Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 73 Urteil vom 20. September 2019 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Tarkan Göksu Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Zivil- und Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Miauton, amtlicher Verteidiger Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) – Abwesenheitsverfahren Berufung vom 19. April 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 20. Februar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Mit Abwesenheitsurteil vom 20. Februar 2017 sprach das Strafgericht des Seebezirks A.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, begangen am 5. Juli, 29. Juli und 30. Juli 2015, und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zudem wurde A.________ verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 5‘000.nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. B. Am 6. März 2017 meldete Rechtsanwalt Corpataux namens und im Auftrag von A.________ gegen dieses Urteil Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 19. April 2017 beantragte er seinen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Abweisung der Zivilforderungen von B.________, die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung dem Staat Freiburg, die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sowie die Rückerstattung des beschlagnahmten iPhone 4. C. Die Verfahrensleitung informierte Rechtsanwalt Corpataux mit Schreiben vom 27. April 2017, dass es sich beim Urteil vom 20. Februar 2017 um ein Abwesenheitsurteil handle, welches dem Beschuldigten persönlich zuzustellen ist und die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung wie auch die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen begännen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass das Abwesenheitsurteil A.________ persönlich zugestellt werden konnte, weshalb die Berufung verfrüht wäre. Rechtsanwalt Corpataux wurde gebeten, den Strafappellationshof darüber zu informieren, ob er das Urteil seinem Klienten persönlich habe zustellen können oder nicht. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt Corpataux mit, A.________ habe am 2. April 2017 Kenntnis vom begründeten Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 20. Februar 2017 erhalten. D. Am 1. Juni 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, da der Nachweis für eine persönliche Zustellung nicht erbracht worden sei. Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten werden sollte, werde keine Anschlussberufung erklärt. Der amtliche Verteidiger der Zivil- und Strafklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2017, erklärte B.________, sie wolle ihre Klage zurückziehen. E. Die Verfahrensleitung beschränkte das Verfahren am 18. Januar 2018 auf die Eintretensfrage sowie die Frage, ob im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil erfüllt waren. Sie informierte die Parteien, diese Fragen gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren zu behandeln und forderte den Berufungsführer auf, seine Berufung in den vorgenannten Punkten zu begründen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Corpataux namens und im Auftrag seines Klienten am 23. März 2018 nach. Er brachte vor, ein Abwesenheitsurteil habe nicht gefällt werden können, weshalb dieses aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei zur Prüfung der Frage, ob das Verfahren in Anwendung von Art. 329 StPO zu sistieren oder allenfalls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. April 2018, die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren erschienen erfüllt gewesen zu sein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Die Zivil- und Strafklägerin beantragte, es sei ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen und die Berufung zu behandeln. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 informierte die Verfahrensleitung die Parteien, dass der Strafappellationshof, zusammengesetzt aus den Kantonsrichtern Michel Favre und Adrian Urwyler sowie der Ersatzrichterin Catherine Hayoz, am 26. September 2018 entschieden hatte, auf die Berufung einzutreten und die Frage, ob im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil erfüllt waren, bejaht hat. Die Begründung erfolgt im vorliegenden Entscheid. F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht ein vom 17. Oktober 2018 datiertes Schreiben von B.________ zu. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zudem Strafbefehle vom 25. Mai 2018 gegen C.________, D.________ und E.________ zu. Sie wurden verurteilt, weil sie B.________ im Verfahren gegen A.________ gegen Bezahlung von CHF 2'000 oder CHF 2'500 dazu gebracht hatten, einen Brief an die Staatsanwaltschaft zu senden, wonach sie ihre Anschuldigungen gegen den Berufungsführer zurückzieht. G. An der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 20. September 2019 erschienen für den Berufungsführer Rechtsanwalt Corpataux, die Zivil- und Strafklägerin in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt Miauton und für die Staatsanwaltschaft Staatsanwältin M.________. Der ordnungsgemäss vorgeladene Berufungsführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Anlässlich ihrer Einvernahme zog die Zivil- und Strafklägerin ihre Zivil- und Strafklage zurück, woraufhin der Strafappellationshof feststellte, dass ihr folglich keine Parteistellung mehr zukomme und ihr Verteidiger nicht mehr zum Parteivortrag zugelassen werde. Die Staatsanwältin beantragte sodann, es sei der Whatsapp-Verlauf zwischen B.________ und dem Berufungsführer zu den Akten zu nehmen, was vom Strafappellationshof abgewiesen wurde. Erwägungen 1. 1.1. Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären; über diese Möglichkeit im Sinne von Art. 368 Abs. 1 StPO ist sie zu informieren (Art. 371 Abs. 1 StPO). 1.2. Das Abwesenheitsurteil ist persönlich zuzustellen. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung beginnt erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen (SUMMERS, in, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 368 N. 2; THALMANN, in Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 368 N. 4). 1.3. Das Gesetz gibt dem Verurteilten die Möglichkeit, gleichzeitig ein Gesuch um neue Beurteilung und eine Berufung einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Berufung beginnt gleichzeitig wie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um neue Beurteilung, nämlich im Zeitpunkt der persönlichen Zustellung (vgl. THALMANN, Art. 371 N. 2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 371 N. 2; Urteil KGer FR 501 2012 30 vom 10. Juli 2012, 501 2013 71 vom 30. Juni 2014; a.M. MAURER, in Basler Kommentar Schweize-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 368 N. 6 und 12 und Art. 371 N. 2; SUMMERS, Art. 368 N. 2 und Art. 371 N. 3). 1.4. Die Zustellung an die Verteidigung oder an Bezugspersonen genügt nicht. Gleiches gilt für Ersatzzustellungen, ein Zustellungsdomizil oder aber die öffentliche Bekanntmachung (SUMMERS, Art. 368 N. 2; MAURER, Art. 368 N. 3; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Art. 368 N. 4; THALMANN, Art. 368 N. 3 und 4). Auch eine bloss tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch die Presse genügt nicht (MAURER, Art. 368 N. 3). 1.5. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte der Verteidiger des Beschuldigten der Verfahrensleitung mit, dass dieser am 2. April 2017 Kenntnis vom begründeten Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 20. Februar 2017 erhalten habe. Im Sinne der Verfahrensökonomie muss diese Bestätigung des Verteidigers genügen, um die Berufungsfrist auszulösen. 1.6. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung schützt einerseits den Anspruch der beschuldigen Person auf rechtliches Gehör, andererseits das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren (SUMMERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 366 N. 22). Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden war, kann angenommen werden, dass sie ausreichende Gelegenheit zur Äusserung gehabt hatte. Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorschreibt, dürfte eine polizeiliche Einvernahme nicht genügen (MAURER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 366 N. 16; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 366 N. 9; SUMMERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 366 N. 23). Nötig ist weiter, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ihre Verteidigungsrechte ausüben konnte. Der beschuldigten Person muss das rechtliche Gehör in ausreichendem Masse gewährt worden sein (MAURER, Art. 366 N. 16). Ein Abwesenheitsverfahren kann weiter nur dann stattfinden, wenn die Beweislage liquid ist und die Anwesenheit der beschuldigten Person im Rahmen der Abnahme von Beweismassnahmen nicht notwendig erscheint (SUMMERS, Art. 366 N. 24; vgl. MAURER, Art. 366 N. 16; SCHMID/JOSITSCH, Art. 366 N. 11). Dies ist sicher dann der Fall, wenn ein glaubhaftes Geständnis der beschuldigten Person vorliegt, das durch weitere Umstände bestätigt wird. Aber auch bei Indizienprozessen ist ein Abwesenheitsverfahren nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist. Sofern der persönliche Eindruck der Beteiligten für das Gericht von entscheidender Bedeutung ist, lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit der beschuldigten Person nicht zu und muss auf die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens verzichtet werden. Andererseits kann aufgrund der Beweislage bereits zu Beginn der Verhandlung klar sein, dass eine Verurteilung in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht möglich scheint. In diesem Fall kann eben-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 falls ein Abwesenheitsurteil ausgefällt werden und die beschuldigte Person freigesprochen werden (MAURER, Art. 366 N. 16). 2.2. Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er weder in einer Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft noch während der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu den Untersuchungsergebnissen habe Stellung nehmen können. Auch sei nie ein (begründeter) Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung der Beweisanträge ergangen, weshalb die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt und somit ein Abwesenheitsurteil nicht habe gefällt werden können. Er führt aus, das Strafgericht des Seebezirks hätte das Verfahren sistieren oder die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, mit Entscheid vom 22. Juli 2016 seien die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen worden. Der Entscheid sei kurz begründet und den Parteien zugestellt worden. In Bezug auf die Teilnahmerechte und die Befragung des Beschuldigten sei darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger am 4. September 2015 ausdrücklich auf die Zuführung des Beschuldigten zur Einvernahme verzichtet habe. Des Weiteren sei der Verteidigung mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Gelegenheit gegeben worden, Beweisanträge zu stellen. Eine Schlusseinvernahme sei nicht beantragt worden. Unter diesen Umständen erschienen die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren erfüllt gewesen zu sein. 2.3. Der Berufungsführer wurde von der Polizei, auf Delegation der Staatsanwaltschaft, am 6. August 2015 (act. 2025 ff.), von der zuständigen Staatsanwältin am 7. August 2015 (act. 3000 ff.) und vom Zwangsmassnahmenrichter am 7. August (act. 6024 ff.) und 15. September 2015 (act. 6079 ff.) einvernommen. Die Zivil- und Strafklägerin wurde am 5. August (act. 2091 ff.) und 4. September 2015 (act. 2106 ff.) einvernommen. Die Einvernahmen fanden in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei statt und wurden audiovisuell aufgezeichnet, wobei der Verteidiger des Berufungsführers die Einvernahme vom 4. September 2015 in Anwesenheit der zuständigen Staatsanwältin in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verfolgen konnte. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, der Staatsanwältin Fragen zuzustellen, welche der Zivil- und Strafklägerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizeiinspektorin gestellt würden. Im Anschluss an die Einvernahme hatten sie zudem die Gelegenheit, Zusatzfragen zu übermitteln und stellen zu lassen (act. 9020 f.). Der Verteidiger des Berufungsführers übermittelte der Staatsanwältin einen Fragenkatalog (act. 9027 ff.) und verzichtete auf dessen Zuführung zur Einvernahme (act. 9026). Am 13. April 2016 stellte die Staatsanwältin dem Verteidiger des Berufungsführers und dem Verteidiger der Zivil- und Strafklägerin eine Kopie des aussagepsychologischen Gutachtens von F.________ vom 8. April 2016 für die Zivil- und Strafklägerin zu (act. 4023 ff.), wobei die Parteien im Vorfeld die Gelegenheit hatten, sich zur sachverständigen Person und zur Fragestellung zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 4002), und setzte ihnen in Anwendung von Art. 188 Abs.1 StPO eine Frist von 14 Tagen, um dazu Stellung zu nehmen (act. 4121). Die Zivil- und Strafklägerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 14. April 2016 (act. 4123) nach. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 (act. 4128 f.) und somit innert der bis zu diesem Tag verlängerten Frist nahm auch der Berufungsführer Stellung. Er bestritt im Wesentlichen den Inhalt dieses Gutachtens, insbesondere die von der Zivil- und Strafklägerin gemachten Aussagen und die Schlussfolgerung. Der Berufungsführer beantragte die Erstellung eines Gegengutachtens durch einen neutralen Psychiater und behielt sich vor, weitere Anträge zu stellen. Bereits am 10. August 2015 stellte der Berufungsführer diverse Beweisanträge (act. 9000 f.) und begründete diese mit Schreiben vom 12. August 2015 (act. 9013 ff.). Schliesslich stellte er am 7. Juli 2016 ergänzende Beweisanträge (act. 9062).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 2.4 Die Rüge des Berufungsführers, wonach nie ein (begründeter) Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung der Beweisanträge ergangen sei, geht fehl. Aus den Akten geht hervor, dass den Beweisanträgen vom 10. bzw. 12. August 2015, soweit möglich und für das vorliegende Verfahren nützlich, Folge geleistet wurde. Der Beweisantrag vom 14. Juni 2016 wurde mit Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2016 (act. 9060 f.), diejenigen vom 7. Juli 2016 mit Beweisergänzungsentscheid vom 22. Juli 2016 (act. 9065 f.) abgewiesen. Diese Entscheide sind jeweils kurz begründet und genügen den formellen Anforderungen. Ebenso unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Berufungsführer hatte ausreichende Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme. Auch ist die Durchführung einer Schlusseinvernahme nicht zwingend. Die Staatsanwaltschaft, welche das Vorverfahren führt, entscheidet im Einzelfall nach Ermessen, ob eine solche durchzuführen ist oder nicht. Nur bei Missbrauch dieses Ermessens greift die Strafkammer ein (vgl. Urteil KG FR 502 2014 153 vom 4. September 2014 E. 3, in FZR 2014 S. 304 ff.). Im vorliegenden Fall befand es die Staatsanwaltschaft aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Vorverfahrens nicht als notwendig, eine Schlusseinvernahme durchzuführen; eine solche wurde darüber hinaus vom Berufungsführer auch nicht beantragt als die zuständige Staatsanwältin den Abschluss der Untersuchung mitteilte (act. 9056). Gestützt auf die Aussagen und die Akten hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass es am 30. Juli 2015 zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungsführer und der Zivil- und Strafklägerin gekommen ist. Dieses Sachverhaltselement taucht erstmals im aussagepsychologischen Gutachten auf. Dass der Berufungsführer sich zu diesem von der Zivil- und Strafklägerin geäusserten Vorwurf nie formell äussern konnte, trifft zu, ist vorliegend jedoch irrelevant, da der Berufungsführer diesen Sachverhalt in jedem Fall bestritten hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer unbestrittenermassen ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung und zur neu angesetzten Verhandlung vorgeladen wurde, jedoch nicht erschienen ist. Der amtlich verteidigte Berufungsführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu allen Anklagevorwürfen im Vorverfahren zu äussern, und Beweisergänzungen scheinen nicht notwendig gewesen zu sein. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens waren somit erfüllt, weshalb das Verfahren aufgrund der Berufung des Berufungsführers vor dem Strafappellationshof weiterzuführen ist. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem hiesigen Hof zog die Zivil- und Strafklägerin ihre gegen den Berufungsführer eingereichte Zivil- und Strafklage, unter Hinweis und in Kenntnis der daraus folgenden Konsequenzen, zurück. Vom Rückzug der Zivil- und Strafklage wird Vormerk genommen. Dieser rechtsgültige Rückzug der Zivil- und Strafklage führt dazu, dass der bis anhin als Privatklägerin auftretenden Zivil- und Strafklägerin fortan keine Parteistellung mehr zukommt (vgl. Art. 104 StPO e contrario) und sie nur mehr als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO gilt. Folglich ist unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch die Verpflichtung des Berufungsführers zur Bezahlung einer Genugtuung aufzuheben, und es können keine Zivilansprüche mehr geltend gemacht werden. 4. 4.1. Der Berufungsführer bestreitet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und damit den Vorwurf, dass es zwischen ihm und dem Opfer zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Die Vorinstanz hatte demgegenüber festgestellt, dass
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 - der Berufungsführer dem Opfer am 5. Juli 2015 in seinem Fahrzeug zwischen G.________ und H.________ an den Oberschenkeln berührt und versucht hat, es im Intimbereich zu berühren; - er ihm am 29. Juli 2015 abends im I.________ in J.________ einen Zungenkuss gegeben hat, dass es zu Oralverkehr (Cunnilingus) gekommen ist, dass es ihn bis zur Ejakulation in seine Hand masturbiert hat; - es am 30. Juli 2015 im I.________ in J.________ zu Cunnilingus und zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungsführer und dem Opfer gekommen ist. Die Vorinstanz hielt die Aussagen des Opfers für glaubwürdig, authentisch und nachvollziehbar. Es stützte sich dabei auf das Glaubwürdigkeitsgutachten von F.________ vom 8. April 2016, welches sie als ausführlich, sorgfältig und schlüssig erachtete und deshalb keinen triftigen Grund erkannte, davon abzurücken (angefochtenes Urteil, S. 8 f., E. III./9.). 4.2. Der Berufungsführer hat in seinen bisherigen Einvernahmen vor der Polizei (act. 2025 ff.) sowie vor der Staatsanwaltschaft (act. 3000 ff.) diesen Sachverhalt immerzu bestritten. Nach seiner Darstellung lügt das Opfer (act. 2032, 3001). Es stehen demnach Aussage gegen Aussage, und es ist daher zu prüfen, ob die Vorwürfe, die zur Anklage gebracht wurden und wofür der Berufungsführer erstinstanzlich verurteilt wurde, bewiesen werden können. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil KG FR 501 2017 162 vom 28. Juni 2018 E. 5.1). 4.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung entscheidend auf das Glaubwürdigkeitsgutachten von F.________ vom 8. April 2016 (act. 4023 ff.) abgestellt (angefochtenes Urteil, S. 8, E. III./9.). Darin werden die Aussagen des Opfers als differenziert, personalisiert, kohärent und
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 kontextbezogen qualifiziert. Gemäss der Gutachterin sind seine Aussagen glaubwürdig und bestätigten die Annahme, dass sie seinen tatsächlichen Erlebnissen entsprechen (act. 4118). Genauso wenig wie die Vorinstanz hat der Strafappellationshof Anlass, geschweige denn triftige Gründe, wie es die Rechtsprechung fordert (vgl. BGer 6B_1006/2017 E. 2.3.1.), um von den Schlussfolgerungen der Gutachterin abzuweichen. Allein schon deshalb werden allfällige Zweifel an der Unschuld des Berufungsführers ausgeräumt und wäre der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Dies gilt umso mehr, als die Aussagenanalyse das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage einer Zeugenaussage ist. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368, 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussage-psychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b). Zudem konnte sich der Strafappellationshof selbst ein Bild vom Opfer machen, indem es dieses anlässlich der Verhandlung vom 20. September 2019 gesehen und einvernommen hat. An dieser Verhandlung gab das Opfer eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung für das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 17. Oktober 2018 ab. Zudem lässt der Rückzug der Zivilund Strafklage die Aussagen des Opfers noch glaubhafter erscheinen. Das Opfer befindet sich seit mehreren Jahren in Therapie. Auch wenn es daran festhalte, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie es ausgesagt habe, sei der Berufungsführer kein schlechter Mensch und habe seiner Familie geholfen. Weiter legte das Opfer überzeugend dar, dass es in seinem Leben weiter kommen will und der Rückzug der Klage ein Schritt dazu ist. Die eigens gemachten Feststellungen führen den Strafappellationshof zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Aussagen des Opfers glaubhaft sind und keine triftigen Gründe vorliegen, vom Glaubwürdigkeitsgutachten vom 8. April 2016 abzuweichen. Daran ändert auch der Einwand des amtlichen Verteidigers des Berufungsführers nichts, ein von Oktober 2013 datierendes Gutachten (vgl. act. 13‘506 ff.) zeige ein anderes Bild des Opfers und attestiere ihm seit seiner Einschulung Verhaltensstörungen. Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um einen Bericht des damals behandelnden Arztes des Opfers, welcher sich zu dessen Allgemeinzustand im Jahr 2013 und nicht zur Glaubhaftigkeit der hier relevanten Aussagen, welche erst noch das Jahr 2015 betreffen, äussert. 4.4. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Berufungsführers nicht glaubwürdig. Zwar beteuerte er seine Unschuld. Dass er aber genau das gleiche Aussageverhalten im Waadtländer Verfahren, bei dem er gegen das gleiche Opfer sowie seine Schwester wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (act. 1001), an den Tag legte, lässt Zweifel an seinen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Aussagen aufkommen. Nicht erhöht wird seine Glaubwürdigkeit durch den Umstand, dass er während des vorliegenden Verfahrens im Verlauf des Monats Mai 2015 trotz des gerichtlich angeordneten Kontaktverbots (vgl. VD 13'065, 13'092; 13’098) mit dem damals 16-jährigen Opfer per Facebook beharrlich (vgl. act. 2054 ff.) und trotz teilweise klaren Rückweisungen (vgl. act. 2057: «Lass mich in Ruhe») den Kontakt herzustellen versuchte, um angeblich über dessen Aussagen im waadtländischen Strafverfahren zu sprechen und die Sache aus der Welt zu schaffen (act. 10'001 f.). Ganz offensichtlich ging es dem Berufungsführer dabei darum, vom Opfer ein von seinem Anwalt redigiertes Schreiben (act. 2013) unterzeichnen zu lassen (act. 2029), worin es seine Aussagen im Waadtländer Strafverfahren zurückzieht, also um das Strafverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies erscheint umso verwerflicher und seiner Glaubwürdigkeit abträglicher, als er aus der Untersuchungshaft gerade aufgrund dieser Substitutionsmassnahme und mit dem Hinweis, dass bei einem Verstoss die Untersuchungshaft wieder angeordnet werden könnte (act. 13’0987 f.), entlassen wurde. Einen weiteren vergleichbaren Versuch unternahm der Berufungsführer über seine Frau C.________, seinen Sohn D.________ sowie E.________, welche auf das Opfer Einfluss nahmen und es sogar bezahlten, damit es ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft aufgab, wonach es die Anschuldigungen gegen den Berufungsführer zurückzieht. An der Verhandlung vom 20. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Whatsapp-Verlauf zwischen Opfer und Berufungsführer zu den Akten zu nehmen. In antizipierter Beweiswürdigung entschied der Strafappellationshof, dass dieser Beweis nicht notwendig ist und an seiner oberwähnten Würdigung nichts ändern würde, was zur Abweisung des Beweisantrags führte. 4.5. Aus diesen Gründen hält der Strafappellationshof, schon wie die Vorinstanz, sachverhaltsmässig fest, dass - der Berufungsführer das Opfer am 5. Juli 2015 in seinem Fahrzeug zwischen G.________ und H.________ an den Oberschenkeln berührt und versucht hat, es im Intimbereich zu berühren; - er ihm am 29. Juli 2015 abends im I.________ in J.________ einen Zungenkuss gegeben hat, dass es zu Oralverkehr (Cunnilingus) gekommen ist, dass es ihn bis zur Ejakulation in seine Hand masturbiert hat; - es am 30. Juli 2015 im I.________ in J.________ zu Cunnilingus und zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungsführer und dem Opfer gekommen ist. 5. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 188 Ziff. 1 StGB). Objektiv setzt der Tatbestand demnach voraus, dass der Täter mit einer von ihm abhängigen unmündigen Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder sie zu einer solchen verleitet, und zwar indem er ihre Abhängigkeit ausnützt. 5.1. Der vom Strafappellationshof festgestellte Sachverhalt, nämlich das Berühren an den Oberschenkeln und der Versuch, den Intimbereich zu berühren, Zungenkuss (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b), Oralverkehr am Opfer (Cunnilingus) und Ejakulation in die Hand des Opfers sowie
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Geschlechtsverkehr mit dem Opfer stellen sexuelle Handlungen dar. Angesichts des Gesamtkontexts muss auch das Verhalten des Berufungsführers vom 5. Juli 2015, während der er den Oberschenkel des Opfers berührte und versuchte, seinen Intimbereich zu berühren, dabei sagte, „laisse-moi te toucher, laisse-moi te toucher“, und Geld für eine Massage anbot (act. 10‘001) als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. MAIER, in Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 187 StGB N. 11; MAIER, in Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 188 StGB N. 14). 5.2. Das im 1999 geborene Opfer war im Zeitpunkt der Taten (Juli 2015) 16 Jahre alt und damit unmündig. Es fällt demnach in den persönlichen Schutzbereich von Art. 188 Ziff. 1 StGB. 5.3. Das Opfer stand auch in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungsführer. Das Gesetz schützt die minderjährige Person, die vom Täter durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist. Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist (MAIER, Art. 188 StGB N. 8). Massgebend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 125 IV 129 E. 2b), wobei Art. 188 StGB ein weniger intensives Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt als Art. 193 StGB (MAIER, Art. 188 StGB N. 10). Das Abhängigkeitsverhältnis muss aber in einer Intensität bestehen, welche es dem Opfer verunmöglicht, sich den Forderungen des Täters zu widersetzen. Dies wird bei einem Täter, welcher in der Familie des Opfers eine „Götti“-ähnliche Stellung einnimmt, bejaht (Urteil BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4). Der Berufungsführer war der Pate der Schwester des Opfers, schaffte es durch Beharrlichkeit und durch finanzielle Anreize den Kontakt mit dem Opfer herzustellen, obwohl es sich anfänglich widersetzte (act. 2054 ff.), und konnte es schliesslich gegen das Anbieten von Geld (act. 2075) dazu gewinnen, mit ihm die Reise ins N.________ zu unternehmen, um es dann nicht nur die vorbereitete Erklärung vom 23. Juni 2015 (act. 2013) unterzeichnen zu lassen, sondern es dabei auch noch sexuell zu bedrängen. Bei den Vorfällen im I.________ in J.________ hatte der Berufungsführer vorgängig die Arbeitsstelle und das Hotelzimmer organisiert. Er involvierte das Opfer in dieser Zeit in seine Arbeit, welches bei seinem Gemüsestand aushalf (act. 2030). Er war während seiner Anwesenheit in J.________ auch um sein Wohlergehen besorgt, brachte es jeweils ins Hotelzimmer und holte es auch immer wieder dort ab, brachte ihm Essen von McDonald’s und führte es zum Essen in die Pizzeria „K.________“ in L.________ aus (act. 2030). Er hatte die Arbeitsstelle im Restaurant organisiert, bezahlte das Hotelzimmer. Er hatte dem Opfer aber die Zimmerschlüssel abgenommen und konnte dementsprechend nach Belieben in sein Zimmer eindringen. Er sagte ihm auch, wann es schlafen gehen musste und wann es nicht mehr Internet schauen durfte (act. 2030). Der Berufungsführer verhielt sich dementsprechend durchaus väterlich gegenüber dem Opfer. Er wird vom Opfer auch so wahrgenommen (act. 2101: „c’est comme si c’est aussi mon parrain“). Überdies war das Opfer zu diesem Zeitpunkt besonders verletzlich. Es hatte keine Beziehung zur Familie, keinen Schulabschluss, keine Arbeit, kein Geld, war aus dem Jugendheim geflüchtet und auf sich allein gestellt und hatte im Berufungsführer seine einzige nähere Bezugsperson. Auch kaufte der Berufungsführer dem Opfer ein Natel und gab ihm Geld (act. 2031). Zudem wusste er diese Zuwendungen durchaus als Belohnung einzusetzen (so für die Unterzeichnung der Erklärung vom 23. Juni 2015; act. 2092 f.) oder als Anreiz zu verwenden, etwa als er es mit CHF 250.- zur Kontaktaufnahme bewegte (vgl. act. 2075). Unter diesen Umständen bestand für das erst 16 jährige Opfer, welches aus dem Jugendheim entlaufen war, faktisch unter einer vaterähnlichen Aufsicht des Berufungsführer stand, der nicht nur
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 für ihr Wohlergehen sorgte, sondern es auch finanziell anzubinden versuchte, durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis in einem Ausmass, welches es ihm verunmöglichte, sich den sexuellen Absichten des Berufungsführers zu widersetzen. Dieses Abhängigkeitsverhältnis zeigt sich in einem gewissen Masse noch heute. Der Berufungsführer stellt immer wieder Kontakt zum Opfer her und tut alles dafür, möglichst gut davonzukommen. Er will immer mehr. So hat er es denn auch geschafft, das Opfer schliesslich zum Rückzug der Zivil- und Strafklage zu bewegen. 5.4. Schliesslich muss der Täter diese Abhängigkeit ausnützen. Davon ist auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung insofern ein Motivationszusammenhang besteht, als das Opfer dem Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenübersteht, doch aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt (MAIER, Art. 188 StGB N. 12). Dass das Opfer diese Handlungen nicht wollte, ist offenkundig. Das Opfer hat glaubwürdig dargelegt, dass ihm die sexuellen Handlungen widerstrebten, es aber nicht den Mut hatte, sich dem Berufungsführer zu widersetzen (vgl. act. 2096). Wenn es ihm mitteilte, dass es dies nicht wollte, insistierte er (act. 2099). In diesem Sinn ist das Vorliegen des Motiviationszusammenhangs zwischen Abhängigkeitsverhältnis und sexueller Handlung ohne Weiterungen zu bejahen. 5.5. Subjektiv setzt Art. 188 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus. Der subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Der Berufungsführer wusste und wollte in Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses die besagten sexuellen Handlungen am Opfer vornehmen. 5.6. Mithin hat sich der Berufungsführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinn von Art. 188 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 6.2. Art. 188 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Da der Berufungsführer diesen Tatbestand mehrfach erfüllt hat, erweitert sich der Strafrahmen bis auf 4.5 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Abhängigen. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen stellt der Strafappellationshof fest, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht zu beanstanden ist. 6.3. Objektiv erscheinen die Taten des Berufungsführers schwer. Er hat trotz Bestehen eines richterlichen Verbots und eines laufenden Strafverfahrens wegen vergleichbarer Delikte den Kontakt zum Opfer mit Beharrlichkeit gesucht und schliesslich hergestellt. Diesen verbotenen Kontakt einmal hergestellt, nutzte er die Gelegenheit, um ihm an die Oberschenkel zu fassen und zu versuchen, seinen Intimbereich zu berühren. Später lockte er es mit Aussicht auf Arbeit und Einkommen nach J.________, um dann an ihm Oral- und Vaginalverkehr auszuüben. Auf der subjektiven Tatseite wiegt das Verschulden des Berufungsführers schwer. Dass er sich noch während dem laufenden Rechtsmittelverfahren wieder am Opfer verging, zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Das sexuelle Wohlbefinden des Opfers hat ihn – auch wenn er sich paternalistisch gibt – nicht im Geringsten interessiert. Obwohl er sich in seinen Einvernahmen als fürsorglich darstellt, gingen in Wahrheit ganz offensichtlich seine sexuellen Interessen dem Wohlbefinden des Opfers vor. Der Berufungsführer zeigt denn auch weder Reue noch Einsicht in seine Taten, Empathie für sein Opfer scheint er auch nicht zu verspüren. Im Gegenteil versucht er weiterhin, auf das Strafverfahren einzuwirken, um sich reinzuwaschen. Immerhin ist dem Berufungsführer mit der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass er keinen körperlichen Zwang angewendet hat. Bezüglich Täterkomponente ist zu beachten, dass der Berufungsführer am 30. September 2014 wegen Vergewaltigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung vom Kantonsgericht Waadt zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt wurde (act. 1001), unter anderem zum Nachteil des Opfers. Ausserdem wurde er am 11. September 2009 vom Untersuchungsrichteramt Freiburg wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft zu bedingter gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden verurteilt (act. 1000 f.). Belastend wirkt auch der Umstand, dass er sich – wie sich aus den Strafbefehlen gegen seine Frau C.________ und seinen Sohn D.________ vom 25. Mai 2018 ergibt – offenbar beharrlich dem Vollzug der vom Kantonsgericht Waadt ausgesprochenen Strafe entzieht. 6.4. Unter all diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten in jeder Hinsicht als vertretbar und ist nicht zu beanstanden. Dabei wurde die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, den vollzogenen Geschlechtsverkehr, unter Einbezug der übrigen Straftaten angemessen erhöht. 6.5. Der bedingte Strafvollzug kommt für den Berufungsführer nicht in Frage. Er wurde am 30. September 2014 wegen Vergewaltigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu 4.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Juli 2015 und somit noch vor Jahresfrist verging er sich erneut an einem dieser Kinder, nämlich dem Opfer auf vergleichbare Weise. Es muss ihm demnach eine ungünstige Prognose im Sinn von Art. 42 StGB attestiert werden. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Bei Vorliegen einer ungünstigen Prognose entfällt auch die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 7. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Die beantragte Rückerstattung des I-Phone 4 wurde weder begründet noch plädiert. Daher ist die von der Vorinstanz verfügte Einziehung zu bestätigen. Dementsprechend ist das am 6. August 2015 beschlagnahmte I-Phone 4 einzuziehen und zu vernichten. 8. 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr nach Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Bst. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Bst. b). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsführer von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Berufungsführer mit seinen Anliegen nur unwesentlich durch. Aufgrund des Rückzugs der Zivil- und Strafklage des Opfers im Rechtsmittelverfahren wird die Zivilforderung hinfällig. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungsführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmung, da die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Art. 429 Abs. 2 Bst. a StPO) und der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO), die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 300.-. 8.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Bei Reisen ausserhalb des Kantons entspricht die Entschädigung ab dem 61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag (Art. 78 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Corpataux veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 24.75 Stunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der veranschlagte Zeitaufwand, abgesehen von zweieinhalb Stunden für Telefonate, welche zu einem grossen Teil mit der Frau des Berufungsführers geführt wurden, der Berufungsverhandlung, welche lediglich zwei anstelle der geschätzten zweieinhalb Stunden dauerte sowie der für die Nachbearbeitung des Falles nötige Zeit von einer anstatt der geschätzten eineinhalb Stunden, angemessen. Es ist somit von einem Arbeitsaufwand von 21.25 Stunden, ausmachend CHF 3‘825.-, auszugehen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 191.25 (5% von CHF 3‘825.-) und die Reisekosten auf CHF 30.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux eine angemessene Entschädigung von CHF 4‘357.80, inklusive CHF 311.55 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. Die von Rechtsanwalt Miauton eingereichte Kostenliste gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass, der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint als angemessen. Einzig die veranschlagte Zeit von zwei Stunden für die Reise wird von der Reiseentschädigung umfasst. Dafür beinhaltet die Kostenliste noch keinen Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung, welche vorliegend zwei Stunden gedauert hat. Bei einem Zeitaufwand von 595 Minuten zu CHF 180.- beträgt die Grundentschädigung somit CHF 1‘785.-. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 191.25, festgesetzt. Zuzüglich ist Rechtsanwalt Miauton eine Reiseentschädigung von CHF 248.- (Bahnbillett 1. Klasse Lausanne-Freiburg + CHF 160.-) auszurichten. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 163.40, ist Rechtsanwalt Miauton eine Pauschalentschädigung von CHF 2‘285.65 zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 20. Februar 2017 wird in Ziff. 4 und 6 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ ist schuldig, der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen, in J.________ und andern Orten, am 5. Juli, 29. Juli und 30. Juli 2015 (Art. 188 StGB). 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmung sowie der Art. 40, 47 und 49 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die vom 6. August bis 15. September 2015 erstandene Untersuchungshaft von 41 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). 3. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5‘000.00 und die Auslagen CHF 10‘907.50. 4. Vom Rückzug der Zivil- und Strafklage von B.________ wird Vormerk genommen.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 5. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 11‘232.00 (Honorar CHF 9‘900.00, Auslagen CHF 500.00, Mehrwertsteuer 8%: CHF 832.00) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Rechtsanwalt Gilles Miauton wird als amtlicher Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von CHF 2‘959.20 (Honorar CHF 2‘160.00, Auslagen CHF 580.00, Mehrwertsteuer 8%: CHF 219.20) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7. Das am 6. August 2015 beschlagnahmte I-Phone 4 wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘300.- (Gebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) werden A.________ auferlegt. III. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 4‘357.80 (inkl. MwSt. CHF 311.55) ausgerichtet. A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Freiburg zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Gilles Miauton wird als amtlicher Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von CHF 2‘285.65 (inkl. MwSt. von CHF 163.40) ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 20. September 2019/tgo/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: