Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 26.01.2021 501 2020 30

26 gennaio 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·13,743 parole·~1h 9min·6

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 30, 32, 33, 36, 37, 38, 48 Urteil vom 26. Januar 2021 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin, Berufungs- und Anschlussberufungsgegnerin, gegen A.________, Beschuldigter 1, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo, amtliche Verteidigerin (501 2020 30) B.________, Beschuldigter 2 und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, amtlicher Verteidiger (501 2020 33) C.________, Beschuldigter 3 und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer, amtlicher Verteidiger (501 2020 36) D.________, Beschuldigter 4, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin Frédérique Riesen, amtliche Verteidigerin (501 2020 32, 48) E.________, Beschuldigter 5, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo, Wahlverteidigerin (501 2020 37, 38) Gegenstand Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 1 Bst. a, b und c BetmG), Strafzumessung (Art. 47 StGB), Dauer der Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 35 Berufungen vom 28. Februar und 10. März 2020 sowie Anschlussberufung vom 8. April 2020 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 12. Dezember 2019

Kantonsgericht KG Seite 3 von 35 Sachverhalt A. A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ wird vorgeworfen, im Rahmen einer Gruppierung Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weitere Delikte begangen zu haben. B. Am 12. Dezember 2019 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Strafgericht oder die Vorinstanz) A.________ wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Polizeihaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem verwies es A.________ für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB sprach es ihn frei. B.________ wurde vom Strafgericht wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB wurde er freigesprochen. C.________ wurde vom Strafgericht ebenfalls wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst b AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. D.________ wurde vom Strafgericht wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Polizeihaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB sowie des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG wurde er freigesprochen. Schliesslich verurteilte das Strafgericht E.________ wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG und Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Polizeihaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Vom Vorwurf des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. a-c AIG sprach es ihn frei. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2019 die Berufung in den Verfahren gegen alle fünf Beschuldigten an (act. 74-79). Mit Berufungserklärungen vom 28. Februar 2020 beschränkte sie die Berufung auf die Ziff. 3 der erstinstanzlichen Urteilsdispositive (Bemessung der Strafe). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafen seien für die fünf Beschuldigten festzusetzen auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von jeweils neun Jahren. A.________ meldete am 18. Dezember 2019 die Berufung an, reichte jedoch keine Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde daher seine Berufung ohne Kostenfolge als

Kantonsgericht KG Seite 4 von 35 gegenstandslos abgeschrieben. Am 8. April 2020 reichte er aber eine Anschlussberufung ein und beantragt, die Strafe sei festzusetzten auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten. B.________ reichte am 26. März 2020 ebenfalls eine Anschlussberufung ein und beantragt, die Strafe sei festzusetzen auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten. D.________ meldete am 20. Dezember 2020 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2020 beschränkte er die Berufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt, die Strafe sei festzusetzen auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten. E.________ meldete am 18. Dezember 2019 die Berufung an. Gemäss der am 10. März 2020 eingereichten Berufungserklärung ficht er das Urteil mit Ausnahme von Ziff. 2 an und beantragt, er sei wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs zu verurteilen. Von den Vorwürfen des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. a-c AIG und des Vergehens wegen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB sei er freizusprechen. Er sei unverzüglich freizulassen und gestützt auf Art. 431 StPO sei ihm eine Genugtuung für die zu Unrecht verbüsste Haft in der Höhe von CHF 200.- pro Tag ungerechtfertigter Haft zuzusprechen. Schliesslich sei er für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei ihm gemäss Art. 429 StPO eine Entschädigung zuzusprechen und die Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen. D. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 22. Dezember 2020, sowie Führungsberichte eingeholt. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass die Anträge in den Berufungen gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ zugunsten der Beschuldigten und in Bestätigung der in der Vorinstanz beantragten Strafe wie folgt anzupassen seien: B.________ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. C.________ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verurteilen. Die Strafe für D.________ sei auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Jahren festzusetzen. E.________ sei schliesslich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen. Dies jeweils unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. F. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 25. Januar 2021. Anlässlich der Verhandlung erschienen der zuständige Staatsanwalt, A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 1), verbeiständet durch Rechtsanwältin Maria Riedo, B.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 2), verbeiständet durch Rechtsanwalt Elias Moussa, C.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 3), verbeiständet durch Rechtsanwalt Thomas Meyer, D.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 4), verbeiständet durch Rechtsanwältin Frédérique Riesen sowie E.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 5), verbeiständet durch Rechtsanwältin Maria Riedo. Rechtsanwältin Riedo änderte die in der Berufungserklärung vom 10. März 2020 von E.________ gestellten Rechtsbegehren ab und erklärte, der Verweisungsbruch sowie die entsprechende Sanktion werde akzeptiert. E.________ beantragt nunmehr seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Für A.________ beantragte sie, dieser sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 22 Monaten zu verurteilen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 35 Rechtsanwalt Moussa zog gestützt auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021 die Anschlussberufung im Namen von B.________ zurück. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurden die Beschuldigten kurz zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen. Nach diesen Einvernahmen erteilte der Vorsitzende dem Staatsanwalt, Rechtsanwältin Riedo, Rechtsanwalt Moussa, Rechtsanwalt Meyer und Rechtsanwältin Riesen das Wort. Die Beschuldigten machten von ihrem Recht auf ein Schlusswort Gebrauch. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Personen haben die Beschuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit ebenfalls zur Berufung legitimiert. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und diejenigen der zwei Beschuldigten sowie auch die beiden Anschlussberufungen erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. Vom Rückzug der Anschlussberufung von B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung wird Vormerk genommen. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In den Verfahren gegen alle Beschuldigten ist aufgrund der Berufungen der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kostenregelung ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen Entscheid fällt. Der Beschuldigte 1 hat in seiner Anschlussberufung auch einzig die Strafzumessung angefochten. Im Verfahren gegen ihn nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Schuldsprüche (Ziff. I.1.), der Freispruch (Ziff. I.2.), die Anrechnung der erstandenen Haft (Ziff. I.4.) mit Ausnahme der von Amtes wegen anzupassenden Dauer, die Landesverweisung (Ziff. I.5.) sowie die Rückgabe gewisser beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. I.6.). In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist nach Rückzug der Anschlussberufung aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft einzig Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Nicht zu

Kantonsgericht KG Seite 6 von 35 überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind daher die Verurteilungen (Ziff. II.1.), der Freispruch (Ziff. II.2.), die Anrechnung der Haft (Ziff. II.4.) mit Ausnahme der von Amtes wegen anzupassenden Dauer, die Landesverweisung (Ziff. II.5.) sowie die Rückgabe gewisser beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. II.6.). Auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 ist aufgrund der alleinigen Berufung der Staatsanwaltschaft einzig die Strafzumessung in Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind daher die Verurteilungen (Ziff. III.1.), die Anrechnung der Haft (Ziff. III.3.) mit Ausnahme der von Amtes wegen anzupassenden Dauer sowie die Landesverweisung (Ziff. III.4.). Der Beschuldigte 4 hat das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nur hinsichtlich der Bemessung der Strafe angefochten. Die Schuldsprüche (Ziff. IV.1.), die Freisprüche (Ziff. IV.2.), die Anrechnung der Haft (Ziff. IV.4.) mit Ausnahme der von Amtes wegen anzupassenden Dauer und die Landesverweisung (Ziff. IV.5.) sind nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte 5 hat das ihn betreffende Urteilsdispositiv mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Verweisungsbruch (zweiter Teilsatz Ziff. VI.1.), des Freispruchs (Ziff. VI.2.) und der Rückgabe gewisser beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. VI.6.), welche nicht überprüft werden müssen und somit in Rechtskraft erwachsen sind, angefochten. Somit sind im Verfahren gegen den Beschuldigten 5 der Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG (erster Teilsatz Ziff. VI.1.), die Strafzumessung (Ziff. VI.3.), die Anrechnung der Haft (Ziff. VI.4.) sowie die Dauer der Landesverweisung (Ziff. VI.5) zu überprüfen. Nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind weiter die Einziehung und Vernichtung der übrigen Gegenstände (Ziff. VII.1.), die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes mit den Verfahrenskosten (Ziff. VII.3.) sowie die zugesprochenen Entschädigungen (Ziff. VII.4.-9.). Der Strafappellationshof verfügt bei den zu überprüfenden Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von dieser angefochtenen Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). 3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend – ausser den Beschuldigten 5 betreffend – nur das Strafmass angefochten ist und anlässlich der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme der Beschuldigten beschränken. 4. 4.1. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sanktionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf

Kantonsgericht KG Seite 7 von 35 Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Das neue Recht hat das Sanktionenregime verschärft, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Vorliegend wurden die Taten vor und nach diesem Datum begangen. Die vorliegend relevanten Tatbestände (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, Art. 291 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG), blieben unverändert. Indirekt haben sie allerdings eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist und der Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe ausgeweitet wird. Da die revidierten Bestimmungen des StGB für die Beschuldigten nicht milder sind, ist für die Strafzumessung das StGB in seiner bis am 1. Januar 2018 geltenden alten Fassung anwendbar, wobei bei der Ausfällung einer Geldstrafe die Höchstgrenze von 180 Tagessätzen auch für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Taten gilt (Urteil BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Die Beschuldigten hielten sich in verschiedenen Zeitspannen zwischen Oktober 2017 und Mai 2018 illegal in der Schweiz auf, so dass hier das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (aAuG) in seiner bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar ist. 4.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 35 Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 4.3. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. „konkrete Methode“). Dass die Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). 4.4. Unter Hinweis auf den Gesetzgeber hält das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 217 auch nach der Revision des Sanktionenrechts am Prinzip fest, wonach die Gesamtstrafenbildung nur bei gleichartigen Strafen im Sinne der konkreten Methode zulässig ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4). Die Rechtsprechung hatte bejaht, dass das Gericht in mehreren Fällen von dieser konkreten Methode abweichen könne, namentlich wenn die unterschiedlichen Straftaten in materieller und zeitlicher Hinsicht eng verbunden waren, so dass sie nicht getrennt und für sich allein beurteilt werden konnten. Das Bundesgericht hatte auch, in einem Fall, in dem keine der zu beurteilenden Straftaten klarerweise schwerer als die anderen war, ausnahmsweise eine Gesamtstrafe als Art. 49 Abs. 1 StGB entsprechend beurteilt, die festgesetzt worden war, ohne zuvor für jede begangene Straftat eine hypothetische Strafe festzulegen. Angesichts der hinsichtlich der durch diese Ausnahmen geschaffenen Unsicherheit vorgebrachten Kritiken und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Bundesgericht indessen auf diesen Punkt zurückgekommen und hat dabei unterstrichen, dass diese Bestimmung keinerlei Ausnahme vorsah (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 35 4.5. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG kommt ex lege nur eine Freiheitsstrafe als zulässige Strafart in Betracht, allenfalls in Verbindung mit einer Geldstrafe. Bei Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und rechtswidrigem Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 aAuG) ist Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Während für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, könnten für die Geldwäscherei, die Widerhandlungen gegen das aAuG und den Verweisungsbruch theoretisch auch Geldstrafen ausgesprochen werden. 5. 5.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 5.2. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 35 Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalprognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung vermag für sich genommen einen teilbedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen, dieser ist aber nur unter besonders günstigen Umständen zu gewähren (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Selbst einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Stellung der Prognose als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2). 6. Aufgrund der Verurteilungen für die mehr oder weniger selben Delikte rechtfertigen sich vor der Festlegung des konkreten Strafmasses für die einzelnen Beschuldigten allgemeine Erwägungen zum Strafrahmen und den geschützten Rechtsgütern. 6.1. Der Strafrahmen für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird schliesslich ein Vergehen gegen Art. 115 Abs. 1 aAuG bestraft. Der Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.2. Der Leitgedanke des BetmG besteht darin, die Gesellschaft vor gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge von Drogenmissbrauch und den damit zusammenhängenden Drittwirkungen zu schützen. Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmungen des BetmG ist demnach die Gesundheit in einem weiteren Sinn, also nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern die Gesundheit der Bevölkerung als Kollektiv (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 2 mit Hinweisen). Das Betäubungsmittelstrafrecht dient somit dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Für eine Bestrafung wird nicht vorausgesetzt, dass durch die jeweilige Tathandlung jemand in seiner Gesundheit geschädigt oder zumindest konkret gefährdet sein muss. Als abstrakte Gefährdungsdelikte sanktionieren die Betäubungsmitteldelikte ein allgemein gefährliches Verhalten, ein Verhalten, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schafft (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 N. 22). Auch wenn ihr keine vorrangige Bedeutung zukommt, ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor (Urteil BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Die genaue Betäu-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 35 bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren darüber hinaus an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschritten ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N. 94 mit Hinweisen). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 12 Gramm reinem Heroin ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 109 IV 143 E. 3b). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter verschärft werden. Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit belanglos. Die Annahme eines weiteren Qualifikationsgrundes kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c)aa). Mehrere Strafschärfungsgründe fallen straferhöhend ins Gewicht (Urteile BGer 6B_327/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Zur Transportfunktion im Betäubungsmittelhandel hielt das Bundesgericht in BGE 121 IV 198, 200 fest, das Befördern von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG (heute Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG) sei wie der Verkauf und der Erwerb ein selbständiger Straftatbestand. Dennoch trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N. 100). 6.3. Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (vgl. BGE 145 IV 335 E. 3.1 und 4.5.1). 6.4. Es fällt schwer, das Rechtsgut des Ausländerstrafrechts zu definieren. Verschiedene Rechtsgüter werden genannt. Am ehesten wurde durch Art. 115 ff. aAuG die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz geschützt. Das Völkerrecht erlaubt jedem Staat, zu entscheiden, wer sich unter welchen Voraussetzungen im Staatsgebiet aufhalten darf. Es handelt sich somit um ein Allgemeinrechtsgut. Je nach Delikt sind andere Teilgehalte dieses Rechtsguts von Bedeutung (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 115-120 N. 4). Die Strafbestimmungen des aAuG (AIG) verfolgen den Zweck, das verwaltungsrechtliche Kontroll- und Ordnungssystem, welches die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz regelt, vor Behinderung, Nichtbeachtung oder Unterlaufen zu schützen (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 115 AuG N. 1). 6.5. Schliesslich schützt Art. 291 StGB das Rechtsgut der staatlichen Autorität: die Wirksamkeit einer Ausweisung soll gesichert werden (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 291 N. 1). 7. Vorweg ist festzuhalten, von welchem Sachverhalt vorliegend ausgegangen wird. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wurde nicht angefochten und ist somit unbestritten. Davon ist auszugehen: Die gesamte Organisation wurde von «F.________» geführt. Dieser war es auch, der den Läufern Aufträge erteilte. Nachdem die Klienten bei «F.________» die Drogen bestellt hatten, schrieb dieser den Beschuldigten, wohin sie mussten und wieviel geliefert werden musste. Der

Kantonsgericht KG Seite 12 von 35 Beschuldigte 1 wurde von «F.________» angewiesen, für wen er als Fahrer tätig sein müsse. Das auszuliefernde Heroin wurde von unterschiedlichen Lieferanten, den Läufern und ausnahmsweise auch vom Beschuldigten 1 geliefert. Anschliessend wurde das Heroin an verschiedenen Orten in Wäldern versteckt. «F.________» wusste alles über die gehandelten Drogen und gab die Befehle (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.1, S. 16). Auch wenn der Fahrer bzw. Beschuldigte 1 später auch weitere Aufgaben übernahm, stand er hierarchisch unter den Läufern bzw. den Beschuldigten 2, 3 und 4 und wurde von diesen kontaktiert, wenn er gebraucht wurde. Der Läufer fragte jeweils bei «F.________» nach, wieviel er dem Fahrer zahlen solle. Die genaue Menge des gehandelten Heroins ist nicht mehr feststellbar. Bekannt ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 vom 10. Januar 2018 bis zu seiner Festnahme am 3. Mai 2018 bei mindestens 16 Lieferungen dabei war, wobei zwei je über 100 Gramm und 14 Lieferungen 250 Gramm gewogen haben, was grundsätzlich jener Menge entsprach, die sie von den Lieferanten erhielten. Der festgestellte Mindestreinheitsgrad betrug grundsätzlich mindestens 16%. Der Beschuldigte 1 fuhr die Läufer mehrmals pro Woche zu den Abnehmern, welche üblicherweise mit Päckchen à 25 Gramm beliefert wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.2, S. 17 ff.). Für den Handel ist in der Zeitspanne von Januar bis Mai 2018 aufgrund der Beobachtungen und des unbestrittenen Sachverhalts in Bezug auf den Beschuldigten 1 folglich auch für die anderen während dieser Periode aktiven Beschuldigten von einer durchschnittlich umgesetzten Menge von mindestens 250 Gramm Heroin pro Woche auszugehen, welches einen Reinheitsgrad von mindestens 16% aufwies. A.________ (Beschuldigter 1) 8. Der Beschuldigte 1 wurde von der Vorinstanz wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, begangen in der Zeit von Juli 2017 bis 3. Mai 2018 und wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit von 28. August 2017 bis 6. November 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren, währenddem der Beschuldigte 1 die Festsetzung der Strafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 22 Monaten beantragt. 8.1. Vorliegend wird der Beschuldigte 1 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG sowie Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB für schuldig befunden. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG stellt das schwerste Delikt dar, wofür der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren beträgt, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG und 40 StGB). Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Delikt der Geldwäscherei steht in engem Zusammenhang mit den Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz und hätte ohne jene gar nicht stattfinden können, weshalb es sich rechtfertigt, auch für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe auszufällen. Auch das konkrete Tatvorgehen sowie das Verschulden des Beschuldigten 1 rechtfertigen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche zu sanktionierenden Delikte. Es muss von einer kriminellen Energie ausgegangen werden, der eine Geldstrafe nicht gerecht würde. Im Übrigen beantragt der Beschuldigte 1 und seine Verteidigung selber eine Strafe nur in Form einer Freiheitsstra-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 35 fe. Die Delikte stehen in Konkurrenz zueinander (Art. 49 StGB), weshalb die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, festzusetzen und alsdann für die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen ist. 8.2. Der Beschuldigte 1 agierte hauptsächlich als Fahrer, übernahm aber sukzessive mehr Aufgaben und hatte schliesslich verschiedene Rollen inne. So holte er Drogen für spätere Konsumenten aus dem Versteck, half beim Portionieren, fuhr Läufer in den Wald zum Versteck der Drogen, war beim Verstecken der Drogen dabei, fungierte als Dolmetscher zwischen Abnehmern und den anderen Beschuldigten, half anderen Beschuldigten wenn sie etwas brauchten und fuhr sie zu Übergaben, war beim Empfang von Drogenpaketen dabei, suchte auch alleine Lieferanten auf zum Empfang von Drogen, half bei der Organisation von Zimmern, belieferte selber Klienten und hatte auch einmal im Auftrag Kokain organisiert. Für die Fahrten verdiente er unterschiedlich viel. Hierarchisch stand der Beschuldigte 1 aber unter den anderen Beschuldigten und wurde jeweils kontaktiert, wenn er gebraucht wurde. Es ist davon auszugehen, dass er daher stark befehlsgebunden war, keine Entscheidkompetenzen hatte und nicht weisungsbefugt war. Sein Verschulden wiegt im Vergleich zu seinen Mittätern weniger schwer. Er traf keine besonderen Vorkehren, die eine erhöhte kriminelle Energie offenbaren würden. Aufgrund seiner eigenen Aussagen sowie der Ermittlungsergebnisse ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 von Mitte Juli 2017 bis zu seiner Festnahme am 3. Mai 2018 mit Ausnahme der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis 10. Januar 2018, in der er landesabwesend war, im Betäubungsmittelhandel aktiv war. Dies entspricht einer Dauer von 270 Tagen (15. Juli 2017 – 18. Dezember 2017, 11. Januar 2018 – 3. Mai 2018). Die zu berücksichtigende Menge beträgt ausgehend von den eingestandenen 16 Lieferungen mindestens 3.7 Kilogramm Heroin bzw. 560 Gramm reines Heroin. Damit ist die Schwelle zum schweren Fall massiv überschritten. Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem sehr hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Schliesslich hat sich der Beschuldigte 1 aber nicht nur wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger Begehung. Auch angesichts der Erfüllung mehrerer Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wiegt das objektive Tatverschulden schwer. Insgesamt führt die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges und die Verwerflichkeit seines Handelns zu einem schweren objektiven Tatverschulden. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er wusste um die mit seinem Handeln verbundene Gefährdung und er hätte sich ohne weiteres dagegen entscheiden können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 2.2 f., S. 36). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 vorsätzlich handelte und sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sich stets kooperativ

Kantonsgericht KG Seite 14 von 35 verhalten hat und erst seine Aussagen dazu geführt haben, dass andere Beteiligte identifiziert und die Delikte aufgedeckt werden konnten. Das anständige und korrekte Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren und im Strafvollzug geht jedoch nicht über das hinaus, was allgemein erwartet werden darf und vermag sich nicht auf die Strafhöhe auszuwirken. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG auf circa 40 Monate festzusetzen. 8.3. In Bezug auf die Geldwäscherei handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich. Das Streben nach Gewinn ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte 1 wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Sein subjektives Tatverschulden ist neutral. Gleiches gilt für die Täterkomponenten. 8.4. Zusammenfassend erachtet der Strafappellationshof für die Schuldsprüche eine Gesamtstrafe von 42 Monaten als angemessen. 8.5. Angesichts der vorliegend ausgesprochenen Strafe von 42 Monaten, ist diese unbedingt zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend weder zu prüfen, noch wäre ein solcher möglich. Die seit dem 3. Mai 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). 8.6. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 sind somit abzuweisen. B.________ (Beschuldigter 2) 9. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, begangen in der Zeit von Ende Januar 2018 bis 3. Mai 2018, wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen am 15. März 2018, sowie wegen des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG, begangen ab Anfang Mai 2018, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. In Bezug auf den Beschuldigten 2 beantragt die Staatsanwaltschaft dessen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Dieser beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, d.h. seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 9.1. Der Beschuldigte 2 wird vorliegend verurteilt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie Vergehens nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG. Auch er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt und das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG stellt das schwerste Delikt dar. Für den Strafrahmen dieses Verbrechens sowie der Geldwäscherei kann auf Ziff. 8.1. hiervor verwiesen werden. Das Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG wird bestraft mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die begangene Geldwäscherei und auch das Vergehen gegen das aAuG stehen in engstem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und wurden nur durch diesen erst möglich bzw. im Hinblick auf diesen begangen. Es rechtfertigt sich somit, auch für diese beiden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dafür spricht auch das konkrete

Kantonsgericht KG Seite 15 von 35 Tatvorgehen sowie das Verschulden des Beschuldigten 2. Eine Geldstrafe würde der kriminellen Energie nicht gerecht. Überdies beantragt der Beschuldigte 2 und seine Verteidigung das Ausfällen einer Strafe nur in Form einer Freiheitsstrafe. Nach Art. 49 StGB ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist dann für die Geldwäscherei und das Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG angemessen zu erhöhen. 9.2. Gemäss Aussagen der weiteren in diesem und im erstinstanzlichen Verfahren Beschuldigten kam der Beschuldigte 2 im Januar/Februar 2018 in die Schweiz bzw. wurde Ende Januar 2018 gesehen. Diese stimmt mit den Ermittlungsergebnissen überein. Der Beschuldigte 2 wurde am 1. Februar 2018 erstmals beobachtet und am 3. Mai 2018 festgenommen. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 erheblich in den Handel involviert war und dass er vorsätzlich teilnahm, dies in der Zeit von Ende Januar bis am 3. Mai 2018, als Mitglied der von „F.________“ geführten Organisation, und mit Drogen gehandelt hat. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, ist die genaue Menge des Heroins nicht mehr feststellbar. Der Beschuldigte 2 war fast in der gesamten Zeitspanne, für die der Beschuldigte 1 16 Lieferungen, wovon zwei über 100 Gramm und 14 über 250 Gramm, eingestanden hat, ebenfalls tätig und wurde häufig von diesem gefahren. Die für den Beschuldigten 1 berücksichtigte Mindestmenge kann somit auch beim Beschuldigten 2 mehr oder weniger übernommen werden. Die Schwelle zum schweren Fall ist damit um ein Vielfaches überschritten. Bereits die beschlagnahmten 250 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 16%, welche der Beschuldigte 2 anlässlich seiner Anhaltung aus dem Fenster warf, übersteigen die Schwelle um ein Mehrfaches. Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt somit schwer. Daran ändert auch der Umstand, dass die einzelnen Lieferungen für sich alleine betrachtet den Grenzwert allenfalls nicht überschritten, nichts. Der Beschuldigte 2 war als Läufer tätig. Hierarchisch ist er über dem Beschuldigten 1, welchen er als Fahrer brauchte, aber unter „F.________“ einzuordnen. Der Beschuldigte 2 führte die Aufträge für diesen aus, verfügte aber insbesondere gegenüber dem Fahrer über mehr Kompetenzen und tätigte selber Verkäufe. Sein Verschulden wiegt schwer. Besondere Vorkehren, welche auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lassen, sind nicht auszumachen. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass sich der Beschuldigte 2 nicht nur wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, sondern auch wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger Begehung der Delikte. Er erfüllt somit mehrere Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt schwer, auch angesichts der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges und der Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich. Er war selber nicht süchtig und handelte somit rein aus finanziellen Beweggründen. Einer legalen Tätigkeit ging er nicht nach. Der Beschuldigte 2 bestritt den Handel mit Heroin an sich nicht und er wusste, dass er damit eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für viele Menschen schuf. Es war ihm nicht verwehrt, sich gegen solche Taten zu entscheiden. Das subjektive Tatverschulden ist neutral. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3.2 f., S. 37). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Beschuldigte 2 vorsätzlich handelte und sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er

Kantonsgericht KG Seite 16 von 35 sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG ist unter den gegebenen Voraussetzungen auf rund 48 Monate festzusetzen. 9.3. Gemäss den Ermittlungen überwies der Beschuldigte 2 einen Betrag von CHF 945.- nach G.________. Da der Beschuldigte 2 in der Schweiz zu dieser Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, kann das Geld nur aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. Dass er für sein Handeln entlöhnt wurde, ist nicht bestritten. Auch wenn die Geldwäscherei eine Folgehandlung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist, handelt es sich um ein zusätzliches Delikt. Ein speziell verwerfliches oder raffiniertes Verhalten oder eine grosse kriminelle Energie sind dabei nicht ersichtlich und die Handlung war einfach vollziehbar. Angesichts des geringen überwiesenen Geldbetrages ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Auch in Bezug auf die Geldwäscherei handelte der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz. Das Streben nach Gewinn ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte 2 hätte sich ohne weiteres gegen die Tat entscheiden und sich rechtskonform verhalten können. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral. Dies gilt auch für die Täterkomponenten. 9.4. Der Beschuldigte 2 reiste Ende Januar 2018 in die Schweiz ein, wo er am 3. Mai 2018 von der Polizei angehalten wurde. Da der Aufenthalt für H.________ Staatsangehörige erst nach Ablauf der visumsfreien Zeit von drei Monaten illegal wird, hielt sich der Beschuldigte 2 erst ab Anfang Mai 2018 illegal in der Schweiz auf und wurde bereits kurz darauf angehalten. Unter diesen Umständen wiegt das objektive Tatverschulden nur leicht. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz handelte und nicht die Absicht hatte, das Land so schnell wieder zu verlassen. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, auszureisen. Es ist nicht ersichtlich, dass er in seinem Heimatland in seiner körperlichen oder psychischen Integrität bedroht gewesen wäre. Auch hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 9.5. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von rund 48 Monaten und der asperierten Strafen für die Geldwäscherei und das Vergehen gegen das aAuG erscheint für den Beschuldigten 2 somit eine Gesamtstrafe von insgesamt 48 Monaten als angemessen. 9.6. Angesichts der vorliegend ausgesprochenen Strafe von 48 Monaten, ist diese unbedingt zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend weder zu prüfen, noch wäre ein solcher möglich. Die seit dem 3. Mai 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). 9.7. Unter diesen Voraussetzungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. C.________ (Beschuldigter 3) 10. Das Strafgericht des Sensebezirks verurteilte den Beschuldigten 3 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, begangen in der Zeit von Oktober 2017 bis 13. März 2018, wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen am

Kantonsgericht KG Seite 17 von 35 26. Oktober 2017 und 10. November 2017, sowie wegen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG, begangen ab Januar 2018, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten 3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren. Dieser beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, d.h. seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 10.1. Der Beschuldigte 3 wird verurteilt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAUG. Er hat somit ebenfalls mehrere Straftatbestände erfüllt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren (Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Geldwäscherei) bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 aAuG). Die begangenen Delikte der Geldwäscherei und des rechtswidrigen Aufenthalts stehen in engem Zusammenhang und wären unabhängig vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht begangen worden. Dies rechtfertigt es, auch für diese Straftatbestände eine Freiheitsstrafe auszufällen. Zudem spricht auch das konkrete Tatvorgehen sowie das Verschulden des Beschuldigten 3 für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe für alle Delikte. Eine Geldstrafe würde angesichts der kriminellen Energie nicht die angemessene Sanktion darstellen. Auch der Beschuldigte 3 und seine Verteidigung beantragen als Strafe eine unbedingte Freiheitsstrafe. Somit ist die Einsatzstrafe für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG festzusetzen und alsdann für die Geldwäscherei und das Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAuG angemessen zu erhöhen. 10.2. Anhand der Aussagen der Mitbeschuldigten und der Ermittlungsergebnisse ist erstellt, dass sich der Beschuldigte 3 zwischen Oktober 2017 und dem 4. Dezember 2017 sowie von Ende Dezember 2017 bis zu seiner Verhaftung am 13. März 2018 in der Schweiz aufhielt. In dieser Zeit war er für den Heroinhandel tätig. Auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 lässt sich die genaue Menge Heroin nicht feststellen. Der Beschuldigte 3 war während rund der Hälfte der Zeitspanne, für die der Beschuldigte 1 die 16 Lieferungen über insgesamt 3'700 Gramm eingestanden hat, tätig und wurde oft von diesem gefahren. Gemäss den Aussagen von Endabnehmern hat der Beschuldigte 3 u. a. I.________ circa 800 Gramm Heroin und J.________ rund 90% der von diesem eingestandenen gekauften 360 Gramm Heroin verkauft. Auch hat er mit dem Beschuldigten 1 zusammen einmal 500 Gramm Heroin gesucht. Bei seiner Verhaftung trug er zudem 50 Gramm Heroin auf sich, welches gemäss Analyse einen Reinheitsgrad von 19% bzw. 20% (+/- 3.0%) aufwies (act. 21320). Beim restlichen Heroin von somit mindestens 1'670 Gramm ist von einem Reinheitsgrad von circa 16% auszugehen. Der Schwellenwert zum schweren Fall ist somit mehrfach überschritten. Dabei ist unerheblich, dass einzelne Lieferungen den Grenzwert vielleicht nicht überstiegen haben. Der Beschuldigte 3 bestritt den Heroin-Handel nie und musste somit wissen, dass er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Diese Gefährdung wiegt schwer. Wie der Beschuldigte 2, war auch der Beschuldigte 3 als Läufer aktiv und stand hierarchisch über dem Beschuldigten 1, welcher ihn oft fuhr, und unter „F.________“. Er verkaufte auch selber Heroin an die Endabnehmer. Das Verschulden des Beschuldigten 3 wiegt schwer. Eine erhöhte kriminelle Energie aufgrund besonderer Vorkehren ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte 3 hat sich aber wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger Begehung der Delikte verantwortlich gemacht und erfüllt somit mehrere Qualifikationsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Das objektive Tatverschulden wiegt schwer.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 35 Der Beschuldigte 3 handelte mit direktem Vorsatz. Eine persönliche Sucht bestand nicht. Er gab zu, als Läufer gearbeitet zu haben, weil er das Geld nötig hatte. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 aus finanziellen Motiven handelte. Ein legales Erwerbseinkommen hatte er nicht und er finanzierte sich sein Leben mit dem Gewinn aus dem Handel. Den Handel bestritt er nicht. Er hätte sich ohne Weiteres gegen solche Taten entscheiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.2 f., S. 38). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Beschuldigte 3 vorsätzlich handelte und sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG auf circa 48 Monate festzusetzen. 10.3. Der Beschuldigte 3 bestätigte, im Oktober und November 2017 zweimal einen Geldbetrag nach G.________ gesendet zu haben. Die Höhe dieser Sendungen geht nicht aus den Ermittlungen hervor. Zu dieser Zeit hatte der Beschuldigte 3 kein legales Erwerbseinkommen, weshalb die Geldbeträge aus dem Betäubungsmittelhandel stammen müssen. Es handelt sich um ein zusätzliches Delikt, auch wenn die Geldwäscherei eine Folgehandlung dieses Handels ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte 3 dabei speziell verwerflich oder raffiniert verhalten oder eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt hätte. Die Sendungen waren leicht zu tätigen. Es ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Subjektiv handelte der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich. Da das Streben nach Gewinn tatbestandsimmanent ist, ist dies neutral zu gewichten. Es wäre dem Beschuldigten 3 aber freigestanden, sich rechtsgetreu zu verhalten und die Überweisungen nicht zu veranlassen. Das subjektive Tatverschulden ist neutral. Auch die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten. 10.4. Nachdem der Beschuldigte 3 im Oktober 2017 in die Schweiz einreiste, reiste er am 4. Dezember 2017 nach L.________. Ende Dezember 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo er am 13. März 2018 verhaftet wurde. H.________ Staatsangehörige dürfen sich drei Monate ohne Visum legal in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei L.________ um einen Schengen-Staat handelt, ist der dortige Aufenthalt an die zulässige Höchstdauer, während der sich der Beschuldigte 3 ohne Visum legal in der Schweiz aufhalten konnte, anzurechnen. Somit war sein Aufenthalt in der Schweiz ab Anfang Januar 2018 illegal. Bei seiner Verhaftung dauerte der illegale Aufenthalt somit knapp zweieinhalb Monate. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Auch in Bezug auf den illegalen Aufenthalt handelte der Beschuldigte 3 mit direktem Vorsatz. Es ist davon auszugehen, dass der illegale Aufenthalt aufgrund des Betäubungsmittelhandels noch länger angedauert hätte. Bedrohungen in seiner körperlichen oder psychischen Integrität im Heimatland sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten sind auch diesbezüglich neutral. 10.5. Aufgrund der Einsatzstrafe von circa 48 Monaten sowie der asperierten Strafen für die Geldwäscherei und das Vergehen gegen das aAuG erscheint dem Strafappellationshof für den Beschuldigten 3 somit eine Gesamtstrafe von insgesamt 48 Monaten als angemessen.

Kantonsgericht KG Seite 19 von 35 10.6. Die vorliegend ausgesprochene Strafe von 48 Monaten kann nur unbedingt vollzogen werden. Die seit dem 13. März 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). 10.7. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. D.________ (Beschuldigter 4) 11. Der Beschuldigte 4 wurde in erster Instanz wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, begangen in der Zeit von Dezember 2017 bis 3. Mai 2018 und wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen am 15. Januar 2018, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Betreffend den Beschuldigten 4 beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Beschuldigte 4 beantragt eine teilbedingte Strafe von maximal 36 Monaten, wovon 18 Monaten aufzuschieben seien. 11.1. Der Beschuldigte 4 wird verurteilt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Auch der Beschuldigte 4 hat mehrere Straftatbestände erfüllt. In Bezug auf den anwendbaren Strafrahmen ist auf das bereits Gesagte zu verweisen. Ohne die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre die Geldwäscherei nicht begangen worden; es ist von einem direkten und engen Zusammenhang auszugehen. Folglich rechtfertigt es sich, auch für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Schliesslich rechtfertigt sich dies auch hinsichtlich des konkreten Tatvorgehens und des Verschuldens des Beschuldigten 4. Eine Geldstrafe würde der kriminellen Energie nicht gerecht. Der Beschuldigte 4 und seine Verteidigung beantragen ebenfalls als Strafe eine Freiheitsstrafe. Somit ist die Einsatzstrafe für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG festzusetzen und für die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen. 11.2. Die Aussagen der Mitbeschuldigten und die Ermittlungsergebnisse zeigen, dass der Beschuldigte 4 mindestens in der Zeit vom 4. Dezember 2017 bis Ende Dezember 2017 sowie vom 17. März 2018 bis zu seiner Ausreise am 3. Mai 2018 in der Schweiz weilte. Wie bei den anderen Mitbeschuldigten, kann auch in Bezug auf den Beschuldigten 4 die genaue Menge Heroin nicht mehr ermittelt werden. Klar ist aber, dass der Beschuldigte 4 für mehrere Kilos Heroin verantwortlich ist; er war denn auch in der gleichen Zeit aktiv wie der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 bzw. in der Zeitspanne, für welche der Beschuldigte 1 16 Lieferungen eingestanden hat. Die betreffend den Beschuldigten 4 zu berücksichtigende Menge Heroin übersteigt die Schwelle zum schweren Fall ebenfalls um ein Vielfaches. Auch hier liegt eine grosse Gefährdung von vielen Menschen vor. Der Umstand, dass die einzelnen Lieferungen für sich alleine den Grenzwert allenfalls nicht überschreiten, ändert daran nichts. Er stand in der Hierarchie über dem Beschuldigten 1, welcher auch für den Beschuldigten 4 teils als Fahrer tätig war, aber unter „F.________“. Er erhielt Anweisungen und hatte direkten Kontakt mit den Endabnehmern. Das Verschulden des Beschuldigten 4 wiegt schwer. Eine erhöhte kriminelle Energie durch besondere Vorkehren ist nicht ersichtlich. Dass sich der Beschuldigte 4 nicht nur wegen gefährdungsmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger Begehung der Delikte zu verantworten hat, ist erschwerend zu berücksichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 35 Er erfüllt damit mehrere Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG. Insgesamt wiegt das Tatverschulden schwer, dies auch angesichts der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs und der Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschuldigte 4 handelte direktvorsätzlich. Selber war er nicht süchtig. Seine Beweggründe für den Handel waren finanzieller Natur. Eine legale Tätigkeit übte er nicht aus. Den Heroinhandel bestritt er nicht. Er musste daher wissen, dass er mit diesem Handel eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für viele Menschen schuf. Ohne Weiteres hätte er sich gegen solche Taten entscheiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt somit neutral. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 2.2 f., S. 36). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Beschuldigte 4 vorsätzlich handelte und sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG ist unter den gegebenen Voraussetzungen auf rund 48 Monate festzusetzen. 11.3. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte 4 am 15. Januar 2018 einen Betrag von CHF 125.- von K.________ nach L.________ verschickte. Der Beschuldigte 4 hatte in dieser Zeit in der Schweiz kein Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit und aus den von der Vorinstanz genannten Gründen konnte das Geld auch nicht aus seiner Arbeit aus G.________ stammen. Für den Handel mit Heroin wurde er hingegen entlöhnt. Es handelt sich um ein zusätzliches Delikt, für welches der Beschuldigte 4 sich zu verantworten hat, auch wenn die Geldwäscherei eine Folgehandlung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist. Ein speziell verwerfliches oder raffiniertes Verhalten oder eine grosse kriminelle Energie sind nicht ersichtlich; es handelt sich um eine einfach zu vollziehende Handlung. Angesichts des geringen Geldbetrages aus dem Heroinhandel ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte auch bezüglich der Geldwäscherei mit direktem Vorsatz. Weil das Streben nach Gewinn tatbestandsimmanent ist, ist dies neutral zu gewichten. Der Beschuldigte 4 hätte sich auch gegen die Tat entscheiden und sich rechtskonform verhalten können. Das subjektive Tatverschulden, wie im Übrigen auch die Täterkomponenten, wiegt neutral. 11.4. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von circa 48 Monaten sowie der asperierten Strafe, resultiert für den Beschuldigten 4 somit eine Gesamtstrafe von insgesamt 48 Monaten. 11.5. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe von 48 Monaten kann diese nur unbedingt vollzogen werden. Die seit dem 23. September 2018 erstandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). 11.6. Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Berufung des Beschuldigten 4 abzuweisen sind.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 35 E.________ (Beschuldigter 5) 12. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 5 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst a, b und c BetmG, wegen Vergehens nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a-c aAuG sowie wegen Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. 12.1. Der Beschuldigte 5 bestreitet seine Verurteilung wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c BetmG. Den Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB und seinen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. a-c aAuG ficht er nicht an. Seine Strafe sei auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten festzusetzen, wobei die erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 19. Dezember 2018 anzurechnen seien. Daher sei er unverzüglich freizulassen. Für die zu Unrecht verbüsste Haft sei ihm gestützt auf Art. 431 StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.- pro Tag ungerechtfertigter Haft zuzusprechen. Der Beschuldigte 5 beantragt, für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen zu werden. Es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen und die Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten 5 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 12.2. Der Beschuldigte 5 macht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund einzelner vorhandener Beweismittel eine Hochrechnung betreffend Menge und Zeitraum seiner Beteiligung am Drogenhandel getätigt, was dem Grundsatz in dubio pro reo widerspreche. Bei der Strafzumessung werde seine untergeordnete Rolle als Fahrer sowie die kurze Dauer seines Handelns zu wenig berücksichtigt. Eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wobei vier Monate für den Verweisungsbruch, sei in Anbetracht seiner Tatbeteiligung und deren Dauer völlig unangemessen. 12.3. Des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c BetmG macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Bst. b) bzw. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Bst. c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrere selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Wesentlich für den Begriff der Bande ist der Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (HUG- BEELI, BetmG-Kommentar, 2016, Art. 19 N. 1061). Auf die Rollenverteilung im Einzelfall kommt es nicht an. Für die Verwirklichung der Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag. Entscheidend ist, dass das Mitglied der Gruppe beim einzelnen Delikt in Erfüllung der ihm zugedachten Aufgabe

Kantonsgericht KG Seite 22 von 35 mitgewirkt hat, wozu jede bewusste Unterstützung der Mitbeteiligten bei Entschliessung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung des Delikts genügt (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 45 f. mit Hinweisen). Im Betäubungsmittelbereich muss eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen, weil das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns gegeben sein muss. Zur Gewerbsmässigkeit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehört nicht nur die Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln und dadurch ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern auch, dass das erzielte Erwerbseinkommen zu einem erheblichen Gewinn führt, mindestens aber mit grossen Umsatz verbunden ist (HUG-BEELI, Art. 19 N. 1117). Ein Teilnehmer kann nur dann wegen gewerbsmässiger Begehungsweise verurteilt werden, wenn er auch selber gewerbsmässig gehandelt hat. Beteiligte, die selber nicht in gewerbsmässiger Absicht agieren, verwirklichen diesen Tatbestand selbst dann nicht, wenn sie von der Gewerbsmässigkeit des anderen Tatbeteiligten gewusst haben (HUG-BEELI, Art. 19 N. 1122). Unter Umsatz ist der finanzielle Bruttoerlös zu verstehen. Ein Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.- stellt einen grossen Umsatz dar. Unter Gewinn ist der Nettoerlös zu verstehen, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Von einem erheblichen Gewinn ist zu sprechen, wenn dieser den Betrag von CHF 10‘000.- erreicht und effektiv erzielt worden ist (MAURER, Art. 19 BetmG N 47 f. mit Hinweisen). 12.4. Der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt wurde nicht bestritten, weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.7, S. 27). Demnach bestritt der Beschuldigte 5 anfänglich, in den Drogenhandel involviert gewesen zu sein. Schliesslich habe er aber eingestanden, zwei bis dreimal mit dem Beschuldigten 3 im Wald Drogen geholt und diesen Mitte Februar 2018 zwei bis dreimal gefahren zu haben, wobei er gewusst habe, dass es um Drogen ging. Drogen habe er aber nie verkauft. Der Beschuldigte 5 wurde von zwei Endabnehmern als Fahrer identifiziert. Am 1. März 2018 sei er von der Polizei beim Drogenversteck im Wald beobachtet worden. Demnach sei erstellt, dass der Beschuldigte 5 im März 2018 am Drogenhandel beteiligt gewesen sei. Bereits für einen Endabnehmer alleine habe er 60 Gramm Heroin mit über 14 Gramm reinem Heroin befördert. Schlussendlich habe der Beschuldigte 5 nicht mehr bestritten, gewusst zu haben, dass es um Heroin ging und er dies auch wusste. 12.5. Im Lichte dieses Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte 5 zwei bis dreimal mit dem Beschuldigten 3 im Wald war, um Drogen zu holen. Diesbezüglich ist bekannt, dass jeweils Pakete von 250 Gramm Heroin dort versteckt und zwischengelagert wurden, wobei der Reinheitsgrad bei ca. 16% lag. Somit ist bereits aufgrund dieser Feststellungen von einer Menge von mindestens 120 Gramm reinem Heroin auszugehen. Fest steht ausserdem, dass der Beschuldigte 5 Fahrer des Beschuldigten 3 war und die Rollen klar aufgeteilt waren. Dass es sich um Drogen handelte, wusste der Beschuldigte 5 nachgewiesenermassen, die Hintergründe der grossen Organisation waren ihm wohl aber nicht bekannt. 12.6. Aus den obgenannten Ausführungen ergibt sich, dass Bandenmässigkeit bejaht werden muss. Auch wenn der Beschuldigte 5 lediglich für den Beschuldigten 3 tätig war, fügte er sich als Fahrer in die Organisation der Gruppe ein und leistete damit seinen Tatbeitrag. Er erfüllte mit den Fahrdiensten seine ihm zugedachte Aufgabe innerhalb der Gruppe. Dabei ist von Vorsatz auszugehen. Er wusste, dass er den Beschuldigten 3 zwecks Verkaufs von Betäubungsmitteln herumfuhr und dass es sich dabei um eine Bande handelte. Dass er die genauen Hintergründe der grossen Organisation nicht kannte, ändert daran nichts.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 35 12.7. Gemäss dem ermittelten Sachverhalt ist hinsichtlich des Beschuldigten 5 nur erstellt, dass er Fahrer des Beschuldigten 3 war. Von der Polizei wurde er am 1. März 2018 erstmals beobachtet. Am 13. März 2018 wurde der Beschuldigte 3 festgenommen. Der Beschuldigte 5 war somit vom 1. März 2018 bis 13. März 2018, d.h. während 13 Tagen, als Fahrer im Betäubungsmittelhandel tätig. Mit Blick auf die Anzahl Fahrten und die in dieser Zeitspanne umgesetzte Drogenmenge ist ein Umsatz von über CHF 100'000.- bzw. ein Gewinn von über CHF 10'000.- nicht gegeben. Unter diesen Umständen sind die Anforderungen der qualifizierten Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten 5 keine Gewerbsmässigkeit angelastet werden kann. 12.8. Die Berufung des Beschuldigten 5 ist in diesem Punkt folglich teilweise gutzuheissen. 13. Unter diesen Vorgaben ist die dem Beschuldigten 5 aufzuerlegende Strafe neu festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten 5 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, währenddessen der Beschuldigte 5 die Festsetzung der Strafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten beantragt. 13.1. Vorliegend wird der Beschuldigte 5 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG sowie Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB für schuldig befunden. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Auch für den Beschuldigten 5 stellt das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG das schwerste Delikt dar, wofür der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren beträgt, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG und 40 StGB). Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da die Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz in engem Zusammenhang zum Verweisungsbruch stehen, rechtfertigt sich das Ausfällen einer Freiheitsstrafe auch für den Verweisungsbruch. Überdies beantragt der Beschuldigte 5 und seine Verteidigung selber eine Strafe nur in Form einer Freiheitsstrafe. Die Delikte stehen in Konkurrenz zueinander (Art. 49 StGB); folglich ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, festzusetzen und für den Verweisungsbruch angemessen zu erhöhen. 13.2. Der Beschuldigte 5 war ausschliesslich als Fahrer in den Betäubungsmittelhandel involviert. Hierarchisch stand er somit unter allen anderen Beschuldigten. Er hatte keine eigenen Kompetenzen und war an die Anweisungen und Befehle von oben gebunden. Sein Verschulden wiegt im Vergleich zu seinen Mittätern weniger schwer. Eine erhöhte kriminelle Energie durch das Treffen besonderer Vorkehren ist nicht auszumachen. Zu berücksichtigen ist wie obenstehend erwähnt eine Menge von mindestens 120 Gramm reinen Heroins. Der Beschuldigte 5 handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er wusste um die mit seinem Handeln verbundene Gefährdung und er hätte sich ohne weiteres dagegen entscheiden können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 7.2 f., S. 42). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Beschuldigte 5 vorsätzlich handelte und sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden.

Kantonsgericht KG Seite 24 von 35 Sein Handeln war darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG auf etwa 24 Monate festzusetzen. 13.3. In Bezug auf den Verweisungsbruch handelte der Beschuldigte 5 direktvorsätzlich. Er wusste vom bestehenden Einreiseverbot und legte sich eine neue Identität zu, um dieses zu umgehen. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Sein subjektives Tatverschulden ist neutral. Gleiches gilt für die Täterkomponenten. 13.4. Zusammenfassend erachtet der Strafappellationshof für die Schuldsprüche eine Gesamtstrafe von 26 Monaten als angemessen. 13.5. Angesichts der vorliegend ausgesprochenen Strafe von 26 Monaten, stellt sich die Frage des teilbedingten Strafvollzugs. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der Beschuldigte wird wegen Drogendelikten und Verweisungsbruch verurteilt. Er ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Sein Strafregister weist einen Eintrag wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung auf. Die Vorstrafe datiert vom 2. März 2018 und betrifft die Zeitspanne vom 1. September 2017 bis zum 29. September 2017. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 450.- verurteilt. Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschuldigte 5 trotz dieser Verurteilung nicht davon abbringen liess, wieder zu delinquieren und zwar noch während des laufenden Verfahrens bzw. ganz zu Beginn der Probezeit. Diese Vorstrafe und die erneute Delinquenz zeugen von einer gewissen Unbelehrbarkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Es ist von einer negativen Legalprognose auszugehen und eine unbedingte Strafe erscheint notwendig, um den Beschuldigten 5 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im Übrigen beantragt er selber eine unbedingte Freiheitsstrafe. Die seit dem 19. Dezember 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). Nach diesem Urteilsspruch ist das Gesuch um sofortige Entlassung abzuweisen. Festzustellen ist aber, dass der Beschuldigte 5 bis zum Urteilsspruch 770 Tage in Haft war, womit bei einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten noch 10 Tage zu verbüssen bleiben. Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe wird dafür zu sorgen haben, dass der Beschuldigte 5 spätestens nach Ablauf dieser Tage oder allenfalls auch früher aus der Haft entlassen wird. 13.6. Folglich steht fest, dass keine Überhaft und somit auch kein Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung besteht. 14. Schliesslich beantragt der Beschuldigte 5, die Dauer der Landesverweisung sei von 15 auf 5 Jahre zu reduzieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und was vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird, ist die Tatsache, dass aufgrund der Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG ein Grund für die obligatorische Landesverweisung vorliegt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Unabhängig von der Höhe der Strafe beträgt die Dauer der obligatorischen Landesverweisung 5 -

Kantonsgericht KG Seite 25 von 35 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der konkreten Umständen kein persönlicher Härtefall vorliege, weshalb der Beschuldigte 5 aufgrund der Schwere der Verurteilung für 15 Jahre des Landes zu verweisen sei. Erschwerend ist, dass der Beschuldigte 5 bereits einmal gegen eine Einreisesperre verstossen und vorliegend dafür verurteilt wird. Er ist damit einschlägig vorbestraft und eine Landesverweisung von 10 Jahren ist unter den gegebenen Umständen angemessen. Die Berufung des Beschuldigten 5 ist dementsprechend in diesem Punkt gutzuheissen. 15. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und die Berufung des Beschuldigten 5 teilweise gutzuheissen. Kosten 16. 16.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen bzw. die Beschuldigten setzten sich den Berufungen der Staatsanwaltschaft erfolgreich entgegen. Der Beschuldigte 1 ist mit seiner Anschlussberufung und der Beschuldigte 4 mit seiner Berufung ebenfalls unterlegen. Der Beschuldigte 5 hingegen ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf den Beschuldigten 5, da die Reduktion des Strafmasses bei der Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht ins Gewicht fiel. 16.2. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 5‘500.- festgesetzt (Gebühr: CHF 5‘000.-; Auslagen: CHF 500.-) und je zu einem Fünftel auf die Verfahren betreffend die fünf Beschuldigten verteilt, d.h. je CHF 1'100.-. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Mit der geforderten teils massiven Erhöhung des Strafmasses in Bezug auf die Beschuldigten ist sie deutlich unterlegen. Die Beschuldigten mussten sich gegen diese Anträge zur Wehr setzen. Der Beschuldigte 1 ist mit seinen Anträgen der Anschlussberufung ebenfalls unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die auf dieses Verfahren entfallenden Kosten je hälftig dem Staat Freiburg (CHF 550.-) und dem Beschuldigten 1 (CHF 550.-) aufzuerlegen. Die Beschuldigten 2 und 3 haben selber kein Rechtsmittel eingelegt bzw. dieses zurückgezogen was den Beschuldigten 2 angeht und haben sich erfolgreich gegen die Berufungen der Staatsanwaltschaft gewehrt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Staat Freiburg aufzuerlegen, ausmachend je CHF 1'100.-. In Bezug auf den Beschuldigten 4 ist festzustellen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wie auch der Beschuldigte mit seiner Berufung unterlegen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Staat Freiburg (CHF 550.-) und zur anderen Hälfte dem Beschul-

Kantonsgericht KG Seite 26 von 35 digten 4 (CHF 550.-) aufzuerlegen. Der Beschuldigte 5 hat sich erfolgreich gegen die Anträge der Staatsanwaltschaft zur Wehr gesetzt und ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit zu drei Vierteln dem Staat Freiburg (CHF 825.-) und zu einem Viertel dem Beschuldigten 5 (CHF 275.-) aufzuerlegen. 17. 17.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 17.2. Im Berufungsverfahren hatte die Verteidigung das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit dem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die Verteidigung wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit dem Klienten besprechen müssen. In Bezug auf den Beschuldigten 1 und 2 hatte die Verteidigung zudem die Anschlussberufung zu verfassen, wobei diese vom Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund des geänderten Antrags der Staatsanwaltschaft wieder zurückgezogen wurde. Die Verteidigung des Beschuldigten 4 hatte schliesslich die Berufung zu verfassen. 17.3. Rechtsanwältin Riedo veranschlagt als amtliche Verteidigerin von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 21.5 Stunden (inkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung [6 Std.] und Nachbearbeitung [1.5 Std]). Mit Blick darauf, dass Rechtsanwältin Riedo den Beschuldigten 1 als amtliche Verteidigerin und den Beschuldigten 5 als Wahlverteidigerin vertrat, können die auf die Berufungsverhandlung entfallenden Stunden von insgesamt fünf Stunden nur je hälftig beim Beschuldigten 1 und beim Beschuldigten 5 berücksichtigt werden. Für die Nachbearbeitung werden 1.5 Stunden eingesetzt. Auch von den Reisekosten für die Berufungsverhandlung wird die Hälfte bei der Verteidigung des Beschuldigten 1 angerechnet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint somit ein Arbeitsaufwand von total 18 Stunden, ausmachend CHF 3'240.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 162.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dazu kommt eine Reiseentschädigung von CHF 202.50 (insgesamt 81 Kilometer à CHF 2.50: 27 Kilometer und somit die Hälfte des Hin- und Rückwegs für einen Besuch kombiniert mit einem Besuch des Beschuldigten 5 sowie 54 Kilometer für den Hinund Rückweg für die Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten 1) für Besuche des Beschuldigten 1 in Bellechasse. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Riedo für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3'914.35, inklusive CHF 279.85 Mehrwertsteu-

Kantonsgericht KG Seite 27 von 35 er, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. Der Beschuldigte 1 hat hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft obsiegt und ist in Bezug auf seine Anschlussberufung unterlegen. Er hat die Kosten der amtlichen Verteidigung somit im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 1'957.20, zurückzuzahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird. 17.4. Rechtsanwalt Moussa veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung, erscheint ein Arbeitsaufwand von total 13 Stunden, ausmachend CHF 2'340.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 117.-, und die Reiseentschädigung auf zweimal CHF 30.- (Vormittag und Nachmittag) festgesetzt. Eine Reiseentschädigung für einen persönlichen Besuch des Beschuldigten 2 wird nicht zugesprochen, da der Beschuldigte 2 im vorliegenden Verfahren obsiegt hat und vorher auch nie persönlich besucht wurde, weshalb auch die Nachbearbeitung telefonisch erfolgen kann. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Moussa für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 2'710.80, inklusive CHF 193.80 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschuldigte 2 von der Rückzahlungspflicht befreit. 17.5. Rechtsanwalt Meyer veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 19.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Mit Ausnahme einer Stunde für den geschätzten Aufwand für die Berufungsverhandlung scheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand angemessen. Berücksichtigt wird somit ein Arbeitsaufwand von total 18.5 Stunden, ausmachend CHF 3'330.-. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 166.50, und die Reiseentschädigung auf zweimal CHF 30.- (Vormittag und Nachmittag) festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Meyer für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3'830.35, inklusive CHF 273.85 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Unter den vorliegenden Umständen entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 3. 17.6. Rechtsanwältin Riesen veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 33 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Unter Abzug von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung und 1.5 Stunden für die Nachbearbeitung und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 28.5 Stunden, ausmachend CHF 5'130.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 256.50, und die Reiseentschädigung auf CHF 1'350.- (insgesamt 540 Kilometer à CHF 2.50: 54 Kilometer Bulle-Granges-Paccot und zurück am Verhandlungstag; je 162 Kilometer für zwei Besuche des Beschuldigten 4 in Orbe sowie 162 Kilometer für einen Besuch betreffend Nachbearbeitung) festgesetzt. Dazu kommen die Kosten des Übersetzers, welcher für die Kommunikation mit dem Beschuldigten 4 beigezogen werden musste und mit CHF 841.20 zu entschädigen ist, entsprechend der eingereichten Rechnung sowie 1.5 Stunden für das Gespräch der Nachbearbeitung und insgesamt 2 Stunden Weg. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Riesen für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 8'161.20, inklusive CHF 583.50 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die

Kantonsgericht KG Seite 28 von 35 Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 4 gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten 4 zur Hälfte auferlegt. Der Beschuldigte 4 hat die Kosten der amtlichen Verteidigung somit im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 4'080.60, zurückzuzahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird. 17.7. Rechtsanwältin Scheidegger war amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 5 bis zum 6. April 2020 als ihr amtliches Mandat sistiert wurde. Sie veranschlagt einen Zeitaufwand von insgesamt 6.15 Stunden für die Aufwendungen seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils bis zum 7. April 2020. Sie hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren und mit ihrem Klienten kurz das weitere Vorgehen zu besprechen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 3 Stunden, ausmachend CHF 540.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 27.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Scheidegger für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 610.65, inklusive CHF 43.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 5 gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. Der Beschuldigte 5 ist hinsichtlich seiner Berufung teilweise durchgedrungen und hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft hat er ebenfalls obsiegt. Der Beschuldigte 5 hat die Kosten der amtlichen Verteidigung somit im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 152.65, zurückzuzahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird. 17.8. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten hinsichtlich des Beschuldigten 5 zu drei Vierteln dem Staat Freiburg und zu einem Viertel dem Beschuldigten 5 auferlegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwältin Riedo veranschlagt für die Verteidigung des Beschuldigten 5 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 25.4 Stunden (inkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung [6 Std.] und die Nachbearbeitung [1.5 Std.]). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Dauer der Berufungsverhandlung und der Nachbearbeitung, erscheint ein Arbeitsaufwand von total 21 Stunden, ausmachend CHF 5'250.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 262.50, festgesetzt. Zuzüglich ist Rechtsanwältin Riedo eine Reiseentschädigung von CHF 30.- (Hälfte der Reisekosten für die Berufungsverhandlung) sowie CHF 67.50 (27 Kilometer für einen halben Weg nach Bellechasse und zurück in Kombination mit dem Besuch des Beschuldigten 1) auszurichten. Die dem Beschuldigten 5 zugesprochene Entschädigung wird angesichts seines nur teilweisen Obsiegens in Bezug auf seine Berufung sowie des Obsiegens in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft auf drei Viertel dieses Betrages, d.h. CHF 4'531.45, inkl. CHF 323.95 Mehrwertsteuer, festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 29 von 35 Der Hof erkennt: I. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft (501 2020 30, 32, 33, 36, 37) werden abgewiesen. Die Berufung von D.________ (501 2020 48) wird abgewiesen. Die Berufung von E.________ (501 2020 38) wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von A.________ wird abgewiesen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 12. Dezember 2019 wird in Ziff. VI.1, VI.3 und VI.5 abgeändert und in Ziff. I.3, I.4, II.3, II.4, III.2, III.3, IV.3, IV.4 und VI.4 bestätigt. Es lautet neu wie folgt: I. A.________ 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Art. 40, 47, 49 StGB). 4. Die seit dem 3. Mai 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). II. B.________ 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Art. 40, 47, 49 StGB). 4. Die seit dem 3. Mai 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). III. C.________ 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Art. 40, 47, 49 StGB). 3. Die seit dem 13. März 2018 erstandene Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). IV. D.________ 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Art. 40, 47, 49 StGB). 4. Die seit dem 23. September 2018 erstandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Polizeihaft und der vorzeitige Strafvollzug werden angerechnet (Art. 51 StGB). VI. E.________ 1. E.________ wird verurteilt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, begangen im März 2018 und Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB, begangen ab Oktober 2018.

Kantonsgericht KG Seite 30 von 35 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Art.

501 2020 30 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 26.01.2021 501 2020 30 — Swissrulings