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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 24.04.2020 501 2019 123

24 aprile 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,401 parole·~17 min·5

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 123 Urteil vom 24. April 2020 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verstoss gegen das Raumplanungs- und Baugesetz (Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG) Berufung vom 23. August 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 23. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ ist Grundeigentümer der Parzelle Art. bbb des Grundbuchs der Gemeinde Tafers (nachfolgend: Grundstück bbb). Dieses Grundstück befindet sich gemäss Zonennutzungsplan der Gemeinde Tafers in einer Gewerbezone (Art. 27 des Planungs- und Baureglements der Gemeinde Tafers vom 9. September 2013; act. 9). Ausserdem befindet sich das fragliche Grundstück im Sektor des Detailbebauungsplans „C.________“ vom 11. Oktober 1995 der Gemeinde Tafers gemäss diesem, zwischen der D.________ und der E.________ ein „Grünstreifen“ vorgesehen ist (act. 6). Am 7. Juli 2016 stellte A.________ bei der Gemeinde Tafers ein Baugesuch für den Bau von Parkplätzen auf dem Grundstück bbb. Das Bauprojekt war auf besagter Grünfläche vorgesehen (act. 2/1). Mit Entscheid vom 19. September 2016 verweigerte die Gemeinde Tafers die Baubewilligung für das Bauprojekt. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Oberamt des Sensebezirks. Mit Entscheid vom 20. Februar 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der Gemeinde Tafers betreffend Verweigerung der Baubewilligung für die Erstellung von Parkplätzen auf einem Grünstreifen auf Grundstück bbb bestätigt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (act. 2/1). B. Am 24. Januar 2019 wurde durch den Oberamtmann des Sensebezirks von Amtes wegen festgestellt, dass der Beschuldigte in Missachtung der verweigerten Baubewilligung auf besagter Grünfläche des Grundstückes bbb mehrere Fahrzeuge abgestellt und diese damit als Parkplatz verwendet hatte. Aufgrund dieses Sachverhalts erliess der Oberamtmann des Sensebezirks am 25. Januar 2019 einen Strafbefehl gegen A.________ und verurteilte ihn wegen Verstosses gegen Art. 173 Abs. 1 Bst. a des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) zu einer Busse von CHF 1‘000.- (act. 2/1). A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (act. 2/3). Mit Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 23. Mai 2019 wurde A.________ wegen Verstosses gegen das Raumplanungs- und Baugesetz gemäss Art. 173 Abs. 1 lit a RPBG, begangen am 24. Januar 2019 in Tafers, zu einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- wurden A.________ auferlegt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 19. Juni 2019 Berufung an (act. 15). Mit Berufungserklärung vom 23. August 2019 beantragte er die Abänderung des Urteils. Er sei vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG freizusprechen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 StPO in Höhe von CHF 2'445.65 inkl. MwSt. und Auslagen zu bezahlen. Ebenso seien die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm für das Berufungsverfahren eine Entschädigung nach Art. 429 StPO in Höhe von CHF 2'000.- inkl. MwSt. und Auslagen zu bezahlen. Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt wird. Am 27. September 2019 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsführers mit, seine Berufungserklärung sei als Rechtsschrift im Sinne von Art. 390 Abs. 1 StPO zu werten. Der Polizeirichter beantragte am 2. Oktober 2019 die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft reichte keine Stellungnahme ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen hat der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. EUGSTER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 3a). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relvant sein, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 13; EUGSTER, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). 1.3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Verfahren. 2. Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" nach Art. 1 StGB. Für die gegen ihn verfügte Busse fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Der Vorwurf, er habe gemäss Art. 173 Abs. 1 Bst. a Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) gegen das Raumplanungs- und Baugesetz verstossen, indem er seine Fahrzeuge auf der „Grünfläche“ abgestellt habe, entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG sei als gesetzliche Regelung entsprechend

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 des strafrechtlichen Legalitätsprinzips so auszulegen, wie sie vernünftigerweise vom Rechtssuchenden verstanden werden dürfe, so dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Grünstreifen nicht als Bauprojekt im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG qualifiziert werden könne. Es könne ihm deshalb kein Verstoss gegen das Raumplanungs- und Baugesetz gemäss Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG vorgeworfen werden. 2.1. Aufgrund der sich in den Akten befinden Fotos ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Fahrzeuge auf dem Grünstreifen des Grundstücks bbb abgestellt hatte (act. 2/1), was er im Übrigen auch nicht bestreitet. 2.2. Des Verstosses gegen das Raumplanungs- und Baugesetzes gemäss Art. 173 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] macht sich strafbar, wer ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme, ein Bauprojekt oder einen Abbruch ausführt oder ausführen lässt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Legalitätsgrundsatzes infolge ungenügend klarer kantonaler Vorschrift. 2.2.1. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitest gehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss. Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Die Kantone sind befugt, Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungsrecht mit Sanktionen zu bedrohen (Art. 335 Abs. 2 StGB). Entsprechend belegen alle Kantone in ihren Planungs- und Baugesetzen die rechtswidrige Erstellung und Änderung von Bauten mit einer Sanktion. Solche Sanktionen werden unabhängig von restitutorischen Massnahmen verhängt, zumal sie sich in ihrer Zielsetzung von diesen unterscheiden: Während restitutorische Massnahmen verschuldensunabhängig auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ausgerichtet sind, wollen Sanktionen verschuldete Gesetzesverletzungen sühnen und im Sinne der General- und Individualprävention die Durchsetzung der Bauvorschriften auf mittelbarem Weg erreichen. Die Sanktionen müssen auch ausgesprochen werden, wenn eine Baute oder Nutzungsänderung nachträglich bewilligt werden kann. In der Umschreibung der Tatbestände weichen die kantonalen Regelungen teilweise erheblich voneinander ab. Eine grosse Mehrheit der Kantone hat die Tatbestände zu widerrechtlichem Bauen als Blankettstrafnormen ausgestaltet, die sich dadurch charakterisieren, dass sie in generalklauselartiger Formulierung Widerhandlungen gegen die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und die darauf gestützten Pläne und Verfügungen unter Strafandrohung stellen (vgl. WALDMANN, in Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N. 6.12 f.).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2.2.3. Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG stellt klar, dass sich strafbar macht, wer ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne handelt. Allerdings ergibt sich das gebotene bzw. verbotene Verhalten nicht bereits aus Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG, sondern erst aus der Baubewilligungspflicht für Nutzungsänderungen. Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG ist somit eine zulässige Blankettstrafnorm im erwähnten Sinn. 2.3. Der Argumentation des Berufungsführers, es ergebe sich aus dem Wortlaut des Begriffs „Bauprojekt“, dass eine reine nicht zonenkonforme Nutzungsänderung nicht mit dem Errichten einer Baute oder Anlage gleichgestellt werden könne, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 2.3.1. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind für vorbereitende Handlungen zu einem die Umwelt belastenden Werk jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn sie ein für die Orts- oder Regionalplanung erhebliches Ausmass annehmen. Der Baubewilligungspflicht können indes auch blosse Nutzungsänderungen unterstehen, die zwar keine massgeblichen Terrainveränderungen bewirken, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden oder für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen. Wesentlich für die Frage, ob eine Kleinbaute der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, sind die Art und die Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Dagegen ist auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (vgl. Urteil BGer 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2.4). Weiter sieht Art. 85 Abs. 1 Bst. j RPBR ausdrücklich vor, dass Parkplätze dem (vereinfachten) Bewilligungsverfahren unterstehen. 2.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bedarf gemäss kantonalem Recht lediglich die Umnutzung von Räumlichkeiten einer Baubewilligung (vgl. Art. 135 Abs. 2 RPBG). Allerdings darf das kantonale Recht den Kreis der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht enger fassen als das Bundesrecht, weshalb davon auszugehen ist, dass entsprechend der Rechtspre-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 chung auch nicht zonenkonforme Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, grundsätzlich der Baubewilligungspflicht unterliegen. Dabei ist bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht nicht allein auf die Veränderung des Terrains, beispielweise durch Bekiesung, abzustellen, wie es der Berufungsführer in seinem am 7. Juli 2016 eingereichten Baugesuch für den Bau von Parkplätzen vorsah (act. 2/1). Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Der auf dem Detailbebauungsplan „C.________“ ausgewiesene Grünstreifen wird aufgrund des Abstellens der Fahrzeuge nicht mehr als Grünstreifen, sondern als Parkplatz genutzt; der Grünstreifen wurde deshalb zweitweise einer neuen, organisierten und auf Dauer ausgerichteten Nutzung als Parkplatz zugeführt. Obwohl vorliegend keine Terrainveränderungen vorgenommen wurden, ist es zudem problematisch, dass sich die Grünfläche in unmittelbarer Nähe zu einer Kantonsstrasse befindet. Das Amt für Mobilität nahm am 24. Oktober 2016 dazu Stellung und war der Auffassung, dass der betroffene Bereich als Grünfläche gestaltet werden müsse und eine Abweichung zum Strassenabstand nicht gewährt werden könne (act. 2/1). Es ist anzumerken, dass die Einhaltung der Strassenabstände offensichtlich der Verkehrssicherheit und insofern einem öffentlichen Interesse dient. Wenn ein bekiester Parkplatz als mit dem Detailbebauungsplan „C.________“ vorgesehenen Vorgaben als unvereinbar beurteilt wurde und eine Abweichung zum Strassenrand nicht gewährt werden konnte, kann auch eine Umnutzung als Parkplatz ohne Bekiesung nicht als vereinbar gelten. Dies umso mehr, als dass der Grünstreifen mit dem Abstellen der Fahrzeuge bzw. mit der Umnutzung nicht mehr als solcher genutzt werden kann, obwohl im Detailbebauungsplan klar vorgesehen ist, dass dieser Bereich als Grünfläche gestaltet sein muss. Es kann nicht dem Nutzungszweck eines Grünstreifens entsprechen, dass darauf mehrere Fahrzeuge zum Verkauf abgestellt werden. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat, kann das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Grünfläche auch einen Einfluss auf die Umwelt haben, da nicht auszuschliessen ist, dass aus den Fahrzeugen Flüssigkeiten treten und in den Grund versickern können. Auch wird die Grünfläche, welche gemäss Sachverhalt aus Erde und Gras besteht, durch das Befahren der Grünfläche bzw. das Abstellen der Fahrzeuge beeinträchtigt. Es besteht also offensichtlich ein öffentliches Interesse daran, dass der Grünstreifen nicht als Parkplatz genutzt wird, sei es ohne oder mit Bekiesung. Hauptzweck des Bauprojekts war gerade die Nutzung als Parkplatz und nicht die Bekiesung als solche. Das negativ beurteilte Bauprojekt unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt somit lediglich darin, dass von einer teilweisen Bekiesung abgesehen wurde und die Fahrzeuge auf Gras, anstatt wie ursprünglich vorgesehen auf Kies abgestellt wurden. Dem Gesagten zu Folge handelt es sich somit beim Abstellen der Fahrzeuge auf dem Grünstreifen um eine bewilligungspflichtige Umnutzung. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Umnutzung des Grünstreifens vornahm. Dem Gesagten zu Folge, ist das Abstellen von Fahrzeugen des Berufungsführers auf dem Grünstreifen im Sinne einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung als Bauprojekt gemäss Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG ist damit erfüllt. 2.4. Der Berufungsführer macht weiter geltend, er sei davon ausgegangen, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf der Grünfläche ohne Bekiesung bzw. ohne Terrainveränderung nicht bewilligungspflichtig sei. Er habe dies nicht als „Bauprojekt“ im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG verstanden. Mangels Kenntnis der Baubewilligungspflicht sei ihm, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht bewusst gewesen, dass er im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG unter Verletzung des Raumplanungs- und Baugesetzes handle.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die Vorinstanz hat allerdings den Eventualvorsatz zu Recht bejaht. Zur Begründung kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 Ziff. 5, S. 7 f.). Der Strafappellationshof macht sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Vorgeschichte und der damit verbundenen Probleme sowie ohne weitere Abklärungen in Kauf genommen, das Recht zu brechen und sogar im Wissen und Willen gegen die Bewilligungspflicht verstossen, legt der Berufungsführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.5. Dem Gesagten zu Folge hat der Berufungsführer zumindest eventualvorsätzlich unter Verletzung der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG durch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grünstreifen eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung bzw. ein Bauprojekt ohne Bewilligung ausgeführt. Der vorinstanzliche Schuldspruch muss somit bestätigt werden. Die Berufung ist abzuweisen. 3. Für den im vorliegenden Verfahren bestätigten Schuldspruch wurde der Berufungsführer zu einer Busse von CHF 1’000.- verurteilt. Der Berufungsführer hat die Strafe lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Angesichts des nunmehr bestätigten Schuldspruchs, ist der Strafappellationshof nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus dem Dossier auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die beschuldigte Person von der Vorinstanz schuldig gesprochen. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Dem unterliegenden Berufungsführer werden zudem in Anwendung der vorgenannten Bestimmung die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt. 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten wird demnach keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ausgerichtet.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 23. Mai 2019 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Verstosses gegen das Raumplanungs- und Baugesetz, begangen am 24. Januar 2019 in Tafers (Art. 173 Abs. 1 Bst. a RPBG). 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 1‘000.- (Art. 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total vierzig Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Gerichtsgebühr CHF 400.- und Auslagen CHF 100.-) werden A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. April 2020/sfa/dbe Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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