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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 24.05.2016 501 2015 85

24 maggio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·11,218 parole·~56 min·7

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 85

Urteil vom 24. Mai 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti, Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, Freiburg, amtliche Verteidigung gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Anklägerin und Berufungsgegnerin B.________, Zivil- und Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc C.________, Zivil- und Strafkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc Gegenstand Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) Berufungen vom 13. resp. 14. Juli 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 23 Sachverhalt A. Am 17. Dezember 2013 gegen 8.15 Uhr wurden C.________ und B.________ an ihrem Domizil in D.________ von drei Männern überfallen. Während des 30- bis 40-minütigen Raubüberfalls wurde das Ehepaar C.________ und B.________ von den drei Tätern bedroht und geschlagen. C.________ erlitt infolge des Raubüberfalls und der ihm zugefügten Schläge grössere Schwellungen am linken Ellbogen sowie thorakale und lumbale Prellungen. B.________ wurden eine Schürfung sowie Hämatome an der oberen Lippe und am linken Arm zugefügt, zudem musste sie sich zwei Zähne entfernen lassen. Die Straftat verursachte bei beiden Opfern grossen Stress, erhebliche Angstzustände, Schlafstörungen sowie Wut- und Schuldgefühle. Die drei Täter erbeuteten Bargeld und Wertgegenstände im Wert von mehreren zehntausend Franken. B. Mit Urteil vom 31. März 2015 wurde auf den E.________ und F.________ vorgeworfenen Anklagepunkt bezüglich Widerhandlung gegen das AuG nicht eingetreten und das gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das AuG geführte Verfahren wurde eingestellt (Ziff. 1 und 2). E.________, A.________ und F.________ wurden des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Ziffer 3). E.________ wurde zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, A.________ zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und F.________ zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Ziffern 4-6). E.________, A.________ und F.________ wurden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 2‘000.- (Haushaltsführungsschaden), von CHF 125.80 (Krankenwagenkosten), CHF 129.30 (Hausarztkosten), CHF 81.70 (Zahnarztkosten) an B.________ und C.________ verurteilt (Ziff. 8a und b). Sie wurden unter solidarischer Haftung weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von je CHF 10‘000.- sowie zur Leistung eines Betrags von CHF 86‘082.05 (Deliktsschaden) an B.________ und C.________ verurteilt (Ziff. 8c und d). Das Gericht nahm die teilweise Anerkennung der Zivilforderungen von B.________ und C.________ durch A.________ im Umfang von CHF 6‘200.- und durch F.________ im Umfang von CHF 1‘200.- zur Kenntnis (Ziff. 8f und g). E.________, A.________ und F.________ wurden zudem unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigungsforderung von CHF 11‘830.75 (inkl. MwSt.) verurteilt (Ziff. 9). Die übrigen Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 8d und e). E.________, A.________ und F.________ wurde keine Parteientschädigung zugesprochen und ihnen wurden die Gerichtskosten von CHF 10‘000.- unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 10 und 12a). C. Am 1. April 2015 meldete A.________ gegen dieses Urteil Berufung an. D. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2015 beantragte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), Ziff. 5a (Strafzumessung von 6 Jahren Freiheitsstrafe) und Ziff. 8a (Verurteilung zur Bezahlung von CHF 86‘082.05 mit 5 % Zins unter solidarischer Haftung sowie Anerkennung des weiteren Deliktsschadens und Zinsen) des Urteils des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015 seien aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der 62 Tage erstandener Untersuchungshaft vom 7. Februar 2014 bis zum 7. Mai 2014 (Ziff. 5a). Er sei zur Bezahlung von CHF 1‘200.- mit 5 % Zins ab dem 17. Dezember 2013 zu verurteilen, dies unter solidarischer Haftung mit E.________ und F.________ (Ziff. 8d). Ihm sei auch im Berufungsverfahren Thomas Zbinden als amtlicher Verteidiger zu bestellen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsgegnerin), dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Die Privatkläger liessen sich hierzu nicht vernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 F. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2016 erschienen der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, Rechtsanwalt André Clerc als Vertreter von B.________ und C.________ (nachfolgend: die Privatklägerin und der Privatkläger) sowie Staatsanwältin. Nach der Einvernahme des Berufungsführers erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Rechtsanwalt Zbinden und Staatsanwältin sowie Rechtsanwalt Clerc das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwalt Zbinden beantragte, Ziff. 5a (Strafzumessung von 6 Jahren Freiheitsstrafe) und Ziff. 8a (Verurteilung zur Bezahlung von CHF 86‘082.05 mit 5 % Zins unter solidarischer Haftung sowie Anerkennung des weiteren Deliktsschadens und Zinsen) des Urteils des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015 seien aufzuheben. Der Berufungsführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der 62 Tage erstandener Untersuchungshaft vom 7. Februar 2014 bis zum 7. Mai 2014 (Ziff. 5a). Er sei zur Bezahlung von CHF 1‘200.- mit 5 % Zins ab dem 17. Dezember 2013 zu verurteilen, dies unter solidarischer Haftung mit E.________ und F.________ (Ziff. 8d). Der Berufungsführer sei auch im Berufungsverfahren Thomas Zbinden als amtlicher Verteidiger zu bestellen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Staatsanwältin und Rechtsanwalt Clerc beantragten, die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts der Saane vom 31. März 2015 zu bestätigen. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Parteivertreter, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten und der Vorsitzende kündigte an, das Dispositiv werde den Parteien am Abend per Mail zugestellt. Danach wurde die Verhandlung zur geheimen Urteilsberatung unterbrochen. Wie angekündigt wurde das Dispositiv den Parteien am Abend per Mail eröffnet und die wesentlichen Urteilserwägungen wurden ihnen am nächsten Tag zugestellt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 24. Mai 2016 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Strafzumessung (und damit zusammenhängend teilweise die Sachverhaltsfeststellung) sowie gewissen Zivilansprüchen an. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ansonsten ist es – den Berufungsführer betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 11. bzw. 18. Mai 2016, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. Der Berufungsführer rügt in verschiedener Hinsicht den für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt. Die Berufungsgegnerin und die Privatklägerschaft dagegen erachten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als sorgfältig erhoben und zutreffend. Im Folgenden ist kurz auf die einzelnen Vorbringen des Berufungsführers zum Sachverhalt einzugehen. a) aa) Der Berufungsführer macht geltend, er habe mehrfach betont, der Entscheid, einen Raub zu begehen, sei nicht von ihm gefasst worden. Wenn er rechtzeitig über diesen Plan informiert worden wäre, hätte er – wie die beiden anderen Beschuldigten auch – anlässlich der Rekognoszierung und der Tat sicherlich Handschuhe getragen. Er wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt falsch gewürdigt zu haben, indem sie davon ausgegangen sei, er habe bereits vor der Tatausführung gewusst, dass er mit den beiden Mitbeschuldigten einen Raub und nicht einen Einbruchdiebstahl begehen würde. Die erstinstanzlichen Richter hätten ihm zu Unrecht vorgeworfen, sich bezüglich der geplanten Tat und dem Zeitpunkt an dem er von diesem Tatplan erfahren habe, in Widersprüche verstrickt zu haben. Es sei falsch, seine Aussagen als unglaubhaft einzustufen, nur weil seine mehrere Monate nach der Tat gemachten Aussagen geringe Widersprüche aufweisen würden. Er hält fest, er habe erst während seines Aufenthalts in der Schweiz erfahren, dass E.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 1) und F.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 2) einen Einbruch planten und habe erst zu diesem Zeitpunkt entschieden, sich daran zu beteiligen. Von der Anwesenheit der Privatkläger habe erst zu Beginn der Tat Kenntnis erhalten. Während der Tat habe er lediglich eines der Opfer überwacht, ohne diesem Schmerzen zuzufügen. Von der Beute habe er nur einen geringen Betrag erhalten. bb) In Bezug auf den Zeitpunkt des Tatentschlusses machte der Berufungsführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen widersprüchliche Aussagen. An der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 führte er aus, sie seien am Montag mit dem Auto des Beschuldigten 1 in die Region G.________ gefahren. Am Montagnachmittag hätten sie sich zur Gebrauchtwagengarage in der Nähe des Domizils der Privatkläger begeben. Der „Komplize 1“ habe ihnen an jenem Tag mitgeteilt, dass es in dieser Gegend in einem bestimmten Haus eine Menge Geld zu holen gäbe. Ab diesem Moment sei ihm klar geworden, dass sie einen Einbruch begehen würden (act. 2‘099, Z. 37 ff.). Diesen Aussagen widersprechend gab er anlässlich derselben Einvernahme später zu Protokoll, vom „Komplizen 2“ erfahren zu haben, dass es bei den Privatklägern eine Menge Geld zu holen gebe (act. 2‘102). Im Rahmen der Hauptverhandlung behauptete er schliesslich im Widerspruch zu beiden seiner früheren Aussagen, er denke, dass die Privatkläger zufällig als Opfer ausgewählt worden seien (act. 13‘196). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2014 sagte er zudem aus, erst eine halbe Stunde vor der Tat erfahren zu haben, dass sie einen Einbruch verüben würden. Er habe jedoch bis zur Tat nicht gewusst, dass es sich um einen Raubüberfall handle (act. 3‘015, Z. 223 ff.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass es ihnen allen habe klar sein müssen, dass die Privatkläger nicht mehr erwerbstätig seien und zu Hause sein würden, führte er aus, er glaube, an diesem Morgen hinten im Auto gesessen zu sein. Der Beschuldigte 1 („er“) habe ihm gesagt, dass sie einen Einbruch verüben würden und dass niemand zu Hause sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 über entsprechende Informationen über die Abwesenheit des Ehepaars verfügt habe (act. 3‘018, Z. 358 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass die Ausführungen des Berufungsführers bezüglich des Zeitpunktes des Tatentschlusses widersprüchlich sind. Es ist unglaubhaft, wenn er behauptet, er hätte sich zwar am Vortag an der Auskundschaftung des Tatorts beteiligt, ihm sei aber erst eine halbe Stunde vor der Tat am folgenden Tag bewusst geworden, dass sie einen Einbruch verüben würden. Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Berufungsführer bewusst gewesen sein muss, dass sie einen Raub und nicht einen Einbruch begehen würden; die anderen Beschuldigten wären nicht das Risiko eingegangen, eine ihnen unbekannte Person in einen Raub zu involvieren, ohne sie vorgängig über die Rollenverteilung zu informieren. Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass der in ein Wohnhaus eindringende Täter, der nicht mit Sicherheit weiss, dass dieses zur Tatzeit leer ist, zumindest in Kauf nimmt, dort auf Hausbewohner zu treffen, in der Folge in eine Konfrontation verwickelt zu werden und deren Widerstand gewaltsam überwinden zu müssen. Der Berufungsführer konnte nicht damit rechnen, ein leeres Haus vorzufinden, zumal es sich bei den Privatklägern um Rentner handelte, welche frühmorgens erfahrungsgemäss zu Hause anzutreffen sind. Die Tatsache, dass die drei Beschuldigten ein Paket mitführten, lässt zudem darauf schliessen, dass man eben gerade von der Anwesenheit der Bewohner ausgegangen ist. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Berufungsführer diese List, um den Privatkläger zum Öffnen der Türe zu bewegen, nicht hat entgehen können. Sogar wenn die Ausführungen des Berufungsführers, wonach er vor der Tat auf Anweisung des Beschuldigten 1 an der Hausecke bei der zur Garage führenden Treppe gewartet habe, zutreffend sind, musste er angesichts der geringen Distanz zur Haustüre das Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger mitbekommen haben. Es ist absolut unglaubhaft, dass der Berufungsführer nicht gesehen haben will, dass die beiden andern Beschuldigten ein Paket mitgeführt haben. Angesichts seiner früheren Erfahrungen mit Einbruchdiebstählen (vgl. Strafregisterauszuge vom 11. Mai 2016) muss ihm auch aufgefallen sein, dass die Beschuldigten keinerlei Einbruchwerkzeug mit sich führten. Aus diesen Gründen erachtet es der Strafappellationshof als sehr wahrscheinlich, dass dem Berufungsführer bereits vor der Tatausführung bewusst war, dass er sich an einem Raub beteiligen würde. Letztlich kann diese Frage mangels Relevanz jedoch offen gelassen werden, da dem Berufungsführer allerspätestens in dem Moment, als der Privatkläger die Türe öffnete und die Beschuldigten 1 und 2 diesen in die Wohnung zurückdrängten und ihn hinzuriefen, klar gewesen sein musste, dass es sich um einen Raub handelt. Indem er den Beschuldigten 1 und 2 ins Haus folgte und dort den Privatkläger in Schach hielt, manifestierte er seinen eigenen Tatentschluss zum Raub. Wann genau er sich den Tatentschluss seiner Mitbeschuldigten zu Eigen machte – mehrere Tage vorher, am Vortag oder erst kurz vor der Tat – ist letztlich nicht von Belang. b) aa) In Bezug auf die Rekognoszierung bringt der Berufungsführer vor, im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten habe er sich das erste Mal nicht zur Haustür begeben. Wenn die Privatklägerin ihn als einen der Männer erkannt habe, welcher bereits beim ersten Mal an der Tür gewesen sei, habe sie ihn verwechselt. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb er diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben solle, nachdem er die Tat gestanden habe. bb) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 gab der Berufungsführer zu Protokoll, er sei vom Beschuldigten 1 am Tag vor der Tat beauftragt worden, an der Haustüre der Privatkläger zu klingeln und nach dem Preis eines Gebrauchtwagens zu fragen. Er sei alleine zum Haus gegangen und habe geklingelt. Eine Frau habe ihm die Türe geöffnet und ihm gesagt, dass sie ihm nicht weiterhelfen könne, er solle sich an den Garagisten wenden. Der Garagist sei jedoch noch nicht anwesend gewesen, so dass sie ca. 20 Minuten im Fahrzeug gewartet hätten bis ein Typ in einem amerikanischen Wagen vorgefahren sei und sich mit dem Beschuldigten 1 auf Albanisch unterhalten habe. Der Typ habe den Beschuldigten 1

Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 gefragt, was sie dort machen würden, worauf dieser geantwortet habe, sie würden auf jemanden warten. Kurz darauf seien sie weggefahren (act. 2‘099, Z. 42 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2014 bestätigte der Berufungsführer, vom Beschuldigten 1 beauftragt worden zu sein, bei den Privatklägern zu klingeln und nach dem Preis eines Gebrauchtwagens zu fragen. Er habe diesen Auftrag einfach befolgt, weil er gedacht habe, es gehe wirklich um einen Autokauf. Im Nachhinein sei ihm klar geworden, dass es ein Test gewesen sei, um das Haus und dessen Bewohner auszukundschaften (act. 3‘016, Z. 276 ff.). Auf konkrete Frage hin präzisierte der Berufungsführer seine bisherigen Aussagen und erklärte, die Privatklägerin habe das Fenster geöffnet und nicht – wie bisher behauptet – die Türe (act. 3‘016 Z. 284; act. 2‘099, Z. 44). Er sagte weiter aus, der Beschuldigte 1 habe ihn nach dem Besuch bei McDonalds nochmals gebeten, an der Haustür der Privatkläger zu klingeln, was er seltsam gefunden habe. Er sei sich nicht mehr sicher, ob er das gemacht habe, aber es könne sein (act. 3‘016 Z. 286 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach zwei Männer am 16. Dezember 2014 zwischen 15.00 und 15.30 Uhr während 10 Minuten an ihrer Türe geläutet, dagegen geschlagen und versucht hätten, die Türe zu öffnen, antwortete er, er habe an der Türe geklingelt, die Privatklägerin sei herausgekommen und er sei danach wieder weggegangen. Dabei sei er alleine gewesen. Wie gesagt wisse er nicht, ob er danach nochmals geklingelt habe. Er habe jedoch sicher nicht an der Türe gerüttelt oder gegen diese geschlagen. Es könne sein, dass die beiden anderen dies gemacht hätten. Als er im McDonalds gewesen sei, seien die beiden Mitbeschuldigten ja kurz weggefahren, vielleicht hätten sie zu diesem Zeitpunkt gegen die Tür geschlagen (act. 3‘016 f., Z. 290 ff.). Die Privatklägerin hat im Rahmen ihrer Befragung vom 17. Dezember 2014 klar ausgesagt, zwei Männer seien am Montag gegen 15.00-15.30 Uhr zur Türe gekommen, hätten geklingelt und gegen die Türe geschlagen (act. 2‘034 Z. 14 ff.). Gegen 17.00 Uhr habe der jüngere der beiden Männer erneut an der Türe geläutet, worauf sie das Fenster geöffnet und ihn gefragt habe, was er wolle. Er habe gefragt, ob sie Deutsch spreche, was sie verneint habe. Er habe „Service“ geantwortet. Daraufhin habe sie ihm den Weg zur Garage gezeigt (act. 2‘035 Z. 37 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 7. Oktober 2014 identifizierte die Privatklägerin den Berufungsführer als denjenigen der Täter, welcher ihren Ehemann während der Tat in der Küche in Schach gehalten habe und welcher am Vortag bei ihr geläutet habe (act. 3‘055, Z. 113 ff.). An der Türklingel der Privatkläger wurde der Fingerabdruck des Berufungsführers gesichert (act. 2‘006); ein zumindest einmaliges Klingeln ist damit auch durch einen Sachbeweis belegt. Was die verschiedenen Aussagen anbelangt, so ist anzumerken, dass sich der Berufungsführer in Bezug auf die Rekognoszierung mehrmals widersprach, insbesondere anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2014. Ursprünglich hatte er zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin habe auf sein Klingeln hin die Türe geöffnet. Auf konkrete Frage änderte er diese Aussage dahingehend, als er erklärte, sie habe nur das Fenster geöffnet. Nur kurze Zeit später führte er wiederum aus, er habe an der Türe geklingelt, die Privatklägerin sei herausgekommen und er sei wieder weggegangen. Damit müsste sie allerdings die Türe geöffnet haben, was sie jedoch – seiner zuvor erfolgten Präzision zufolge – gerade nicht getan hat. Auf die Aussagen des Berufungsführers kann somit punkto Rekognoszierung nicht abgestellt werden; es ist von der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin auszugehen. Dabei ist anzumerken, dass der Berufungsführer selbst eingestand, am 16. Dezember 2013 sicher einmal, möglicherweise auch zweimal bei den Privatklägern geklingelt zu haben, sich aber diesbezüglich nicht sicher zu sein. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erinnerung mit der Zeit nachlässt und sich durch den Zeitablauf nicht plötzlich verbessert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass der Berufungsführer nunmehr plötzlich sicher sein will, dass er nur einmal an der Türe der Privatkläger geläutet hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin differenziert, glaubhaft und überzeugend; es ist darauf abzustellen. Die von den Aussagen der Privatklägerin abweichenden Aussagen des Berufungsführers sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. c) aa) Weiter rügt der Berufungsführer, entgegen der Ansicht der Vorinstanz zeuge das Abstellen des Fahrzeugs auf einem Feldweg nicht von einer sehr guten Ortskenntnis mit seriöser Auskundschaftung, sondern von einer für diese Umstände durchaus normalen Ortskenntnis mit normaler Auskundschaftung. Er bestreitet, die Grösse des von der Täterschaft gezeigten Paketes zwecks Veranlassung der Privatkläger zur Öffnung der Haustüre sei auf eine gute Rekognoszierung zurückzuführen. Selbst ein kleineres Paket wäre wohl kaum durch das vergitterte Fenster abgegeben worden, die Haustüre werde in der Regel aufgrund der erforderlichen Gegenzeichnung ungeachtet der Grösse des Pakets geöffnet. bb) Der Verteidigung ist insofern zu zustimmen, als die Vorgehensweise der Beschuldigten insgesamt nicht als besonders professionell bezeichnet werden kann. Das auffällige Verhalten der Beschuldigten bei der Rekognoszierung, das Hinterlassen von Fingerabdrücken und DNA sowie der misslungene Versuch, die Privatklägerin zu knebeln, muten eher dilettantisch an. Dass die Beschuldigten ihr Fahrzeug an einem unauffälligen, vom Wohnhaus der Privatkläger nicht sichtbaren Ort abgestellt haben, deutet nicht zwingend auf eine seriöse Auskundschaftung hin; angesichts des gewählten Vorgehens – Vorspiegelung einer Paketzustellung – konnten die Beschuldigten ihr den Privatklägern bereits bekanntes Auto schwerlich erneut vor deren Haustüre abstellen. Das gewählte Vorgehen mit der Vorspiegelung einer Paketzustellung hingegen wurde von der Vorinstanz zu Recht als listig betrachtet. Dabei ist irrelevant, ob die Privatkläger die Haustüre auch im Falle der Verwendung eines kleineren Pakets geöffnet hätten. Fest steht, dass die Beschuldigten ein genügend grosses Paket dabei hatten, dass die Privatkläger – wollten sie es denn entgegen nehmen – die Haustüre auf jeden Fall öffnen mussten. Insgesamt zeugt das Vorgehen der Beschuldigten somit zwar nicht von besonderer Professionalität, jedoch von grosser Kaltschnäuzigkeit und Unverfrorenheit. d) aa) Im Weiteren bestreitet der Berufungsführer, das Haus der Privatkläger gleichzeitig wie seine Begleiter betreten zu haben. Er habe an der Hausecke gewartet und bis zu diesem Moment gedacht, es handle sich um einen Einbruch. Er habe erst zu diesem Zeitpunkt realisiert, dass die Privatkläger sich im Haus befunden hätten. Folglich habe er bei der Planung der Tat nicht mitgewirkt und sei von den beiden anderen Beschuldigten, welche von der Anwesenheit der Privatkläger gewusst hätten, bezüglich der konkreten Umstände im Dunkeln gelassen worden. Auch die Tatsachen, dass er im Gegensatz zu den beiden Mitbeschuldigten keine Handschuhe getragen habe, noch nie wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden sei und nicht mit den Mitbeschuldigten befreundet gewesen sei, würden darauf hindeuten, dass er nicht im Vorfeld über den Tatplan informiert worden sei. Die Aussage des Privatklägers sei widersprüchlich, wenn dieser einerseits behaupte, vor der Tür drei Personen gesehen zu haben, und andererseits erkläre, die Tür sei durch die Täter sofort aufgestossen worden, und ihm sei sogleich eine offene und mit Handschuhen versehene Hand vor das Gesicht geschlagen worden, es sei alles sehr schnell gegangen. bb) Was die Behauptung des Berufungsführers angeht, wonach er das Haus der Privatkläger nicht zeitgleich mit den Mittätern betreten habe, ist festzuhalten, dass seine Aussagen zu seinem Standort vor dem Überfall widersprüchlich sind. Während er an der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 behauptete, er habe keine volle Sicht auf die Haustüre gehabt (act. 2‘099, Z. 54 f.), gab er an der Einvernahme vom 30. April 2014 auf Frage zu Protokoll, er habe die Eingangstür nicht im Blickfeld gehabt (act. 3‘023, Z. 511). Damit widersprach er auch

Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 seiner früheren Angabe, dass es möglich sei, dass der Privatkläger ihn von der Haustüre aus gesehen habe (act. 2‘108, Z. 350). Diesen widersprüchlichen und unglaubhaften Behauptungen des Berufungsführers stehen die Aussagen des Privatklägers gegenüber. Dieser schilderte glaubhaft, als er die Türe geöffnet habe, habe er drei Personen gesehen, welche ihn ins Innere gedrängt hätten (act. 2‘029, Z. 31 f.; act. 3‘059, Z. 242). Inwiefern diese Aussage des Privatklägers im Widerspruch zu seiner Aussage stehen soll, wonach die Türe sofort durch die Täter aufgestossen worden und ihm sogleich eine offene und mit Handschuhen versehene Hand vor das Gesicht geschlagen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Ganze spielte sich zwar sehr schnell ab, der Privatkläger verfügte beim Öffnen der Türe im ersten Augenblick jedoch noch über uneingeschränkte Sichtverhältnisse auf die Gestalten der Beschuldigten. Aufgrund der in einer solchen Situation starken Gefühlsbewegung prägen sich Erlebnisse und Wahrnehmungen zudem besonders gut ein. Ereignisse, die gefühlsmässig stark beeindrucken, werden im Allgemeinen nicht nur aufmerksamer wahrgenommen, sondern auch besser erinnert (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, N. 143). Es ist daher unwahrscheinlich, dass sich der Privatkläger hinsichtlich der Anzahl Täter in diesem ersten, für ihn äusserst signifikanten Augenblick geirrt haben sollte. Gestützt auf die konstanten und präzisen Aussagen des Privatklägers erachtet es der Strafappellationshof daher als erwiesen, dass der Berufungsführer das Haus der Opfer gleichzeitig betreten hat wie die beiden anderen Beschuldigten oder jedenfalls nur mit der Verzögerung einiger Sekunden. e) aa) Zudem rügt der Berufungsführer in sachverhaltlicher Hinsicht, er habe dem Privatkläger während der Tat keine Schmerzen zugefügt. Der Privatkläger habe während der Tat nichts gesehen und die anderen beiden Beschuldigten seien während des Überfalls zwischendurch zu diesem gekommen und zumindest einer der beiden habe auf den Privatkläger eingeredet. Unter diesen Umständen sei es dem Privatkläger gar nicht möglich gewesen, festzustellen, wer ihn wie berührt habe. Der Privatkläger sei hauptsächlich von den anderen Tätern nach dem Schlüssel gefragt worden, er selber habe diesen nur ab und zu danach gefragt. bb) Der Privatkläger gab am 17. Dezember 2013 in diesem Zusammenhang zu Protokoll, die Person, welche ihn überwacht habe, habe ihn ununterbrochen nach dem Schlüssel gefragt. Sie habe nicht gut Deutsch gesprochen und nur einige Wörter gewusst. Während des ganzen Überfalls habe er nichts sehen können. Sein Gesicht sei mit einer Decke verdeckt worden. Er sei auf dem Bauch mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden gelegen. Die Person, welche ihn überwacht habe, habe nicht aufgehört, „mit den Füssen über ihn zu gehen“ („n’arrêtait pas de marcher sur moi avec ses pieds“). Sie habe ihr Gewicht auf ihn gedrückt, indem sie sich mit ihren Knien auf seinen Rücken abgestützt habe. Er habe auch mehrere Schläge auf den unteren Teil des Rückens („sur l’arrière du dos“) erhalten, als die Person ihn nach den Schlüsseln gefragt habe. Er glaube, es seien „coups de genoux“ gewesen (act. 2‘030 Z. 48 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 erklärte der Privatkläger, zwei Männer hätten ihn zu Boden gedrückt. Einer habe ihm die Knie auf den Rücken gehalten (act. 3‘059 Z. 245). Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass sich bisweilen zwei Männer um ihn „gekümmert“ hätten, antwortete er, da er auf dem Boden gelegen sei und sie ihm eine Decke über den Kopf gehalten hätten, wisse er es nicht (act. 3‘060 Z. 247 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger erneut, die Person, welche ihn überwacht habe, sei die ganze Zeit kniend auf ihm gewesen und geblieben (act. 13‘188). Anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 wurde die Privatklägerin gefragt, ob es sein könne, dass einer der Männer zu ihrem Ehemann gegangen sei, um mit diesem zu reden bzw. um

Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 Schlüssel zu verlangen. Die Privatklägerin erklärte darauf, einer der Männer, welcher mit ihr gewesen sei, sei zwischendurch zu ihrem Ehemann gegangen, um dessen Taschen zu durchsuchen. Er habe ja den Schlüssel gesucht (act. 3‘055 Z. 121 ff.). An der Hauptverhandlung vom 24. März 2015 gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr Mann sei in der Küche gewesen. Sie habe gesehen, dass er eine Jacke auf dem Kopf gehabt habe. Sie sei nicht immer bei ihm gewesen, sie sei mit den beiden anderen im Haus gewesen. Sie hätten ihm die Taschen durchsucht und das Natel abgenommen. Sie habe gesehen, dass ihr Mann auf dem Boden gelegen sei. Der Mann habe auf ihrem Ehemann gekniet. Der Mann habe gegen unten geschaut und eine Kopfbedeckung gehabt, weshalb sie sein Gesicht nicht gesehen habe (act. 13‘190). Der Berufungsführer sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 aus, die beiden Mitbeschuldigten hätten sich in der Küche befunden und ihn dazu aufgefordert, auf den bäuchlings auf dem Küchenboden liegenden Privatkläger aufzupassen. Daraufhin habe er sich auf einen Küchenstuhl gesetzt in der Absicht, den Mann ruhig zu halten. Er garantiere, dass er den Privatkläger nie geschlagen habe (act. 2‘099 f. Z. 60 ff.). Er könne noch präzisieren, dass er zwischenzeitlich auf dem Boden neben den Privatkläger gekniet sei und diesem, ohne zu drücken, eine Hand auf den Rücken gelegt habe. Der Privatkläger habe ihn nicht angesehen und sich auch nicht gewehrt. Während des ganzen Vorfalls habe er die Küche nicht verlassen. Der „Komplize 1“ sei zwei oder drei Mal in die Küche gekommen, habe die Kleider des Privatklägers durchsucht, diesen nach Schlüsseln gefragt und ihm einen Schlüsselbund abgenommen. Es könne sein, dass der „Komplize 1“ dem Privatkläger Schläge versetzt habe (act. 2‘100 Z. 70 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen des Privatklägers führte der Berufungsführer erneut aus, der Privatkläger sei bereits am Boden gelegen, als er die Küche betreten habe. Er könne nur wiederholen, dass er dem Privatkläger keine Schläge zugefügt habe. Er habe diesem jeweils gesagt, dass er ruhig bleiben solle und er habe ihn ab und zu mit der Hand am Boden stillgehalten. Die Jacke sei bereits auf dem Privatkläger gelegen, als er gekommen sei. Es sei der „Komplize 1“ gewesen, welcher den Privatkläger stets nach Schlüsseln gefragt habe. Soweit er sich erinnere, habe die Frau kein Deutsch gekonnt und der „Komplize 1“ sei bei Sprachproblemen zum Mann in die Küche gekommen, um verschiedene Sachen zu fragen. Er könne auch sagen, dass er niemals auf den Rücken des Privatklägers gekniet sei (act. 2‘102 Z. 154 ff.). Auf konkrete Frage erklärte er, es sei möglich, dass einer der beiden anderen Beschuldigten beim Holen des Schlüssels dem Privatkläger das Knie auf den Rücken gehalten habe (act. 2‘108 Z. 356 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 erklärte der Berufungsführer auf die Frage, ob jemand ein Messer vom Tisch genommen und die Privatklägerin damit bedroht habe, das denke er nicht. Er habe auch keine Gewalt gesehen. In Bezug auf den Privatkläger könne er sagen, dass er keine Gewalt angewandt und auch keine Gewalt gesehen habe (act. 3‘068 Z. 126 ff.). Befragt zum Zustand des Privatklägers im Zeitpunkt als er ins Haus gekommen sei, führte der Berufungsführer aus, der Privatkläger habe nicht geschrien und sich nicht bewegt. Er habe sich auch nicht gewehrt, sondern sei einfach am Boden gelegen und habe ein wenig lauter geatmet (act. 3‘069 Z. 169 f.). Der Berufungsführer bejahte die anschliessende Frage, ob dies während dem ganzen Vorfall so gewesen sei. Er gab weiter zu Protokoll, zu einem gewissen Zeitpunkt seien die beiden anderen in die Küche gekommen. Während der eine mit der Frau beim Eingang stehen geblieben sei, sei der andere zum Privatkläger gekommen, habe diesen vom Boden aufgehoben, dessen Taschen durchsucht, ihm Schlüssel und Portemonnaie abgenommen und ihn danach wieder zu Boden gelegt (act. 3‘069 Z. 172 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und konfrontiert mit den Aussagen des Privatklägers, wonach er permanent Druck auf dessen Rücken ausgeübt habe, erklärte der Berufungsführer, er gehe davon aus, dass der Privatkläger immer noch Schmerzen gehabt und diese noch empfunden

Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 habe, als er diesen überwacht habe. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er mit seinem Knie keinen stetigen Druck auf den Rücken des Privatklägers ausgeübt habe. Es sei ja auch nicht notwendig gewesen, der Privatkläger habe sich nicht gewehrt. Dessen Hände seien nicht auf den Rücken gedreht gewesen, sondern seien vor dem Privatkläger auf dem Boden gelegen. Er nehme an, dass der Privatkläger es aufgrund seiner Schmerzen als stetige Druckausübung seinerseits empfunden habe. Er habe dem Privatkläger nur leicht mit der Hand die Schulter berührt (act. 13‘194). Aus den Arztberichten vom 30. April und 20. Mai 2014 geht hervor, dass der Privatkläger infolge des Raubüberfalls und den ihm versetzten Schlägen grössere Schwellungen am linken Ellenbogen sowie lumbale und thorakale Prellungen erlitt (act. 4‘004 und 4‘025). Gemäss Aussagen des Privatklägers vom 17. Dezember 2013 seien seine Schmerzen derart stark gewesen, dass er nach dem Überfall nur mit Hilfe seiner Ehefrau wieder habe aufstehen können (act. 2‘030, Z. 61 f.). Aus den glaubhaften Aussagen der Privatkläger geht klar hervor, dass die Person, welche den Privatkläger überwacht hat, auf diesen gekniet ist. Ihre Aussagen werden zudem durch das im Arztbericht beschriebene Verletzungsbild des Privatklägers (v.a. die lumbalen Prellungen) gestützt. Die Aussagen des Berufungsführers, wonach er den Privatkläger nur leicht an der Schulter berührt habe, sind stark bagatellisierend und nicht glaubhaft. Die Privatkläger haben keinen Grund, den Berufungsführer in diesem Punkt zu Unrecht zu belasten, zumal sie auch ansonsten in Bezug auf die drei Beschuldigten und das von diesen angewandte Mass an Gewalt differenziert ausgesagt hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungsführer auf den am Boden liegenden Privatkläger steten Druck mit dem Knie ausgeübt und dem Privatkläger dadurch auch Schmerzen verursacht hat. Sicherlich wird dieser Druck nicht immer genau gleich stark gewesen sein; da sich der Privatkläger ruhig verhielt, bedurfte es seitens des Berufungsführers auch nicht besonders grosser Kraftanwendung. Weniger klar sind die Aussagen der Privatkläger hinsichtlich der Frage, wer den Privatkläger geschlagen hat, als er bereits am Boden lag. Seinen eigenen Aussagen lässt sich nur entnehmen, dass er geschlagen wurde, als er nach den Schlüsseln gefragt wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten 1 und 2 zwischenzeitlich zum Privatkläger zurückkehrten und diesen durchsuchten und nach Schlüsseln fragten, ist nicht erstellt, dass es der Berufungsführer war, welcher den Privatkläger geschlagen hat. In Anwendung des Prinzips „in dubio pro reo“ ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass einer der beiden anderen Beschuldigten den Privatkläger – zusätzlich zum vom Berufungsführer mit dem Knie ausgeübten Druck – geschlagen hat. f) aa) Der Berufungsführer bestreitet schliesslich die Höhe des Deliktsbetrags. Er führt aus, es bleibe unbewiesen, welche Wertgegenstände die Beschuldigten bei dem Raub mitgenommen hätten. Die Höhe des Deliktbetrags müsse bewiesen werden, ein solcher Beweis liege aber nicht vor. Es sei anzunehmen, dass die Sachversicherung der Privatkläger den ausgewiesenen Schaden ersetzt habe, so dass die diesbezüglichen Unterlagen hätten vorgelegt werden können. bb) Gemäss Anzeigemeldung vom 18. Dezember 2013, basierend auf den Angaben der Privatkläger, wurde beim Raub durch die Beschuldigten Folgendes gestohlen (act. 2‘026 f.): Schmuck 1 Armband und Fingerring aus Gold € 17400.00 1 Uhr RADO (keine weiteren Einzelheiten) ~CHF 1200.00 1 Uhr RADO aus Gold (keine weiteren Einzelheiten) ~CHF 1600.00

Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 1 Fingerring aus Gold mit Perle ~CHF 350.00 1 Fingerring, Halskette und Ohrringe ~CHF 1200.00 1 Fingerring aus Gold Wert unbekannt (Geschenk) 1 Siegelring für Mann Wert unbekannt (Geschenk) 1 Ehering Wert unbekannt (Geschenk) Diverses 1 Mobiltelefon NOKIA (IMEI hhh) ~CHF 600.00 1 Mobiltelefon SAMSUNG (IMEI iii) ~CHF 800.00 1 grüne Winterjacke für Mann ~CHF 200.00 1 Digitale Fotoreflexkamera Canon ~CHF 1800.00 1 Schlüsselbund (Haus-, Garagenschlüssel. usw.) ~13 Goldvreneli à CHF 20.00 ~CHF 2600.00 ~25 Gedenkmünzen à CHF 5.00 Autobahnvignetten 1986 à 2012 Umschlag mit UBS-Bankchecks Bargeld CHF 45650.00; EURO 1500.00 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 erklärte die Privatklägerin auf konkrete Frage, in der grauen Kassette in ihrem Schreibtisch sei Geld bzw. seien Schweizer Franken drin gewesen. Das Geld habe ihrem Mann gehört. Es seien ungefähr CHF 10‘000.gewesen (act. 3‘056). Im Anschluss daran wurde der Privatklägerin die Auflistung gemäss Anzeigemeldung vorgehalten, wobei der Wert der 25 Gedenkmünzen à CHF 5.- mit ca. CHF 125.und neu ein Bargeldbetrag von € 10‘500.- aufgeführt wurde. Die Privatklägerin äusserte sich nicht zu der Auflistung (act. 3‘056 f.). Der Privatkläger seinerseits erklärte gleichentags auf Vorhalt derselben Deliktsgutliste, es sei möglich, dass sich darin (= in der grauen Kassette) CHF 45‘650.und € 10‘500.- befunden hätten (act. 3‘060 f.). Die Frage, ob er das (= die Deliktsgutliste) bestätigen könne, beantwortete er mit ja. Am 21. November 2014 wurde der Privatkläger erneut staatsanwaltlich befragt. Er zeigte der Staatsanwältin eine Broschüre mit einer Geld- und Wertsachenkassette, welche von den Tätern mitgenommen worden sei. Dort seien alle von ihm gesammelten Vignetten der Autobahn, seine Spezialfünffrankenstücke und Bargeld in der Höhe von ca. CHF 35‘000.- drin gewesen (act. 3‘094 Z. 39 ff.). Die CHF 35‘000.- seien vielleicht schon 4- 5 Jahre bei ihm und für Autokäufe gewesen, Es habe immer einen Grundstock gehabt. Das habe nicht einmal seine Frau gewusst (act. 3‘094 Z. 50 ff.). Weitere Beweismittel, wie z.B. Hausrat- oder Wertsachenversicherungspolicen, Bestätigungen von Bijouterien über ursprünglich gekauften Schmuck oder Dokumente betreffend allfällige Zahlungen von Versicherungen, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrags ist die Beweislage dürftig. Die Privatkläger haben im Verlaufe der Einvernahmen unterschiedliche Angaben zur Höhe des erbeuteten Bargeldbetrags gemacht. Bei der Differenz zwischen dem in der abgedruckten Deliktsliste des Protokolls der staatsanwaltlichen Einvernahme aufgeführten Euro-Betrag und demjenigen in der Anzeigemeldung scheint es sich offensichtlich um einen Verschrieb (€ 10‘500.- statt € 1‘500.-) zu handeln; jedenfalls geht die erstmalige Erwähnung bzw. Auflistung des versiebenfachten Euro- Betrags von € 10‘500.- nicht auf eine konkrete Aussage der Privatkläger sondern auf einen ihnen gemachten Vorhalt zurück. Auch was den Bargeldbetrag in Schweizer Franken anbelangt, ist die Beweislage unklar. Der Privatkläger sprach bei der Anzeigeerstattung offensichtlich von einem Betrag von CHF 45650.-, später jedoch nur noch von CHF 35‘000.-. Dennoch bestätigte er die Deliktsliste – u.a. mit den aufgeführten Beträgen von CHF 45‘650.- und € 10‘500.- – als richtig. In Bezug auf den gestohlenen Schmuck liegen schliesslich abgesehen von den Aussagen der

Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 Privatkläger keine weiteren Beweise vor; dessen von den Privatklägern angegebener Wert beschränkt sich auf Schätzungen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt als Beweiswürdigungsregel auch bei Zweifelsfragen in Bezug auf den Sacherhalt (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N.10). Nach dem bisher Gesagten kann nicht als zweifellos erstellt werden, dass die Beschuldigten bei dem Raubüberfall auf die Privatkläger tatsächlich Bargeld und Wertgegenstände in der Höhe von CHF 86‘082.05 erbeuteten. Zugunsten des Berufungsführers ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigten Wertgegenstände und Bargeld in der Höhe von „nur“ mehreren zehntausend Franken erbeuteten. g) Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift im Wesentlichen erstellt. Abweichungen davon bestehen einzig in der geringeren Deliktssumme von nunmehr mehreren zehntausend Franken und der Tatsache, dass zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen ist, dass jemand anders den Privatkläger geschlagen hat und er diesen lediglich mit dem Knie auf dem Rücken am Boden gehalten hat. Offen gelassen wurde zudem die letztlich nicht relevante Frage, ab wann genau der Berufungsführer wusste, dass es um einen Raub und nicht um einen Diebstahl handelte. 5. Der Schuldspruch wegen Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist rechtskräftig. Es kann – unter Vorbehalt der vorstehenden, von der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweichenden Erwägungen – auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13‘270 ff.). 6. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 23 Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. das Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). b) Gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB beträgt der Strafrahmen des qualifizierten Raubs Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor und die angedrohte Strafe erscheint vorliegend auch weder zu hart noch zu milde, weshalb es beim erwähnten, ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bleibt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). c) In Bezug auf die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist anzumerken, dass die Privatkläger durch den Überfall verschiedene, teilweise nicht unerhebliche Verletzungen erlitten (Privatkläger: grössere Schwellungen am linken Ellenbogen, sowie lumbale und thorakale Prellungen; Privatklägerin: Schürfung sowie Hämatome an der oberen Lippe und am linken Arm; Entfernung zweier Zähne) und regelrecht traumatisiert wurden. Körperlich trugen sie zwar keine besonders schweren Verletzungen davon, ihr Leiden war jedoch subjektiv erheblich. Sie ängstigten sich während der Tat sehr und die psychischen Folgen der Tat sind beträchtlich. Sie litten aufgrund des Raubüberfalls an erheblichen Angst-, Wut- und Schuldgefühlen und grossem Stress. An der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Privatkläger, dass er infolge des Raubüberfalls immer noch unter Schlafstörungen leide (act. 13'188), und die Privatklägerin sagte aus, sie leide unter Angstzuständen, welche sich auf ihr Sozialleben und ihren Alltag auswirken (act. 13'190). Sie habe sogar Selbstmordgedanken, der Raub habe ihr Leben zerstört (act. 13'191). Die Beschuldigten verschwendeten offensichtlich keinen Gedanken daran, in welche Angst ein gewalttätiger Überfall in den eigenen vier Wänden die Betroffenen versetzt und darüber hinaus traumatisiert. Die Tatintensität eines Raubs wie des vorliegenden wiegt daher massiv schwerer als ein Raubüberfall auf offener Strasse. Der Deliktsbetrag ist mit mehreren zehntausend Franken als bedeutend zu qualifizieren. Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es weiter zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 gezielt ältere Leute als Opfer ausgesucht hatten. Ältere Menschen und Kinder gehören zu den schwächsten Gliedern der Gesellschaft und verdienen besonderen Schutz; das Verhalten der Beschuldigten, ist daher als besonders verwerflich zu bezeichnen. Wie unter Ziff. 4.a)bb) vorstehend ausgeführt, machte sich der Berufungsführer den (Raub-)Vorsatz seiner Mitbeschuldigten spätestens in dem Moment zu Eigen, als er die Wohnung der Privatkläger betrat. Er wusste von der Rekognoszierung vom Vortag, dass es sich bei den Privatklägern um betagte Personen handelt. Trotzdem dieses Wissens schreckte er nicht davor zurück, sich an dem Überfall auf sie zu beteiligen. Sein Verhalten ist daher ebenfalls als verwerflich zu bezeichnen. Die Beschuldigten 1 und 2 legten zudem ein hinterlistiges Vorgehen an den Tag, um die Privatkläger zum Öffnen der Eingangstüre zu bewegen. Dem Berufungsführer konnte – wie unter bereits ausgeführt – das Paket und das Nichtvorhandensein von Einbruchswerkzeug nicht entgangen sein. Die perfide Art und Weise des Vorgehens ist ihm daher mitanzurechnen; sie ist straferhöhend zu gewichten. Die Beschuldigten 1 und 2 behandelten die Privatkläger brutal und der Berufungsführer tolerierte, ermöglichte und unterstützte dieses Vorgehen durch sein Tun. Bis zu einem gewissen Grad ist ihm daher das Verhalten seiner Mitbeschuldigten auch diesbezüglich anzurechnen. Des Weiteren fügte er dem bereits verletzten Privatkläger durch den Druck mit dem Knie auf den Rücken zusätzliche

Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 Schmerzen zu. Insgesamt ging die von den drei Beschuldigten angewandte Gewalt weit über das Mass hinaus, das zur Verwirklichung des Raubs erforderlich war, um den Widerstand der betagten Eheleute zu brechen. Die konkrete Rolle des Berufungsführers (Bewachen und In-Schach-Halten des Privatklägers) ist jedoch im Verhältnis zu den Tatbeiträgen seiner Mitbeschuldigten als untergeordnet zu bezeichnen; damit wiegt auch sein Verschulden etwas geringer als dasjenige der beiden anderen Beschuldigten. Die Tatsache, dass der Berufungsführer nicht alleine, sondern zusammen mit den Beschuldigten 1 und 2 handelte, ist nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen; sie führte bereits zur Anwendung des qualifizierten Tatbestands. Das Verhalten des Berufungsführers zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Auswahl betagter Personen als Opfer, die hinterlistige Vorgehensweise und die unverhältnismässige Gewaltanwendung sind als besonders verwerflich zu qualifizieren. Aufgrund der unverhältnismässigen Gewaltanwendung gegenüber der betagten Privatkläger und deren physischen und psychischen Folgen sowie des bedeutenden Deliktsbetrags ist der Unrechts- und Schuldgehalt und damit die objektive Tatschwere insgesamt als schwer zu qualifizieren. Der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und aus rein materiellen und damit egoistischen Beweggründen. Der Umstand, dass er allenfalls wegen der von ihm erworbenen Bar oder aus sonstigen Gründen Schulden hat, ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen; einer allfälligen finanziellen Notlage hätte er selbstredend mit legalen Mitteln zu begegnen versuchen müssen. Die Beweggründe des Berufungsführers sind jedoch nicht straferhöhend, sondern neutral zu gewichten; pekuniäre Motive sind bei Vermögensdelikten tatbestandsimmanent. Ebenfalls neutral zu gewichten ist das beim Berufungsführer vorhandene, als durchschnittlich zu qualifizierende Mass an Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Rechtsgutverletzung. Er hätte sich ohne Weiteres vom Haus der Privatkläger entfernen und zum Auto zurück begeben können, statt sich für die Teilnahme am Raub und die Rechtsgutverletzung zu entscheiden. Das erhebliche objektive Verschulden wird durch das subjektive nicht relativiert. Angesichts des weiten Strafrahmens erachtet er Strafappellationshof eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren als schuldadäquat. d) Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers zu verweisen. Was die Vorstrafen betrifft, ist jedoch anzumerken, dass im Strafregister eingetragene Urteile je nach Strafart und -dauer nach zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren (nach Ablauf der Strafdauer) zu entfernen sind (Art. 369 Abs. 1-3 StGB). Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB darf zudem das aus dem Strafregister entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden. Diese Regel hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Bezug auf ausländische Vorstrafen zu gelten (Urteil BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Die deutschen Verurteilungen aus den Jahren 1997 bis 2002 wären – wären sie denn im schweizerischen Strafregister eingetragen worden – bereits wieder daraus entfernt worden. Sie können somit dem Berufungsführer als Vorstrafen nicht mehr entgegengehalten werden und sind bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind jedoch die beiden schweizerischen Verurteilungen vom 13. Juni 2007 wegen Missbrauchs fremdenpolizeilicher Ausweispapiere zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt und vom 22. Oktober 2009 wegen diversen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten durch das Kreisgericht Bern-Laupen. Von den ausländischen Vorstrafen ist zudem die Verurteilung vom 9. Oktober 2003 durch das Amtsgericht Cottbus wegen Bandendiebstahls in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (act. 1‘106) in die Strafzumessung einzubeziehen. Der Berufungsführer verfügt damit in Bezug auf Gewaltdelikte über keine einschlägigen Vorstrafen. Seine bisherigen

Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Verurteilungen sind jedoch dennoch straferhöhend zu berücksichtigen; sie zeugen von mangelndem Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung und einer starken Tendenz zur Unbelehrbarkeit und Rechtsfeindlichkeit. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Berufungsführer hat sich im Strafverfahren wohl verhalten und war trotz einer Neigung zur Bagatellisierung seiner eigenen Rolle in grossen Teilen geständig. Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Beweise gegen ihn schwer wogen. Nichtsdestotrotz ist dies in leichtem Masse strafmindernd zu gewichten, zumal er eine gewisse Reue und Einsicht zeigte. So bemüht er sich im Rahmen seiner angespannten finanziellen Situation zumindest ein wenig um Wiedergutmachung, indem er Teile seines Peculiums für die Privatkläger auf ein Sperrkonto einzahlt (vgl. den Führungsbericht vom 18. Mai 2016 sowie das Formular der Anstalten von Bellechasse betreffend Rückzahlungen an die Opfer, datierend vom 19. Februar 2015). Insgesamt wiegen die Täterkomponenten daher neutral; das aufgrund der Vorstrafen leicht negativ zu gewichtende Vorleben wird durch das leicht strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis vollumfänglich aufgewogen. e) In Anbetracht des schweren Tatverschuldens und der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Strafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt. Es kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB) und der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Strafe ist ausgeschlossen (Art. 43 und 43 StGB e contrario). f) aa) Abschliessend ist auf die Rüge des Berufungsführers einzugehen, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei im Vergleich zu den über die Mitbeschuldigten verhängten Strafen und vergleichbaren Straffällen zu hoch ausgefallen. WIPRÄCHTIGER/KELLER führen aus, nach der Rechtsprechung habe sich eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten ziehe und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen geltend mache, zu diesem Vergleich zu äussern. Eine Ungleichbehandlung unterliege der Begründungspflicht. Dies gelte sowohl dann, wenn Mitangeklagte entweder in einem oder in getrennten Verfahren vor der gleichen kantonalen Instanz beurteilt würden als auch dann, wenn ein Angeschuldigter im ordentlichen kantonalen Rechtsmittelverfahren rüge, seine Mittäter seien für den gleichen Sachkomplex in einem anderen Kanton zu milderen Strafen verurteilt worden als er selbst. Dann habe der Sachrichter materiell zu diesem Vergleich Stellung zu nehmen und der Verurteilte müsse in dem gegen ihn ergangenen Urteil entnehmen können, weshalb er zu einer empfindlich höheren Strafe als seine Mittäter verurteilt worden sei (WIPRÄCHTIGER/KELLER in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N. 209 mit weiteren Hinweisen). Die nunmehr ausgefällte Strafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe übersteigt den Antrag des Berufungsführers betreffend der Ausfällung einer Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe deutlich und ist immer noch um ein Jahr höher als die Strafe, zu welcher der Beschuldigte 2 verurteilt wurde. Es ist daher kurz dazu Stellung zu nehmen. bb) In BGE 135 IV 191 befasste sich das Bundesgericht konkret mit der Frage nach der Zulässigkeit von Unterschieden in der Strafzumessungspraxis bei Mittätern. Es führte dazu aus, was folgt (E. 3.1 ff.):

Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 „3.1 Gemäss aArt. 63 StGB (bzw. Art. 47 StGB) ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden eines Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum führen nach der Rechtsprechung notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen; ferner Urteil 6S.460/1999 vom 2. September 1999 E. 2b mit Hinweis). 3.2 Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung betrachtet werden. aArt. 63 StGB (wie auch Art. 47 StGB) ist verletzt, wenn dieser Umstand unbeachtet bleibt oder falsch gewichtet wird. Das kann zur Folge haben, dass die Strafe des einen Mittäters angemessen und die andere unangemessen ist. Möglich ist aber auch, dass beide Strafen unvertretbar und damit an sich bundesrechtswidrig sind (vgl. Urteil 6S.410/2005 vom 7. Juni 2006 E. 17.4.2). 3.3 Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat er sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste er sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Der Richter findet sich in einer ähnlichen Ausgangslage, wenn er eine Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil ausfällen muss (aArt. 68 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 49 Abs. 2 StGB). Auch hier ist er in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann er frei befinden, wie die Strafe lauten würde, wenn er die strafbaren Handlungen gleichzeitig zu beurteilen hätte. Er ist bei der Festsetzung der Zusatzstrafe nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 S. 105). Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf

Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47 mit Hinweis).“ Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten 2 steht dessen Strafe bereits fest. Der Strafappellationshof hat somit lediglich einen hypothetischen Vergleich anzustellen, wobei er sich von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen und sich nicht gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anzupassen hat. Wie unter Ziff. 6.e) dargelegt, erachtet der Strafappellationshof für den Berufungsführer eine Strafe von 5 ½ Jahren als angezeigt. Demgegenüber erscheint die Strafe des Beschuldigten 2 tatsächlich als zu tief. Angesichts dessen erheblichen Tatbeitrags an Planung, Vorgehen und Ausführung des Raubüberfalls hätte seine Strafe höher ausfallen müssen als 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Es besteht somit ein leichtes Missverhältnis zwischen den Strafen des Berufungsführers und des Beschuldigen 2. Daraus kann der Berufungsführer – wie die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt – jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht. g) Die Berufung demnach insofern teilweise gutzuheissen, als der Berufungsführer neu zu einer Strafe von 5 ½ statt 6 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. 7. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert. Abs. 3 bestimmt schliesslich, dass das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer allgemeinen Erwägungen zu den Zivilansprüchen mit Verweis auf LIEBER aus, zur Entscheidungsfindung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess gelte im Adhäsionsverfahren – anders als im ordentlichen Zivilprozess – die Verhandlungsmaxime nicht. Der Strafrichter dürfe sich auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen. Diese Eigenschaft des Adhäsionsverfahrens wirke sich somit auf die Begründungspflicht der Privatklägerschaft aus, zumal die Feststellungen des Gerichts zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt auch im zivilrechtlichen Punkt als bewiesen gälten. Umgekehrt habe die Privatklägerschaft Sachverhaltselemente, welche für die Straftat nicht wesentlich bzw. vom Untersuchungsergebnis nicht abgedeckt sind, gegebenenfalls zu substanziieren (act. 13‘285 f. mit Verweis auf LIEBER, in Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N. 3 und 4c, mit Hinweisen). Gemäss DOLGE geht die herrschende Lehre davon aus, dass der Adhäsionsprozess der Verhandlungsmaxime unterliege, da die geschädigte Partei für die Sammlung des Prozessstoffs verantwortlich sei, auch wenn diese von den Beweisergebnissen aus dem Strafverfahren profitieren könne. Sie erachtet diese Auffassung als im Grundsatz zutreffend, präzisiert jedoch, die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast sei dadurch gemindert, dass die geschädigte Person von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen könne. Das Strafgericht habe sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte welche für die Straftat nicht wesentlich seien und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt würden, habe die Zivilklägerschaft zu substanziieren, d.h. detailliert darzulegen und zu beweisen. Das gelte z.B. für die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung oder die genaue Höhe des erlittenen

Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 Schadens, allenfalls auch für den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden (DOLGE in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig davon welcher Lehrmeinung im Detail zu folgen ist, kann festgehalten werden, dass insofern Einigkeit besteht, als der Zivilkläger diejenigen Sachverhaltselemente zu substanziieren hat, welche für die Straftat nicht wesentlich sind oder vom Untersuchungsergebnis nicht abgedeckt werden. Diesfalls hat er ebenso Beweismittel zu nennen, da bei ungenügender Begründung die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (LIEBER, a.a.O., N. 4c; DOLGE, a.a.O., N. 23). Vorliegend machen die Privatkläger einen Deliktsschaden von insgesamt CHF 86‘082.05 geltend. Dem Gesagten zufolge tragen die Privatkläger die Beweislast für Sachverhaltselemente, welche durch das Untersuchungsergebnis nicht abgedeckt sind. Gemäss dem für den Strafpunkt rechtserheblichen Sachverhalt beläuft sich der Deliktsschaden „nur“ auf Bargeld und Wertgegenstände im Wert von mehreren zehntausend Franken. Die Privatkläger tragen somit für die genaue Höhe des Deliktsschadens die Beweislast und damit gegebenenfalls auch die Folgen der Beweislosigkeit. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei gestohlenem Bargeld ein Geschädigter nur selten genau beweisen kann, dass und wie viel Geld genau ihm entwendet worden ist. Wie unter Ziff. 4.f).bb) vorstehend ausgeführt, haben die Privatkläger unterschiedliche Aussagen zur Höhe des entwendeten Bargelds gemacht. Was die gestohlenen Wertgegenstände, insbesondere den Schmuck, anbelangt, liegen abgesehen von ihren Aussagen keine weiteren Beweismittel vor. Die Privatkläger haben keinerlei Dokumente (z.B. Hausrats- oder Wertsachenversicherungspolicen, etwaige Verkaufsbestätigungen von Bijouterien oder Schadensmeldung bei der Versicherung) eingereicht, aus welchen sich die Höhe ihres Schadens hätte ableiten lassen oder die in irgendeinem Zusammenhang damit stehen. Damit ist jedoch die Beweislage zu dürftig, um einen Deliktsschaden von CHF 86‘082.05 als bewiesen erachten zu können, selbst wenn punkto Beweisdichte keine hohen Anforderungen gestellt werden. Der Strafappellationshof verfügt über keinerlei Kenntnis darüber, ob die Privatkläger ihren Schaden ihrer Versicherung gemeldet und allenfalls Versicherungsleistungen erhalten haben. Allfällige Versicherungsleistungen hätten jedoch einen direkten Einfluss auf die Höhe ihres Schadens. Unter diesen Umständen wird eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs im Strafverfahren als unverhältnismässig aufwendig erachtet. Die Zivilklage auf Ersatz des Deliktsschadens zzgl. Zinsen wird daher nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 8. a) Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist in Rechtskraft erwachsen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. JR). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren teilweise unterlegen. Diesem Verfahrensausgang zufolge werden die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘650.-, dem Berufungsführer und dem Staat Freiburg auferlegt. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder

Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Insgesamt werden für die notwendigen Aufwendungen der Privatkläger im Berufungsverfahren CHF 1‘842.75 (inkl. CHF 136.50 MwSt.) als angemessen erachtet; dem Grad seines Unterliegens gemäss hat der Berufungsführer den Privatklägern davon die Hälfte, ausmachend CHF 921.40 (inkl. CHF 68.25 MwSt.), zu erstatten. c) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Zusätzlich hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf eine Reiseentschädigung für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro hat. Für Reisen innerhalb des Kantons beträgt die Entschädigung CHF 2.50 je Kilometer (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 JR). Rechtsanwalt Thomas Zbinden veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 23.8 Stunden (exkl. des noch zu berücksichtigenden Aufwands für die Berufungsverhandlung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Aufwand von total 25 Stunden, ausmachend CHF 4‘500.00, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 225.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Zbinden bei einem Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden zu CHF 180.- (CHF 4‘500.-), den Auslagen von CHF 225.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 378.-, eine angemessene Pauschalentschädigung von CHF 5‘103.- zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Angesichts seiner amtlichen Verteidigung verfügt der Berufungsführer über keinen Anspruch auf Parteientschädigung; sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist daher abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts vom Saanebezirk vom 31. März 2015 wird – soweit es A.________ betrifft – in Ziff. 5a und 8d geändert. Es hat neu folgenden Wortlaut: 1. [Auf den E.________ und F.________ vorgeworfenen Anklagepunkt bezüglich Widerhandlung gegen das AuG (Ziff. 1.2 der Anklageschriften vom 18. Dezember 2014) wird nicht eingetreten (Art. 339 StPO).] 2. Das gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das AuG geführte Verfahren wird eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3. [E.________], A.________ und [F.________] werden des qualifizierten Raubes i. S. v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 4. a. [E.________ wird zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Art. 40 und 47 StGB). b. E.________ wird zwecks Rückführung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden bis am 31. Mai 2015 weiterhin in Sicherheitshaft behalten (Art. 72 Abs. 1 und 3 IRSG). c. Die sofortige Rückführung von E.________ an die deutschen Strafverfolgungsbehörden wird angeordnet] 5. a. A.________ wird zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Art. 40, 47 und 51 StGB), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft vom 7. Februar 2014 bis zum 7. Mai 2014 (62 Tage). b. Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug befindet, weshalb sich ein Entscheid bezüglich Sicherheitshaft erübrigt. 6. a. [F.________ wird zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Art. 40, 47 und 51 StGB), unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft vom 20. März 2014 bis zum 30. September 2014 (195 Tage). b. Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass sich F.________ im vorzeitigen Strafvollzug befindet, weshalb sich ein Entscheid bezüglich Sicherheitshaft erübrigt.] 7. a. Die beschlagnahmten Mobiletelefone (2), SIM-Karten (2) und Handschuhe werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). b. Der mazedonische Pass lautend auf den Namen J.________ wird dem Erkennungsdienst der Kantonspolizei Freiburg zwecks Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments übergeben. Sollte sich dieses Dokument als echt erweisen, ist es der Fremdenpolizei weiterzuleiten, sollte es sich um eine Fälschung handeln, ist dieses Dokument der Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltsabklärung zu übergeben.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 8. a. [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. Januar 2014 an B.________ und C.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Haushaltführungsschaden). b. [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung von CHF 125.80 an B.________ und C.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Krankenwagenkosten). [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung von CHF 129.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2014 an B.________ und C.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Hausarztkosten bei Dr. med. K.________). [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung von CHF 81.70 zuzüglich 5 % Zins ab dem 23. Dezember 2014 an B.________ und C.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Zahnarztkosten). Die weiteren geltend gemachten Behandlungskosten bzw. Zinsen werden dem Grundsatz nach anerkannt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). c. [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung einer Genugtuung an B.________ von CHF 10‘000.00 mit 5% Zins ab dem 17. Dezember 2013 verurteilt, unter solidarischer Haftung. [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ von CHF 10‘000.00 mit 5% Zins ab dem 17. Dezember 2013 verurteilt, unter solidarischer Haftung. d. Der geltend gemachte Deliktsschaden bzw. die entsprechenden Zinsen werden dem Grundsatz nach anerkannt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). e. Der im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Abonnement eines Überwachungssystems geltend gemachte Betrag im Umfang vom CHF 5‘000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). f. Das Gericht nimmt die teilweise Anerkennung der Zivilforderungen von B.________ und C.________ durch A.________ im Umfang von CHF 6‘200.00 zur Kenntnis (Art. 124 Abs. 3 StPO). g. Das Gericht nimmt die teilweise Anerkennung der Deliktsforderung von B.________ und C.________ durch F.________ im Umfang von CHF 1‘200.00 zur Kenntnis (Art. 124 Abs. 3 StPO). 9. [E.________], A.________ und F.________ werden zur Bezahlung einer Entschädigungsforderung von CHF 11‘830.75 (inkl. MwSt) an B.________ und C.________ verurteilt (Art. 433 StPO), unter solidarischer Haftung. 10. [E.________], A.________ und F.________ wird keine Entschädigung zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 11. a. [Die Kostenliste von RA Dr. Thomas Meyer, amtlicher Verteidiger, wird auf CHF 7‘857.00 (inkl. MwSt) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sollte E.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen.] b. Die Kostenliste von RA Thomas Zbinden, amtlicher Verteidiger, wird auf CHF 11‘190.65 (inkl. MwSt) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sollte A.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. c. [Die Kostenliste von RA Inge Waeber, amtliche Verteidigerin, wird auf CHF 11‘193.10 (inkl. MwSt) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sollte F.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen.] 12. a. Die Gerichtsgebühren in der Höhe von CHF 10‘000.00 werden [E.________], A.________ und F.________ auferlegt (Art. 426 StPO), unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO). b. [Die Auslagen in der Höhe von CHF 17‘420.05 (CHF 9‘563.05 [Zwangsmassnahmengericht: CHF 450.00; Staatsanwaltschaft: CHF 8‘989.70; Aktenführungskosten: CHF 123.35] + CHF 7‘857.00 [Kosten der amtlichen Verteidigung]) werden E.________ auferlegt.] c. Die Auslagen in der Höhe von CHF 18‘167.20 (CHF 6‘976.55 [Zwangsmassnahmengericht: CHF 200.00; Staatsanwaltschaft: CHF 6‘653.20; Aktenführungskosten: CHF 123.35] + CHF 11‘190.65 [Kosten der amtlichen Verteidigung]) werden A.________ auferlegt. Die Auslagen in der Höhe von CHF 19‘489.60 (CHF 8‘296.50 [Staatsanwaltschaft: CHF 8173.20; Aktenführungskosten: CHF 123.35] + CHF 11‘193.10 [Kosten der amtlichen Verteidigung]) werden F.________ auferlegt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens 501 2015 85 werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) und im Umfang von CHF 1‘650.- A.________ auferlegt. Die verbleibenden Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘650.- gehen zu Lasten des Staats Freiburg. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Zbinden im Berufungsverfahren werden auf CHF 5‘103.- festgesetzt (Honorar: CHF 4‘500.-; Auslagen: CHF 225.-, MwSt. von 8%: CHF 378.-). Sollte A.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat die Hälfte der vorerwähnten Entschädigung zurückzuzahlen. IV. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 921.40 (inkl. CHF 68.25 MwSt.) an B.________ und C.________ verurteilt. V. Der Antrag von A.________ auf Parteientschädigung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71) Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 24. Mai 2016/mbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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