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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 23.09.2015 501 2015 41

23 settembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,747 parole·~19 min·4

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 41 Urteil vom 23. September 2015 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand SVG – Verletzung von Verkehrsregeln / Strafbarkeit einer dringenden Dienstfahrt Berufung vom 25. März 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 10. Februar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Polizeikorporal A.________ wurde am 18. Januar 2013, um 09.40 Uhr, als er mit dem Patrouillenfahrzeug der Polizei B.________ auf seiner Dienstfahrt auf der Hauptstrasse von Courtepin in Richtung Murten fuhr, von der Einsatz- und Alarmzentrale (EAZ) aufgefordert, sich unter „Code bleu“ (Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen, Blaulicht und Wechselklanghorn) sofort nach Murten zu begeben, da ein Insasse der Strafanstalt Bellechasse anlässlich einer ärztlichen Konsultation die Flucht ergriffen hatte. Beim Abhören der Meldung verlangsamte A.________ sein Fahrzeug auf ca. 16 km/h. Eingangs Courlevon schaltete A.________ Blaulicht und Sirene ein und beschleunigte das Fahrzeug auf der geraden und abschüssigen Strecke in Courlevon. Kurz vor der Rechtskurve ausgangs Courlevon bremste er ab. Dabei verlor er auf der vereisten Strasse die Herrschaft über das Fahrzeug, kam auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einer Geschwindigkeit von rund 49 km/h mit einem korrekt entgegenfahrenden Lastwagen, welcher in Richtung Courtepin unterwegs war. A.________ musste von der Feuerwehr aus dem Polizeifahrzeug geborgen und in Spitalpflege gebracht werden. Die Mitfahrerin erlitt nur leichte Verletzungen. Es entstand erheblicher Sachschaden. B. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2014 qualifizierte die Staatsanwaltschaft das Verhalten von A.________ als einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser erhob Einsprache und beantragte weitere Untersuchungshandlungen. Nach deren Abschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 12. September 2014 Anklage wegen grober Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Polizeirichter des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 28. Januar 2015. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 sprach er A.________ schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen in Courlevon am 18. Januar 2013 und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.00. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.00 und den Auslagen CHF 1‘290.00 wurden A.________ auferlegt. Am 12. Februar 2015 meldete A.________ fristgerecht Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2015 beantragt A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Polizeirichters sei aufzuheben. Er beantragt, vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen zu werden, die Kosten des Strafverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm sei für die Kosten seiner Verteidigung eine Entschädigung im Umfang der entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. Nachdem die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsgegnerin) am 9. April 2015 vernehmen liess, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, reichte der Berufungsführer am 1. Mai 2015 eine begründete Berufungsschrift ein, zu welcher die Berufungsgegnerin am 16. Juni 2015 Stellung nahm. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person ist der Berufungsführer zur Berufung legitimiert. b) Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 12. Februar 2015 schriftlich eröffnet (act. 203). Gleichentags meldete er gegen das Urteil vom 10. Februar 2015 form- und fristgerecht Berufung an (act. 204). c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 17. März 2015 zugestellt. Die schriftliche Berufungserklärung wurde am 25. März 2015 fristgerecht der Post übergeben. d) Die Berufungserklärung erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, der Berufungsführer hält ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils er anficht. Ausserdem wird dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten. e) In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Verfahren. f) Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen, denn der Anklagesachverhalt der Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautete auf grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mithin ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2. Der Berufungsführer beachtete am 18. Januar 2014 in Courlevon die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht und verlor in einer Rechtskurve die Herrschaft über sein Fahrzeug. Diese Verkehrsregelverletzungen sind im Berufungsverfahren unbestritten. Die Vorinstanz qualifizierte sie als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft hat die Beurteilung akzeptiert, dem Verbot der reformatio in peius folgend ist darauf nicht mehr zurückzukommen. 3. Der Berufungsführer rügt eine falsche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 100 Abs. 4 SVG. a) Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war (Art. 100 Ziff. 4 SVG). b) Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte auf einer dringlichen Dienstfahrt befand (E. 3.3), die hierfür vorgeschriebenen Warnvorrichtungen in Funktion waren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 (E. 3.2) und die maximale Geschwindigkeit von 77 km/h angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht unangemessen war (E. 4.1.). Soweit erforderlich kann hierzu auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). c) Der Polizeirichter kam zum Schluss, der Berufungsführer habe nicht die Sorgfalt angewendet, die von ihm hätte erwartet werden dürfen, als er die Rechtskurve ausgangs Courlevon angefahren sei und infolge Eisglätte auf seiner Fahrbahn und der nicht genügend reduzierten Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, auf die Gegenfahrbahn geraten sei und dabei mit einem korrekt entgegenkommenden Lastwagen kollidierte. Er habe sorgfaltswidrig nicht bedacht, dass sich bei Minustemperaturen jederzeit Eisglätte auf der Fahrbahn bilden könne. Jedenfalls lägen keine ausserordentlichen Umstände vor, mit denen schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. Es sei nicht unüblich, dass im Winter Schnee auf die Fahrbahn gelangen könne. Dies könne auf verschiedene Art und Weise geschehen, so durch Windverfrachtungen, ab Bäumen oder vom Dach eines Fahrzeuges. Vermutungsweise sei im vorliegenden Fall Schnee durch ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit Anhänger von einem Vorplatz oder Feld auf die Strasse verfrachtet worden und der so auf die Fahrbahn transportierte Schnee schmelze, gefriere kurz darauf und führe zu Eisglätte. Der konkrete Fall zeige eindrücklich, dass und wie sich die Strassenverhältnisse im Winter bei starken Minustemperaturen (in casu -8°C) sich innert Minuten verändern könnten. Der Beschuldigte habe sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Strassenverhältnisse gleich präsentieren würden, wie bei seinen beiden Vorbeifahrten am selben Morgen. Der Polizeirichter stellte daher fest, dass der Berufungsführer die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 100 Abs. 4 SVG nicht erfülle (E. 4.2). Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, er habe sorgfaltswidrig gehandelt. d) aa) Voraussetzung für die Strafbefreiung ist auch, dass der Führer eines Fahrzeuges auf dringlicher Dienstfahrt alle Sorgfalt beobachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich sind. Die Abgrenzung des normwidrigen Verhaltens vom normgemässen beschränkt sich damit vorliegend auf die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat oder er im Rahmen des erlaubten Risikos handelte. bb) Gemäss Rechtsprechung ist ein Verhalten sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil BGer 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 135 IV 56 E. 2.2, BGE 116 IV 306 E. 2c). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; je mit Hinweisen). cc) Ausgangspunkt sind demnach vorliegend die im Strassenverkehrsrecht bestehenden generellen Sorgfaltsregeln. Sie bezeichnen einerseits das üblicherweise aufzubringende Mass an Sorgfalt und helfen andrerseits bei der Entscheidung, welche Risiken gemeinhin nicht in Rechnung gestellt werden müssen. Im Bereich des Strassenverkehrs finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung, soweit das Strassenverkehrsrecht keine abweichenden Normen enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Sonderregeln für dringliche Fahrten von Einsatzfahrzeugen (Art. 100 Abs. 4 SVG) stellen eine Konkretisierung der Grundsätze betreffend den rechtfertigenden Notstand (Art. 34 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Ziff. 1 SVG) dar. Sie beruhen auf dem Grundgedanken, dass im Interesse der Sicherheit raschen polizeilichen Einschreitens gewisse Verkehrsregelverletzungen hingenommen werden müssen (vgl. BGE 113 IV 126 E. 2c; BGE 106 IV 1). Soweit ein polizeilicher Dienstbefehl die Dringlichkeitsfahrt konkretisiert, kann dieser zur Auslegung von Art. 100 Abs. 4 SVG herangezogen werden (Urteil BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Der Kanton Freiburg kennt keinen solchen Dienstbefehl (act. 55). e) Der fragliche Verkehrsunfall ereignete sich am 18. Januar 2013 um 9.46 Uhr (act. 42) in der Rechtskurve ausgangs der Ortschaft Courlevon in Richtung Murten. aa) Die Unfallursache ist in einer Kombination von Geschwindigkeit und Strassenverhältnissen zu suchen, wobei der genaue Grund nicht erschlossen werden konnte. Im Unfallzeitpunkt war die Strasse gesalzen und trocken (Anklageschrift, act. 162). Das

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Polizeifahrzeug war mit ABS/EPS, 4x4 sowie einem crash Recorder ausgerüstet (act. 46). Aus der Auswertung des Datenaufzeichnungsgerätes geht hervor, dass der Berufungsführer das Dienstfahrzeug unmittelbar vor der Rechtskurve stark abgebremst hat. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von rund 77 km/h begann er mit dem Anbremsen rund 72 m vor der Kollisionsstelle (act. 38, 43) und reduzierte die Geschwindigkeit um die Rechtskurve zu durchfahren. Die Kurve ist nicht eng und beschreibt einen Bogen von rund 105 Grad (act. 27). Die Kollision erfolgte bei einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h (act. 36). Unter normalen Strassenverhältnissen kann diese Kurve nach gewöhnlichem Lauf der Dinge problemlos mit dieser Geschwindigkeit durchfahren werden, so dass das Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand hätte gebracht werden können. Zwei Bremsspuren konnten erhoben werden, links 13.36 m, rechts 16.11m (act. 6, 46). bb) Der Berufungsführer schildert, er habe vor Beginn der Kurve beim Bremsen bemerkt, dass das Fahrzeug rutsche und habe daher stark abgebremst ohne das Steuer zu bewegen. In diesem Zeitpunkt sei der Lastwagen noch nicht in Sicht gewesen. Trotz dem Bremsmanöver sei das Fahrzeug weitergerutscht, immer noch auf der rechten Fahrbahn. Als er in den Bereich eingangs Kurve gelangt sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet und als er den entgegenkommenden Lastwagen gesehen habe, habe er das Steuer nach rechts gerissen (act. 10, 182 verso). Die Beifahrerin bestätigte am 18. Januar 2013 gegenüber der Kantonspolizei, dass die Strasse im Unfallzeitpunkt trocken geschienen habe, und sie das Gefühl habe, der Berufungsführer sei korrekt gefahren (act. 13). In gleicher Richtung weist die Aussage des Zeugen C.________ vom 19. Januar 2013, der unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug durch Courlevon fuhr: 'il faisait froid, environ -8°. La route était bonne selon moi. Je n'ai pas vu de plaque de verglas' (act. 20). Der Beifahrer des unfallbeteiligten Lastwagens schildert: „Der Wagen fuhr in seiner Spur. In der Kurve verlor der Lenker plötzlich die Herrschaft über sein Fahrzeug. Ich sah, dass der Beamte bremste und die Räder blockiert waren. Da es zu diesem Zeitpunkt sehr glatt war, konnte er seinen Wagen nicht mehr lenken und geriet auf die Gegenfahrbahn“ (act. 17 verso). f) Die Staatsanwaltschaft führt an, Unfälle ohne Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seien angesichts der nahezu lückenlosen Regeln des SVG nahezu ausgeschlossen und fast nur dort gegeben, wo das Verschulden bei einem anderen Verkehrsteilnehmer liege. Wäre der Berufungsführer so gefahren, dass er überhaupt nicht hätte bremsen müssen, wäre nichts passiert (Stellungnahme Ziff. 1 und 5). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei; sie verkennt, dass der Berufungsführer den Einsatzbefehl erhalten hat, einen flüchtigen Straftäter zu stellen. Die Sorgfaltspflicht ist situationsbezogen zu beurteilen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Einsatz unter „code bleu“ ein höheres Risiko mitfährt. Bei einer dringenden Dienstfahrt ist die Sorgfalt zu beachten, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich ist. Dabei gilt folgendes: aa) Das Mass der erforderlichen Sorgfalt hängt weitgehend vom Grad der Dringlichkeit der betreffenden Dienstfahrt ab. Wird, wie vorliegend, ein Polizist auf Patrouille zu einem Einsatz aufgeboten, ist es (in erster Linie) nicht an ihm, die Dringlichkeit der Fahrt zu beurteilen. Er hat dazu regelmässig auch nicht die nötigen Informationen. Der Einsatz und seine Dringlichkeitsstufe werden von der Einsatzzentrale beurteilt und angeordnet. Beim „Code bleu“ handelt es sich um die höchste von drei Dringlichkeitsstufen (act. 66, 133). Unter „Code bleu“ können (und sollen) gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Von einem Polizisten wird erwartet, dass er bereit ist, höhere Risiken auf sich zu nehmen als der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Durchschnittsbürger; er ist auch entsprechend ausgebildet. Demgegenüber darf er im Strassenverkehr Unbeteiligte nicht in Gefahr bringen. Letzterem dienen nicht zuletzt die für die dringende Dienstfahrt zwingend vorgeschriebenen Warnsignale, die jeden Strassenbenützer auffordern, die Strasse sofort freizugeben und nötigenfalls anzuhalten (Art. 27 Abs. 2 SVG). bb) Unbesehen der Dringlichkeit liegt die Verantwortung für die Fahrt beim Fahrzuglenker. Er hat letztlich zu beurteilen, ob und wenn ja welche Risiken er bei dieser konkreten Fahrt eingehen kann und will. Bei der Beurteilung, ob das eingegangene Risiko zu hoch war, sind nur jene Elemente massgebend, die im Zeitpunkt des Handelns bekannt waren oder hätten sein müssen, denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. cc) Der Berufungsführer hatte am 18. Januar 2013 vor dem Unfallereignis Courlevon bereits dreimal durchfahren; erstmals um 7 Uhr, von Murten herkommend um sich zu einer Verkehrskontrolle nach Courtepin zu begeben (act. 148). Von der Einsatzzentrale erhielt er sodann zwei Aufgebote unter dem 'Code bleu' (Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen, Blaulicht und Wechselklanghorn). Der erste Einsatz wurde um 7.40 Uhr ausgelöst und betraf einen Überfall bei der Post Murten, der Berufungsführer erhielt den Auftrag sich nach Murten, Champ Olivier zu begeben. Bei diesem Einsatz hatte der Berufungsführer, gemäss seinen eigenen Aussagen, die Ortschaft Courlevon und die Rechtskurve unter den gleichen Bedingungen und mit ähnlicher Geschwindigkeit durchfahren wie beim Einsatz um 9.40 Uhr, bei dem sich der Unfall ereignete (act. 182 f.). Der zweite Einsatzbefehl erfolgte am 18. Januar 2013 um 9.11 Uhr. Es handelte sich um einen Überfall bei der Migros (Micarna) in Courtepin. Bei diesem Einsatz hatte der Berufungsführer die fragliche Rechtskurve und die Ortschaft Courlevon von Murten her wiederum mit ähnlicher Geschwindigkeit wie beim späteren Unfall Uhr befahren (act. 183). g) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war die maximale Geschwindigkeit von 77 km/h angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht unangemessen (E. 4.1.). Bei normalen Strassenverhältnissen hätte der Berufungsführer die Kurve ausgangs Courlevon problemlos durchfahren resp. das Fahrzeug hätte vor der Kollision zum Stillstand gebracht werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz musste der Berufungsführer aufgrund der besonderen Umstände in concreto nicht damit rechnen, dass sich zwischen der zweiten (Abfahrt in Murten: 9.11 Uhr, act. 134, Durchfahrt Courlevon einige Minuten später) und der unmittelbar daran anschliessenden dritten dringlichen Dienstfahrt um 9.38 Uhr (act. 122) die Strassenverhältnisse in der Ortschaft Courlevon, insbesondere unmittelbar vor der fraglichen Rechtkurve völlig ändern. Es war kalt und trocken, auf den angrenzenden Freiflächen lag wenig Schnee, die Strassenränder waren gänzlich schneefrei (act. 28 ff.). Windverfrachtungen ab Bäumen oder Dächern, wie sie die Vorinstanz vermutet, sind wenig wahrscheinlich, zumindest waren die in der Fotodokumentation in Strassennähe sichtbaren Bäume und Hausdächer schneefrei. Bei einer Temperatur von -8°C dürfte auch die Sonneneinstrahlung noch kein Schmelzwasser erzeugt haben; der Sonnenaufgang war am 18.1.2013 um 08.10 Uhr und der Sonnenstand eine Stunde später noch niedrig. Mit Schnee- oder Eisglätte in der fraglichen Rechtskurve musste der Berufungsführer nicht mehr rechnen als mit einer Öllache. Die Kollision ist somit auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen, mit welchen der Berufungsführer aufgrund der konkreten Umstände nicht rechnen musste. Dazu kommt, dass der Berufungsführer keine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte, welche ihn zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Er hat an der fraglichen Stelle eine Hauptstrasse

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 befahren, ohne Verzweigung, ohne Fussgängerverkehr und praktisch ohne Gegenverkehr. Er musste weder das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer missachten noch ein Rotlichtsignal überfahren. Die Geschwindigkeit (maximal 77 km/h auf der geraden übersichtlicher Strecke vor der Kurve) war nicht massiv übersetzt sondern - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat verhältnismässig. Der Berufungsführer war somit zwar zur Sorgfalt verpflichtet, nicht aber zu einer besonders hohen Sorgfalt. Die nach den konkreten Umständen gebotene Sorgfalt hat er entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - eingehalten. Demnach bleiben die im Zuge der dringenden Dienstfahrt vom 18. Januar 2014 begangenen Verkehrsregelverletzungen in Anwendung von Art. 100 Ziffer 4 SVG straflos. 4. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 426, 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg auferlegt. Sie werden auf CHF1‘100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vom Polizeirichter des Seebezirks festgesetzt worden; deren Zusammensetzung wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und ist somit beizubehalten. b) Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. aa) Der Berufungsführer hat für das Strafverfahren einen Anwalt beigezogen. Er macht für die Anwaltskosten in der Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 20.41 Stunden geltend sowie Auslagen von CHF 148.-, gesamthaft eine Entschädigung von CHF 5‘231.30. Im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren hat Rechtsanwalt Markus Meuwly die Akten zu studieren und sich mit seinem Mandanten zu besprechen, eine begründete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Januar 2014 zu verfassen (6 Seiten) und weitere Untersuchungsmassnahmen zu beantragen (act. 94ff), seinen Mandanten an die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu begleiten (Dauer: 3/4 Stunden; act. 147) und sich entsprechend vorzubereiten. Alsdann hatte er die Anklageschrift zu studieren (act. 161ff.), sich auf die Verhandlung des Polizeirichters vom 28. Januar 2014 vorzubereiten und seinen Mandanten zu begleiten (1 ½ h, act. 181). Ein Aufwand von 20h erscheint angemessen, der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 230.- ebenfalls. Somit wird A.________ für die Anwaltskosten in der Strafuntersuchung und für das erstinstanzliche Verfahren CHF 5‘127.85 (Honorar: CHF 4‘600.-; Auslagen: CHF 148.-; Mehrwertsteuer: CHF 379.85) zugesprochen. bb) Im Berufungsverfahren erscheint ein Aufwand von 7 Stunden angemessen. Rechtsanwalt Markus Meuwly hatte das erstinstanzliche Urteil zu analysieren um die Berufungserklärung zu verfassen, sich mit seinem Klienten zu besprechen und eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 230.und die Auslagen von CHF 50.- sind nicht zu beanstanden. A.________ wird daher für die Anwaltskosten im Berufungsverfahren CHF 1‘792.80 (Honorar: CHF 1‘610.-; Auslagen: CHF 50.-; Mehrwertsteuer: CHF 132.80) zu Lasten des Staates zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben. II. Die von A.________ am 18. Januar 2013 in Courlevon begangene Verkehrsregelverletzung bleibt in Anwendung von Art. 100 Abs. 4 SVG straflos. III. Die Kosten des Strafverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Polizeirichter des Seebezirks bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.- und den Auslagen von CHF 1‘290.-. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gebühr: CHF. 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). IV. A.________ wird für die Anwaltskosten in der Strafuntersuchung und für das erstinstanzliche Verfahren CHF 5‘127.85 (Honorar: CHF 4‘600.-; Auslagen: CHF 148.-; Mehrwertsteuer: CHF 379.85) und für das Berufungsverfahren CHF 1‘792.80 (Honorar: CHF 1‘610.-; Auslagen: CHF 50.-; Mehrwertsteuer: CHF 132.80) zu Lasten des Staates zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. September 2015/aur Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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