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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.07.2017 501 2016 72

13 luglio 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,970 parole·~25 min·5

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 72 Urteil vom 13. Juli 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Brandstiftung, Unterlassen der Buchführung, Zechprellerei, Vergehen gegen das alte Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, Fahren trotz Führerausweisentzug, Fahren ohne Haftpflichtversicherung – Strafzumessung Berufung vom 9. Mai 2016 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. In der Nacht vom 7. auf den 8. November 2012 brannte im Hafen von B.________ ein Katamaran vollständig aus; dabei wurden auch weitere Boote und die Hafenanlage beschädigt. Der Verdacht fiel auf den Eigentümer des Katamarans, C.________, der seinen Bekannten A.________ angestiftet haben soll, das Feuer zu legen. Dieser gab zu, die Schiffe in B.________ angezündet zu haben. Im Zuge der Ermittlungen kamen weitere Delikte zutage. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 wurde A.________ wegen Brandstiftung, Vermögensdelikten in drei Fällen (Unterlassung der Buchführung, Einbruchdiebstahl [Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch], Zechprellerei), mehrfachem Vergehen gegen das alte Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in zwei Fällen (Fahren trotz Führerausweisentzug, Fahren ohne Haftpflichtversicherung) und mehrfacher Übertretung der Umweltschutzgesetze angeklagt (act. 10028 ff.). B. Das Strafgericht des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. November 2015. Es stellte das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretungen des Umweltschutzgesetzes in Folge Eintritts der Verjährung ein und sprach ihn von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs frei. Im Übrigen sprach das Strafgericht des Seebezirks A.________ schuldig der Brandstiftung, des Unterlassens der Buchführung, der Zechprellerei, des Vergehens gegen das alte Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, des Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.-. Für die Freiheitsstrafe wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt, wobei 11 Monate zu vollziehen sind, mit einer Probezeit von 4 Jahren. C. Am 7. Dezember 2015 meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) gegen dieses Urteil Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 9. Mai 2016 ficht der Berufungsführer das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 nur in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung (Ziff. I.4 des angefochtenen Urteils). Er beantragt, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung auszurichten. Nebst dem Beizug der Strafakten und der Einvernahme des Berufungsführers wurden keine speziellen Beweisanträge gestellt. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 erklärte die zuständige Staatsanwältin, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben. In der Sache selber schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. E. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 erschienen der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany sowie Staatsanwältin D.________. Nach der Einvernahme des Berufungsführers erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Rechtsanwalt Gapany und Staatsanwältin D.________ das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwalt Gapany beantragt, in Gutheissung der Berufung sei das Urteil vom 25. November 2015 des Strafgerichts des Seebezirks insofern abzuändern, als dass A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 zwei Jahren gewährt werde. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungsführer eine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Staatsanwältin D.________ beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ vollständig aufzuerlegen oder zu 1/4 für den Fall, dass die Kosten für beide Beschuldigten zusammen festgelegt würden. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 5. Juli 2017 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer wendet sich einzig gegen die Strafzumessung; dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv betreffend Ziff. I.1 (Einstellung), Ziff. I.2 (Freisprüche), Ziff. I.3 (Schuldsprüche), Ziff. I.5 (Zahlungsfrist), Ziff. I.6 (Strafvollzug), Ziff. I.7 (Zivilforderungen), Ziff. I.8 (Einziehungen), Ziff. II. (Kosten) und Ziff. III. (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 8. Juni 2017, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. Wie bereits erwähnt sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgrund der Beschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Ausführungen wird daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. 5. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten (bzw. Tatgruppen) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie zur Frage der Tatgruppen 6B_417/2012 E. 3 und 4.2 vom 14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.1 und 1.4.3 vom 12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. das Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). b) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). 6. a) Der Berufungsführer wurde in erster Instanz schuldig gesprochen der Brandstiftung, des Unterlassens der Buchführung, der Zechprellerei, des Vergehens gegen das alte Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, des Fahrens trotz Führerausweisentzuges sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Im Strafappellationsverfahren geht es um dieselben Straftatbestände. b) Der abstrakte Strafrahmen für Zechprellerei (Art. 149 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Vergehen gegen das alte Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 lit. a aBetmG), Fahren trotz Führerausweisentzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Fall von Art. 96 Abs. 2 SVG ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Brandstiftung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgehalten, dass sich der Strafrahmen zwischen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis Freiheitsstrafe von 20 Jahren bewegt. Damit ist die schwerste Tat die Brandstiftung; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. Von Gesetzes wegen kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Diese ist aufgrund des Schulspruchs wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geldstrafe zu verbinden. Selbst wenn eine andere Strafart möglich wäre, müsste festgestellt werden, dass für die Bestrafung der übrigen Delikte vorliegend weder eine Geldstrafe noch gemeinnützige Arbeit geeignet wären. c) Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind fünf Vorstrafen verzeichnet. Am 24. September 2007 wurde er vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Begünstigung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Fahren ohne Führerausweis sowie Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.-, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.- verurteilt. Am 16. Oktober 2008 verurteilte ihn das Strafgerichtspräsidium Baselland wegen Betrugs, Gehilfenschaft zum Betrug, Hehlerei sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 100.-, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Es handelte sich dabei um eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. September 2009 des Bezirksstatthalteramt Arlesheim. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel verurteilte den Berufungsführer am 24. Oktober 2013 wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.-. Diese Strafe galt als Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Oktober 2008 des Strafgerichtspräsidiums Baselland. Die zuvor ausgesprochenen bedingten Geldstrafen wurden jedoch nicht widerrufen. Der Berufungsführer wurde am 19. Juni 2015 bedingt entlassen, bei einer Probezeit bis 18. Juni 2016 und einer Reststrafe von 2 Monaten und 7 Tagen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt. Am 12. Januar 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall) und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.- verurteilt. Schliesslich verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura den Berufungsführer am 12. April 2016 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.-. Die zuvor ausgesprochenen bedingten Strafen wurden nicht widerrufen. Der Berufungsführer verübte die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Straftaten somit vor seinen Verurteilungen vom 24. Oktober 2013, 12. Januar 2015 sowie 12. April 2016, weshalb grundsätzlich die Regeln über die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind. In diesen Urteilen wurde der Berufungsführer jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt; vorliegend kommt jedoch – wie obenstehend erwähnt – nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Da diese Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, handelt es sich um gleichartige Strafen, weshalb eine Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns vom 24. Oktober 2013 ausgefällt werden kann. d) aa) Die geschützten Rechtsgüter des vorliegend verletzten Art. 221 StGB sind entweder Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (ROELLI/FLEISCHANDERL, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 221 N. 4). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 1‘237‘981.40 beträchtlich ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungsführer nicht von sich aus auf die Idee der Brandstiftung gekommen ist, es einzig um die Schiffe ging und er sich vor der Tat vergewisserte, dass keine Personen gefährdet werden. Der Berufungsführer gefährdete durch sein Verhalten das durch Art. 221 StGB geschützte Rechtsgut der fremden Sachen erheblich; sein Handeln ist als verwerflich zu bezeichnen. Angesichts des weiten Strafrahmens ist die objektive Tatkomponente als schwer zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Er hätte sich ohne Weiteres gegen die Rechtsverletzung entscheiden können. Durch sein Handeln erhoffte sich der Berufungsführer, zu dem ihm von C.________ versprochenen Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben sollte, rechtfertigt dies den Griff zu kriminellen Mitteln keineswegs. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer sich aufgrund seiner Geldnot leicht von C.________ zur Tatausführung überreden liess. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten leicht negativ zu berücksichtigen. bb) Bezüglich der Täterkomponente ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. E. 11. S. 17). Was die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers anbelangt, so haben sie sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht verändert mit Ausnahme der Tatsache, dass er mittlerweile geschieden ist. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind – wie bereits erwähnt – fünf Vorstrafen verzeichnet. Der Berufungsführer ist damit einschlägig vorbestraft. Zudem zeugt die Vielzahl der weiteren seiner bisherigen Verurteilungen von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und einer starken Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen des Berufungsführers sind daher straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als gering bis durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leicht bis mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 cc) Angesichts des schweren objektiven Tatverschuldens, der leicht negativ zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten und den in leicht bis mittlerer Weise straferhöhend zu wertenden Täterkomponenten, erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als schuldangemessen. e) Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie vorerwähnt beträgt der abstrakte Strafrahmen für Zechprellerei (Art. 149 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Vergehen gegen das alte Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 lit. a aBetmG), Fahren trotz Führerausweisentzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe von Art. 96 Abs. 2 SVG ist eine Geldstrafe zu verbinden. Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert diesen Strafrahmen grundsätzlich bis zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung der bereits zitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch auch beim Vorliegen des Strafschärfungsgrunds der Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, d.h. dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt daher beim vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in Verbindung mit einer Geldstrafe. f) Bezüglich der objektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Die Art und Weise des Vorgehens des Berufungsführers zeugt jedoch von keinen Besonderheiten. Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Zudem handelte er ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Es ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese übrigen Delikte nicht eine sehr hohe kriminelle Energie voraussetzen und die Zechprellerei, die Unterlassung der Buchführung sowie die Strassenverkehrsdelikte wohl begangen wurden, weil sie für den Berufungsführer die einfachste Lösung darstellten. Bei den Betäubungsmitteldelikten ist zu bemerken, dass der Berufungsführer die Initiative ergriff, um die Stecklinge zu ziehen und das Marihuana unter die Leute zu bringen, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Diese Komponente wirkt sich neutral aus. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Berufungsführer verunmöglicht hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. In Ergänzung zu Ziff. 6 d) bb) ist bezüglich der Täterkomponenten anzumerken, dass der Berufungsführer bereits mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt wurde. Sein Verhalten zeugt damit trotz der Unterschiedlichkeit der bisher begangenen Delikte von Unbelehrbarkeit und deutlicher Geringschätzung der Rechtsordnung. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leichter Weise straferhöhend zu gewichten. g) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für die Brandstiftung als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Schwerstes Delikt bildet die Brandstiftung. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips wären die weiteren Delikte (Zechprellerei, Unterlassung der Buchführung, Vergehen gegen das alte Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, Fahren trotz Führerausweisentzug sowie Fahren ohne Haftpflichtversicherung) auf die Einsatzstrafe anzurechnen. Mit der Freiheitsstrafe ist wegen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung eine Geldstrafe zu verbinden. Da das Verschlechterungsverbot es dem Strafappellationshof verbietet, den Berufungsführer strenger zu bestrafen als die erste Instanz, bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.-. 7. In Bezug auf die Anrechnung der Untersuchungshaft von total 16 Tagen ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. E. 14. S. 17 f.). 8. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer schlechten Prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Verschuldenselement gilt grundsätzlich als Korrektur in denjenigen Fällen, bei welchen eine unbedingte Strafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich erscheint, aber eine bedingte Strafe dem Verschulden des Täters nicht gerecht würde. Eine Rolle spielen können dabei auch generalpräventive Momente. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist dabei die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Zwischen Teilvollzug und Prognose gibt es daher eine Rückkoppelung, was bedeutet, dass eine gewisse Balance zwischen Prognose und Verschulden angestrebt werden sollte. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 43 StGB N. 14 ff.). Für den Fall der Bejahung des teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Der Berufungsführer ist mehrfach vorbestraft. Angesichts der Vielzahl seiner teilweise unbedingten Vorstrafen und der sich darin manifestierenden Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung kann dem Berufungsführer keine gute Prognose gestellt werden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Berufungsführer seit der Brandstiftung vom 8. November 2012 nichts mehr zu schulden kommen liess, trifft so nicht zu. Für die nach diesem Datum begangen Straftaten wurde er jedoch bereits verurteilt. Gemäss neustem Strafregisterauszug sind momentan keine weiteren Strafuntersuchungen gegen den Berufungsführer hängig. Auch ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer grösstenteils einsichtig zeigte. Eine klar schlechte Prognose kann dem Berufungsführer nicht gestellt werden und eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dem Verschulden des Berufungsführers würde jedoch eine nur bedingte Strafe nicht gerecht, weshalb ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Es rechtfertigt sich, für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Es sind 11 Monate zu vollziehen. Eine Probezeit von 4 Jahren für die bedingte Reststrafe erscheint angemessen. 9. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.- und den Auslagen von CHF 200.-, dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). b) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). c) Rechtsanwalt Gapany veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden und 4 Minuten (exkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung, inkl. Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 16 Stunden, ausmachend CHF 2‘880.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Grundentschädigung, d.h. auf CHF 144.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gapany für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘298.30, inklusive CHF 244.30 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 wird bestätigt und lautet wie folgt: I. A.________ 4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 34, 40, 43, 44, 47 und 49 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.-. Für die Freiheitsstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt, wobei 11 Monate zu vollziehen sind. Für die bedingte Reststrafe beträgt die Probezeit 4 Jahre. Diese Strafe gilt als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013 (Art. 46 StGB). Die vom 18. September 2013 - 3. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: I. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretungen des Umweltschutzgesetzes (Ziffer V. der Anklageschrift vom 15. Juli 2014) wird in Folge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen z. N. der E.________ AG in F.________ am 11./12. März 2010. 3. A.________ ist schuldig : 3.1 der Brandstiftung, begangen in B.________ am 8. November 2012 (Art. 221 StGB); 3.2 des Unterlassens der Buchführung, begangen in G.________ in der Zeit von 2008 - 2009 (Art. 166 StGB); 3.3 der Zechprellerei z. N. des H.________, begangen in I.________ am 2. November 2011 (Art. 149 StGB);

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 3.4 des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in J.________ in der Zeit von Juni 2008 bis 5. Mai 2009 (Art. 19 Ziff. 1 lit. a aBetmG); 3.5 des Fahrens trotz Führerausweisentzuges, begangen in G.________ am 31. Januar 2012 (Art. 95 SVG); 3.6 des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen in G.________ am 20. September 2011 (Art. 96 Abs. 2 SVG). 4. […] 5. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 100 Tagen gesetzt, um die Geldstrafe in der Höhe von CHF 600.- zu bezahlen. Sollte die Geldstrafe innert der gesetzten Frist nicht bezahlt werden und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umgewandelt (Art. 36 StGB). 6. Der mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 16. Oktober 2008 bedingt gewährte Strafvollzug wird nicht widerrufen. 7. Zivilforderungen 7.1 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit C.________, der K.________ AG, den Betrag von CHF 1‘005‘069.05 zu bezahlen. 7.2 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit C.________, der L.________ den Betrag von CHF 174‘314.85 nebst Zins zu 5% seit dem 23. August 2013 zu bezahlen. 7.3 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit C.________, der M.________ den Betrag von CHF 58‘597.50 zu bezahlen. 7.4 A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt N.________ den Betrag von CHF 1‘680.sowie eine Parteientschädigung von CHF 200.- zu bezahlen. 7.5 A.________ wird verpflichtet, H.________ den Betrag von CHF 750.- zu bezahlen. 7.6 Die Zivilbegehren der E.________ AG und der M.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Einziehungen Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und das beschlagnahmte Grow-Material betreffend Indoorhanfanlage werden eingezogen und durch die zuständigen Stellen vernichtet. II. Kosten Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25‘000.- und den Auslagen von CHF 25‘000.-, total CHF 50‘000.- werden zu ¼ A.________ auferlegt. III. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Pierre Henri Gapany wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 14‘364.- (Honorar: CHF 12‘000.-, Auslagen: CHF 1‘300.-, MwSt: CHF 1‘064.-) zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet. A.________ hat diese

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ auferlegt. V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘298.30 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8%: CHF 244.30). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 13. Juli 2017/fju Vizepräsident Gerichtsschreiberin

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