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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.01.2023 501 2022 109

13 gennaio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,498 parole·~12 min·2

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 109 Urteil vom 13. Januar 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Sansonnens, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) Berufung vom 20. Juli 2022 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 6. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 23. Mai 2021, gegen 17.10 Uhr, fuhr A.________ mit seinem Motorrad Suzuki GSX- R1000, FR bbb, auf der sog. „C.________“ von D.________ in Richtung E.________. Die Strasse führt nach einem leichten Anstieg und einer 90°-Rechtskurve über einen Kilometer flach geradeaus. Nach etwa 120 Metern mündet rechterhand die Nebenstrasse von F.________ auf besagte Strecke. Diese ist mit dem Symbol „Kein Vortritt“ (3.02) deklassiert. Es herrschte schönes Wetter und die Strasse war trocken. Sicht und Übersicht waren mit über 100 Meter gewährleistet (act. 3.). Zu gleicher Zeit bog ein Personenwagen, gelenkt von G.________, von der Nebenstrasse F.________ auf die Hauptstrasse in Richtung D.________ ab. A.________ vollzog ein Bremsmanöver, kam ins Schleudern und stürzte (act. 6). Zwischen dem Motorrad und dem Personenwagen kam es zu keiner Kollision (act. 3). B. Mit Strafbefehl des Oberamtes des Sensebezirks vom 12. Oktober 2021 wurde A.________ der Verletzung einer Verkehrsregel schuldig gesprochen (act. 25.). Dagegen erhob A.________ am 20. Oktober 2021 Einsprache (act. 28). C. An der Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 6. Mai 2022 wurden A.________, der anwaltlich verbeiständet war, als Beschuldigter und G.________ als Auskunftsperson befragt (act. 10 ff.). D. Mit Urteil vom 6. Mai 2022 verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, act. 13 ff.) zu einer Busse von CHF 200.- und den Kosten des Verfahrens. Am 19. Mai 2022 hat A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet (act. 16). Nach der Zustellung des begründeten Urteils vom 6. Mai 2022 hat der Berufungsführer am 20. Juli 2022 beim Kantonsgericht eine begründete Berufungserklärung eingereicht (act. 17). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat am 12. September 2022 auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Berufung beantragt. Sowohl das Oberamt des Sensebezirks als auch die Polizeirichterin des Sensebezirks haben auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Art. 398 StPO regelt die Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1) und die Berufungsgründe (Abs. 2-5). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme des Grundsatzes der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, die dazu führt, dass dieses Rechtsmittel als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 20213 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.3. Da das Urteil der Polizeirichterin vollumfänglich angefochten wird, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 1.4. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO wird das vorliegende Verfahren von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt. 2. 2.1. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Er macht sinngemäss geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 389 Abs. 4 StPO). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln. 2.2. Unbestritten ist, dass sich der Berufungsführer auf der vortrittsberechtigten Hauptstrasse befand, wohingegen G.________ aus einer Nebenstrasse herausfuhr, die mit dem Vortrittssignal „Kein Vortritt“ (3.02) deklassiert ist (Erwägung 9). Die Polizeirichterin geht bei der Sachverhaltsfeststellung davon aus, es habe konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass sich die Verkehrsteilnehmerin G.________ nicht korrekt verhalten könnte. Der Berufungsführer hätte einer solchen Situation mit besonderer Vorsicht begegnen müssen, weshalb ihm die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz versagt bleibe. Indem der Berufungsführer selber zugegeben habe, den Bremsvorgang erst in dem Zeitpunkt eingeleitet zu haben, als G.________ ihr Fahrmanöver bereits ausführte, weil er dachte, auf der vortrittsberechtigten Strasse zu sein, stehe fest, dass er gegen die in Art. 26 Abs. 2 SVG festgehaltene Pflicht zu erhöhten Aufmerksamkeit verstossen habe (Erwägung 11). Die Polizeirichterin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei vom 28. Mai 2021 und an der Sitzung der Polizeirichterin vom 6. Mai 2022. Am 28. Mai 2021 führte der Berufungsführer aus: «Je précise qu’en voyant cette voiture à la présélection, j’ai déjà eu un doute qu’elle s’engage, alors j’ai coupé les gaz.» (act. 11). Am 6. Mai 2022 erklärte er: «Ich habe geahnt, dass sie mir den Vortritt abschneiden würde und darum habe ich die Geschwindigkeit reduziert. Ich habe vorher nicht gebremst, weil ich gedacht habe, dass ich den Vortritt habe.» (act. 10/4). 2.3. Der Berufungsführer beruft sich in seiner Berufung auf sein Vortrittsrecht und rügt, die Vorinstanz habe den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) falsch angewandt. 3. 3.1. Dem Berufungsführer wird die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeworfen. Gemäss dieser Bestimmung muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, muss der Fahrzeugführer jederzeit in der Lage sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerk-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). 3.2. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist nur dann strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist. Vom Fahrzeuglenker wird grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt. Doch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr überraschend in eine kritische Situation kommen kann, in der Fehlentscheide möglich und verständlich sind. Unvermutet auftretende Gefahren stellen oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durchführung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls so lange nicht, als die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint. Für den Durchschnittsfahrer, der unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert ist, stellt das Bremsen die naheliegendste Reaktion dar, weshalb er auch bremst, wenn diese Massnahme keineswegs situationsgerecht ist und nicht zum Ziel führt. Das suboptimale Verhalten belastet den Fahrzeuglenker umso weniger, je überraschender eine Gefahr in Erscheinung tritt, je dringlicher eine Reaktion ist und je grösser sich die Anzahl möglicher Entscheidungsalternativen darbietet (Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3. mit Hinweisen). 3.3. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 120 IV 252 E. 2d). 3.4. Es ist unbestritten, dass der Berufungsführer auf der Hauptstrasse fuhr und vortrittsberechtigt war. Unbestritten ist ebenso, dass die Fahrzeuglenkerin G.________ von einer Nebenstrasse auf die Hauptstrasse einbog und mithin vortrittsbelastet war. Die Sicht am Unfalltag kann als einwandfrei und die Übersicht am Unfallort als sehr gut bezeichnet werden (act. 21 f.). Die vortrittsbelastete Lenkerin konnte die Hauptstrasse, die gerade und flach verläuft, auf einer Strecke von über 100 Metern einsehen (act. 3). G.________ hatte ihr Fahrzeug angehalten und blickte nach links und rechts, um sich zu vergewissern, dass kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug beim Einbiegen auf die Hauptstrasse behindert wird. Der Berufungsführer hatte Zweifel, ob ihn die Fahrzeuglenkerin rechtzeitig erkennt - zumal er zuvor einen Personenwagen und eine Fahrradlenkerin überholt hat - und ging vom Gas.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Wie der Internetseite der Beratungsstelle für Unfallverhütung des Bundes (https://www.bfu.ch/de/ratgeber/ sicher-motorrad-fahren) zu entnehmen ist, sterben bei Unfällen in der Schweiz jedes Jahr rund 40 Motorradfahrer, über 1000 verletzen sich schwer. Dabei ist es keineswegs so, dass die Motorradfahrer die Hauptverantwortung tragen. Wenn ein Motorrad mit einem Motorfahrzeug kollidiert, ist der Motorradfahrer bloss in knapp einem Drittel der Fälle allein dafür verantwortlich. Im Strassenverkehr sind Motorradfahrer aufgrund ihrer schmalen Silhouette nicht immer sofort sichtbar. Insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen werden sie häufig von Auto- und Lastwagenfahrern übersehen. Angesichts dieser Situation empfiehlt die Beratungsstelle für Unfallverhütung allen Motorradfahrern, vorausschauend zu fahren und immer damit zu rechnen, übersehen zu werden. Der Umstand, dass der Berufungsführer vom Gas gegangen ist, bevor er mit der vortrittsbelasteten Fahrzeuglenkerin gekreuzt hat, kann ihm folglich nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat er sich entsprechend den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung verhalten, indem er vom Gas ging und sehr genau beobachtete, ob die Fahrzeuglenkerin G.________ das Vortrittsrecht beachtet. Es gab entgegen der Beurteilung der Vorinstanz keine Anzeichen dafür, dass die vortrittsbelastete Fahrzeuglenkerin den Vortritt tatsächlich nicht gewähren würde. Nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen, musste der Berufungsführer nicht damit rechnen, dass die Lenkerin G.________ das Vortrittsrecht missachten würde. Er hat sich selbst verkehrsregelkonform verhalten und war entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht dazu angehalten, bereits mit dem Bremsmanöver zu beginnen, bevor überhaupt die vortrittsbelastete Fahrzeuglenkerin mit dem Einbiegemanöver begann. Erst als der Berufungsführer feststellte, dass die vortrittsbelastete Fahrzeuglenkerin losfuhr und auf die Hauptstrasse einbog, hat er die Vollbremsung ausgelöst und dabei die Kontrolle über sein Motorrad verloren. Im Lichte der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil BGer 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3. mit Hinweisen) kann dem Berufungsführer die eingeleitete Vollbremsung und mithin den Verlust der Kontrolle über sein Motorrad nicht vorgeworfen werden, dies auch dann nicht, wenn es aufgrund der Reaktion des Berufungsführers schlussendlich nicht zu einer Kollision gekommen ist. 3.5. Im Lichte dieser Ausführungen ist das angefochtene Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 6. Mai 2022 aufzuheben und der Berufungsführer vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Mai 2021 in B.________, vollumfänglich freizusprechen. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Christophe Sansonnens veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 3‘481.99 (inklusive Auslagen und MWST), wobei er für 12,3 Stunden einen Stundentarif von CHF 250.- berechnet hat. Der Kostennote lässt sich entnehmen, dass das Dossier grösstenteils von einem Anwaltspraktikanten betreut wurde, der erfahrungsgemäss etwas mehr Zeit braucht als ein erfahrener Anwalt. Somit scheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 125.- (5% von CHF 2500.-). Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 2’827.15.- (inkl. CHF 202.15 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Rechtsanwalt Christophe Sansonnens macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘977.59 (inklusive Auslagen und MWST) geltend. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 17,6 Stunden. Der Kostennote lässt sich entnehmen, dass das Dossier grösstenteils von einem Anwaltspraktikanten betreut wurde, der erfahrungsgemäss etwas mehr Zeit braucht als ein erfahrener Anwalt. Somit scheint ein Aufwand von 14 Stunden als angemessen. Die Entschädigung für den Zeitaufwand wird somit auf CHF 3'500.- festgesetzt. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 175.- (5% von CHF 3'500.-). Die Wegentschädigung beträgt CHF 35.-. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 3'995.65 (inkl. CHF 285.65 Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 6. Mai 2022 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Mai 2021 in B.________, freigesprochen. 2. Aufgehoben. 3. Aufgehoben. 4. Aufgehoben 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.- und die Auslagen auf CHF 150.- festgesetzt. 6. A.________ wird für das Verfahren vor der Polizeirichterin des Sensebezirks eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'995.65 (inkl. CHF 285.65 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'827.15.- (inkl. CHF 202.15 Mehrwertsteuer) zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Januar 2023/asa/mdu Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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