Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 11 Urteil vom 11. November 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Fahren in angetrunkenem Zustand etc. – Strafzumessung Berufung vom 5. Februar 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 18. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ fuhr am 11. Oktober 2014 betrunken und ohne Führerausweis mit dem Auto von B.________ Richtung C.________. In D.________ wollte die Polizei ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen. A.________ bemerkte die Haltezeichen der Polizei und brachte sein Auto zum Stillstand, um Sekunden später wieder an- und wegzufahren. Danach fuhr er zum Lidl-Parkplatz, wo er sein Fahrzeug abstellte. Zu Fuss ging er anschliessend zum Domizil des Besitzers des Fahrzeuges, wo er noch drei Gläser Rotwein trank und schliesslich von der Polizei angetroffen wurde. Sein Atemalkoholwert anlässlich der darauffolgenden Atemlufttests ergab einen Wert von 2.4 ‰. B. Am 17. August 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ per Strafbefehl zu einer bedingten Strafe von 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierter Atemalkoholwert), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und Hinderung einer Amtshandlung (act. 10‘000 ff.). A.________ und die Generalstaatsanwaltschaft erhoben am 20. bzw. 31. August 2015 gegen diesen Strafbefehl Einsprache (act. 9‘000 und 9‘002 f.). C. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ frei von der Anschuldigung der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. In den übrigen Punkten sprach er A.________ schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Strafe von 560 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 900.- (act. 13‘009). D. A.________ meldete am 26. Dezember 2015 Berufung gegen dieses Urteil an. Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2016 beantragte er die Abänderung des Urteils bezüglich des Strafmasses. E. Am 15. Februar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufung von A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) Stellung und vermeldete, auf einen Nichteintretensantrag zu verzichten und auch keine Anschlussberufung zu erklären. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung. F. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 7. November 2016. Bevor der Berufungsführer seinen Parteivortrag hielt, wurde er kurz zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Er beantragt sinngemäss, die Berufung sei gutzuheissen und er sei zu einer geringeren Strafe zu verurteilen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer wendet sich einzig gegen die Strafzumessung; dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv betreffend Ziff. I (Freispruch), Ziff. II (Schuldsprüche) und Ziff. IV (Kostenverlegung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Oktober 2016, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. Wie bereits erwähnt sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgrund der Beschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Ausführungen wird daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (act. 13‘015 ff.). 5. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.2 vom 12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). b) aa) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sowohl der Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Begehung), als auch der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung als Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsehen, indes der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht. Sie bemass alsdann in ihrer Strafzumessung die Strafe für die Tatschwere des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemeinsam. Wie vor Ziff. 5.a) vorstehend erwähnt, ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Im Folgenden ist daher zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. bb) Die Tatbestände des Fahrens in angetrunkenem Zustande, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung sehen allesamt einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 91 Abs. 1 lit. a, Art. 91 a Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) vor. In konkreter Hinsicht erscheint jedoch das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwerste Tat, weswegen die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt daher beim vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. c) aa) Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist das geschützte Rechtsgut des verletzten Tatbestands die Verkehrssicherheit (FAHRNI/HEIMGARTNER in Basler Kommentar
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Strassenverkehrsgesetz, Art. 91 N. 6). Der Berufungsführer fuhr ein Motorfahrzeug mit einem qualifizierten Alkoholwert. Wie die vorsichtig angestellten Berechnungen der Vorinstanz aufzeigen, betrug seine Alkoholkonzentration zur Tatzeit zudem mindestens 1.74 ‰. Damit hat der Berufungsführer die Grenze von 0.8 ‰ zum qualifizierten Tatbestand nicht nur knapp, sondern um mehr als das Zweifache überschritten. Dies ist im Rahmen des qualifizierten Tatbestands ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots leicht straferhöhend zu gewichten. Ihm musste angesichts der Menge konsumierten Alkohols bewusst gewesen sein, dass er sich in keiner Weise in einem fahrfähigen Zustand befand. Er gefährdete durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit erheblich; sein Handeln ist als verwerflich zu bezeichnen. Angesichts des weiten Strafrahmens ist die objektive Tatkomponente als leicht bis mittelschwer wiegend zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungsführer handelte, ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte. Seine Beweggründe lagen darin, unbedingt vor Ladenschluss noch Einkäufe zu tätigen und insbesondere Gin zu kaufen. Dafür hat er es in Kauf genommen, durch sein Fahren in betrunkenem Zustand eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Er handelte damit direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Zwar ist anzumerken, dass der Berufungsführer sich höchstwahrscheinlich nicht im nüchternen Zustand entschieden hat, später alkoholisiert Auto zu fahren; angesichts seines regelmässigen Alkoholkonsums ist jedoch von einer starken Gewöhnung auszugehen, so dass seine Entscheidungsfreiheit für oder gegen das Delikt als intakt bezeichnet werden kann. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten leicht negativ zu berücksichtigen. bb) Hinsichtlich der Täterkomponenten machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 13‘018 verso f.): „Der Angeklagte hat keine geregelte Arbeitsstelle und lebt von Gelegenheitsarbeiten. Er scheint ein Alkoholproblem zu haben. Das Sozialleben und die persönlichen Verhältnisse scheinen teilweise schwierig zu sein. Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte sofort geständig gezeigt und war kooperativ. Er hat allerdings keinerlei Reue gezeigt. Der Beschuldigte ist ausserdem mehrfach vorbestraft (act. 1000 ff.). Im Jahre 1999 wurde er wegen gewerbsmässigem Betrug, Missbrauch von Lohnabzügen usw. zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt (Urteil vom 2. Juli 1999, Kassationshof des Kantons Bern). Mit Urteil vom 18. Mai 2010 wurde er zu 20 Tagen Gefängnis wegen Drohung und Beschimpfung verurteilt (Gerichtskreis VIII Bern- Laupen). Eine weitere Freiheitsstrafe von 15 Monaten verbüsste er wegen gewerbsmässigem Betrug, Zechprellerei und Urkundenfälschung (Urteil vom 18. Mai 2010, Obergericht des Kantons Bern). Mit Urteil vom 15. März 2011 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Betrugs zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt (Regionalgericht Bern-Mittelland) und mit Urteil vom 25. Juni 2012 wegen gewerbsmässigem Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat ihn schliesslich mit Urteil vom 26. September 2013 wegen gewerbsmässigem Diebstahl, Betrug, Zechprellerei und Hinderung einer Amtshandlung zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Auch wenn die abgeurteilten Delikte anders gelagert sind, müssen sie dennoch berücksichtigt werden. Der Beschuldigte weist, wie aufgezeigt, einen langen Deliktskatalog auf und hat sich bisher weder durch Freiheitsstrafen, noch durch Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit von weiteren Straftaten abhalten lassen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten scheint demnach gering zu sein.“ Ergänzend bzw. präzisierend hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungsführer die hier zur Beurteilung stehenden Straftaten nur knapp 13 Monate nach seiner letzten Verurteilung beging. Sein Verhalten zeugt damit trotz der Unterschiedlichkeit der bisher begangenen Delikte von Unbelehrbarkeit und deutlicher Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Was seine
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 persönlichen Verhältnisse anbelangt, so haben sich die Verhältnisse des Berufungsführers seit Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geringfügig verändert. Seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge wohnt der Berufungsführer immer noch in einem Bauernhaus in E.________ und kümmert sich regelmässig um die Tiere. Im Mai 2016 erlitt er mit einer Motorsäge einen Unfall, weswegen er operiert werden und 2 Wochen im Spital bleiben musste. Er erhält mittlerweile eine AHV-Rente (Vorbezug) von CHF 1‘100.-. Wegen seiner Alkoholsucht befindet er sich in ärztlicher und medikamentöser Behandlung. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leichter bis mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten. cc) Angesichts des leicht bis mittelschweren objektiven Tatverschuldens, der leicht negativ zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten und den in leicht bis mittlerer Weise straferhöhend zu wertenden Täterkomponenten sowie erachtet der Strafappellationshof – gestützt auf das Einverständnis des Berufungsführers zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB und act. 13‘008 [Rückseite]) – eine Einsatzstrafe von rund 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit als schuldangemessen. In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Strafe in Form einer anderen Strafart als gemeinnütziger Arbeit ausgesprochen werden sollte. d) Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 480 Stunden nun aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch bei Delikten mit unterschiedlichen Strafrahmen nicht von einer identischen Strafschwere ausgegangen werden, weshalb das Verschulden nachfolgend für die verschiedenen Delikte individuell zu bestimmen ist (Urteil BGer 6B_561/2012 vom 12. März 2013, E. 1.4.3). Die Tatschwere der Hinderung einer Amtshandlung ist somit aufgrund des abweichenden Strafrahmens nachfolgend separat zu ermitteln. e) aa) Wie vorerwähnt erstreckt sich der abstrakte Strafrahmen für die Tatbestände der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung von Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 91 a Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sieht eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert diesen Strafrahmen grundsätzlich bis zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch auch beim Vorliegen des Strafschärfungsgrunds der Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, d.h. dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt daher beim vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. bb) Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist das geschützte Rechtsgut der verletzten Tatbestände die Verkehrssicherheit bzw. – soweit den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit betreffend – der Schutz der rechtmässig ausgeübten staatlichen Autorität und der Rechtspflege (RIEDO und BUSSMANN in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Art. 91a N. 14 f. und Art. 95 N. 2). Der Berufungsführer fuhr ein Motorfahrzeug ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein. Er wusste genau, dass ihm der Führerausweis seit Jahren entzogen ist. Er gefährdete durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit erheblich; sein Handeln ist als verwerflich zu bezeichnen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Nachdem er sich der Polizeikontrolle entzogen hatte (vgl. hierzu Ziff. 5.f) nachfolgend) konsumierte der Berufungsführer weitere drei Gläser Rotwein. Durch diesen Nachtrunk verunmöglichte er die Durchführung einer zeitnahen, aussagekräftigen Blut- oder Atemalkoholprobe, obwohl er aufgrund der vorgängigen Polizeikontrolle grundsätzlich mit einer solchen rechnen musste. Angesichts des weiten Strafrahmens ist die objektive Tatkomponente dennoch als noch leicht wiegend zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht kann grundsätzlich auf das unter Ziff. 5.c)aa) Gesagte verwiesen werden: Der Berufungsführer handelte, ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte. Seine Beweggründe lagen darin, unbedingt vor Ladenschluss noch Einkäufe zu tätigen und insbesondere Gin zu kaufen. Dafür hat er es in Kauf genommen, durch sein Fahren trotz langjährigem Fahrausweisentzug eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Weiter ging es ihm darum, eine aussagekräftige Blut- oder Atemalkoholprobe zu verunmöglichen. Er handelte damit direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Zwar ist anzumerken, dass der Berufungsführer sich höchstwahrscheinlich nicht im nüchternen Zustand entschieden hat, später trotz Entzugs des Führerausweises Auto zu fahren, der Polizeikontrolle zu entgehen und sich damit auch der zu erwartenden Blut- oder Atemalkoholprobe zu entziehen bzw. deren Aussagekraft und Beweiswert durch den anschliessenden Nachtrunk zu minimieren; angesichts seines regelmässigen Alkoholkonsums ist jedoch von einer starken Gewöhnung auszugehen, so dass seine Entscheidungsfreiheit für oder gegen das Delikt als intakt bezeichnet werden kann. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten leicht negativ zu berücksichtigen. cc) Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 5.b)cc) verwiesen werden; es ergeben sich keine Änderungen. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung festzuhalten, dass die Tatschwere noch leicht wiegt und die Täterkomponenten leicht negativ zu berücksichtigen sind. f) aa) Der Strafrahmen für die Hinderung der Amtshandlung sieht eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Es liegen keine Gründe vor, weswegen vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen wäre. bb) Beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich wiederum um Rechtspflegedelikt, bei welchem das Funktionieren staatlicher Organe bzw. die staatliche Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen geschützt werden soll (HEIMGARTNER in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, vor Art. 285 N. 2). Als der Berufungsführer in die Verkehrskontrolle der Polizei geriet, hielt er zwar für einige Sekunden tatsächlich an, fuhr dann aber wieder los und flüchtete. Damit hinderte er die Polizei daran, ihn (in diesem Zeitpunkt) zu kontrollieren. Die Art und Weise des Vorgehens des Berufungsführers zeugen von Spontanität, Kurzentschlossenheit und Dreistigkeit. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist durchschnittlich. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte. Er hätte sich ohne Weiteres gegen die Rechtsverletzung entscheiden können, seine Entscheidungsfreiheit war uneingeschränkt. Seine Beweggründe und Ziele lagen darin, sich der Verkehrskontrolle zu entziehen, da er genau wusste, dass er über keinen Fahrausweis verfügte und erheblich alkoholisiert war. Die subjektiven Tatkomponenten sind in leichter Weise straferhöhend zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 cc) Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 5.b)cc) verwiesen werden; es ergeben sich keine Änderungen. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung festzuhalten, dass die Tatschwere mittelschwer wiegt und die Täterkomponenten leicht negativ zu berücksichtigen sind. g) Angesichts des anwendbaren Verschlechterungsverbots erübrigen sich auch hinsichtlich der weiteren Delikte nähere Ausführungen zur Strafart. Die Strafe ist in Form von gemeinnütziger Arbeit auszufällen. h) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. das Urteil BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fällte der Strafappellationshof sowohl bei der Strafzumessung für das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwerste Tat sowie für die weiteren Delikte Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit aus. Es handelt sich somit um gleichartige Strafen, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Die Einsatzstrafe von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird somit in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht. Die Gesamtstrafe wird damit auf 560 Stunden gemeinnützige Arbeit festgesetzt. i) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Es ist demnach zu prüfen, ob der Berufungsführer in den letzten fünf Jahren zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (aa), und wenn ja, ob besonders günstige Umstände vorliegen (bb). aa) Wie unter Ziff. 5.c)bb) bereits erwähnt, wurde der Berufungsführer am 18. Mai 2010 vom Obergericht des Kantons Bern wegen gewerbsmässigen Betrugs, Zechprellerei und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung lag zum Zeitpunkt der Delikte am 11. Oktober 2014 noch keine fünf Jahre zurück, so dass Art. 42 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Es müssen demnach „besonders günstige Umstände“ vorliegen, damit dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 2 StGB). bb) Gemäss der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der früheren Verurteilung die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn die frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 oder in der Zwischenzeit eine deutlich positive Veränderung bzw. Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler Strafrecht I, 3. Aufl. 2013 Art. 42, N. 97; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., 2006, § 5, N. 42; GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung in BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrecht und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2006, S. 101). Fehlt es an besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe als vollziehbar erklären (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers haben sich seit Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils leicht positiv verändert. Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2015 hat der Berufungsführer ein Problem mit Alkohol. Er beschrieb damals seine persönliche Situation als „traurig“. Er kriege von keinem Sozialamt oder von sonst wo Geld und müsse sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halten. Er müsse keine Miete bezahlen, weil er im Gegenzug zu den Tieren schaue. Er habe auch keine Krankenkasse. Das Betreibungsamt wolle, dass er monatlich CHF 1‘800.- bezahle, das könne er aber nicht (act. 13‘008 recto verso). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Berufungsführer, immer noch in dem Bauernhaus in E.________ zu wohnen und regelmässig zu den Tieren zu schauen. Im Mai 2016 habe er mit einer Motorsäge einen Unfall erlitten, weswegen er operiert worden sei und 2 Wochen im Spital habe bleiben müssen. Er habe eine AHV-Rente (Vorbezug) von CHF 1‘100.zugesprochen erhalten, was (finanziell) „wieder etwas Luft ins Ganze“ bringe. Auf die Frage, wie es nun weitergehen solle, erklärte er zudem, er sehe punkto Arbeit keine grossen Möglichkeiten mehr wegen seinen Fingern (Unfallfolgen), seinem Alter und seinem Strafregisterauszug. Wegen seiner Alkoholsucht befinde er sich in ärztlicher und medikamentöser Behandlung. Die Situation des Berufungsführers hat sich demnach insofern leicht positiv verändert, als dieser mit der AHV-Rente über ein regelmässiges, bescheidenes Einkommen verfügt und sich wegen seiner Alkoholsucht in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befindet. Eine deutliche positive Veränderung bzw. Wandlung seiner Lebensumstände im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung ist jedoch nicht eingetreten. Besonders günstige Umstände liegen somit nicht vor, womit gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der bedingte Strafvollzug folglich nicht gewährt werden kann. Die ausgefällte Strafe von 560 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist zu vollziehen. 6. Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist in Rechtskraft erwachsen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. JR). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Berufungsführer auferlegt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 StPO e contrario). https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=a0aedeeb-a071-4a09-a870-a89b92efc829#cons_4_2_3 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=871c7933-4403-4782-b4e6-cf0381470066#cons_4_5
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 18. Dezember 2015 wird in Ziff. 3 bestätigt. Sie lautet unverändert wie folgt: 3. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und der Art. 37, 47 und 49 StGB zu 560 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 18. Dezember 2015 in den Ziffern 1, 2 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch freigesprochen. 2. A.________ ist schuldig - des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierter Atemalkoholwert), (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), - des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs.1 lit. b SVG), - der Hinderung einer Amtshandlung (286 StGB), begangen in B.________ und D.________ am 11. Oktober 2014. 3. […] 4. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 429 StPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 600.00, die Auslagen betragen CHF 300.00. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. November 2016/mbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin