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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 21.03.2016 501 2015 63

21 marzo 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,242 parole·~21 min·4

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 63 Urteil vom 21. März 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Berufung vom 20. Mai 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 4. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ bog am 21. August 2014 in der Stadt Bern, um ca. 12.30 Uhr, von der Laupenstrasse her in die Schanzenstrasse ein und wollte für das Geschäft seines Sohnes Essen an die Schanzenstrasse 1 liefern und hielt nach dem Abbiegen nach der Hausnummer Ausschau. Auf der Höhe des Fussgängerstreifens fuhr er mit geringer Geschwindigkeit in die Fussgängerinnen B.________ und C.________. B.________ zog sich bei diesem Unfall leichte Verletzungen am linken Oberschenkel zu. Ausserdem zog A.________ den Mitarbeitern seiner Firma D.________ GmbH den Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für das Jahr 2013 in Gesamthöhe von CHF 4‘827.50 ab, ohne diese Beiträge der Ausgleichskasse zu übermitteln. B. Mit Strafbefehl vom 13. November 2014 wurde A.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. C. Am 24. November 2014 erhob A.________ gegen diesen Strafbefehl Einsprache. D. Mit Urteil vom 4. Mai 2015 wurde A.________ vom Polizeirichter des Saanebezirks wegen des Vergehens gegen das AHVG und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. E. Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2015 beantragt A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 4. Mai 2015 sei insofern abzuändern, als er in Abänderung von Ziffer 1 der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und die Strafe dementsprechend zu reduzieren sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2016 erschienen A.________, verbeiständet durch Rechtsanwalt Ernst Reber, welcher sich durch die Anwaltspraktikantin MLaw Stefanie Durot substituieren liess, sowie Staatsanwältin Liliane Hauser. Nach der Einvernahme des Berufungsführers erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs den Parteivertretern das Wort. MLaw Durot und Staatsanwältin Hauser plädierten, gefolgt von Replik und Duplik. Die Verteidigung beantragt, das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 4. Mai 2015 sei insofern abzuändern, als der Berufungsführer in Abänderung von Ziffer 1 der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen sei. Er sei demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen aufgrund des mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 4. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs betreffend Vergehen gegen das AHVG sowie zu einer Busse von CHF 300.- für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens festzulegen und die eingereichte Kostennote sei zu genehmigen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte MLaw Durot, dass die Bemessung der Strafe, der bedingte Strafvollzug und der Kostenpunkt nur als Folge des beantragten Schuldspruchs neu zu beurteilen seien und nicht selbständig angefochten würden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Staatsanwältin Hauser beantragt, die Berufung sei abzuweisen, und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Parteien, dass sie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten. Danach wurde die Verhandlung zur Urteilsberatung, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unterbrochen. Wie angekündigt wurde das Dispositiv den Parteien gleichentags eröffnet. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 21. März 2016 wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils vom 4. Mai 2015 im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 7. Mai 2015 zugestellt. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers datiert vom 20. Mai 2015 und erfolgte damit fristgerecht. c) Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und zu präzisieren, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO). Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, aber eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist in der Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 Bst. b und c StPO). In der Berufungserklärung vom 20. Mai 2015 führt der Berufungsführer aus, das Urteil des Polizeirichters vom 4. Mai 2015 werde in Teilen angefochten, namentlich in Bezug auf den Schuldspruch bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Bemessung der Strafe sowie der Kostenfolgen. Damit erfüllt die Berufungserklärung des Berufungsführers die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO, denn er hält ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils er anficht. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird und welche Beweisanträge gestellt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 Bst. b und c StPO). Die Anträge hinsichtlich der auszusprechenden Strafe sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind präzise formuliert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 d) Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen, denn der Anklagesachverhalt, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautet u.a. auf grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mithin ein Vergehen (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2. Das Urteil des Polizeirichters vom 4. Mai 2015 wurde in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das AHVG nicht angefochten. In diesem Punkt ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. 3. In seiner Berufungserklärung vom 20. Mai 2015 beantragt der Berufungsführer, er sei erneut einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen; anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2016 konnte sich der Berufungsführer nochmals zu der Dauer der Unaufmerksamkeit vor dem Unfall („Zusammenstoss“ mit B.________) vom 21. August 2014 äussern. 4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren - sowie allenfalls im Rechtsmittelverfahren - erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tag, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies ergibt sich aus dem Prozessgrundsatz „in dubio pro reo“. a) Gemäss Strafbefehl vom 13. November 2014 (act. 10‘000), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Berufungsführer namentlich vorgeworfen, am 21. August 2014 um ca. 12.30 Uhr in Bern mit seinem Fahrzeug von der Laupenstrasse her in die Schanzenstrasse eingebogen zu sein und wegen mangelnder Aufmerksamkeit (er suchte nach der Schanzenstrasse 1; sein Blick war daher nach links gerichtet) B.________, welche auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte, übersehen zu haben und mit geringer Geschwindigkeit in sie hineingefahren zu sein, wobei diese leicht verletzt worden ist. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Auch blieb unbestritten, dass die Sichtverhältnisse gut waren, die Fussgängerinnen (B.________ und C.________) den Fussgängerstreifen nicht unverhofft betreten und sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits näher bei der Mittelinsel als beim Trottoir befunden haben, sowie dass der Berufungsführer die örtlichen Gegebenheiten rund um die Unfallstelle kannte, weshalb er auch wusste, dass sich am Unfallort ein Fussgängerstreifen befindet (act. 13‘038). Demgegenüber werden vom Berufungsführer die im Urteil des Polizeirichters vom 4. Mai 2015 (act. 13‘036 ff.) festgehaltene Dauer der Unaufmerksamkeit (Blick nach links gerichtet statt auf die Strasse) vor dem Aufprall zwischen seinem Fahrzeug und der Fussgängerin B.________ von 5-6 Sekunden sowie die Fahrgeschwindigkeit von ca. 20 km/h bestritten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 b) Anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014 hat der Berufungsführer auf die Frage, wie lange er vor dem Aufprall ungefähr nach links geschaut habe, zu Protokoll gegeben „es war eine sehr kurze Zeit, ich schätze höchstens 5-6 Sekunden, aber ich denke, es waren ein paar Sekunden zu lange“ (act. 5‘025). Zur Fahrgeschwindigkeit sagte er aus „das war ganz langsam, sicher weniger als 20 km/h“ (act. 5‘025, Z. 45). Diese Aussagen machte der Berufungsführer zwei Stunden nachdem von ihm verursachten Unfall und er bestätigte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2015 (act. 13‘031 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2016 gab der Berufungsführer dann zu Protokoll, dass er diese Aussagen nicht bestätigen könne. Er führte aus, dass er unter Schock gestanden habe; er habe den Sinn für die Zeit verloren. Es habe sich nicht um 5-6 Sekunden, sondern um eher 1-2 Sekunden gehandelt. Er habe sich nochmals in die Situation hineinversetzt. Es hätten nicht mehr gewesen sein können. Das Unfallopfer, B.________, erklärte anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014, C.________ und sie seien zügig gegangen und hätten den Fussgängerstreifen nicht unverhofft betreten (act. 5‘019, Z. 113). Die Ampel habe orange geblinkt (act. 5‘020, Z. 54). Bevor sie den Fussgängerstreifen betreten habe, habe sie gesehen, dass sich von links ein gräuliches Fahrzeug genähert habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Distanz zwischen ihr und dem Fahrzeug ausreichend sei und sie genügend Zeit habe, die Strasse zu überqueren. Ausserdem sei sie davon ausgegangen, dass der Fahrzeuglenker sie gesehen habe (act. 5‘020, Z. 60-64). Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie sich näher bei der Mittelinsel als beim Trottoir befunden (act. 5‘019, Z. 76). Die Auskunftsperson C.________, welche zum Unfallzeitpunkt den Fussgängerstreifen auf der rechten Seite des Opfers überquerte, sagte anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2014 aus, kurz bevor sie und das Opfer den Fussgängerstreifen betreten hätten, habe sie nach links geschaut und habe gesehen, dass sich ein graues Fahrzeug ungefähr auf der Höhe der vorher von ihnen passierten Querstrasse befunden habe. Sie habe angenommen, dass der Lenker dieses Personenwagens sie gesehen haben müsse und über genügend Zeit verfüge, um zu bremsen (act. 5‘028, Z. 26-32). Das Auto sei mit Bestimmtheit nicht schnell unterwegs gewesen, eine Schätzung sei jedoch schwierig. Es seien maximal ca. 20-30 km/h gewesen (act. 5‘028, Z. 57 f.). c) Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 21. August 2014 klar und ohne jegliche Vorbehalte aussagte, dass er vor dem Unfall „wohl ein paar Sekunden zu lange“ nach links geschaut habe; er umschrieb die Zeitspanne mit 5-6 Sekunden. Auch rund acht Monate später, nämlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2015, in einem Zeitpunkt, in welchem er den Schockzustand überwunden hatte, bestätigte er die gemachten Aussagen. Die Aussage vom 21. März 2016 widerspricht den Aussagen vom 21. August 2014 und vom 4. Mai 2015; die Zeitspanne der Unaufmerksamkeit soll nun nur noch 1-2 Sekunden, nicht mehr 5-6 Sekunden betragen haben. Diese Korrektur ist als reine Schutzbehauptung des Berufungsführers abzutun; es ist nicht glaubwürdig, dass er sich fast zwei Jahre nach dem Unfall besser an den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse erinnern kann, als am Tag des Unfalls. Das Gericht erachtet es demnach als erwiesen, dass der Berufungsführer - bei den ihm bekannten örtlichen (Schanzenstrasse, Bern) und zeitlichen Gegebenheiten (Mittagszeit) -, wie er selbst einräumt, „zu lange“ unaufmerksam war; er hat dem Strassenverkehr nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet, was dann zum Unfall vom 21. August 2014 geführt hat. Dass die Unaufmerksamkeit nicht nur kurzfristig war, wird auch dadurch aufgezeigt, dass der Berufungsführer die Fussgängerinnen nicht bemerkt hat, obwohl sie die Strecke vom Trottoir bis zur Mittelinsel bereits fast zurückgelegt hatten. Der fragliche Fussgängerstreifen (insgesamt hat es, ausgehend von der Laupenstrasse, vom Beginn der Schanzenstrasse bis zum Beginn der Welle des SBB Bahnhofes Bern drei Fussgängerstreifen) war für den Berufungsführer bereits nach dem Abbiegen auf die Schanzenstrasse von weitem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 sichtbar. Auf der geraden Strecke der Schanzenstrasse hätte der Berufungsführer, nachdem er auf die Strasse eingebogen war, die Fussgängerinnen erkennen müssen, als sie sich noch vor dem Überqueren der Strasse auf der rechten Trottoirseite befunden haben. Hätte der Berufungsführer den Blick auf die Strasse gerichtet gehabt und nicht mit Blick nach links nach der Schanzenstrasse 1 gesucht, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Ob es sich hierbei um 1-2 oder 5-6 Sekunden der Unaufmerksamkeit gehandelt hat, ist vor diesem Hintergrund zweitrangig. Sowohl B.________ als auch C.________ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Berufungsführer, in Anbetracht der Distanz seines Fahrzeugs zum fraglichen Fussgängerstreifen und auch aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeit, bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte abbremsen können, um einen Zusammenstoss mit B.________ zu verhindern. Dies wird auch durch die lediglich leichte Verletzung von B.________ (Schmerzen linkes Bein, vgl. act. 5'023) bestätigt. 5. Mit Urteil vom 4. Mai 2015 wurde der Berufungsführer erstinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen. Der Berufungsführer macht geltend, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). b) Zum objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG äusserte sich der Polizeirichter in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 wie folgt: „Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Überqueren der Strasse durch Fussgänger sind als wichtige Verkehrsvorschriften zu werten. So ist den Fussgängern namentlich das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Art. 6 VRV zufolge muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). ... Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N 47 zu Art. 90). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a; 131 IV 133 E. 3.2). Vorliegend sind sämtliche objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird. A.________ hat dem Verkehr nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet und der Fussgängerin den Vortritt nicht gewährt. Die Fussgängerin wurde in der Folge konkret gefährdet, hat sich doch wegen der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Verkehrsregelverletzung die hervorgerufene Gefahr realisiert. Wie bereits erwähnt, gehört die Vortrittsregelung für Fussgänger zu den wichtigen Verkehrsvorschriften, die besonders unfallträchtig sind.“ Diese Ausführungen werden von der Verteidigung nicht bestritten. Anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2016 bestätigte sie, dass das Verhalten des Berufungsführers, welches zum Unfall vom 21. August 2014 geführt hat, den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Für die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands wird demnach auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber bestreitet der Berufungsführer, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. c) aa) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Ein schweres Verschulden ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder mindestens grob fahrlässig handelt (Urteil BGer 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6B_441/2016 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.1). Grobe Fahrlässigkeit kommt … in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_677/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1 mit Hinweisen; GIGER, in OFK SVG, 2014, N 13 mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben (Urteil BGer 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann auch begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 64). Wer Fussgängern, die bereits auf dem Fussgängerstreifen stehen, den Vortritt nicht gewährt, verhält sich grundsätzlich grob fahrlässig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es dem Fahrzeuglenker objektiv gar nicht möglich ist, rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, und dies zudem nicht seinem eigenen Fehlverhalten (fehlende Aufmerksamkeit, übersetzte Geschwindigkeit) anzulasten ist (WEISSENBERGER, Tatort Strasse, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, 2014, S. 237 ff., 247). Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker (Art. 26 und 33 SVG) wiegt in aller Regel objektiv und subjektiv schwer bzw. stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (vgl. Urteile BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.3 f.; 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.6). bb) Wie beweismässig erstellt ist, suchte der Berufungsführer in der Zeit kurz vor dem Unfall, nachdem er von der Laupenstrasse herkommend in die Schanzenstrasse abgebogen war, nach einer Adresse auf der linken Strassenseite (Schanzenstrasse 1) und hatte infolgedessen den Blick von der Strasse abgewandt. Mit diesem Verhalten hat er pflichtwidrig (vgl. Art. 6 VRV, Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG) nicht in Betracht gezogen, dass er andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch Fussgänger, gefährden könnte. Er handelte dadurch unbewusst fahrlässig. Damit grobe (un)bewusste Fahrlässigkeit bejaht werden kann, müsste das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zudem rücksichtslos gewesen sein. Dies ist vorliegend zu bejahen. https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/8089e7f2-7588-4c4a-bd87-a5a60a509c49?citationId=b1f82b66-c5e0-49f5-a957-5b6538df9b8c&source=document-link&SP=17%7Ccrzn3m

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Sachverhaltsmässig ist erwiesen, dass der Berufungsführer die örtlichen Gegebenheiten kannte, ihm musste dadurch bewusst sein, dass es sich bei der Schanzenstrasse um eine Strasse handelt, die zu jeder Tageszeit, und insbesondere zu den „Stosszeiten“, wozu auch die Mittagszeit (Zeitpunkt des Unfalls ca. 12.30 Uhr) zählt, von vielen Fussgängern überquert wird. Grund dafür ist unter anderem, dass über die „Welle“, welche an die Schanzenstrasse angrenzt, der SBB Bahnhof Bern erreicht werden kann. Auf der Schanzenstrasse hat es zwischen der Laupenstrasse und dem Beginn der „Welle“ des SBB Bahnhofs insgesamt drei Fussgängerstreifen, wobei die Ampeln nicht immer aktiv sind, so auch im Unfallzeitpunkt. Der Berufungsführer musste aufgrund dessen damit rechnen, dass er unmittelbar nach dem Einbiegen auf die Schanzenstrasse mit Passanten auf der Fahrbahn konfrontiert sein würde, und es musste ihm auch bewusst sein, dass die Fussgänger die Strasse in diesem Abschnitt zügig überqueren. Dementsprechend hätte er nach dem Abbiegemanöver mit jederzeitiger Bremsbereitschaft fahren müssen, welche nötigenfalls ein rechtzeitiges Anhalten vor einem die Strasse überquerenden Fussgänger zugelassen hätte. Ob die Unaufmerksamkeit des Berufungsführers nun 1-2 Sekunden oder 5-6 Sekunden gedauert hat, ist dabei nicht in erster Linie massgebend. Von den Autofahrern ist bei solchen örtlichen Verhältnissen zu jedem Zeitpunkt so oder anders eine erhöhte Aufmerksamkeit insbesondere betreffend die Fussgänger erforderlich; der Berufungsführer musste seine Aufmerksamkeit insbesondere auf allfällige Fussgänger richten. Indem der Berufungsführer den Blick von der Strasse abwandte und nach einer Adresse suchte, hat er sich gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos verhalten und damit rücksichtslos gehandelt; er hat nicht bedacht, dass er allfällige Fussgänger in ihrem Rechtsgut Leib und Leben verletzen könnte. Gegenindizien liegen nicht vor. Bei einer minimalen Aufmerksamkeit, wäre es dem Berufungsführer ohne weiteres möglich gewesen, auf der geraden, übersichtlichen Strecke und bei den guten Sichtverhältnissen, die Fussgängerin, B.________, rechtzeitig zu erkennen und rechtszeitig anzuhalten. Wer um diese Zeit an diesem Ort seine Aufmerksamkeit für anderes einsetzt und „blind“ über einen Fussgängerstreifen fährt, handelt rücksichtslos. Er hat eine objektiv wichtige Verkehrsregel, nämlich die Pflichten, welche ein Autofahrer gegenüber Fussgängern hat (Art. 6 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG), vollständig ausser Acht gelassen. Damit hat der Berufungsführer auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. d) Insgesamt vermag der Berufungsführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er bei genügender Aufmerksamkeit den Fussgänger rechtzeitig hätte bemerken müssen, nicht zu entkräften. Es ist nicht zu beanstanden, dass der erstinstanzliche Richter das Verschulden des Berufungsführers nicht mehr als leicht qualifizierte, denn es ist offensichtlich, dass bei Unaufmerksamkeit innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern naheliegt. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Folglich erachtet der Strafappellationshof den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 VRV als gerechtfertigt. 6. Der Berufungsführer ist rechtskräftig verurteilt wegen des Vergehens gegen das AHVG. Ausserdem ist er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Das Urteil vom Polizeirichter des Saanebezirks vom 4. Mai 2015 wird vom Berufungsführer ausschliesslich in Bezug auf den Schuldpunkt bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung angefochten. Er beantragt eine Reduktion der Strafe ausdrücklich nur für den Fall, dass seinem Antrag auf eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln entsprochen wird. Der Strafappellationshof hat die Berufung in diesem Punkt abgewiesen, so dass die Strafzumessung betreffend den Schuldspruch für die grobe Verkehrsverletzung und für das Vergehen gegen das AHVG nicht weiter zu prüfen ist. Der Strafappellationshof hat auch keinen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Anlass, von den Erwägungen des Polizeirichters abzuweichen; dieser hielt fest, angesichts des Verschuldens des Berufungsführers (vorsätzliche Widerhandlung gegen das AHVG bzw. unbewusste grobfahrlässige Widerhandlung gegen das SVG), seiner Mitwirkung im Strafverfahren, seiner Einsichtigkeit, seines Nachtatverhaltens, seines Strafregisterauszugs sowie seiner persönlichen und finanziellen Situation (Einkommen: CHF 1'800.- / Grundbetrag des Existenzminimums: CHF 1'200.-; Krankenversicherungsprämien: CHF 261.- CHF 368.- - 107.-; Steuern: CHF 200.-; Vermögen ca. CHF 60'000.-; Schulden CHF 86'165.-) sei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von CHF 200.- angemessen. 7. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 100.- dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Dementsprechend wird das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 4. Mai 2015 bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden (Art. 87 Abs. 3 AHVG; Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 2 SVG). 2. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 Abs. 1 und 106 StGB). 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘270.00 (Gerichtsgebühr: CHF 1‘200.00; Auslagen: CHF 70.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt. IV. Der Antrag auf Parteientschädigung von A.________ im Berufungsverfahren wird abgewiesen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. März 2016/rbr/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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