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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 14.02.2020 501 2020 6

14 febbraio 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·690 parole·~3 min·5

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 6 Urteil vom 14. Februar 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Waeber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Waffengesetzes, Missbrauch von Ausweisen und Schildern – Nichteintreten Berufung vom 22. Januar 2020 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. September 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht des Sensebezirks A.________ mit Urteil vom 26. September 2019 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c und g BetmG), wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 WG) sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) verurteilte, den Vollzug der mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten anordnete und die Gesamtstrafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine Busse von CHF 500.- festsetzte; dass die Staatsanwaltschaft und A.________ Berufung gegen dieses Urteil anmeldeten; dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass der Berufungsführer als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO besitzt und somit zur Berufung legitimiert ist; dass das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO); dass die schriftliche Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils einzureichen und darin anzugeben ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO); dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO); dass die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO); dass die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO); dass die Sendung des begründeten Urteils am 24. Dezember 2019 zur Abholung avisiert wurde mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2019 (act. 23b); dass die amtliche Verteidigerin von A.________ aufgrund der Berufungsanmeldung (act. 21) und insbesondere auch ihres Schreibens vom 10. Oktober 2019 (act. 22) mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen musste; dass die Zustellung daher am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 31. Dezember 2019, als erfolgt gilt; dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass die Frist nach Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird; Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO); dass das begründete Urteil am 31. Dezember 2019 als zugestellt gilt, so dass die zwanzigtägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 1. Januar 2020 begann und am Montag, 20. Januar 2020, auslief; dass die effektive Zustellung des begründeten Urteils am 3. Januar 2020 (act. 23b) daran nichts ändert; dass die Berufungserklärung vom 22. Januar 2020 somit offensichtlich verspätet erfolgte und auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO); dass keine Kosten erhoben werden; Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Februar 2020/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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