 2022 und innert gesetzter Frist nahm A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder Berufungsgegner) kurz Stellung zur Berufung der Staatsanwaltschaft und beantragt sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Berufung. Er beantragt, dass ihm keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden, da er im vorliegenden Verfahren einlasspflichtig sei. Die Polizeirichterin verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Zusprechen einer Genugtuung. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 präzise formuliert; die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich dem Zusprechen einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 10 Tagen an. Sie beantragt festzustellen, dass kein Anspruch des Beschuldigten auf eine Genugtuung bestehe. Das erstinstanzliche Urteil ist somit nur in diesem Punkt zu überprüfen. Der vorliegend interessierende Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig. 1.3. Da vorliegend nur das Zusprechen einer Genugtuung bestritten ist, kommt in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO das schriftliche Verfahren zur Anwendung. 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte 10 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat. Es erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen bezüglich des Sachverhaltes. 2. Die Staatsanwaltschaft macht eine Verletzung von Art. 431 Abs. 2 StPO durch die Polizeirichterin geltend. 2.1. Sie bringt vor, dass die Polizeirichterin die erstandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB zu Recht an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet habe. Sie rügt hingegen, dass die Polizeirichterin gleichzeitig eine Genugtuung für die (bereits) angerechnete Untersuchungshaft zugesprochen habe. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts sei für die Anrechnung der Untersuchungshaft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Der Ausgleich von Untersuchungshaft solle in erster Linie im Sinne eines Realersatzes erfolgen. Anzurechnen sei diese sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liege der Grundsatz der umfassenden Haftanordnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen könne, stelle sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der finanzielle Ausgleich einer entstandenen Untersuchungshaft habe daher klar subsidiären Charakter (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Die Entschädigung entfalle durch den über die Anrechnung zu erfolgenden Realausgleich (Urteil BGer 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020 E. 2.4). Im vorliegenden Fall gelte es somit festzuhalten, dass die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 an die ausgesprochene Sanktion angerechnet wurde und somit kein Anspruch auf eine Genugtuung bestehe. 2.2. Der Berufungsgegner verzichtete auf eine klare Stellungnahme zum Hauptantrag der Staatsanwaltschaft. Er macht geltend, dass er im vorliegenden Verfahren einlasspflichtig sei, weshalb ihm keine weiteren Kosten aufzuerlegen seien. Er beantragt, dass Ziffer 3 der Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen sei, wonach ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen seien. Dieser Punkt sei nicht Gegenstand der Berufung, welche sich einzig auf die Frage der Genugtuung beschränke. 2.3. Die Polizeirichterin hielt fest, dass sich der Beschuldigte vom 24. Juni 2019 bis zum 3. Juli 2019 während10 Tagen in Untersuchungshaft befand. Dabei habe es sich um eine kurze Haftdauer gehandelt. Weiter stehe fest, dass die Untersuchungshaft ausschliesslich aufgrund des Verdachts des qualifizierten Betäubungsmittelhandels angeordnet worden sei. Die angeordnete und erstandene Haft erweise sich im Nachhinein angesichts des letztlich berücksichtigten geringfügigen Vergehens als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund sei eine Genugtuung gerechtfertigt und ein Betrag von CHF 1’000.- (CHF 100.- x 10 Tage Haft) angemessen. 3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Genugtuung besteht. 3.1. Die Strafprozessordnung regelt in den Art. 429-431 StPO die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person gegenüber dem Staat. Art. 429 StPO betrifft die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche bei Verfahrenseinstellung sowie bei Freispruch und gelangt zur Anwendung, wenn die Haft ursprünglich rechtmässig angeordnet wurde und sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Art. 431 StPO gewährt demgegenüber einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen liegen vor, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nach Art. 196 ff. StPO in formeller und/oder materieller Hinsicht nicht erfüllt waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1825). Von Überhaft wird hingegen gesprochen, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, aber länger dauert als die hernach ausgefällte Sanktion. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist Überhaft nur zu entschädigen, soweit sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das entspricht im Kern der allgemeinen Bestimmung von Art. 51 StGB, wonach das Gericht dem Täter die Untersuchungshaft, die er während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Für die Anrechnung ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut weder Tat- noch Verfahrensidentität notwendig. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Entzogene Freiheit soll soweit möglich durch Freiheit, die sonst entzogen würde, kompensiert werden (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Dabei ist die Anrechnung nicht auf Freiheitsstrafen beschränkt, wie sich aus dem in Abs. 2 von Art. 51 StGB statuierten Umwandlungssatz für Geldstrafen ergibt. Dem entspricht auch der in Art. 431 Abs. 2 StPO festgehaltene und in Abs. 3 präzisierte Grundsatz, wonach erlittene Haft primär an andere ausgesprochene Sanktionen anzurechnen ist. Die Anrechnung nach Abs. 2 bezieht sich auf eine wegen einer anderen Straftat ausgesprochene Sanktion, während Abs. 3 jene Sanktion erfasst, welche für die der Untersuchungshaft zugrundeliegende Straftat ausgefällt wurde (GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 431 N. 7; WEHREN- BERG/FRANK, in BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N. 29). Auch in Anwendung von Art. 429 StPO

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 ist ausgestandene Haft somit nur subsidiär zu entschädigen, soweit nicht eine Anrechnung an eine andere Sanktion (im Sinne von Art. 51 StGB bzw. Art. 431 Abs. 2 StPO) vorgenommen werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.). Einzig auf rechtswidrige Zwangsmassnahmen kann sich die in Art. 431 Abs. 2 und Abs. 3 StPO vorgesehene Einschränkung des Genugtuungsanspruchs nicht beziehen (GRIESSER, Art. 431 N. 3). Da sowohl bei Anwendung von Art. 429 StPO als auch von Art. 431 Abs. 2 StPO die ausgestandene Haft nur zu entschädigen ist, wenn keine Anrechnung an eine andere Sanktion möglich ist, kann offenbleiben, ob von ungerechtfertigter Haft oder aber von Überhaft auszugehen ist. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 3.2. Vorliegend ist mit der Polizeirichterin festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht geprüft und in Annahme der Kollusionsgefahr gutgeheissen (act. 6007 ff.). Der Beschuldigte verbrachte 10 Tage in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2021 des mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG, sowie der Übertretung des BG über die Personenbeförderung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.- und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen wurde an die bedingte Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Die erstandene Untersuchungshaft von 10 Tagen wurde an die ausgefällte Gelstrafe von 15 Tagessätzen angerechnet. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft. Die Berufung ist somit gutzuheissen und das Urteil der Polizeirichterin entsprechend abzuändern. In Ziffer 8 des Urteilsdispositivs ist zu erwähnen, dass keine Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO zugesprochen wird. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten. Es besteht auch keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu korrigieren. Der Beschuldigte beantragt, dass ihm keine weiteren Kosten auferlegt werden. Es trifft zwar zu, dass er in diesem Verfahren einlassungspflichtig ist. Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass er vor der Polizeirichterin eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.- für die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Untersuchungshaft beantragt hat. Nach dem Gutheissen der Berufung der Staatsanwaltschaft gilt er als unterlegen und hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu übernehmen (Art. 426 und 428 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Wohlhauser veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 2 Stunden und 15 Minuten, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsanwalt Wohlhauser ist demnach eine angemessene Entschädigung von CHF 458.-, inklusive CHF 32.75 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsgegners gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten. 4.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 10. Dezember 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 8. A.________ wird keine Genugtuung für die vom 24. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 erstandene Untersuchungshaft (10 Tage) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). II. Es wird festgestellt, dass die übrigen Ziffern des Dispositivs des Urteils der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 10. Dezember 2021 nicht angefochten wurden und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Sie lauten: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Juni 2019, sowie vom Vorwurf des Verkaufs von Kokain an B.________ und C.________, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Mai 2019 bis am 24. Juni 2019 und am 10. Juni 2019, freigesprochen. 2. A.________ wird des mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 24. Juni 2019, sowie der Übertretung des BG über die Personenbeförderung, begangen am 28. Juli 2019, schuldig gesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen und auf eine Busse von CHF 800.00. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 60.00 festgelegt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen wird der bedingten Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 4. Wird die Busse nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von acht Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 32 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 6. Die mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland vom 23.08.2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00 wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 7. Die am 25. Juni 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel (1 Minigrip mit 0.3 g brutto Kokain, 10 Minigrips mit 4.7 g weissem Pulver, 1 Fläschchen Amonjak, 1 braunes Fläschchen mit unbekanntem Inhalt, 1 Minigrip mit unbekanntem Pulver, IC-Ref. 19-29281) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung eingezogen. Die beschlagnahmten CHF 80.00 werden mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer 9 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 9. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'520.00 (Gebühren CHF 1’000.00, Auslagen CHF 520.00) ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel A.________ auferlegt und mit den beschlagnahmten CHF 80.00 verrechnet (Art. 426 und Art. 442 Abs. 4 StPO). 10. Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung von A.________ wird auf CHF 4'148.00 (wovon CHF 296.60 Mehrwertsteuer) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei 2/3 definitiv durch den Staat zu tragen sind. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung von einem Drittel der festgelegten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1’100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser im Berufungsverfahren werden auf CHF 458.- festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 32.75). A.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (art. 135 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 V. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 429 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 10. Juni 2022/mdu Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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