Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 54 Urteil vom 7. Dezember 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Privatklägerin, C.________, Privatklägerin Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) Berufung vom 23. März 2020 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. Februar 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 23 Sachverhalt A. Am 28. Dezember 2017 stellte B.________, geboren 2003, anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Freiburg Strafantrag gegen Unbekannt wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in D.________/FR, in der Nacht vom 22. Dezember auf den 23. Dezember 2017 zwischen 23.00 Uhr und 1.30 Uhr. Sie erklärte sich als Privatklägerin, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an den Verfahrenshandlungen (DO/2005). Am 18. Januar 2018 wurde A.________ in diesem Verfahren von der Kantonspolizei als Beschuldigter einvernommen (DO/2024). E.________ stellte am 22. Januar 2018 ebenfalls Strafantrag wegen sexueller Belästigung, begangen in D.________/FR, am 22. Dezember 2017 um 23.45 Uhr (DO/2007). Parallel dazu wurde im Kanton Bern gegen A.________ seit dem 29. Dezember 2017 auf Strafantrag von F.________, G.________ und C.________ ein Verfahren wegen sexueller Belästigung, begangen am 29. Dezember 2017 in H.________/BE, geführt (DO/2201 ff.). Am 3. April 2018 anerkannte die Freiburger Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit für die A.________ im Kanton Bern vorgeworfenen Straftaten der sexuellen Belästigung, und das Berner Verfahren wurde mit dem im Kanton Freiburg gegen A.________ eröffneten Strafverfahren vereint (DO/5012). B. Mit Anklageschrift vom 9. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Polizeirichter des Seebezirks gegen A.________ Anklage wegen sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Belästigung, evtl. Tätlichkeiten, und verlangte die Landesverweisung (DO/10000 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Polizeirichter des Seebezirks vom 27. Mai 2019 verfügte dieser auf Antrag A.________s die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Opfern durch die Staatsanwaltschaft, sistierte das vor ihm hängige Verfahren und wies dieses unter Übergang der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück (DO/13032). Nach Durchführung von Konfrontationseinvernahmen am 23. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft am 19. November 2019 erneut Anklage gegen A.________ wegen der gleichen Straftatbestände (DO/10012 ff.). Zur Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. Februar 2020 erschien der Beschuldigte A.________ in Begleitung seines Rechtsbeistandes. Gleichentags wurde das Urteil in öffentlicher Sitzung mündlich eröffnet (DO/13042 ff.). Der Polizeirichter des Seebezirks sprach A.________ vom Vorwurf der sexuellen Belästigung angeblich begangen in D.________ am 22. Dezember 2017 zum Nachteil von E.________ frei (Disp.-Ziff. 1), stellte fest, dass E.________ keinen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt hat (Disp.-Ziff. 2), erklärte A.________ schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in D.________ am 22. Dezember 2017 zum Nachteil von B.________, sowie der sexuellen Belästigung, begangen in H.________ am 29. Dezember 2017 zum Nachteil von F.________, C.________ und G.________ (Disp.-Ziff. 3), verurteilte A.________ zu einer mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.- und zu einer Busse von CHF 1'500.- (Disp.-Ziff. 4). Weiter verwies der Polizeirichter A.________ für 5 Jahre des Landes (Disp.-Ziff. 7). Der beschlagnahmte Rucksack wurde A.________ zurückerstattet und das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 350.- eingezogen und an die Kosten des Verfahrens angerechnet (Disp.-Ziff. 8). Schliesslich auferlegte der Polizeirichter die Kosten des Verfahrens A.________ (Disp.-Ziff. 9) und setzte die Entschädigung seines amtlichen Rechtsbeistandes auf CHF 7'677.40 fest (Disp.-Ziff. 10). Am 17. Februar 2020 meldete A.________ Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2020 an und ersuchte um schriftliche Urteilsbegründung. Das begründete Urteil wurde ihm am 5. März 2020 zugestellt. Es ist vom 20. Februar 2020 datiert.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 C. A.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 23. März 2020 im Schuldpunkt und bezüglich der Landesverweisung sowie der Einziehung des Bargeldes angefochten. Er beantragt, ihn vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.________ und von der sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.________, C.________ und G.________ freizusprechen, ihn nicht des Landes zu verweisen, ihm den beschlagnahmten Rucksack und das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 350.- zurückzuerstatten, die Kosten des Verfahrens und das Honorar seines amtlichen Verteidigers dem Staat aufzuerlegen, unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. Mit Schreiben vom 1. April 2020 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft, B.________, C.________ und E.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. April 2020 mit, sie beantrage weder Nichteintreten, noch erkläre sie Anschlussberufung. B.________, C.________ und E.________ reagierten nicht. Am 8. Mai 2020 teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________, der Staatsanwaltschaft, B.________ und C.________ mit, der Strafappellationshof beabsichtige, die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen, und setzte ihnen Frist bis zum 29. Mai 2020, um sich dem schriftlichen Verfahren zu widersetzen. Gleichzeitig informierte er sie, dass E.________ nicht mehr Partei des Berufungsverfahrens ist. A.________ liess am 29. Mai 2020 mitteilen, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft, B.________ und C.________ antworteten nicht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________ mit, die Berufung werde im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte ihm Frist bis zum 30. Juni 2020, um seine Berufung schriftlich zu begründen. In der Folge begründete A.________ seine Berufung innert zweimal erstreckter Frist am 28. August 2020. Dabei beantragte er neu, es sei in Disp.-Ziff. 2 des Urteils festzustellen, dass das Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ eingestellt wird. Mit Schreiben vom 1. September 2020 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft, dem Polizeirichter des Seebezirks sowie C.________ und E.________ Gelegenheit, bis zum 22. September 2020 zur begründeten Berufung Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des Seebezirks verzichtet mit Schreiben vom 3. September 2020 auf Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 4. September 2020 die Abweisung der Berufung. Am 9. November 2020 zog der Strafappellationshof die Berner Migrationsakten A.________s bei und machte diese in der Folge den Parteien zugänglich. Auf die Ausführungen von A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Der erstinstanzlich verurteilte Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 14. Februar 2020 postalisch zugestellt (DO/13052bis). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 und somit offensichtlich form- und fristgerecht. 1.3. 1.3.1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil, das fälschlicherweise vom 20. Februar 2020 (recte: 12. Februar 2020) datiert ist, wurde dem Beschuldigten am 5. März 2020 zugestellt (DO/13076). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 23. März 2020 und somit fristgerecht. Die Berufung des Beschuldigten bezieht sich auf den Schuldpunkt (Art. 399 Abs. 4 Bst. a StPO), die Nebenfolgen (Art. 399 Abs. 3 Bst. e StPO) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 Bst. f StPO), und die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich unter folgendem Vorbehalt einzutreten. 1.3.2. In seiner Berufungserklärung hatte der Beschuldigte noch beantragt, Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei unverändert zu lassen (S. 2), und ausdrücklich festgehalten, die in dieser Ziffer gemachte Feststellung, dass E.________ keinen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt hat, werde nicht angefochten (S. 6). In seiner Berufungsbegründung beantragt er nun, Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei abzuändern, und es sei festzustellen, dass das Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil vom E.________ gestützt auf Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt wird. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO hat, wer nur Teile des Urteils anficht, in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Denn das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb auf seine Berufungserklärung zu behaften; er kann nicht nachträglich in der begründeten Berufung weitere Teile des Urteils anfechten (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 404 N. 2); die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden vielmehr – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (Urteil BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der Beschuldigte aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Belästigung von E.________, verbunden mit der Feststellung, dass E.________ keinen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt hat, in diesem Punkt durch das angefochtene Urteil auch nicht beschwert. Auf die Berufung ist folglich in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.3.3. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt. Der Strafappellationshof hat indessen von Amtes wegen die Migrationsakten des Beschuldigten beigezogen. Daraus geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Abweisung des Asylgesuchs des Beschuldigten mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2019 bestätigt hat.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 1.4. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft, B.________, C.________ und E.________ eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Keine der Vorgenannten hat Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Im Gegensatz zu C.________ (DO/2231 f.) haben F.________ und G.________ zwar Strafantrag wegen sexueller Belästigung gestellt, aber zugleich erklärt, sich nicht als Privatklägerinnen am Strafverfahren beteiligen und keine Parteirechte ausüben zu wollen (DO/2211 f., 2220 f.). Sie sind im vorliegenden Verfahren deshalb nicht Partei. 1.5. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Bst. b). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall bildet das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Der Beschuldigte hat sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt, und die übrigen Parteien haben sich dem schriftlichen Verfahren nicht widersetzt. Der Beschuldigte hat seine Berufung in der Folge innert verlängerter Frist schriftlich begründet. Die Begründungen genügen grundsätzlich den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, hat die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten. die Staatsanwaltschaft hat auf Abweisung der Berufung geschlossen. Die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. 1.6. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.7. Der Beschuldigte hat das Urteil des Polizeirichters im Schuldpunkt und bezüglich des Landesverweises, der Einziehung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Somit hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der nicht angefochtene Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ ist hingegen in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist die vom Polizeirichter angeordnete Rückgabe des beschlagnahmten Rucksacks an den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 8, Satz 1). 2. 2.1. Gemäss Anklageschrift vom 19. November 2019 wird dem Beschuldigten vorab vorgeworfen, die 2003 geborene B.________, die mit einer gleichaltrigen Freundin unterwegs war, am
Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 Abend des 22. Dezember 2017 gegen 23.30 Uhr im Bahnhof D.________ angesprochen und anschliessend verfolgt und belästigt zu haben. Beim Migros-Gebäude habe er zuerst die Freundin B.________s und danach diese am Handgelenk gepackt und festgehalten. Während die Freundin sich losreissen konnte, habe der Beschuldigte das Handgelenk B.________s immer fester gedrückt und sie schliesslich rückwärts an sich gezogen und mit beiden Armen gehalten. Während er sie festhielt, habe er B.________ mit offener Hand an der Brust berührt und die Brust gedrückt. Nach einer Weile habe sich B.________ losreissen und zusammen mit ihrer Freundin wegrennen können. Der Polizeirichter hielt den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) für erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen dieses Delikts. 2.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Dezember 2017 gegen 2.45 Uhr in H.________ auf der Promenade die ihm nicht bekannten drei jungen Frauen F.________, G.________ und C.________ sexuell belästigt zu haben, indem er die ersten beiden gegen ihren Willen von hinten festhielt und küsste oder zu küssen versuchte. C.________ habe er mit den Händen an die Brüste und zwischen die Beine gegriffen und ihre Vagina über der Hose berührt. Der Polizeirichter hielt den Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) in drei Fällen für erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen dieses Delikts. 3. 3.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 1 und 2 StGB). Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 4 StGB). Rechtsgut dieser Straftat bildet die ungestörte sexuelle, aber auch die seelische Entwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre, noch nicht erreicht haben. Der Stellenwert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch. Auf den Grad der körperlichen und geistigen Reife des Opfers kommt es auch in Zusammenhang mit der Strafzumessung bei Art. 187 StGB nicht an (WEDER, in StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 187 StGB N. 10). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für Täter oder Opfer sind dabei belanglos. Ambivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, sind im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen: Namentlich eine erhebliche Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, qualitativ die Art und quantitativ die Dauer sowie die Intensität des Vorgehens und weitere Umstände können äusserlich zunächst ambivalent erscheinende Handlungen eindeutig sexualbezogen erscheinen lassen. Unmassgeblich ist bei sexuellen Handlungen, ob der Täter selbst sexuelle Regung verspürt oder ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (WEDER, Art. 187 StGB N. 10). Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. 3.2. Gemäss Art. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Die Bestim-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 mung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 265 ff. mit Hinweisen). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten demgegenüber nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil BGer 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; BSK-StGB MAIER, 4. Aufl. 2019, vor Art. 187 StGB N. 31). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31; 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; zur Subsidiarität von Art. 198 StGB: Urteil BGer 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). 3.3. Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweisergebnis verschiedene Deutungen bzw. Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt sich aus dem Grundsatz «in dubio pro reo», nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). In diesem Fall ist der Beschuldigte freizusprechen. 4. 4.1. B.________ wurde am 28. Dezember 2017 ein erstes Mal nach den Regeln zum Schutz von Kindern als Opfer einvernommen und die Einvernahme audiovisuell aufgezeichnet (DO/2009, 2038 ff.). I.________, Psychologin FSP, bestätigte die Konformität der Anhörung mit dem OHG (DO/2036 f.). B.________ sagte aus, dass sie mit Kollegen am Freitagabend, dem 22. Dezember 2017, den ganzen Abend zusammen draussen geredet habe. Die zwei Kollegen, welche von J.________ gewesen seien, hätten dann nach Hause gehen müssen. Sie und ihre Freundin K.________ hätten die anderen beiden gegen 23.00 / 23:30 Uhr an den Bahnhof D.________
Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 begleitet. Als der Zug eingefahren sei, seien die Kollegen auf den Zug gegangen, und andere Leute seien ausgestiegen. Da sei auch dieser Mann ausgestiegen. Der habe sie die ganze Zeit angeschaut, bevor er weitergegangen sei. Nachdem der Zug wieder losgefahren sei, seien sie zur Unterführung gegangen. Dieser Mann sei ungefähr zehn Meter vor ihnen gewesen und habe die ganze Zeit angehalten und nach hinten geschaut. Deswegen seien sie langsam gegangen, da er sie gruselig angesehen habe. Er habe sie beim Kiosk bei der grossen Treppe abgefangen und habe sie angesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie ihm helfen könnten. Sein Mobiltelefon sei kaputt und er müsse zu Kollegen und könne diese nicht erreichen. Er habe sehr schlecht Deutsch geredet, man habe nur ein paar Wörter verstanden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm nicht helfen könnten, da er keine Adresse habe. Sie habe ihm am Anfang wirklich noch geglaubt. Doch er sei die ganze Zeit so nahe an sie heran gekommen, weswegen sie ein Stück weggegangen seien. Er habe so grosse Augen gehabt und die Haare zerzaust. K.________ hätte dann gesagt, dass sie auf die Toilette müsse, weil sie von diesem Mann weggewollt habe. Sie seien deswegen in das Restaurant Bahnhöfli, das noch geöffnet war. Sie hätten dem Mann gesagt, sie könnten ihm nicht helfen und er solle jemanden Erwachsenen fragen. Sie seien ungefähr eine halbe Stunde auf der Toilette gewesen, weil sie Angst vor dem Mann gehabt hätten. Sie hätten vorgehabt, die ganze Nacht draussen zu verbringen, so hätten sie auch ihren jeweiligen Müttern gesagt, sie würden bei der jeweils anderen übernachten. Sie seien dann zum Kiosk bei der Migros gegangen, weil es dort Stühle gehabt habe und sie müde gewesen seien. Sie wären beide fast eingeschlafen, als K.________ gesehen habe, dass dieser Mann wieder auf sie zugekommen sei. Der Mann sei zu ihnen gekommen, doch sie hätten sich entschieden, ihn einfach zu ignorieren. Er habe sie wieder wegen eines Mobiltelefons gefragt. Er habe sie so aufgeregt, dass sie ihm gesagt habe, er solle gehen. Er sei zu K.________ gegangen und habe ihre Kapuze hochgenommen und sie gefragt, ob sie noch wach sei. K.________ habe ihn weiter ignoriert. Da habe sie gesagt, sie müssten jetzt gehen, da ihre Eltern sie ja jetzt abholen kämen. Dies sei aber nur eine Ausrede gewesen. Sie seien also aufgestanden und hätten gehen wollen. Da habe der Mann K.________ am Handgelenk gepackt und am Weggehen gehindert. Er habe sie dann aber wieder losgelassen. Sie selbst sei dann etwa fünf Meter nach vorne gelaufen. Da habe der Mann sie gepackt und gesagt, sie solle da bleiben. Er wolle nicht alleine sein. Er habe sie nach hinten gerissen und fest gehalten, obschon sie ihm gesagt habe, er solle sie loslassen. Er habe sie an der Brust angefasst und er habe sie gehalten und an sich gedrückt, wirklich fest. Sie habe versucht sich zu wehren, aber er habe sie immer fester gehalten. Sie habe nochmals gesagt, er solle sie loslassen. Er habe sie die ganze Zeit komisch angeschaut und gefragt, ob sie Angst habe. Sie hätten immer nein gesagt. Sie habe es geschafft, ihn wegzustossen, doch er habe sie trotzdem noch gehalten und wieder zu sich reissen wollen. Er sei ein wenig nach hinten gegangen, als ob er sie habe mitnehmen wollen. Dann habe sie ihm eine Ohrfeige gegeben und sei zu ihrer Kollegin gegangen und sie seien in einem Tempo weggelaufen. Er habe ihnen noch etwas nachgeschrien, sei ihnen aber nicht mehr gefolgt (DO/2059). Sie hätten sich dann im Keller eines nahegelegenen Wohnblockes versteckt. Nach 15-20 Minuten seien sie wieder herausgekommen und in Richtung Käserei gegangen. Nach längeren Diskussionen seien sie schliesslich um ca. 3.30 Uhr zu ihr nach Hause gegangen. Ihre Schwester habe ihnen die Tür geöffnet. Nach dem Aussehen des Unbekannten befragt, sagte B.________ aus, dieser sei dunkelhäutig gewesen. Er sei nicht ganz schwarzer Hautfarbe gewesen, aber auch kein Mischling. Auf der Seite habe er die Haare geschnitten gehabt aber oben etwas länger, ganz kleine Locken und zerzaust. Er sei sehr gross gewesen und sehr dünn. Er habe eine helle Jeanshose getragen und eine schwarze Jacke, glaube sie. Das einzige, an das sie sich wirklich erinnern könne, sei der knallrote Rucksack gewesen. Sein kaputtes Mobiltelefon sei ein Samsung gewesen. Das Samsung sei effektiv kaputt gewesen. Seine Augen seien gross und
Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 rot gewesen. Sie habe vermutet, dass er etwas zu sich genommen habe. K.________ habe ihr später gesagt, der Mann habe sie gefragt wie alt sie seien und etwas von Sex gesagt, was sie nicht verstanden habe. Das habe sie selber aber nicht gehört. Er habe sie mit offener Hand am Busen berührt und habe die Brust noch zusammengedrückt. Der Mann habe sie an der Brust berührt, aber nicht noch woanders. Er habe ihr nicht gedroht oder Schimpfworte benutzt. Sie glaube, der Mann sei zwischen 20 und 30 Jahre alt (DO/2038). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2019 bestätigte B.________ ihre Aussagen vom 28. Dezember 2017 (DO/3000 ff., 2258 ff.). Sie präzisierte, dass der Unbekannte sie auch bei der zweiten Begegnung bei der Migros nach einem Telefon gefragt habe, weil seines kaputt sei, was offenbar gestimmt habe. Sie bekräftigte, grosse Angst gehabt zu haben. In der ersten Woche nach dem Vorfall habe sie sich am Abend draussen ein bisschen gefürchtet. Sie habe auch Angst bekommen, wenn sie Personen sah, die dem Beschuldigten ähnlich sahen (DO/2261 ff.). Die Mutter von B.________, L.________, der sich B.________ am 23. Dezember 2017 anvertraut hatte, wurde als Auskunftsperson ebenfalls am 28. Dezember 2017 polizeilich einvernommen, und zwar zeitgleich mit B.________ (DO/2010 ff.). Sie sagte aus, dass B.________ ihr geschildert habe, dass sie von einem Unbekannten in der Nacht von 22./23. Dezember 2017 in D.________ unsittlich angefasst worden sei. Der Mann habe die Mädchen anscheinend am Kiosk beim Bahnhof D.________ angesprochen. Der Mann sei gross gewesen, mit dunkler Hautfarbe nicht ganz schwarz, etwa 25 Jahre alt, habe lockige Haare gehabt, die auf der Seite rasiert gewesen seien, er habe gerötete Augen gehabt, dünne Lippen, eine helle Hose und ein dunkle Jacke getragen und einen roten Rucksack bei sich gehabt. L.________ bestätigte die Aussagen ihrer Tochter. Zuerst hätten sich die Mädchen auf der Toilette des Restaurants Bahnhof versteckt. Gegen 01.00 Uhr hätten sie sich dann zur Migros begeben. Dort habe sich der Unbekannten ihnen wieder angenähert. Der Mann habe K.________ die Kapuze der Jacke heruntergezogen und festgehalten, bis sie sich losreissen konnte. Dann habe er B.________ am Handgelenk festgehalten, danach von hinten an sich gezogen und ihr mit voller Absicht an die Brust gefasst. Schliesslich habe B.________ ihm ins Gesicht geschlagen und sich losreissen können. Die Mutter konnte bestätigen, dass ihre Tochter (zusammen mit ihrer Freundin K.________) am 23. Dezember 2017 ca. 04.00 Uhr nach Hause kamen. B.________ habe sich ihr dann am kommenden Morgen, beim Frühstück, anvertraut. Sie gibt an, ein gutes Verhältnis zu B.________ zu haben. Sie gehe davon aus, dass B.________ ihr nicht immer die Wahrheit sage, doch dies in einem Mass, das in diesem Alter normal sei. Bezüglich des Vorfalls vom 23. Dezember 2017 sei sie aber der Ansicht, dass sich dieser genauso zugetragen hat, wie von B.________ geschildert. Die Freundin von B.________, K.________, war nicht einvernommen worden, offenbar weil sie aus einer sehr traditionellen portugiesischen Familie stammt und nicht über den Vorfall berichten möchte (Aussage L.________, DO/2013 Linie 75 f.). K.________ wurde von der Polizei am 28. Dezember 2017 telefonisch kontaktiert und erklärte, keine strafrechtlichen Massnahmen gegen den Unbekannten Mann vornehmen zu wollen (DO/2004). Dazu ist anzumerken, dass K.________ die von B.________ geschilderte Umarmung offenbar nicht gesehen hat (DO/2043 unten). Ihre Einvernahme ist somit nicht unabdingbar. Der Beschuldigte wurde zum Vorfall in D.________ am 18. Januar 2017 polizeilich einvernommen (DO/2024 ff.). Er räumte ein, am 22. Dezember 2017 spätabends in D.________ gewesen zu sein und beim Aussteigen eine junge Frau gefragt zu haben, ob hier M.________ sei. Er habe eigentlich nach M.________ zu Kollegen gewollt, aber den falschen Zug genommen und sei dann in D.________ ausgestiegen, wahrscheinlich mit dem letzten Zug. Er gab auch zu, zwei junge Frauen angesprochen zu haben. Er habe sie aber nur nach einem Schlafplatz gefragt. Er habe die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2017 dann draussen in D.________ auf einem Stuhl verbracht und am nächsten Morgen den ersten Zug nach Bern genommen. Er sei nicht betrunken oder unter Drogeneinfluss gewesen, er habe nur eine Dose Bier in der Hand gehabt. Als er die beiden Frauen, die vor ihm hergingen, angesprochen habe, habe er eine mit der Hand in der Schulterregion berührt. Er wisse nicht mehr wo. Der Beschuldigte bestritt, eine der Frauen an den Brüsten angefasst oder sonst sexuell belästigt zu haben. Er habe sie nur nach einem Platz zum Schlafen gefragt. Die junge Frau habe geantwortet: «Keine Ahnung». Anlässlich der Sitzung vor dem Polizeirichter vom 27. Mai 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen bei der Kantonspolizei Freiburg vom 18. Januar 2018. Er erinnere sich nicht, ob B.________ ihm eine Ohrfeige verpasst habe, und er habe ihr nicht mit offener Hand an die Brust gefasst (DO/13030). An der Konfrontationseinvernahme vom 23. September 2019 bestritt der Beschuldigte, B.________ umarmt und an der Brust gedrückt zu haben. Er kenne sie nicht und wisse nicht, ob er sie getroffen habe. Er erinnere sich nicht. Diese Mädchen sähen 18-jährig aus. Er würde so junge Mädchen nicht umarmen oder an der Brust drücken (DO/3002 f.). Anlässlich der zweiten Sitzung vor dem Polizeirichter vom 12. Februar 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er das ihm Vorgeworfene bestreite. Er habe damals einen negativen Aufenthaltsbescheid bekommen und viel Alkohol getrunken (DO/13045). Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Nacht vom 22./23. Dezember 2017 auf den Bildern der Überwachungskamera der Nacht am Bahnhof D.________ zu sehen ist; dabei trägt er einen markanten roten Rucksack (DO/2024). Ein solcher Rucksack wurde bei ihm am 10. Januar 2018 beschlagnahmt (DO/2249). B.________ und L.________ hatten ausgesagt, dass der Unbekannte einen roten Rucksack trug. B.________s Beschreibung des Unbekannten entspricht dem Beschuldigten. Dieser gab anfänglich auch sofort zu, zwei Mädchen angesprochen zu haben, weil er einen Platz zum Schlafen suchte. Er gab auch zu, eines der Mädchen, die vor ihm hergingen, in der Schulterregion berührt zu haben. Einzig die von B.________ zur Anzeige gebrachten Berührungen der Brust stritt er ab. Am 23. September 2019 vor der Staatsanwaltschaft wollte er sich dann nicht mehr erinnern und stritt ab, die beiden Mädchen getroffen zu haben oder zu kennen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 22./23. Dezember 2017 gegen Mitternacht am Bahnhof D.________ auch E.________, geboren 2001, angesprochen hat, weil sein Mobiltelefon defekt gewesen sei (DO/2017). Diese erkannte ihn sowohl auf Fotos als auch anlässlich der Gegenüberstellung vom 23. September 2019 (DO/3005) wieder, während der Beschuldigte angab, E.________ noch nie gesehen zu haben. Dass der Beschuldigte bezüglich der Vorwürfe von E.________ freigesprochen wurde, ändert nichts daran, dass deren Aussagen die Anwesenheit des Beschuldigten am Bahnhof D.________ zum fraglichen Zeitpunkt zusätzlich bestätigen und letzterer nicht gerade glaubhaft ist. 4.2. In seiner Berufung rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Er bringt vor, die Aussagen B.________s seien nicht glaubhaft, während es die seinen sehr wohl seien. Er sei nicht verwirrt gewesen und habe zu seinem Alkoholkonsum keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Hingegen sei B.________ nicht glaubwürdig; sie habe ihre Mutter angelogen und bei ihr seien im Sommer 2017 schwache Borderline-Symptome festgestellt worden. Daraus leitet er die Einnahme einer Opferrolle und eine Schuldzuschreibung gegenüber andern Personen ab. Der Beschuldigte bestreitet sogar, ihr am fraglichen Abend überhaupt begegnet zu sein. Insbesondere sei B.________ nicht auf den Aufnahmen der Überwachungskamera zu sehen. Bei derartigen Aussage-gegen-Aussage-Situationen und beim Fehlen objektiver Beweismittel müsse der Richter den Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung bringen (Berufung, S. 13 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 4.3. Die Vorbringen des Beschuldigten überzeugen nicht. Aufgrund der Aussagen von B.________ und E.________ ist offensichtlich, dass der Beschuldigte diese in der Nacht vom 22./23. Dezember 2017 in oder beim Bahnhof D.________ ansprach, weil sein Mobiltelefon nicht mehr funktionierte (was der Beschuldigte ebenfalls vorbrachte); die beiden Mädchen haben ihn beschrieben, auf Fotos identifiziert bzw. wiedererkannt und auch seinen roten Rucksack erkannt. B.________ hat zudem ihrer Mutter am nächsten Morgen den Beschuldigten und dessen Rucksack beschrieben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Begegnungen erfunden sein sollten. Dass die Aufnahmen der Bahnhof-Überwachungskamera zwar den Beschuldigten, nicht aber B.________ zeigen, ist ohne Belang; die Aufnahmen zeigen den Beschuldigten auf dem Perron (DO/2024), während die erste Begegnung mit B.________ und K.________ beim Kiosk stattfand; die zweite Begegnung erfolgte dann bei der Migros D.________; diese ist ca. 200 m Luftlinie vom Bahnhof entfernt und von diesem durch zwei Strassen und mehrere Häuser getrennt, sodass sie offensichtlich nicht im Blickfeld der Bahnhofkamera liegt. Weiter ist das Aussageverhalten des Beschuldigten klar widersprüchlich: Bei seiner ersten Befragung am 18. Januar 2018 räumte er ein, beim Aussteigen eine junge Frau und später zwei Mädchen angesprochen zu haben. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. September 2019 bestritt der Beschuldigte, B.________ zu kennen; er wisse nicht, ob er sie getroffen habe, er erinnere sich nicht (DO/3002 f.). E.________ wollte er nie gesehen haben (DO/3006). Bezüglich seines Alkoholkonsums sagte er am 18. Januar 2018 aus, er sei nicht betrunken oder unter Drogeneinfluss gewesen, er habe nur eine Dose Bier in der Hand gehabt. Am 12. Februar 2020 gab er hingegen an, viel Alkohol getrunken zu haben, weil er damals den ersten negativen Asylentscheid bekommen habe (DO/13045). Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Aussageverhalten von B.________. Deren Aussagen erweisen sich als konstant; ihre Schilderungen enthalten viele Realkennzeichen, die überprüft werden können bzw. überprüft wurden (Beschreibung des Aussehens des Beschuldigten und von dessen Verhalten, roter Rucksack, defektes Mobiltelefon, Verstecken zuerst in der Toilette, später in einem Keller, Verschiebung zur Migros usw.). Gleich am nächsten Morgen informierte sie ihre Mutter, obwohl dies mit dem Eingeständnis verbunden war, die Nacht nicht wie behauptet bei ihrer Freundin K.________ verbracht zu haben. Gleich nach den Festtagen begab sie sich mit ihrer Mutter zur Polizei, um eine Aussage zu machen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B.________ den Ablauf der Begegnung mit dem Beschuldigten hätte realitätsgetreu schildern und am Schluss die Berührungen ihrer Brust durch den Beschuldigten hätte erfinden sollen. Dass bei B.________ gemäss ihrer Mutter Sommer 2017 schwache Borderline-Symptome festgestellt wurden und sie sich offenbar geritzt hatte, erlaubt nicht den Schluss, dass sie das ganze Geschehen erfunden hat, um sich als Opfer darzustellen. Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte heute wegen eines ähnlichen Vorfalls, bei dem er wenige Tage später in H.________ drei junge Frauen auf ähnliche Weise sexuell belästigt hat, verurteilt werden muss (vgl. E. 5 hienach). Der Strafappellationshof hält es deshalb wie der Polizeirichter für erwiesen, dass der Beschuldigte B.________ in der Nacht vom 22./23. Dezember 2017, um ca. 1.00 Uhr, in der Nähe der Migros D.________ gegen deren erklärten Willen am Handgelenk packte und festhielt. Dabei drückte er ihr Handgelenk immer fester und zog sie schliesslich rückwärts an sich und hielt sie mit beiden Armen, obwohl sie sich körperlich und verbal zur Wehr setzte. Er hielt sie immer fester und machte ein paar Schritte mit ihr nach hinten. Während er sie festhielt, berührte er B.________ mit offener Hand an der Brust und drückte diese. B.________ konnte sich losreissen, verpasste dem Beschul-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 digten eine Ohrfeige und rannte weg. Der Beschuldigte folgte ihr nicht. Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo besteht bei der geschilderten Sachlage kein Raum. 4.4. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte in seiner Berufung, Art. 187 Ziff. 1 StGB verletzt zu haben. Er habe nie die Absicht gehabt und auch nicht in Kauf genommen, eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorzunehmen. Insbesondere habe er nicht gewusst oder in Kauf genommen, dass B.________ unter 16 Jahren alt war. Dies deshalb, weil unter 16-Jährige nicht mitternachts draussen rumhängen, und sie habe auch rein optisch den Eindruck erweckt, älter als 16 Jahre zu sein (Berufung, S. 27 f.). Soweit der Beschuldigte (Eventual-)Vorsatz bestreitet, ist er nicht zu hören. Der Beschuldigte hat B.________ bewusst von hinten festgehalten und an sich gedrückt, was für Vorsatz spricht. Auch das Drücken ihrer Brust mit der offenen Hand muss unter den geschilderten Umständen als vorsätzliche Tat gewertet werden. Dass sich der Beschuldigte in der irrigen Annahme befunden habe, B.________ sei bereits 16 Jahre alt, macht er trotz mehrerer Einvernahmen erstmals in der Berufung geltend und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere trifft es gestützt auf die bei den Akten liegende Videoaufnahme der Befragung B.________s vom 28. Dezember 2017 nicht zu, dass diese älter als 16-jährig wirkt; ihr Aussehen entspricht vielmehr ihrem Alter. Die Frage nach dem Alter kann aber letztlich offenbleiben, da – wie zu zeigen sein wird – das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB, sondern vielmehr jenen von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. 4.5. 4.5.1. In einem kürzlich ergangenen Entscheid (Urteil BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019) bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Aargauer Obergerichts, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der im Tatzeitpunkt rund 22-jährige Beschuldigte näherte sich am 11. Oktober 2017 einer 14-Jährigen, die am Bahnhof auf den Zug wartete. Er fragte sie nach ihrer Telefonnummer, um sie in der Folge zu umarmen und an sich zu ziehen. Diese teilte dem Beschuldigten mit, sie wolle dies nicht, und versuchte sich loszureissen. Der Beschuldigte ignorierte ihre Abweisung und liess sie nicht los. Trotz Gegenwehr küsste er sie auf Mund, Hals, Wange, Stirn und Nase. Zudem fasste er ihr an die Brüste und das Gesäss. Darauf konnte sich das Mädchen entfernen. Wenig später kehrte sie an einer anderen Stelle auf den Bahnsteig zurück und setzte sich in ein Wartehäuschen. Der Beschuldigte begab sich zu ihr, nahm neben ihr Platz, zog sie abermals an sich, griff ihr an die Brüste und küsste sie auf Mund, Hals und Wange. Die 14-Jährige konnte sich befreien und das Wartehäuschen verlassen. Das Obergericht stellt fest, dass das Mädchen durch die unerwünschten Umarmungen zwar für kurze Zeit am Weggehen gehindert wurde, sie sich aber letzten Endes ohne grössere Schwierigkeiten aus den Umarmungen lösen konnte. Der Beschuldigte wendete keine erhebliche Kraft oder Gewalt an. Er würgte sie nicht und klemmte ihren Kopf nicht ein. Die Küsse erfolgten mit geschlossenem Mund und die Berührungen geschahen nur kurz und über den Kleidern. Der Übergriff erfolgte am frühen Abend und in Anwesenheit zahlreicher Personen. Selbst wenn die Handlungen des Beschuldigten ein Gefühl der Beklemmung und allenfalls auch Angst ausgelöst hätten, seien sie in ihrer Intensität nicht geeignet gewesen, das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung und der sexuellen Selbstbestimmung zu beeinträchtigen (E. 1.3 und 2.3). Das Bundesgericht erwog, die Zudringlichkeiten des Beschuldigten, selbst wenn das Opfer dadurch ohne Weiteres bedrängt und eventuell verängstigt worden sei, seien weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht als erheblich zu bezeichnen. Der hier zu beurteilende Übergriff errei-
Kantonsgericht KG Seite 13 von 23 che die für die Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB notwendige Intensität nicht. Die unerwünschten Berührungen insbesondere der Brust und des Gesässes seien von kurzer Dauer gewesen. Sie seien über den Kleidern erfolgten. Die Vorinstanz habe zu Recht berücksichtigt, dass sich der Vorfall am frühen Abend in der Öffentlichkeit und in Anwesenheit zahlreicher Personen abspielte. Dies falle zu Gunsten des Beschwerdegegners aus und erlaubte es dem Opfer, sich leichter der Belästigung zu entziehen. Das zeige sich darin, dass das Opfer nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sich ohne grössere Schwierigkeiten aus den Umarmungen lösen und den Ort des Geschehens verlassen konnte. Soweit das Opfer in seiner sexuellen Integrität tangiert worden sei, sei die Beeinträchtigung geringfügig ausgefallen. Die genannten Berührungen wie auch die Küsse mit geschlossenem Mund auf Mund, Hals, Wange, Stirn und Nase seien - soweit Letztere überhaupt als Zumutungen sexueller Art zu qualifizieren seien - nicht geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Opfers und dessen sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der ihr aufgezwungene körperliche Kontakt falle nicht unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung. Er sei deshalb mit der Vorinstanz als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu würdigen (E. 2.4). 4.5.2. Im vorliegenden Fall hat sich der streitgegenständliche Übergriff nachts in einer unbelebten Strasse abgespielt, und es waren neben Beschuldigtem und Opfer nur noch deren Freundin anwesend. Auch kann nicht abgestritten werden, dass das Verhalten des Beschuldigten B.________ verängstigte. Hingegen fielen die Zudringlichkeiten des Beschuldigten in qualitativer Hinsicht klar (noch) geringfügiger aus als im erwähnten Fall: Dieser hielt B.________ fest, umarmte sie von hinten und berührte und drückte ihre Brust über den Kleidern. Weder hat er sie geküsst noch ans Gesäss gefasst oder seine Berührungen wiederholt. Aufgrund der Schilderung von B.________ ist davon auszugehen, dass die Umarmung und Brustberührung nur wenige Sekunden dauerten. Daraufhin konnte sich B.________ losreissen, verpasste dem Beschuldigten eine Ohrfeige und rannte mit ihrer Freundin davon. Der Beschuldigte folgte ihr nicht. Die erfolgten Berührungen sind aufgrund ihrer Geringfügigkeit und der kurzen Dauer nicht geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Opfers und dessen sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist demnach nicht erfüllt. Das gegen den erklärten Widerstand des Opfers erfolgende Umarmen und Antasten der Brust über den Kleidern stellen aber bei einer 14-Jährigen offensichtlich eine sexuelle Belästigung im Sinn von Art. 198 Abs. 2 StGB dar. Dass B.________ Strafantrag wegen sexueller Handlungen mit Kindern und nicht wegen sexueller Belästigung gestellt hat, schadet nicht, da es um den gleichen Sachverhalt geht (BGE 131 IV 97 E. 3.1). Der Beschuldigte ist folglich nicht wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sondern wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB), begangen in D.________ am 23. Dezember 2017, gegen 1 Uhr, zu verurteilen. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 5. 5.1. 5.1.1. F.________, geboren 1990, sagte vor der Kantonspolizei Bern am 29. Dezember 2017 ab 13.40 Uhr aus (DO/2207 ff.). Sie und ihre zwei Kolleginnen G.________ und C.________ waren in der Nacht vom 28./29. Dezember 2017 in H.________ im Ausgang gewesen. Gegen 02.45 am 29. Dezember 2017 verliessen sie den «N.________» in H.________ und gingen auf der Promenade in Richtung O.________. Dort seien ihnen zwei Männer nachgelaufen. Sie habe gerade ein Video erstellt, als die zwei ins Bild gekommen seien. Sie habe das Video beendet. Dann habe der
Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 eine seine Arme geöffnet und sie von hinten umarmt und festgehalten. Er habe versucht, sie zu küssen. Dies sei mehrmals passiert. Als G.________ ihr zu Hilfe geeilt sei, habe er bei ihr das gleiche getan. Dies sei so weiter gegangen, während sie die Promenade hinunter gelaufen seien. Sie hätten auf English immer wieder «stop, stop it» gerufen. Der Mann habe den Hals und die Wange geküsst, sein Ziel sei der Mund gewesen. Bei ihr habe er die Wange und den Mund geküsst. Er habe sie von hinten an den Brüsten und am Bauch berührt. Dies sei mehrmals geschehen, er habe es immer wieder versucht auf der Promenade. Unter der Jacke oder unter den Kleider habe er sie nicht berührt. Als sie den Parkplatz bei der Landi erreichten, hätten sie mit der Polizei gedroht. Der andere Mann habe schliesslich Gesten gemacht, dass sie gehen sollten. F.________ habe den Eindruck gehabt, dass dieser andere Mann Angst hatte. Sie wolle gegen diesen Mann keine Anzeige machen, er habe ihr nichts getan. Sie nahmen eine Unterführung und rannten ein wenig. Auf der Höhe der P.________ sahen sie, dass die beiden Männer auch die Unterführung passierten. Als sie von der Q.________ in den Feldweg abbogen, riefen sie schliesslich die Polizei, da sie Angst hatten. Während F.________ am Telefon mit der Polizei sprach, liefen die beiden Männer an ihnen vorbei und verschwanden. Sie alle hätten an diesem Abend Alkohol getrunken. Sie sei am meisten belästigt worden, G.________ sei auch an Kopf und Hals geküsst worden. C.________ sei einfach festgehalten worden. Der eine der beiden Männer (jener, der sie belästigt hatte) sei 170–185 cm gross gewesen. Er habe dunkle gekrauste Haare gehabt und sei schlank und dunkelhäutig gewesen. Er sei zwischen 18 und 30 Jahre alt gewesen. Der andere Mann habe eine Kapuze getragen und sei etwas über 170 cm gross gewesen. Sie habe Alkohol getrunken gehabt, etwa fünf Glühwein, einen gespritzten Weissen und zwei Stangen Bier. Sie habe aber noch gut gehen können. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. September 2019 bestätigte F.________ ihre Aussagen vom 29. Dezember 2017. Sie bestätigte den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt in den Punkten, die sie selber betreffen. Was den anderen beiden passiert sei, wisse sie nicht mehr genau. Die Polizei sei an jenem Abend gekommen, und sie hätten zuerst keine Anzeige machen wollen, sich am nächsten Morgen nach Diskussion aber umentschieden, «da dies einfach zu weit gegangen sei». Sie erkenne den anwesenden Beschuldigten als Täter. Der Vorfall habe für sei keine Konsequenzen gehabt (DO/3008 f.). 5.1.2. G.________, geboren 1997, wurde von der Polizei am 3. Januar 2018 einvernommen (DO/2213 ff.). Sie sagte aus, dass sie den fraglichen Abend mit F.________ verbracht habe; C.________ sei etwas später dazugekommen. Am 29. Dezember 2017 gegen 03.00 Uhr hätten sie zu dritt den «N.________» verlassen und sich auf dem Heimweg gemacht. Bei der BEKB hätten sie noch ein kleines «Filmli» gedreht, in welches zwei Männer reingelaufen seien. Der grössere sei auf F.________ zugegangen, der kleinere habe mir ihr geredet. Der grössere sei F.________ zu nahe gekommen und als sie ihr zu Hilfe geeilt sei, habe er auch sie berührt. Sie habe sich losgewunden. Er sei immer wieder zu F.________, die ganze Promenade entlang. Sie sei vom gleichen Mann von hinten umarmt über die Jacke an den Brüsten und an ihrem Körper berührt worden. Er habe versucht, sie auf den Mund zu küssen. Er habe aber nur ihre Wange erwischt, da sie sich abgedreht habe, doch das sei sicher zwei- oder dreimal vorgekommen. Sie habe auf Englisch gesagt, er solle aufhören, und habe sich immer wieder abgedreht und versucht, den Mann wegzustossen. Der etwas kleinere Mann habe nichts gemacht, der habe nur geredet. Der grössere Mann (der Belästiger) habe gekrauste Haare gehabt, sei schlank gewesen und habe dunkle Augen. Er sei dunkelhäutig. Sie sei schon betrunken gewesen. Sie habe sich während des Abends mal übergeben müssen. Doch sie habe sich nicht schlecht gefühlt. Es sei ihr nicht unter die Kleider gegriffen worden. Schliesslich beschrieb G.________ den Weg, den sie vom «N.________» genommen haben; er stimmt mit dem von F.________ geschildeten überein. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. September 2019 bestätigte G.________ ihre Aussagen
Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 vom 3. Januar 2018. Sie bestätigte auch den Sachverhalt, soweit er sie betreffe, und erkannte den anwesenden Beschuldigten. Der Vorfall habe für sei keine Konsequenzen gehabt (DO/3016 f.). 5.1.3. C.________, geboren 1998, wurde am 4. Januar 2018 von der Berner Polizei einvernommen (DO/2222 ff.). Sie, sagte aus, sie sei zusammen mit F.________ und G.________ am 29. Dezember 2017 gegen 02.45 Uhr in H.________ die Promenade entlang gegangen. Als sie mit dem Natel ein Video erstellten und etwas blödelten, seien zwei Männer auf sie zugekommen. Einer der beiden habe ihre Kollegin F.________ (DO/2225) von hinten gepackt und an die Brüste gegriffen. Sie hätten den Männern in verschiedenen Sprachen gesagt, dass sie aufhören sollten. Das habe nichts genützt. Sie hätten sie und ihre Kollegin an den Armen festgehalten, vor allem der eine. Sie seien dann schliesslich in Richtung Unterführung gegangen und ein kleines Stück gerannt. Die Männer seien ihnen nachgerannt. Der eine habe sie ergriffen, und sie habe geschrien. Er habe sie von hinten gepackt, festgehalten und an die Brüste gegriffen und dort mit seinen Händen gekreist. Er habe sie auch zwischen den Beinen an der Vagina berührt und seine Hände dort still belassen. Er habe über den Hosen ihre Schamlippen berührt, nachdem er mit den Händen den Bauch entlang hinter gestrichen habe. Sie habe schreien müssen, damit er von ihr abliess. Er habe das absichtlich gemacht. Er habe sie an ihrem rechten Handgelenk ergriffen, es seien dann auch noch Spuren sichtbar gewesen. Sie habe ihre Arme gehoben und mit ihrem Bein sein Bein gestossen. So habe sie sich loswinden können. Er habe sie nicht unter den Kleidern berührt. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Zu küssen habe er sie nicht versucht, im Gegensatz zu ihren Kolleginnen. Der andere Mann habe sie nicht berührt. Nach der Unterführung hätten sie die Männer aus den Augen verloren, später seien sie aber wieder aufgetaucht, und sie hätten beschlossen, die Polizei zu rufen. Die beiden Männer seien weitergegangen. Sie sei nach Hause (R.________) gegangen, und ihre beiden Kolleginnen seien weitergegangen. Die „Zugriffe“ auf die anderen beiden Frauen seien intensiver und häufiger gewesen als auf sie. Sie habe während des ganzen Abends einen Glühwein, einen Gin-Tonic und einen Shot gehabt und sei nicht betrunken gewesen. Am folgenden Morgen habe sie arbeiten müssen. Es sei ihr so vorgekommen, als ob die Männer betrunken gewesen seien. Schliesslich markierte sie den Beschuldigten als Belästiger auf den Videobildern, die sie am fraglichen Abend gemacht hatten. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. September 2019 bestätigte C.________ ihre Aussagen vom 4. Januar 2018. Sie bestätigte den Sachverhalt, insofern er sie selber betreffe, und erkannte den anwesenden Beschuldigten. Der Vorfall habe für sei keine Konsequenzen gehabt (DO/3012 f.). 5.1.4. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern ist zu entnehmen, dass F.________ am 29. Dezember 2017 um 3.03 Uhr telefonisch die Polizei kontaktierte. Die ausrückende Patrouille traf auf Höhe der R.________ in H.________ auf zwei Männer, die in das angrenzende Feld flüchteten. F.________ konnte ein Video vorweisen, auf dem die beiden Männer zu sehen sind; einer der beiden (der Belästiger) wurde in der Folge als der Beschuldigte identifiziert (DO/2201 ff., 2230). 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Bern am 10. Januar 2018 zur Sache befragt (DO/2233 ff.). Er gab an, dass er nicht mehr wisse, ob er das ihm Vorgeworfene getan habe. Er sei betrunken gewesen und wolle sich entschuldigen. Er könne sich nicht erinnern, was er am Abend des 28. Dezember 2017 in H.________ gemacht habe. Er wisse auch nicht mehr, mit wem er damals unterwegs gewesen sei. Er könne sich erinnern, dass er an jenem Abend fotografiert worden sei, und seine Mitbewohner hätten ihm gesagt, dass etwas passiert sei. Es könne sein, dass er mit Frauen in Kontakt gekommen sei. Er bestätigte, dass er sie gehalten habe, aber nicht, dass er sie umarmt habe. Er könne sich aber an nichts Genaues erinnern. Er erkenne sich
Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 auf dem Foto wieder. Der zweite Mann auf der Aufnahme sei ein Mitbewohner namens S.________. Er sei an jenem Abend glücklich gewesen, weswegen er die Arme ausgestreckt gehabt habe. Er könne sich erinnern, jemanden gehalten zu haben, er wisse jedoch nicht, ob dies weibliche oder männliche Personen gewesen seien. Es sei keine spezielle Absicht dabei gewesen. Er erinnere sich nicht, jemanden geküsst zu haben. An der Sitzung des Polizeirichters vom 27. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht mitbekommen, dass am fraglichen Abend eine Videoaufnahme von ihm gemacht worden sei. Er sei an jenem Abend betrunken und wütend gewesen, da er gerade einen Negativentscheid betreffend die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er habe niemanden umarmt und keinen Kontakt mit «diesen Mädchen» gehabt. Er habe G.________ nicht an die Brüste gefasst und C.________ nicht am Handgelenk gehalten; er erinnere sich nicht. Er wisse, dass man in der Schweiz keine Frauen berühren dürfe, wenn sie Nein sagen (DO/13030 f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 23. September 2019 behauptete der Beschuldigte, er kenne F.________ nicht. Er habe sie noch nie gesehen und nie küssen wollen (DO/3009). C.________ habe er nicht an der Brust oder im Intimbereich berührt; so etwas könne er nicht machen, sie sei viel jünger als er und er kenne sie nicht (DO/3013). Auch G.________ könne er nicht an den Brüsten berühren (DO/3017). An der Sitzung des Polizeirichters vom 12. Februar 2020 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (DO/13045). 5.2.2. In seiner Berufung bestreitet der Beschuldigte, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben. Er habe vielmehr die Vorwürfe immer bestritten, insbesondere die Umarmungen. Es sei kein Widerspruch, wenn er wütend gewesen sei und deshalb viel getrunken habe, danach aber sehr glücklich gewesen sei. Die drei Frauen seien stark alkoholisiert gewesen, was deren Glaubwürdigkeit mindere. Der Polizeirichter hätte deshalb nicht einfach den Aussagen der drei Frauen mehr Glauben schenken dürfen; dies verletze die Unschuldsvermutung. Schliesslich sei nicht zulässig, die Vorwürfe zulasten von G.________ und C.________ pauschal, durch blossen Verweis auf die Ausführungen betreffend F.________, zu würdigen, damit werde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Auch habe es ihm in jedem Fall am Vorsatz gefehlt (Berufung, S. 17 ff.). 5.3. Bei der Person, die von den drei jungen Frauen bezichtigt wird, sie am 29. Dezember 2017, ca. 2.45–3.00 Uhr, in H.________ auf der Promenade belästigt zu haben, handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten. Dies ergibt sich aus der von den jungen Frauen erstellten Videoaufnahme, die bei den Akten liegt. Der Beschuldigte hat sich darauf identifiziert und auch nicht bestritten, an diesem Abend in H.________ gewesen zu sein; vielmehr leugnet er die ihm vorgeworfenen Handlungen. Der Beschuldigte ist bei der Videoaufnahme «ins Bild gelaufen» und lächelt und winkt in die Kamera, sodass auch nicht gesagt werden kann, die – in der Öffentlichkeit gemachten – Aufnahmen seien gegen seinen Willen erfolgt; er wusste oder musste zumindest wissen, dass er aufgenommen wird, lief aber trotzdem ins Bild, was als Einverständnis aufzufassen ist, auch wenn er nachher behauptete, nichts von der Videoaufnahme gemerkt zu haben (DO/13030). Zutreffend ist auch, dass der Beschuldigte teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Vor der Polizei sagte er aus, er sei an jenem Abend sehr glücklich gewesen (DO/2233). An den Sitzungen vom 27. Mai 2019 und 12. Februar 2020 sagte der Beschuldigte aus, er sei wütend gewesen und habe viel getrunken (DO/13030, 13045). Weiter sagte er bei seiner ersten Befragung am 10. Januar 2018 aus, er könne sich erinnern, dass er an jenem Abend fotografiert worden sei. Es könne auch sein, dass er mit Frauen in Kontakt gekommen sei, und bestätigte, dass er sie gehalten habe, aber nicht, dass er sie umarmt oder geküsst habe. Anlässlich der Sitzung vom 27. Mai
Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 2019 bestritt er dann jeglichen Kontakt mit «diesen Mädchen» und wollte auch nichts mehr von einer Videoaufnahme wissen (DO/13030). Anlässlich der Gegenüberstellung vom 23. September 2019 behauptete der Beschuldigte dann trotz der Anwesenheit von F.________, C.________ und G.________, die ihre Aussagen ausdrücklich bestätigten, «diese drei Mädchen» noch nie gesehen zu haben und sie nicht zu kennen (DO/3009). Zutreffend ist, dass F.________ und G.________ im Zeitpunkt der Ereignisse offensichtlich nicht mehr nüchtern waren, was ihre Glaubwürdigkeit schwächt. Der Beschuldigte übersieht aber Folgendes: Die drei jungen Frauen riefen telefonisch die Polizei (die dann auch erschien und noch zwei junge Männer sah, die sich eilig entfernten), was dafür spricht, dass ihre Anschuldigungen nicht haltlos waren. In der Folge bestätigten sie ihre Aussagen mehrmals in nüchternem Zustand, zuerst gegenüber der Polizei, F.________ sogar noch am selben Tag, dann anlässlich der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, den sie wiedererkannten. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie ihre Anschuldigungen gegen den ihnen unbekannten Beschuldigten, der zuerst identifiziert werden musste, hätten erfinden sollen. Weiter bestätigen F.________ und G.________ ihre Aussagen wechselseitig in wesentlichen Punkten: G.________ schilderte, wie F.________ vom Beschuldigten von hinten gepackt, an die Brüste gegriffen und festgehalten wurde. F.________ sagte aus, G.________ sei ihr zu Hilfe geeilt, und der Beschuldigte habe bei ihr das gleiche getan und sie an Kopf und Hals geküsst. C.________ habe er bloss umarmt. G.________ konnte auch bestätigen, dass der Beschuldigte versucht hatte, F.________ zu küssen (vgl. oben E. 5.1.1/5.1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass C.________ nicht betrunken war; sie war erst später zu den beiden anderen gestossen und hatte wenig getrunken, da sie am nächsten Morgen arbeiten musste (DO/2226 f.). Auch sie bestätigte die Aussagen von F.________ und G.________, soweit sie die Übergriffe gesehen hatte, da sie etwas abseits stand. Insbesondere bestätigte sie, dass der Beschuldigte als erstes F.________ belästigt hatte, dass er versucht hatte, F.________ und G.________ zu küssen, und dass die Übergriffe auf sie selbst weniger intensiv waren (DO/2225). Den Aussagen des Beschuldigten, der sich nicht erinnern kann oder will, stehen somit die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der drei mutmasslichen Opfer gegenüber, die keinen Grund hatten, einen ihnen Unbekannten zu beschuldigen. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der drei jungen Frauen, der Tatsache, dass sie die Polizei riefen, der Videobilder sowie der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hat der Strafappellationshof keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie von F.________, G.________ und C.________ geschildert. Daraus ergibt sich bezüglich der drei jungen Frauen der folgende rechtserhebliche Sachverhalt, der rechtlich wie folgt zu würdigen ist: 5.4. 5.4.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2017, zwischen 2.45 und 3 Uhr, auf der menschenleeren Promenade in H.________ F.________ von hinten festgehalten, umarmt, dabei über den Kleidern an Brüsten und Bauch berührt und versucht hat, sie zu küssen, wobei es ihm gelang, sie auf Mund und Wange zu küssen. Nachdem sie sich mit Hilfe von G.________ aus der Umarmung hatte befreien können, folgte er ihr und wiederholte sein Verhalten mehrmals auf gleiche Art, obwohl F.________ sich ihm entwand, davonlief und ihn mehrmals Englisch zum Einhalten aufforderte. Er liess erst ab, als sie mit der Polizei drohten. Der Beschuldigte kann unter diesen Umständen nicht ernsthaft vorbringen, er habe nicht damit rechnen können, dass sich F.________ von seinem Verhalten belästigt fühlt.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 Das Festhalten und Umarmen des Körpers von hinten, sowie Küsse auf den Mund stellen eindeutig sexualbezogene Handlungen i.S.v. Art. 198 StGB dar. Im vorliegenden Fall erfolgten sie gegen den erklärten Willen F.________s. Unter den vorliegenden Umständen muss auch das Küssen der Wange als sexualbezogene Handlung gewertet werden, war doch das Ziel des Beschuldigten, den Mund des Opfers zu erreichen. Vorsatz ist offensichtlich gegeben. Strafantrag wurde gestellt. Der Beschuldigte hat F.________ tätlich sexuell belästigt. Er ist folglich der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB zum Nachteil von F.________ schuldig zu sprechen. 5.4.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2017, zwischen 2.45 und 3 Uhr, auf der menschenleeren Promenade in H.________ G.________ von hinten festgehalten, umarmt, dabei über den Kleidern an Körper und Brüsten berührt und versucht hat, sie auf den Mund zu küssen, wobei es ihm gelang, sie auf die Wange zu küssen, da sie sich abdrehte. Nachdem sich G.________ aus der Umarmung hatte befreien können, folgte er ihr (sowie F.________) und wiederholte sein Verhalten mindestens zwei- oder dreimal auf gleiche Art, obwohl G.________ sich abdrehte, versuchte, ihn wegzustossen und ihn auf Englisch zum Einhalten aufforderte. Er liess erst ab, als sie mit der Polizei drohten. Der Beschuldigte kann unter diesen Umständen nicht ernsthaft vorbringen, er habe nicht damit rechnen können, dass sich G.________ von seinem Verhalten belästigt fühlt. Die Handlungen des Beschuldigten sind als sexualbezogene Handlungen i. S. v. Art. 198 StGB zu qualifizieren. Insbesondere das Berühren der Brüste ist aus objektiver Sicht eine sexualbezogene Handlung, doch auch das Umarmen von hinten stellt eine sexualbezogene Handlungen i.S.v. Art. 198 StGB dar. Unter den vorliegenden Umständen muss auch das Küssen der Wange als sexualbezogene Handlung gewertet werden, war doch das Ziel des Beschuldigten, den Mund des Opfers zu erreichen. Vorsatz ist offensichtlich gegeben. Strafantrag wurde gestellt. Der Beschuldigte hat G.________ tätlich sexuell belästigt. Er ist folglich der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB zum Nachteil von G.________ schuldig zu sprechen. 5.4.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2017, gegen 3 Uhr, auf der menschenleeren Promenade in H.________, nachdem er kurz zuvor F.________ und G.________ auf ähnliche Weise belästigt hatte, C.________ von hinten am rechten Handgelenk packte, festhielt und umarmte, sie zudem über ihren Kleidern an ihren Brüste mit Kreisbewegungen sowie an ihrem Vaginalbereich berührte, nachdem er mit den Händen den Bauch entlang hinter gestrichen hatte. C.________ schrie und stiess mit ihrem Bein sein Bein, bis er von ihr abliess. Zuvor hatten die drei jungen Frauen den Beschuldigten bereits in verschiedenen Sprachen aufgefordert, aufzuhören, und sich eilig davongemacht. Der Beschuldigte kann unter diesen Umständen nicht ernsthaft vorbringen, er habe nicht damit rechnen können, dass sich C.________ von seinem Verhalten belästigt fühlt. Die vom Beschuldigten gegen den Willen von C.________ berührten Körperteile stellen eindeutig sexualbezogene Körperteile dar. Die Handlungen des Beschuldigten sind deshalb als sexualbezogene Handlungen i. S. v. Art. 198 StGB zu qualifizieren. Vorsatz ist offensichtlich gegeben. Strafantrag wurde gestellt. Der Beschuldigte hat C.________ tätlich sexuell belästigt. Er ist folglich der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. 5.5. Die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) in drei Fällen ist somit zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 6. 6.1. Der Beschuldigte muss wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) in vier Fällen verurteilt werden. Sexuelle Belästigung ist mit Busse bedroht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10’000 (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Abs. 4). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Das Verschulden beurteilt sich gestützt auf Art. 47 StGB (BGE 119 IV 330 E. 3; Urteil BGer 6B_264/2007 vom 19. September 2007 E. 4.5/4.6). Zu berücksichtigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung ist auch auf Bussen anwendbar (TRECHSEL/THOMMEN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 49 N. 7 m.H). 6.2. Der Beschuldigte wird verurteilt, weil er in offensichtlich alkoholisiertem Zustand ihm unbekannte junge Frauen bzw. Mädchen auf der Strasse grundlos umarmt, geküsst und an die Geschlechtsorgane gegriffen hat. Erschwerend kommt dazu, dass er dieses Verhalten gegenüber vier Frauen gezeigt hat, dass er sich uneinsichtig zeigt und sein Verhalten vor dem Strafrichter geleugnet hat und dass dieses ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Gesamthaft ist sein Verhalten als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen und die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser als abgewiesener Asylbewerber weder über Vermögen noch (ausser der Nothilfe) über ein regelmässiges Einkommen verfügt und auch keine Ausbildung hat (DO/2026), sodass ihn eine hohe Busse härter trifft als eine in der Schweiz niedergelassene Person mit regelmässigem Einkommen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Busse von CHF 2'000.- angemessen. Diese ist aufgrund der seit den Taten verstrichenen Zeit von fast drei Jahren, während der sich der Beschuldigte nichts zuschulden kommen liess, unter Hinweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1 auf CHF 1’800.zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage festzusetzen. 7. Der Polizeirichter hat den Beschuldigten gestützt auf dessen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urteil, S. 19 Ziff. VIII). Mit Urteil von heute wird der Beschuldigte
Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen. Damit besteht keine Grundlage mehr für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Gleichzeitig wird der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) verurteilt; dabei handelt es sich um eine Übertretung. Auch eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Von einer Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich abzusehen. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen. 8. Der Polizeirichter hat die Einziehung des beim Beschuldigten beschlagnahmten Bargelds (Bussgelddepot, DO/2206) von CHF 350.- zwecks Anrechnung an die Kosten des Verfahrens verfügt und gleichzeitig angeordnet, der ebenfalls beschlagnahmte Rucksack sei dem Beschuldigten herauszugeben (Urteil, S. 20 Ziff. IX). In seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 350.- sei ihm zurückzuerstatten. Diesen Antrag begründet er indessen in seiner begründeten Berufungsschrift mit keinem Wort. Die Beschlagnahmung wird auch nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. 9. 9.1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Abs. 3). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als er bezüglich des Hauptvorwurfs, nämlich der strafbaren Handlungen zulasten von B.________, nicht wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, sondern nur wegen sexueller Belästigung verurteilt, die Strafe massiv herabgesetzt und die Landesverweisung nicht verhängt wird. Hingegen unterliegt er bezüglich der Verurteilungen wegen sexueller Belästigung zulasten von F.________, C.________ und G.________. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Staat aufzuerlegen. Diese Kosten sind auf CHF 1‘100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). B.________ und C.________ haben im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen und insbesondere keine Anträge gestellt; ihnen sind keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu korrigieren. Der Beschuldigte wird zwar in vier Anklagepunkten verurteilt. Hingegen wird er vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in einem Punkt (E.________) freigesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’900.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'500.-, Auslagen: CHF 400.-) dem Beschuldigten bloss zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 1'520.-, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der Beschuldigte nur für vier Fünftel des seinem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 7'677.40 rückerstattungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO), d.h. CHF 6'141.90. 9.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festge-
Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 setzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Rechtsanwalt Moussa veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 35.33 Stunden, von denen allerdings 32 ½ Stunden von der Praktikantin geleistet wurden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen und die Berufung im schriftlichen Verfahren zu begründen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berufungsbegründung von der Anwaltspraktikantin verfasst wurde, erscheint ein Aufwand von 30 ½ Stunden allein für die Berufungsbegründung - auch mit Blick auf die geringe strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe und die erstinstanzliche verhängte Strafe - übertrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Aufwand von total 20 Stunden à CHF 120.-, für die Praktikantin, ausmachend CHF 2‘400.-, zuzüglich 3 Stunden à CHF 180.- für den Rechtsanwalt, ausmachend CHF 540.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung von CHF 2'940.-, d.h. auf CHF 147.-, festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 237.70, ist Rechtsanwalt Moussa somit eine Pauschalentschädigung von CHF 3'324.70 zu entrichten. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Hälfte obsiegt, besteht für ihn eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO im Umfang der Hälfte dieses Betrags, d.h. von CHF 1’662.35. 9.3. Den Privatklägerinnen C.________ und B.________, die am Berufungsverfahren nicht teilgenommen und keine Anträge, insbesondere keine Zivilbegehren, gestellt haben, ist aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. Februar 2020 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird von dem Vorwurf der sexuellen Belästigung angeblich begangen in D.________ am 22. Dezember 2017 zum Nachteil von E.________ freigesprochen. 2. Es wird festgestellt, dass E.________ keinen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt hat. 3. A.________ ist schuldig - der sexuellen Belästigung, begangen in D.________ am 22./23. Dezember 2017 zum Nachteil von B.________ (Art. 198 Abs. 2 StGB); - der sexuellen Belästigung, begangen in H.________ am 29. Dezember 2017 zum Nachteil von F.________, C.________ und G.________ (Art. 198 Abs. 2 StGB). 4. A.________ wird in Anwendung der Art. 47, 48, 49, 106 und 198 StGB zu einer Busse von CHF 1'800.- verurteilt; 5. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 90 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 1‘800.- zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 6. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter des Seebezirks kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 7. [aufgehoben] 8. Der beschlagnahmte Rucksack wird A.________ zurückerstattet (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 350.- wird eingezogen und an die Kosten des Verfahrens angerechnet (Art. 70 Abs. 1 StGB). 9. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'900.-, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.- und die Auslagen von CHF 400.-, werden A.________ zu vier Fünfteln auferlegt (Art. 426 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 7‘677.40 (Honorar CHF 6‘800.-, Auslagen CHF 328.50, Mehrwertsteuer CHF 548.90) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg im Umfang von vier Fünfteln (d.h. von CHF 6'141.90) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 III. Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von A.________ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'324.70 (Honorar CHF 2’940.-, Auslagen CHF 147.-, Mehrwertsteuer CHF 237.70) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zur Hälfte (d.h. im Umfang von CHF 1’662.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. B.________ und C.________ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 7. Dezember 2020/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: