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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 14.01.2016 501 2015 64

14 gennaio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,802 parole·~24 min·6

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 64 Urteil vom 14. Januar 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Urkundenfälschung / geringfügiger Vermögenswert gemäss Art. 172ter StGB Berufung vom 27. Mai 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 23. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Die Kantonale Steuerverwaltung forderte bei A.________ auf dem Betreibungsweg ausstehende Forderungen ein. Er erhob Rechtsvorschlag. Die Steuerverwaltung ersuchte beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks um definitive Rechtsöffnung in dieser Betreibung. In seiner Antwort zum Rechtsöffnungsbegehren brachte A.________ am 15. September 2014 vor, dass „… der Schlussbetrag von CHF 3‘485.55 (…) nach Postabschnitt am 3.2.2013 bezahlt“ worden sei (act. 22). Eine Kopie des Einzahlungsbelegs reichte er als Beweismittel ein (act. 5). Daraufhin ersuchte der Gerichtspräsident die Steuerverwaltung, die Zahlungseingänge zu prüfen; diese teilte ihm mit, der Betrag sei am 3. Februar 2014 bezahlt worden. Auf dem Empfangsschein (act. 5) sei denn auch gut ersichtlich, dass das Zahlungsdatum geändert worden sei (act. 34). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 an den Gerichtspräsidenten wiederholte A.________ „… dass die Restzahlung Steuern 2011 am 3.2.2013 erfolgt sind und dass dies so auf dem Zahlungsbeleg bewiesen ist. Die Schweizerische Post von B.________ belegt dies mit der Stempelabgabe“ (act. 39). Der Gerichtspräsident übermittelte die Rechtsöffnungsakten am 26. November 2014 der Staatsanwaltschaft, um die Frage der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens prüfen zu lassen (act. 6). B. Die Staatsanwaltschaft leitete am 2. Dezember 2014 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein (act. 4) und A.________ wurde von der Kriminalpolizei befragt (act. 44). Nach anfänglichem Leugnen gestand er, das Datum des Poststempels auf dem Einzahlungsschein überschrieben zu haben. Um Zusatzzinsen und Spesen der Steuerverwaltung zu sparen, habe er den Einzahlungsschein bei sich zu Hause gefälscht und dem Gerichtspräsidenten zugestellt (act. 46). Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.- und zu einer Busse von CHF 1‘600.-. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (act. 63). A.________ erhob fristgerecht Einsprache (act. 67) und die Angelegenheit wurde dem Polizeirichter des Sensebezirks zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen (act. 71). C. Der Polizeirichter verhandelte die Angelegenheit am 23. April 2015 und fällte gleichentags folgendes Urteil (act. 81): 1. Es wird festgestellt, dass der überwiesene Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2015 einen geringfügigen Vermögenswert gemäss Art. 172ter StGB betrifft. 2. Es wird festgestellt, dass kein Strafantrag seitens der Steuerbehörde vorliegt. 3. Das Verfahren wegen Urkundenfälschung, beziehungsweise versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt. 4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D 14 2240 vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben. 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen), werden je hälftig dem Staat und A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 6. A.________ wird eine reduzierte Entschädigung für seine Anwaltskosten von CHF 500.- zulasten des Staates zugesprochen. Weitergehende Entschädigungs-forderungen werden abgewiesen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Betrag wird mit den ihm auferlegten Kosten gemäss Ziffer 5 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). D. Am 1. Mai 2015 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft (nachfolgend auch: die Berufungsführerin), die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Polizeirichters der Sense vom 23. April 2015 sei wie folgt zu ändern: 1. A.________ wird der Urkundenfälschung schuldig gesprochen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 130.- festgelegt, und zu einer Busse von CHF 1‘600.-. 3. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen. E. A.________ (nachfolgend: der Berufungsgegner) beantragte am 10. Juli 2015 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. F. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2016 erschienen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, sowie der Staatsanwalt Markus Julmy. Der vorfrageweise gestellte Antrag von Rechtsanwalt Moussa auf Nichteintreten der Berufung wurde abgewiesen. Nach der Einvernahmen des Berufungsgegners erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Staatsanwalt Julmy und Rechtsanwalt Moussa das Wort. Staatsanwalt Julmy und Rechtsanwalt Moussa plädierten. Staatsanwalt Julmy beantragt, die Berufung sei gutzuheissen und das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als A.________ wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen sei und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.- und einer Busse von CHF 1‘600.- zu verurteilen sei. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Rechtsanwalt Moussa beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und A.________ sei eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im Umfang der eingereichten Kostenliste zulasten des Staates zuzusprechen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Plädoyers wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 b) Das Urteilsdispositiv wurde der Berufungsführerin am 29. April 2015 schriftlich eröffnet (act. 79). Am 1. Mai 2015 meldete sie gegen das Urteil vom 23. April 2015 fristgerecht Berufung an (act. 82). c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde der Berufungsführerin am 19. Mai 2015 zugestellt (act. 84). Die schriftliche Berufungserklärung wurde am 27. Mai 2015 und damit fristgerecht der Post übergeben. d) Die Berufungserklärung erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, der Berufungsführer hält ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils er anficht. Ausserdem wird dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. e) Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 erklärt der Berufungsgegner, dass er weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 stellt der Berufungsgegner vorfrageweise den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt er an, mit Urteil des Polizeirichters vom 23. April 2015 sei erstinstanzlich die vollständige Einstellung des Verfahrens erfolgt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wäre damit die Beschwerde, nicht die Berufung, als Rechtsmittel zu ergreifen gewesen. Er bezieht sich dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014. Vorliegende Einstellung erging im Rahmen eines Urteils des Polizeirichters. Urteile sind Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Bereits vom Wortlaut ausgehend ist damit von einem Sachurteil auszugehen, welches mit Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO anzufechten ist. Darüber hinaus beantragt die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2015 einen Schuldspruch betreffend den Berufungsgegner wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verfahrenseinstellung an sich (Art. 319 ff. StPO), welche effektiv mit der Beschwerde und nicht mit der Berufung anzufechten wäre (Art. 322 Abs. 2 StPO), bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr ist vorliegend – auch unabhängig von der Terminologie "Urteil" einerseits und "Beschluss" bzw. "Verfügung" andererseits (vgl Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3) – über einen Schuld- respektive Freispruch und damit über eine materiell-rechtliche Fragestellung zu entscheiden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich bei der Urkundenfälschung um ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter handelt und damit eine Prozessvoraussetzung (Strafantrag) nicht gegeben sei, gehen fehl (vgl. E. 3.b hiernach). Auch aus diesem Grund ist der Antrag des Berufungsgegners abzuweisen. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten. f) Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen, denn der Anklagesachverhalt, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautete auf Urkundenfälschung und versuchten Betrug, mithin Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 2. a) Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Die Berufung bezieht sich vorliegend einzig auf den Tatbestand der Urkundenfälschung, nicht hingegen auf den versuchten Betrug. Die Einstellung des Verfahren wegen versuchten Betrugs ist in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend gilt es einzig zu prüfen, ob sich der Berufungsgegner gemäss Anklageschrift vom 17. Februar 2015 (act. 63) der Urkundefälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. b) Der Berufungsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, das Urkundendelikt könne vorliegend nicht gesondert vom versuchten Betrug beurteilt werden. Vielmehr habe dieses einzig dem Betrug gedient und gehe somit in diesem auf. Es sei ein einziger Lebensvorgang respektive eine einzige Handlung auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen. aa) In BGE 129 IV 53 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung bestätigt, wonach zwischen Betrug und Urkundenfälschung wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz besteht (siehe auch BGE 138 IV 209 E. 5.5 mit Hinweisen). Dazu erwog es, den Gesetzesmaterialien liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Gesetzgeber (in Widerspruch zur bisherigen Bundesgerichtspraxis) beabsichtigt hätte, Urkundendelikte, die in betrügerischer Absicht erfolgen würden, forthin allein der Strafdrohung von Art. 146 StGB zu unterstellen (E. 3.3). Der Gesetzgeber habe die Urkundenfälschung deutlich als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutze des Rechtsverkehrs konzipiert. Käme er dennoch zur Auffassung, das jeweilige Vermögensdelikt umfasse auch den Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung vollständig, sofern diese nach dem Willen des Täters (allein) der Verwirklichung des Vermögensdeliktes diente, dann wäre es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Verhältnis zwischen Urkunden- und Vermögensdelikten entsprechend neu und klar zu regeln (E. 3.6). bb) Gestützt auf die hiervor dargelegte Rechtsprechung kann dem Berufungsgegner nicht gefolgt werden. Zwischen den infrage stehenden Tatbeständen (Art. 146 und 251 StGB) besteht echte Konkurrenz, so dass die dem Berufungsgegner vorgeworfene Urkundenfälschung unabhängig vom versuchten Betrug beurteilt werden kann; der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden, der Tatbestand des Betrugs demgegenüber das Vermögen (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 mit Hinweisen). 3. a) Gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2015 (act. 63) wird dem Berufungsgegner vorgeworfen, am 3. Februar 2014 auf der Empfangsscheinkopie des Einzahlungsscheins die Jahreszahl abgeändert zu haben (3.2.14 zu 3.2.13), um eine in Tat und Wahrheit am 3. Februar 2013 nicht geleistete Zahlung im Betrag von CHF 3‘485.55 zugunsten der Kantonalen Steuerverwaltung im Rahmen des beim Bezirksgericht der Sense geführten Verfahrens um definitive Rechtsöffnung (10 2014 496) im Sinne von Art. 80 SchKG vorzutäuschen (act. 63). Der dargelegte Sachverhalt wird vom Berufungsgegner nicht bestritten. b) Es bedarf keiner langen juristischen Erwägungen, um darzulegen, dass dieses Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB erfüllt, und ist denn auch nicht bestritten. Erfasst wird gerade auch eine leicht erkennbare, plumpe Fälschung, wie die vorliegende (BGE 137 IV 167 E. 2.4 mit Hinweisen). Soweit nötig, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 81, E. 2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass Art. 172ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte) vorliegend keine Anwendung findet. Aus der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 systematischen Stellung und Marginalie ergibt sich, dass der Anwendungsbereich dieser Norm auf den Zweiten Titel (Vermögensdelikte) beschränkt ist und daher eben gerade nicht auf die Urkundenfälschung anzuwenden ist, welche unabhängig vom Vermögenswert stets als Offizialdelikt ausgestaltet ist (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 9). So ändert auch der Umstand, dass kein Strafantrag vorliegt, nichts an der Strafbarkeit des Berufungsgegners wegen Urkundenfälschung. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise eher leichten Fall der Urkundenfälschung; der Berufungsgegner hat lediglich, aber immerhin, eine schlecht sichtbare Jahreszahl auf der Empfangsscheinkopie eines Einzahlungsscheins mit einer anderen überschrieben, um so einer mutmasslichen Forderung von rund CHF 400.- (in Betreibung gesetzte Forderung: CHF 187.05, zuzüglich Verfahrenskosten [CHF 100.-] und Parteientschädigung [CHF 100.-]; act. 37 verso) zu entgehen. Ein besonders leichter Fall, welcher eine Privilegierung nach Art. 251 Ziff. 2 StGB erlauben würde, wird demgegenüber weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich (vgl. dazu E. 3.b.cc und zu den Voraussetzungen eines besonders leichten Falls auch BGE 128 IV 265 E. 3). aa) Der Berufungsgegner macht geltend, spätestens gestützt auf Art. 52 StGB sei von einer Bestrafung abzusehen, da sowohl Schuld als auch Tatfolgen, im Vergleich zu anderen Fällen von Urkundenfälschung, als geringfügig zu qualifizieren seien. bb) Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zugunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (zum Ganzen: BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 und 5.3.3 mit Hinweisen). Die Bestimmung ist weder anwendbar, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind (wie z.B. im Falle einer böswillig begangenen Schädigung des Eigentums von einem Franken), noch dann, wenn die Tatfolgen schwer sind, das Verschulden indessen leicht ist (z.B. bei einer fahrlässigen Tötung, die Folge einer ganz leichten Unvorsichtigkeit ist; HUG, in OFK StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 52 N 1). cc) Der Berufungsgegner hat im Zusammenhang mit einer durch die Schweizerische Post in B.________ bestätigte Einzahlung, das Datum auf der diesbezüglich ausgestellten Empfangsscheinkopie des Einzahlungsscheins verfälscht (Überschreiben der Jahreszahl 14 mit der Jahreszahl 13). Mit diesem Verhalten hat er eine Urkunde, welcher im Rechtsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, verfälscht. Bereits dies lässt ein geringfügiges Verschulden im Sinne von Art. 52 StGB ausschliessen. Auch zeugt der Umstand, dass der Berufungsgegner darüber hinaus die verfälschte Empfangsscheinkopie in einem Gerichtsverfahren eingereicht hat von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Ein Bagatelldelikt ist entgegen der Auffassung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 des Berufungsgegners darin gerade nicht mehr zu sehen. Die Frage der Unerheblichkeit der Tatfolge kann damit offenbleiben. Die Voraussetzungen von Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann keine Strafbefreiung erfolgen. 4. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2010, Art. 47 N 11). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere entscheidend, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, also über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 8; Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1; Urteil BGer 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, § 6 N 13; TRECHSEL/JEAN RICHARD, a.a.O., Art. 49 N 21). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BGE 121 IV 49 E. 2d/cc). Ausländische Vorstrafen dürfen mitberücksichtigt werden. Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters wie Familienstand, Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand und die Lebensverhältnisse. Die Beweggründe entlasten, wenn sie achtenswert, altruistisch und selbstlos sind, sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere die Absicht unrechtmässiger Bereicherung hervorhebt. Deliktisches Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Geständnis führt zu keiner Strafminderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat (TRECHSEL/JEAN RICHARD, a.a.O., Art. 47 N 24 und 30; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 150; STRATENWERTH, a.a.O., §6 N 30 ff.). In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, d.h. bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken. Zu denken ist beispielsweise an den Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist auch der Strafempfindlichkeit des Täters Rechnung zu tragen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 130-143, 167-177; Urteil BGer 6B.470/2009 E. 2.5). b) Der Berufungsgegner hat sich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Strafandrohung von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. aa) Bezüglich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass Art. 251 StGB das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schützt (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Mit der vorgenommenen Verfälschung der Jahreszahl auf der Empfangsscheinkopie (Urkunde) hat der Berufungsgegner dieses Rechtsgut zwar verletzt, allerdings ist das Ausmass der Verletzung als nicht besonders hoch einzustufen. Straferhöhend kommt aber hinzu, dass er die verfälschte Urkunde darüber hinaus in einem Rechtsöffnungsverfahren als Beweismittel eingereicht hat, und so Art. 251 Ziff. 1 in zweifacher Hinsicht verletzt hat. Zudem handelt es sich bei der verfälschten Urkunde, um eine von der Schweizerischen Post ausgestellte Zahlungsbestätigung, welche im Rechtsverkehr erhöhte Beweiskraft hat. Auch dies wirkt sich straferhöhend aus. Zur Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungsgegners ausserdem äusserst leichtfertig war, denn er musste davon ausgehen, dass die Steuerbehörde das Datum des Zahlungseingangs problemlos überprüfen kann. Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe ist bekannt, dass der Berufungsgegner mit der Tathandlung (Vordatierung der Einzahlung) Verzugs-, Inkasso- und Verfahrenskosten von insgesamt rund CHF 400.- entgehen wollte. Er wollte damit einzig Geld einsparen. Dabei war er nicht in einer finanziellen Notlage und hatte ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch diese Umstände wirken sich straferhöhend aus. Insgesamt liegt ein leichtes bis mittleres Verschulden vor, die hypothetische Strafe aus Tatkomponenten beträgt 35 Strafeinheiten. Zur Täterkomponente kann festgehalten werden, dass der Berufungsgegner gemäss eigenen Angaben seit 1990 verheiratet ist und zwei volljährige Töchter hat. Die eine Tochter ist C.________ und arbeitet in D.________. Die andere Tochter studiert E.________. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er eine Lehre als F.________ absolviert, welche er erfolgreich abgeschlossen habe. Anschliessend habe er im G.________ und von 1983 bis 2003 bei der H.________ gearbeitet. Im Jahre 2000 habe er sich einer Operation unterzogen und seit 2003 sei

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 er arbeitsunfähig und beziehe eine IV-Rente. Seine monatliche IV-Rente belaufe sich auf CHF 2‘340.- und seine Rente aus beruflicher Vorsorge auf CHF 4‘200.-. Seine Ehefrau sei nicht berufstätig und sie beziehe auch keine Rente. Seine monatlichen Fixausgaben beliefen sich auf CHF 3‘500.- bis 4‘000.-. Er habe eine Hypothek von CHF 450‘000.- und Betreibungen in Höhe von CHF 300.-. Sein Vermögen beziffere sich aktuell auf CHF 35‘000.-. Er wohne mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern in einem 6-Zimmer Haus. Laut eigenen Aussagen hat er gesundheitliche Probleme. Sein Herz habe ein Leistungsvermögen von lediglich 25 %. Seine psychischen Probleme habe er seit zwei Jahren im Griff. Einschlägige Vorstrafen hat der Berufungsgegner nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das monatliche Einkommen des Berufungsgegners entgegen seinen Aussagen auf insgesamt CHF 8‘469.50 (AHV/IV-Renten von CHF 3‘194.50; Renten aus beruflicher Vorsorge von CHF 5‘275.-; act. 75) zu beziffern ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Zum Verhalten im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass der Berufungsgegner die ihm vorgeworfenen Straftaten anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei am 16. Dezember 2014 eingestand hat, dies allerdings erst nachdem er keine andere Möglichkeit mehr sah, die Sachlage zu begründen. Die dargelegten Verhältnisse wirken sich neutral aus. Insgesamt bleibt aufgrund der Täterkomponente eine Strafe von 35 Strafeinheiten angemessen. In Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten wiegt das Verschulden des Berufungsgegners leicht bis mittelschwer; damit ist eine Strafe von 35 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. c) aa) Für Strafen von weniger als 6 Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit) auszusprechen (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit) nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Art. 41 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe auszusprechen ist. bb) Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Bei einem monatlichen Einkommen von CHF 8‘469.- und zu berücksichtigenden Abzügen von insgesamt CHF 4‘318.- (Pauschalabzug von 30 %; Abzug von je 15 % für die nicht berufstätig Ehefrau und für das studierende Kind) ist ein Tagessatz von CHF 130.- den Verhältnissen des Berufungsgegners angemessen. cc) Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Es muss die Besserungsaussichten aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens und der Gesinnung des Verurteilten beurteilen. Vorliegend sind die formellen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Materiell wird zur Gewährung einer bedingten Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wiederholte Begehung der Tat ist für sich alleine kein Grund zur Verweigerung der bedingten Strafe (BGE 73 IV 153). Unzulässig ist die Verweigerung der bedingten Strafe allein wegen der Art oder der Schwere der Tat. Der Berufungsgegner weist keine einschlägigen Vorstrafen auf, so dass das Vorliegen einer ungünstigen Prognose zu verneinen ist. Unter Berücksichtigung der Warnwirkung der ausgesprochenen Geldstrafe, ist dem Berufungsgegner daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. dd) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wird eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden, so haben beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Vorliegend rechtfertigt es sich, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Sie ist auf CHF 500.- festzulegen. Damit die Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führt, ist die bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen auf 30 Tagessätze zu reduzieren. Damit ist der Berufungsgegner zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.-, wobei die Probezeit 2 Jahre beträgt, und einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter nicht Bezahlung der Busse beträgt 5 Tage Freiheitsstrafe. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘650.- (Gebühr: CHF 1‘500.-; Auslagen: CHF 150.-) dem Berufungsgegner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens vor dem Polizeirichter der Sense sind auf CHF 800.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) festzusetzen und werden ebenfalls dem Berufungsgegner auferlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Eine Parteientschädigung wird dem Berufungsgegner nicht zugesprochen. Dies gilt auch für die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs; der Berufungsgegner hat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (Art. 429 Abs. 1, 430 Abs. 1 lit. a, 436 StPO), indem er in einem Gerichtsverfahren eine verfälschte Urkunde eingereicht hat.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchten Betrugs ist rechtskräftig. II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 1. A.________ wird der Urkundenfälschung, begangen am 3. Februar 2014 in B.________, schuldig gesprochen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2. A.________ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.- und zu einer Busse von CHF 500.- (Art. 34, 42 Abs. 4, 47, 106 StGB). 3. Für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). III. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt. Die Kosten des Verfahrens vor dem Polizeirichter der Sense werden auf CHF 800.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘650.- (Gebühr: CHF 1‘500.-; Auslagen: CHF 150.-) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 429 Abs. 1, 430 Abs. 1 lit. a, 436 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2015/aur/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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