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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 03.05.2021 501 2020 127

3 maggio 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,138 parole·~31 min·8

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 127 Urteil vom 3. Mai 2021 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin, gegen A.________, Beschuldiger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, amtlicher Verteidiger Gegenstand Verbrechen und Übertretung BetmG (Art. 19 Abs. 2 und 19a BetmG) - Strafzumessung Berufung vom 23. September 2020 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 28. Mai 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach A.________ mit Urteil vom 28. Mai 2020 infolge Verjährung frei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG sowie der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Zeit vor dem 28. Mai 2005 respektive vor dem 28. Mai 2017. Es sprach ihn hingegen schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG), begangen in der Zeit vom 28. Mai 2005 bis 13. September 2018 sowie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit vom 28. Mai 2017 bis zum 13. September 2018. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug von 12 Monaten angeordnet wurde, für die restlichen 24 Monate wurde der Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die vom 13. September 2018 bis 31. Oktober 2018 erstandene Untersuchungshaft (49 Tage) wurde angerechnet. Zudem wurde A.________ zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt, mit der Androhung von acht Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung. Das Urteil erging als Teilzusatzstrafe zu den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2012 und den mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 7. September 2012 sowie vom 11. Februar 2014 ausgefällten Strafen. Das Strafgericht geht zusammenfassend von folgendem, vorliegend nicht mehr bestrittenem Sachverhalt aus: A.________ habe in der Zeit vom 28. Mai 2005 bis 13. September 2013 insgesamt 1‘768.80 Gramm Kokain verkauft. Bei einem Reinheitsgrad von 38% ergebe dies eine Menge von 672 Gramm reinem Kokain. Zudem habe er in der Zeit vom 28. Mai 2017 bis 13. September 2018 regelmässig eine unbestimmte Menge Kokain und zwei Ecstasypillen für den Eigenkonsum gekauft und konsumiert. B. Die Staatsanwaltschaft meldete am 4. Juni 2020 Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2020 an. Das begründete Urteil wurde ihr am 11. September 2020 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft reichte die Berufungserklärung am 23. September 2020 ein. Die Berufung beschränkt sich auf das Strafmass. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, womit auch der gewährte teilbedingte Strafvollzug hinfällig würde. Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte der amtliche Verteidiger von A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsgegner) mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. C. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. April 2021, eingeholt. D. Am 30. April 2021 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten seine Kostenliste ein und teilte mit, dass letzterer nicht nur eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen gemäss der eingereichten Kostenliste verlangt, sondern auch eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse im Betrag von CHF 210.- geltend macht. E. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2021 erschienen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Strafmass. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil lediglich in Ziff. 3 bezüglich der Strafzumessung für die Verbrechen gegen das BetmG an und beantragt eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, womit die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht mehr möglich wäre und Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils entfallen würde. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesen Punkten zu überprüfen. Die Ziffern 1, 2, sowie 5 – 12 des erstinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Die Busse von CHF 800.- wegen Übertretung des BetmG ist ebenfalls nicht angefochten. 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur die Strafzumessung zu überprüfen ist und anlässlich der Verhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken. 1.4. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sanktionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger straf-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 würdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Das neue Recht hat das Sanktionenregime verschärft, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Sie sind somit grundsätzlich auf die vor diesem Datum begangenen Taten anzuwenden. Da vorliegend aber für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Frage kommt und die entsprechende Bestimmung für diesen Fall keine Änderung erfahren hat, kann die vorliegende Angelegenheit ganzheitlich dem neurechtlichen Sanktionensystem unterstellt werden. Art. 19 BetmG wurde mit Bundesgesetz vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2011, im Wortlaut abgeändert, wobei die angedrohte Sanktion für die qualifizierte Widerhandlung gemäss Abs. 2 keine Änderung erfahren hat. Da die meisten Tathandlungen nach dem 1. Juli 2011 stattgefunden haben, kommt auch hier die neurechtliche Bestimmung zur Anwendung. 2. Die Berufungsführerin ficht die Strafzumessung bezüglich der Verbrechen gegen das BetmG an (Dispositiv Ziff. 3). Die Busse von CHF 800.- wegen Übertretung des BetmG wird nicht angefochten. Die Berufungsführerin macht geltend, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Jahren zu milde und nicht schuldangemessen sei. Sie beantragt, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen sei. Sie macht implizit eine Verletzung von Art. 47 StGB geltend und bringt insbesondere vor, dass angesichts der gehandelten Kokainmenge, dem Ausmass der Gefährdung bei einer Vielzahl von Abnehmern, der aussergewöhnlich langen Dauer sowie des verwerflichen Verhaltens die objektive und subjektive Tatschwere zu wenig berücksichtigt worden seien. 2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. In BGE 121 IV 202 hielt das Bundesgericht fest, die Betäubungsmittelmenge sei ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Massgebend sei das Verschulden des Täters, und dieses hänge wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass der Betäubungsmittelmenge neben der hierarchischen Stellung wesentliches Gewicht zukommt, nämlich einerseits nach Massgabe der hierarchischen Stellung, weil diese weitgehend die Gefährlichkeit des kriminellen Vorgehens bestimmt, und andererseits nach Massgabe der Drogenmenge, worauf Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG für die Qualifikation abstellt. Die Drogenmenge fällt ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear straferhöhend auswirken darf. Bei Personen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig waren, ist keineswegs aus diesem Grund eine Strafminderung vorzunehmen, vielmehr führt ein Aufstieg in der Bandenhierarchie zu einer Straferhöhung. Denn mit der Hierarchiestufe steigt die Verantwortung und damit das Verschulden (Urteil BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen). 2.2. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Richter, welcher mehrere Taten zu beurteilen hat, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, in zwei Schritten vorzugehen. Zuerst muss er sich mit den Straftaten befassen, die vor dem fraglichen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Ist das der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann dagegen Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die Strafart, die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehen ist, von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss der Richter eine zu kumulierende

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Strafe verhängen. In der Folge berücksichtigt der Richter dann die Straftaten, die nach dem vorausgegangenen Urteil begangen wurden und setzt für diese gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unabhängige Strafe fest. Schliesslich fasst er die Zusatzstrafe oder die zu kumulierende Strafe, die zur Bestrafung der vor dem vorausgegangenen Urteil begangen Straftat(en) verhängt wurde(n), mit der Strafe zusammen, die zur Sanktionierung der nach diesem Urteil begangenen Straftaten verhängt wurde (BGE 145 IV 1 E. 1.3). Bei mehreren Vorstrafen muss jede der früheren Straftaten mit der auf die Begehung der Tat folgenden Verurteilung verknüpft werden; ein Strafurteil muss nämlich grundsätzlich alle verwerflichen Taten ahnden, die vor seiner Ausfällung begangen wurden. Die Verknüpfung früherer Taten mit der darauffolgenden Verurteilung erlaubt die Bildung von Deliktsgruppen (vgl. Urteil BGer 6B_911/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Das Gericht muss – bei der Strafzumessung – grundsätzlich Aufteilungen vornehmen, die jede vorhergehende Verurteilung betreffen. Konkret wird es die vor der ersten Verurteilung begangenen Straftaten beurteilen und eine Zusatzstrafe oder kumulierende Strafe zu der damals ausgefällten festlegen müssen, dann diese Operation in Bezug auf die vor der zweiten und dann auf die vor der dritten Verurteilung begangenen Straftaten wiederholen müssen, bevor es schliesslich die Strafe in Bezug auf die nach dieser letzten Verurteilung begangenen Straftaten festlegt (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.2). Schliesslich stellt sich die Frage, wie mit möglichen Straftaten umzugehen ist, die vor einer früheren Verurteilung begannen und nach dieser endeten oder mit Straftaten, die als Einheit betrachtet werden, wie der gewerbsmässige Betrug oder Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Bereich des gewerbsmässigen Betrugs hat das Bundesgericht anerkannt, dass eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz stellen kann. Hat das Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere Teil nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Wenn somit die letzte Betrugshandlung nach der letzten Verurteilung begangen wurde, wird dafür eine eigenständige Strafe festgesetzt und Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Diese Rechtsprechung muss auch auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anwendbar sein, bei denen insbesondere für die Beurteilung ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt oder nicht, die gesamte Menge aus den verschiedenen, einem Beschuldigten vorgeworfenen Transaktionen zusammengezählt wird (vgl. Urteil KG FR 501 2017 223 vom 5. September 2019 E. 3.2.4). 2.3. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 3. A.________ wurde schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 28. Mai 2005 bis 13. September 2018 (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 28. Mai 2017 bis 13. September 2018. 3.1. Der Strafrahmen für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Konsum von Betäubungsmitteln wird nach Art. 19a BetmG mit Busse bestraft. 3.2. Der Leitgedanke des BetmG besteht darin, die Gesellschaft vor gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge von Drogenmissbrauch und den damit zusammenhängenden Drittwirkungen zu schützen. Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmungen des BetmG ist demnach die Gesundheit in einem weiteren Sinn, also nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern die Gesundheit der Bevölkerung als Kollektiv (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 2 mit Hinweisen). Das Betäubungsmittelstrafrecht dient somit dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Für eine Bestrafung wird nicht vorausgesetzt, dass durch die jeweilige Tathandlung jemand in seiner Gesundheit geschädigt oder zumindest konkret gefährdet sein muss. Als abstrakte Gefährdungsdelikte sanktionieren die Betäubungsmitteldelikte ein allgemein gefährliches Verhalten, ein Verhalten, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schafft (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 N. 22). Auch wenn ihr keine vorrangige Bedeutung zukommt, ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor (Urteil BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren darüber hinaus an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschritten ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N. 94 mit Hinweisen). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3; 109 IV 143 E. 3b). 3.3. A.________ wurde am 3. Mai 2012 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Abs. 1 BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit den Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. September 2012 sowie 11. Februar 2014 wurde er u.a. wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) sowie diversen SVG-Delikten zu 60 bzw. 75 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den vorerwähnten Erwägungen (oben E. 2.2.) ist festzustellen, dass gewisse vorliegend zu beurteilende Taten vor den erwähnten Verurteilungen begangen wurden. In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung wird für die vor der Verurteilung vom 3. Mai 2012 begangenen Straftaten eine Zusatzstrafe ausgefällt. Die Straftaten, welche nach dieser früheren Verurteilung begangen wurden, werden demgegenüber als Einheit betrachtet und im Rahmen der Strafzumessung für die zuletzt begangene Einzeltat berücksichtigt. Für diese zu einer Einheit zusammengefassten Straftaten wird eine unabhängige Strafe ausgesprochen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass lediglich der Verkauf von Kokain an B.________, welcher vorliegend im Zeitraum vom 28. Mai 2005 bis 11. Februar 2014 erfolgte, teilweise vor dem Ausfällen der vorgenannten Vorstrafen begangen wurde. Gemäss Aussagen von B.________ kaufte sie in der Zeit von Januar 2001 bis Ende August 2018 durchschnittlich 4g Kokain pro Monat für den Eigenkonsum. Davon habe sie rund 80% bei A.________ bezogen. Dies entspreche einer Gesamtmenge von 678g Kokain brutto (act. 2071, Z. 41 ff., 51 f.). 3.4. Zusatzstrafe zum Urteil vom 3. Mai 2012 Gestützt auf die Aussagen von B.________ ergibt sich für die Periode vom 28. Mai 2005 bis zum 3. Mai 2012 eine verkaufte Menge von rund 266g Kokain brutto (83 Monate x 4g x 0,8). Dies entspricht bei einem Reinheitsgrad von 38% einer Menge von 101g reinem Kokain, womit der Grenzwert zum schweren Fall um ein Mehrfaches überschritten ist. Es ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte nur eine, bereits drogenabhängige Konsumentin für deren Eigenkonsum beliefert hat und er zu dieser ein spezielles Verhältnis pflegte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 120 IV 334). Der Beschuldigte betrieb den Handel auch, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Angesichts aller dieser Umstände scheint eine hypothetische Grundstrafe von ca. 16 Monaten für diese schwerwiegendere Straftat als angemessen. Bei der Vorstrafe von 12 Monaten muss es sich um eine Drogenmenge um den Grenzwert gehandelt haben, so dass sich – hätte das Gericht die Straftaten gleichzeitig beurteilt – eine Gesamtstrafe von 18 Monaten aufdrängt. Dies ergibt eine Zusatzstrafe von 6 Monaten zum Urteil vom 3. Mai 2012. 3.5. Strafe für die in der Zeit vom 4. Mai 2012 bis 13. September 2018 begangenen Delikte Wie vorstehend erwähnt, werden die in diesem Zeitraum begangenen Straftaten zu einer Einheit zusammengefasst und eine unabhängige Strafe ausgefällt. A.________ wurde schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. 3.5.1. A.________ hat in der Zeit vom 4. Mai 2012 bis 13. September 2018 in regelmässigen Abständen kleinere Mengen Drogen an insgesamt 15 Abnehmer verkauft. Er hat sich dabei beinahe täglich in irgendeiner Form mit dem Handel von Drogen beschäftigt, welcher von einem gene-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 rellen Vorsatz getragen war. Angesichts des engen Sachzusammenhangs in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie der gleichgelagerten Handlungen rechtfertigt es sich vorliegend eine Gesamtbetrachtung der Tatkomplexe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG vorzunehmen (Urteile BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Es ist demnach eine einzige (Freiheits-)Strafe für den Handel mit Kokain für die vorgenannte Zeitperiode auszufällen. 3.5.2. Bei der objektiven Schwere der Tat, der Schwere der Gefährdung bzw. der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während einer längeren Periode grosse Mengen an Betäubungsmitteln verkaufte und damit die Gesundheit einer grösseren Anzahl von Menschen gefährdete. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte in der Zeit vom 28. Mai 2005 und dem 13. September 2018 insgesamt 1'768.80g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38% verkauft. Nach Abzug der im Rahmen der Festsetzung der Zusatzstrafe berücksichtigten Menge von 266g verbleibt noch eine Menge von 1'502.8g brutto bzw. 570.1g netto für die Zeit vom 4. Mai 2012 bis 13. September 2018. Mit dem Verkauf dieser Menge hat der Berufungsführer den Grenzwert für einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG (18 Gramm reines Kokain, BGE 145 IV 312 E. 2.1.3) um mehr als das 30-fache überschritten. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit derart grossen Mengen an Betäubungsmitteln Handel trieb, muss bei der Strafzumessung trotz Doppelverwertungsverbot straferhöhend berücksichtigt werden. Der Handel des Beschuldigten war geeignet, die Gesundheit einer erheblichen Anzahl Menschen in Gefahr zu bringen, umso mehr als er mit seinem Angebot den Bedarf einer grösseren Anzahl von Konsumenten abdecken konnte. Gemäss seinen eigenen Aussagen belieferte er insgesamt 15 Personen. Dabei hat er nebst Verkäufen im Grammbereich auch grössere Geschäfte getätigt, wobei die Abnehmer den Stoff wiederum an eine unbekannte Anzahl weiterer Personen veräusserten. Der Beschuldigte betrieb einen regelmässigen und gut organisierten Handel mit Kokain, welcher nicht lokal beschränkt war, sondern sich über die Kantonsgrenze hinweg regional erstreckte. Er generierte dabei ein gewisses Einkommen, welches es ihm zum Teil ermöglichte, auf eine legale Erwerbstätigkeit, die ihm zweifelsohne möglich gewesen wäre, zu verzichten. Er widmete sich quasi hauptberuflich dem Betäubungsmittelhandel und betrieb diesen angesichts der umgesetzten Mengen mit erheblichem Aufwand. Er handelte dabei nicht als untergeordneten Teil einer kriminellen Organisation zum Betäubungsmittelhandel, sondern als selbständiger und unabhängiger Einkäufer und Verkäufer auf eigene Rechnung. Er behielt die gesamten Einnahmen für sich selber. Die kriminelle Energie muss unter diesen Umständen als erheblich bezeichnet werden. Aufgrund des selbstbestimmten Vorgehens, der grossen Menge und Streuung der gehandelten Betäubungsmittel sowie des erzielten Umsatzes muss sein objektives Verschulden als erheblich qualifiziert werden. 3.5.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Berufungsgegner seine rege Handelstätigkeit direktvorsätzlich betrieben hat. Er zeigte keine Skrupel, im Wissen um die Wirkung der von ihm gehandelten Suchtstoffe, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Seine Motive waren überwiegend egoistisch und rücksichtslos. Er finanzierte damit nicht nur seinen eigenen Konsum, sondern auch einen Teil seines Lebensunterhalts. Offenbar zog er die Geldbeschaffung mit illegalem Handeln mit Drogen einem legalen Arbeitserwerb vor. Im Übrigen sind keine Anzeichen einer schweren Bedrängnis oder einer finanziellen Notlage auszumachen. Seine Taten zeugen von Rücksichtslosigkeit und Egoismus, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken mit dem Handel aufgehört hätte, wenn er nicht von der Polizei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt worden

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 wäre. Die eigene langjährige Drogenabhängigkeit ist unter diesen Umständen aber leicht bis mittel strafmildernd zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist folglich festzustellen, dass die objektive und die subjektive Tatschwere mittelschwer wiegen. 3.5.4. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. VI. 3.2, S. 16f.), welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt diesbezüglich zu ergänzen, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten positiv zu werten ist. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat er sich wohl verhalten und eine Erwerbstätigkeit aufgebaut, welche es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen mit legalen Mitteln nachzukommen. Er hat gemäss eigenen Angaben seither weder Betäubungsmittel noch Zigaretten oder Alkohol konsumiert. Die einschlägigen Vorstrafen und auch das Verbüssen einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe haben den Beschuldigten nicht davon abgehalten, noch während laufender Strafverfahren weiter zu delinquieren. Diese negative Komponente wird durch die positive Entwicklung, die der Beschuldigte seit seiner letzten Entlassung durchgemacht hat, und durch Berücksichtigung der Auswirkungen der zu verbüssenden Strafe auf seine Zukunft, höchstens kompensiert, so dass die Täterkomponenten insgesamt neutral zu gewichten sind. Es wird daran erinnert, dass gemäss der Rechtsprechung die Auswirkung der Strafe auf die Zukunft des Verurteilten als Element der Spezialprävention nur Randkorrekturen erlaubt, da die Strafe immer im Verhältnis zum Verschulden stehen muss (vgl. Urteil BGer 6B_233/2020 vom 5. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.2.2; 6B_1154/2014 vom 31. Mai 2016 E. 3.1 und die genannten Hinweise). Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründen erscheint für die in der Zeit vom 4. Mai 2012 bis 13. September 2018 begangenen Verbrechen und die Menge von 570.1g netto Kokain eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als tat- und schuldangemessen. 4. 4.1. Nachdem eine Zusatzstrafe von 6 Monaten und zusätzlich eine unabhängige Strafe von 42 Monaten ausgefällt wurden, kommt vorliegend weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage. Die ausgefällte Strafe ist zu vollziehen. 4.2. Hierbei gilt es zu bemerken, dass selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit 36 Monaten Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht hätte gewährt werden können. Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz nicht für jeden Teil der Delikte eine Prognose für den bedingten Strafvollzug abzugeben. Es hat eine Prognose vielmehr im Zeitpunkt des Urteils unter Würdigung der Situation der beschuldigten Person im Moment der Verurteilung zu stellen. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 oder 43 StGB erlaubt (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.2 und 2.4.1). Im Bereich der Freiheitsstrafen fügt das Bundesgericht an, dass nach der Festsetzung der Zusatzstrafen und zu kumulierenden Strafen die Gesamtdauer zu betrachten ist, indem die früher ausgesprochenen Strafen hinzugerechnet werden. Übersteigt die so errechnete Gesamtdauer zwei

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Jahre, muss der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB), während ein teilbedingter Strafvollzug in Betracht gezogen werden kann, wenn die genannte Dauer drei Jahre nicht übersteigt (Art. 43 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.4.2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 36 Monaten hätte an sich teilbedingt ausgesprochen werden können. Hingegen hat die Vorinstanz verkannt, dass zu dieser Strafe die mit Urteil vom 3. Mai 2012 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie die mit Strafbefehlen vom 7. September 2012 und 11. Februar 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 60 bzw. 75 Tagen hinzuzurechnen sind, weshalb die hypothetische Gesamtstrafe 52.5 Monate betragen hätte und der teilbedingte Strafvollzug so oder anders nicht hätte gewährt werden können. 5. Kosten 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Bei vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 11’900.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 9'900.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 3'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 5.2. Dem Berufungsgegner wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Wohlhauser veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 14.6 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung, exkl. Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Zeitaufwand von total 14 Stunden sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung angemessen. Es ist

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 somit von einem Arbeitsaufwand von 15 Stunden, ausmachend CHF 2’700.-, auszugehen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 135.- (5% von CHF 2’700.-) und die Reisekosten auf CHF 30.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Wohlhauser eine angemessene Entschädigung von CHF 3'085.60, inklusive CHF 220.60 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsgegners gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO bleibt vorbehalten. 5.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 28. Mai 2020 wird in den Ziffern 3, 4 und 6 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), begangen in der Zeit vom 28. Mai 2005 bis 13. September 2018 sowie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit vom 28. Mai 2017 bis zum 13. September 2018. 2. Das Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für die Zeit vor dem 28. Mai 2005 respektive vor dem 28. Mai 2017 infolge Verjährung eingestellt (Art. 109 StGB). 3. A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Art. 40, 47, 49 StGB) sowie zu einer Busse von CHF 800.00 (Art 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 106 Abs. 1 StGB) verurteilt. 4. entfällt 5. Die vom 13. September 2018 bis 31. Oktober 2018 erstandene Untersuchungshaft (49 Tage) wird angerechnet (Art. 51 StGB). 6. Die Strafe erfolgt im Umfang von 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2012. 7. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von acht Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 8. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an das Strafgericht kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 32 Stunden). Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 9. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB): - 1 Minigrip mit Kokain; - 1 Röhrchen; - 3 ganze und 2 halbe Ecstasys; - 1 elektronische Waage der Marke Aosai; - mehrere unbenutzte Minigrips und mehrere Minigrips mit Resten von weissem Pulver; - 7 Röhrchen mit Resten von weissem Pulver; - 10 Pillen; - 1 Briefumschlag A5 mit 1 Minigrip mit einem 1.32 g brutto Kokainstein; - 1 Minigrip mit einem 1.34 g brutto Kokainstein; - 1 weisse Waage „on balance“. 10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ zurückgegeben: - 1 Natel der Marke Nokia 6210 mit SIM-Karte; - 1 Natel der Marke Ericsson; - 1 Natel der Marke Samsung ohne SIM-Karte; - 1 Natel der Marke Samsung Yateley mit SIM-Karte Lyca; - 1 Natel der Marke Samsung GT N7000 mit SIM-Karte; - 1 Natel der Marke Samsung Galaxy Note 4 ohne SIM-Karte; - 1 Natel der Marke Samsung Note 4 mit Hülle, Lyca Mobile Schatel PUK 65350664; - 1 weisses Mobiltelefon der Marke Samsung. 11. Die Gerichtskosten von CHF 11‘900.00 (Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00, Auslagen CHF 9‘900, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 12. Die dem amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 6‘673.10 (wovon CHF 477.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3000.-; Auslagen: CHF 300.-) und A.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'085.60 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 220.60). A.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2021/mdu Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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