Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 92 Urteil vom 11. Oktober 2019 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Silvia Aguirre Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter, Wahlverteidiger Gegenstand Berufung vom 14. Juni 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 23. Mai 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte A.________ am 21. Februar 2019 einen Strafbefehl zu. Ihm wurde das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h (132 km/h anstatt 80 km/h) am 24. März 2017, um 19.38 Uhr, im Autobahntunnel "Combette" vorgeworfen und er wurde deswegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.- und einer Busse von CHF 600.- verurteilt. B. A.________ hat mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Einsprache erhoben. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 des Polizeirichters des Seebezirks ist A.________ vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen worden, ohne dass eine Verhandlung durchgeführt worden wäre. C. Am 14. Juni 2019 hat die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht eine Berufungserklärung eingereicht. Der Strafappellationshof hat die Akten der Vorinstanz beigezogen. Am 12. August 2019 hat A.________ auf Einreichung eines Nichteintretensantrags oder einer Anschlussberufung verzichtet und am 14. Juni 2019 eine Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft eingereicht. Auf Anfrage der Verfahrensleitung haben sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt und auf ihre bereits eingereichten Begründungen verwiesen. Erwägungen 1. Die Berufung wurde von der Staatsanwaltschaft innert der gesetzlichen Frist angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Diese ist zur Einreichung einer Berufung legitimiert (Art. 381 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren erteilt, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann (Art. 406 StPO). 3. Es stellt sich die Frage, ob der Polizeirichter des Seebezirks berechtigt war, den Beschuldigten ohne Durchführung einer Verhandlung freizusprechen. 3.1 Die Strafprozessordnung sieht für das Strafbefehlsverfahren in Art. 356 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft, sofern sie am Strafbefehl festhält, die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Durchführung des Hauptverfahrens überweist. Das Hauptverfahren richtet sich, sofern nicht der Ausnahmefall von Art. 356 Abs. 6 StPO vorliegt, nach den Bestimmungen von Art. 328 ff. StPO. Im vorliegenden Fall hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Polizeirichter des Seebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, gelangt Art. 356 Abs. 6 StPO nicht zur Anwendung, wurde doch mit der Einsprache die Aufhebung des Strafbefehls an sich beantragt. Es waren daher die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 328 ff. StPO) anwendbar. 3.2 Die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren sehen in Art. 329 StPO vor, dass die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift (hier der Strafbefehl) und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Sofern die formellen Voraussetzungen für eine materielle Prüfung von Schuld und Unschuld nicht erfüllt sind, kann auf die Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 335 ff. StPO) verzichtet und ein anderer Verfahrensentscheid (Rückweisung an Staatsanwaltschaft, Einstellung des Verfahrens) gefällt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seiner Einsprache die ihm vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung bestritten und sinngemäss einen Freispruch beantragt. Er hat nicht die Prozessvoraussetzungen bestritten oder geltend gemacht, es würden Prozesshindernisse vorliegen. Der Polizeirichter ist mit seinem Urteil vom 23. Mai 2019 auf die Einsprache eingetreten und hat den Beschuldigten, entgegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ohne Durchführung einer Verhandlung vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen, wozu er nicht berechtigt war. 3.3 Der Berufungsgegner bringt vor, eine Vorladung ins Ausland würde bei Durchführung einer Hauptverhandlung ohnehin bloss eine Einladung darstellen, sodass ihm im Falle eines Fernbleibens keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erwachsen dürften, worunter auch ein fingierter Rückzug der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO fallen würde. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Den Beschuldigten trifft jedoch keine Pflicht, eine Vorladung ins Ausland zu befolgen. Entsprechend dürfen vorgeladene Personen weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie die Vorladung missachten (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2). Die Vorladung kommt damit in der Sache einer Einladung gleich; Zwang darf damit nicht ausgeübt werden (BGE 140 IV 86 E. 2.3; CHATTON, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 205 StPO N. 2c). Der Beschwerdeführer hat somit richtig argumentiert, ihm dürften bei Fernbleiben der Hauptverhandlung keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erwachsen; die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO kann nicht zur Anwendung gelangen (BGE 140 IV 86 E. 2.5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Polizeirichter mit seinem Urteil vom 23. Mai 2019, entgegen der Bestimmungen der Strafprozessordnung, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hat, sodass die Möglichkeit einer Teilnahme des Beschuldigten gar nicht erst bestand. Durch den Verzicht auf die Vorladung hat der Polizeirichter zudem der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, ihren Standpunkt mündlich vorzutragen, was ebenfalls als problematisch zu würdigen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 3.4 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung des Instanzenverlusts, unumgänglich ist (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1). Der Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ist offensichtlich ein derartiger Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 23. Mai 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Staat aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben. II. Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Seebezirks zur Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.- und des Berufungsverfahrens von CHF 500.- werden dem Staat auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Oktober 2019/sag Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: