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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 28.11.2016 501 2015 141

28 novembre 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·9,585 parole·~48 min·6

Riassunto

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.CHFch/tc 501 2015 141 & 142 Urteil vom 28. November 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Reich, amtlicher Verteidiger B.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) Berufungen vom 7. Oktober 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 22 Sachverhalt A. A.________ wird vorgeworfen, zusammen mit C.________ von Oktober 2010 bis Februar 2011 in den Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs von B.________ in D.________ eine unbestimmte Menge Hanfstecklinge mit einem THC-Gehalt von 1.8 % herangezogen zu haben. Einen Teil der Stecklinge habe A.________ an Drittpersonen weitergegeben. Am 23. November 2011 entdeckte die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung in E.________ eine Indooranlage im Aufbau. In diesem Zusammenhang wird A.________ vorgeworfen, Betäubungsmittel angebaut/hergestellt bzw. Anstalten zum Handel mit Betäubungsmittel getroffen zu haben. B.________ wird vorgeworfen, A.________ und C.________ in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 den Kalberstall und später auch den Kuhstall seines landwirtschaftlichen Betriebs in D.________ zum Anbau von 1.8 % THC-reichen Hanfs zur Verfügung gestellt und sich dadurch der Gehilfenschaft schuldig gemacht zu haben. B. Am 26. Mai 2015 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), begangen in D.________, wegen Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in E.________, sowie wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Das Gericht entschied, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben und die anderen 8 Monate zu vollziehen. Weiter wurde A.________, als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 2. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 20.verurteilt. Von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen in F.________, und der Anschuldigung des Anstalten-Treffens zum Handel mit Betäubungsmitteln (betr. 18 g Marihuana) wurde A.________ freigesprochen. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit Personenwagen auf Hauptstrasse innerorts wurde wegen Verjährung eingestellt. B.________ wurde wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer 1) am 4. Juni 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2015 teilte er mit, das erstinstanzliche Urteil werde – abgesehen von den Freisprüchen bzw. den Verfahrenseinstellungen zu seinen Gunsten sowie der verfügten Herausgabe beschlagnahmter Hanfsamen und Waffen gemäss Ziff. II.4 Abs. 2 und II.6 – vollumfänglich angefochten. Er beantragte, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Freiburg aufzuerlegen. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 6‘469.65 im erstinstanzlichen Verfahren und gemäss noch einzureichender Honorarnote im oberinstanzlichen Verfahren sowie eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuung von mindestens CHF 1‘000.-. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung beantragte er in beweismässiger Hinsicht die Einvernahme seiner Ehefrau G.________.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 22 B.________ (nachfolgend: der Berufungsführer 2) meldete seinerseits am 3. Juni 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2015 schloss er auf Gutheissung der Berufung. Er beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insofern, als er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG freigesprochen und von der Rückzahlungspflicht der ausgerichteten Entschädigung an den Staat befreit werde sowie als die ihn betreffenden Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde der vom Berufungsführer 1 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von G.________ abgewiesen. E. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 28. November 2016. Anlässlich der Verhandlung erschienen der zuständige Staatsanwalt sowie die beiden Berufungsführer, verbeiständet durch die Rechtsanwälte Yves Reich und Pierre-Henry Gapany. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurden die Berufungsführer kurz zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach der Einvernahme der Berufungsführer erteilte die Vorsitzende des Strafappellationshofs Rechtsanwalt Reich, Rechtsanwalt Gapany und dem zuständigen Staatsanwalt das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwalt Reich stellte für den Berufungsführer 1 die folgenden Anträge: „I. 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffer II.1. Abs. 2 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. Mai 2015 (Freisprüche und Einstellungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 19. Juni 2011 in E.________ (Führen trotz entzogenem Führerausweis) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Herr A.________ sei von sämtlichen anderen Vorwürfen freizusprechen. 4. Neun Zehntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Dem freigesprochenen Beschuldigten sei auf Staatskosten eine Entschädigung auszurichten, und zwar a) eine Vergütung für seine Verteidigungskosten im Umfang von neun Zehnteln der Honorarnote vom 15. Mai 2015. b) eine Vergütung für seine Verteidigungskosten im Umfang [der] Honorarnote vom 28. November 2016. c) eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuung von mindestens Fr. 1‘000.- für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. II. Herr A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagen zu einem Tagessatz von Fr. 20.-, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag (23. November 2011). Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. 2. zu einem Anteil von einem Zehntel der Verfahrenskosten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 22 III. Im Sinne einer Verfügung 1. Mit Ausnahme der Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition gemäss Seite 4 der Anklageschrift seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Seiten 4 und 5 der Anklageschrift dem freigesprochenen Beschuldigten nach Rechtskraft des Strafurteils zurückzuerstatten. 2. Subsidiär: Das Honorar des amtlichen Anwalts von Herrn A.________ sei gemäss der eingereichten zweiten Kostennote für die Tätigkeit zwischen dem 5. März 2015 und dem 26. Mai 2015 zu taxieren. 3. Subsidiär: Das Honorar des amtlichen Anwalts von Herrn A.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss der eingereichten Kostennote vom 25. November 2016 [festzusetzen].“ Rechtsanwalt Gapany beantragte was folgt: „I. Die Berufung sei gutzuheissen. II. Das Urteil vom 26. Mai 2015 des Strafgerichts des Sensebezirks sei wie folgt abzuändern: «III. 1. B.________ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG / 25 StGB) freigesprochen. 2. + 3.aufgehoben 4. (1. Satz rechtskräftig) B.________ wird von der Rückzahlungspflicht der ausgerichteten Entschädigung an den Staat befreit. IV. Die B.________ betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300 werden dem Staat auferlegt.» III. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens werden dem Staat auferlegt.“ Der Staatsanwalt beantragte die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Weiter beantragte er, die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsführern aufzuerlegen. Die Berufungsführer verzichteten darauf, ein Schlusswort abzugeben. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 28. November 2016 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Personen haben die beiden Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 22 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer 1 ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche, der verfügten Einziehungen und Vernichtungen, der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsregelung an. Mangels Anfechtung nicht zu überprüfen sind die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. II.1 (letzter Satz) sowie die verfügte Herausgabe bzw. Freigabe der beschlagnahmten Hanfsamen und Waffen gemäss Ziff. II. 4 Abs. 2 und II.6. Im Verfahren gegen den Berufungsführer 2 ist aufgrund dessen vollumfänglicher Anfechtung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufungen der Berufungsführer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über die Berufungsführer am 2. November 2016 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Über den Berufungsführer 1 wurde zudem ein Führungsbericht der Anstalten Witzwil eingeholt (datierend vom 8. November 2016) und das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie das erstinstanzliche Urteil inkl. Begründung des beim Obergericht des Kantons Bern hängigen Verfahrens SK 2016 309+310 ediert. Am 11. November 2016 reichte Rechtsanwalt Reich seine Berufungserklärung im Verfahren SK 2016 309+310 sowie die Verfügung der Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts vom 26. Oktober 2016 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO) zu den Akten. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die beiden Berufungsführer zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. Die Berufungsführer rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. a) Die Vorinstanz erachtete sowohl die Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungsführer 1 als auch diejenige im gegen den Berufungsführer 2 geführten Strafverfahren als dem Anklagegrundsatz genügend. Sie führte aus, die den Berufungsführern vorgeworfenen Straftaten seien in der (jeweiligen) Anklageschrift genügend konkretisiert. Diese hätten gewusst, was ihnen vorgeworfen werde und die einzelnen Taten seien sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht genügend umschrieben. Die Berufungsführer bzw. ihre Verteidiger hätten sich richtig auf die Sitzung vor dem Strafgericht vorbereiten können und seien nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt gewesen. Hinsichtlich des Berufungsführers 1 hielt die Vorinstanz zudem fest, aufgrund der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und den Ausführungen in der Anklageschrift habe dem Berufungsführer 1 bzw. seinem Verteidiger klar sein müssen, dass sich die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG auf Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG stütze und ihm somit Bandenmässigkeit vorgeworfen werde. Weiter führte sie – in Bezug auf beide Beschuldigten – aus, ob für die vorgeworfenen Taten genügend Beweise vorliegen, welche eine Verurteilung der Berufungsführer rechtfertigen würden, sei im Rahmen des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung zu klären. b) Nach Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleitet wird, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu

Kantonsgericht KG Seite 6 von 22 umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf HEIMGARTNER/NIGGLI zutreffend ausgeführt hat, hat die Anklage grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insbesondere Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft qualifizierte oder privilegierte Tatbestände oder Tatbestandsvarianten für erfüllt, hat sie die entsprechenden Umstände anzuführen (vgl. HEIMGART- NER/NIGGLI, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 28 f.). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift haben jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 37). Weiter hat die Anklageschrift die erfüllten Tatbestände zu bezeichnen. Die Angabe der allenfalls erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen, es sind folglich nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungsgesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen. Die Angabe der Gesetzesbestimmung lässt sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Bst. a EMRK ableiten, wonach die Anklageschrift den Grund der Anklage, d.h. die eventuell verletzten Gesetzesbestimmungen anzuführen hat (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 40 f.). c) aa) Die Anklageschriften vom 29. Oktober 2014 haben in Bezug auf den Sachverhalt in D.________ den folgenden Wortlaut (act. 10032 ff. und 10038 f.): „A.________ und C.________ zogen in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 im Kalberstall auf einer Fläche von 4 x 13 m und später auch im Kuhstall des landwirtschaftlichen Betriebs von B.________ in D.________ ein unbekannte Menge Hanfstecklinge mit einem THC-Gehalt von 1.8 % heran (act. 2011, 2041, 2016, 2062 f. Zeilen 64 ff.). Von diesen Stecklingen gab A.________ eine unbestimmte Menge an

Kantonsgericht KG Seite 7 von 22 Kollegen ab (act. 2011, 2070, f. Zeilen 57 ff., 2119) und C.________ verbrachte eine unbestimmte Menge dieser Stecklinge ins H.________, nach I.________ und ins J.________ (act. 3006 Zeilen 229 ff.).“ „B.________ stellte A.________ und C.________ den Kalberstall (4 x 13 m) und später auch den Kuhstall auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb in D.________ zum Anbau von 1.8 THC-reichen Hanf in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 zur Verfügung. B.________ bezahlte Stromrechnungen (Beleuchtung, Bewässerung, Belüftung) im Betrag von ungefähr CHF 15‘000.00 bis CHF 18‘000.00 (act. 2011, 2041, 2062 f. Zeilen 2062 ff., 3006 Zeilen 244 ff.).“ bb) In Bezug auf den Berufungsführer 1 ging die Vorinstanz von folgendem Beweisergebnis aus und würdigte es rechtlich wie folgt (act. 96, S. 19 f.): „Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ mindestens seit Frühjahr 2011 im Kuhstall des landwirtschaftlichen Betriebes seines Bruders B.________ eine unbekannte Menge Hanfstecklinge mit einem THC-Gehalt von 1,8% heranzog. Ein grosser Teil dieser Stecklinge wurde anschliessend mit Hilfe von Drittpersonen auf die Felder des landwirtschaftlichen Betriebes von B.________, welcher diese zur Verfügung stellte, gepflanzt und anschliessend gejätet. Der Beschuldigte und auch C.________ geben zu, dass sie zusammen für diesen Anbau verantwortlich waren und dass sie gewusst haben, dass die gezogenen und gesetzten Pflanzen einen THC-Gehalt von über 1% verfügten. Dass sie wussten, dass diese Pflanzen für die Betäubungsmittelgewinnung dienen können, belegt auch der Umstand, dass sie beabsichtigten, das Hanffeld mittels Stacheldraht und einem Überwachungsturm gegen Diebstähle zu sichern. Eine Bewilligung, welche den Beschuldigten den Anbau von THC-reichem Hanf erlaubt hätte, lag nicht vor. Der Beschuldigte A.________ wie auch C.________ gaben zudem zu, einen Teil der Setzlinge an Drittpersonen abgegeben zu haben.“ Indem die Beschuldigten C.________ und A.________ Anfang 2011 gemeinsam Hanfsetzlinge zogen, von denen sie wussten, dass der THC-Gehalt über 1% lag, und sie diese im Juni/Juli 2011 etappenweise auf den Feldern auspflanzten und an Dritte abgaben, haben sie sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der Anbau dieses Hanfes stellt ein Dauerdelikt dar, welches über den 1. Juli 2011 hinaus dauerte, so dass das seit dem 1. Juli 2011 geltende Recht anwendbar ist. Ob die Beschuldigten den angebauten Hanf für die Gewinnung von Betäubungsmitteln verwenden wollten, ist daher unerheblich, muss dies doch seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr nachgewiesen werden. Ihr Zusammenschluss weist eine Organisationsstruktur auf und bei der Intensität ihres Zusammenwirkens (gemeinsame Ziehung, Pflanzung und Pflege der Pflanzen unter Beizug von ihnen unterstellten Helfern) kann von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, auch wenn diese Zusammenarbeit nur einige Monate dauerte. Der Beschuldigte ist daher der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen. Ob der Beschuldigte zusammen mit C.________ bereits von Oktober 2010 bis Frühjahr 2011 auf dem Hof in D.________ Hanfstecklinge gezogen hat und was gegebenenfalls mit diesen geschah, blieb unklar. Der Beschuldigte und C.________ verneinen dies. B.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei erst im Januar 2011 auf den Hof gekommen, wenn, dann habe C.________ vor diesem Zeitpunkt Stecklinge gezogen. Beweise oder Indizien, dass tatsächlich Stecklinge gezogen wurden, fehlen. Diese Handlungen würden zudem noch unter das bis zum 30. Juni 2011 geltende Recht fallen, so dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsste, dass er die Hanfstecklinge mit dem Handlungsziel der Betäubungsmittelgewinnung gezogen hat. Der Beschuldigte ist daher für die Zeit von Oktober 2010 bis Frühjahr 2011 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.“ Hinsichtlich des Berufungsführers 2 stellte die Vorinstanz fest, der Berufungsführer 2 habe C.________ und dem Berufungsführer 1 die beiden Ställe und andere Räume seines landwirtschaftliches Betriebes in D.________ für die Ziehung von Hanfsetzlingen und später auch

Kantonsgericht KG Seite 8 von 22 Felder für die Hanfpflanzung zur Verfügung gestellt und sich damit der Gehilfenschaft schuldig gemacht. Aufgrund des in Bezug auf den Berufungsführer 1 ausgesprochenen Freispruchs von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeitperiode von Oktober 2011 bis Frühjahr 2011, entfalle auch der dem Berufungsführer 2 gemachte Vorwurf der Gehilfenschaft für die Zeit vor dem Frühjahr 2011 (act. 96, S. 16 ff.). cc) Damit hat die Vorinstanz die beiden Berufungsführer für ein Verhalten verurteilt, welches von den Anklageschriften nicht erfasst ist. Weder dem Berufungsführer 1 noch dem Berufungsführer 2 wird in der Anklageschrift das Auspflanzen von Hanfsetzlingen auf den Feldern bzw. das Zur-Verfügung-Stellen der Felder zum Auspflanzen von Hanf vorgeworfen. Gerade darauf basiert jedoch der erstinstanzliche Schuldspruch. Die Vorinstanz hat die Berufungsführer somit für einen Sachverhalt verurteilt, der gar nicht angeklagt war. Die Felder und das Auspflanzen bildeten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und die Vorinstanz war gar nicht dazu berechtigt, darüber zu urteilen. Richtigerweise hätte sie daher betreffend das Auspflanzen von Hanfsetzlingen auf den Feldern bzw. das Zur-Verfügung-Stellen der Felder zum Auspflanzen von Hanf keine rechtliche Subsumtion vornehmen und weder einen Freispruch noch eine Verurteilung erlassen dürfen. Gleiches gilt für den Strafappellationshof. Die ausgesprochene Verurteilung ist demnach aufzuheben, ohne dass in Bezug auf das Auspflanzen des Hanfs auf die Felder bzw. – im Fall des Berufungsführers 2 – in Bezug auf das Zur-Verfügung-Stellen der Felder zum Auspflanzen von Hanf ein Freispruch zu erfolgen hat. Hinsichtlich des Berufungsführers 1 ist im Sinne einer Nebenbemerkung festzuhalten, dass die Anklageschrift auch betreffend die diesem vorgeworfene qualifizierte Begehungsweise in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Einerseits ist der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand nicht in genügender Weise bezeichnet: Wie den Ausführungen unter Ziff. 4.b) zu entnehmen ist, sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genau zu bezeichnen, wobei auch die allenfalls erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben sind. Andererseits ist der Sachverhalt hinsichtlich des qualifizierten Tatbestands der bandenmässigen Begehung zu wenig konkret umschrieben. Ob eine bandenmässige Tatverübung vorliegt, muss grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Diese konkreten Umstände müssen dann aber auch in einer Anklage enthalten und aufgeführt sein (vgl. HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, Art. 19 N. 1070). Der von der Staatsanwaltschaft umschriebene Sachverhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf eine knappe Umschreibung des Sachverhalts einer mittäterschaftlich begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Konkrete Umstände, welche eine bandenmässige Begehung nahelegen würden, wurden kaum beschrieben. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Übertragung der im allgemeinen Strafrecht gebräuchlichen Definition der Bandenmässigkeit in das Betäubungsmittelstrafrecht die Abgrenzung der Bandenmässigkeit zur blossen Mittäterschaft als schwierig erweist (vgl. hierzu ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28/ BetmG], 2. Aufl. 2016, Art. 19 N. 252 ff.). Gerade aufgrund dieser unbestimmten Abgrenzung zwischen Bandenmässigkeit und Mittäterschaft sollten in der Anklageschrift bei der Umschreibung der konkreten, die Bandenmässigkeit letztlich begründenden Umstände jedoch klar ausgeführt werden; eine zu knappe Ausgestaltung genügt Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO nicht. dd) Übrig bleiben damit in Bezug auf den Sachverhalt in D.________ lediglich die Vorwürfe des Ziehens von Hanfstecklingen im Kalber- und Kuhstall sowie deren Weitergabe bzw. das Zur-Verfügung-Stellen der Ställe und das Zahlen von Stromrechnungen in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011. Diesbezüglich wurden die Berufungsführer von der Vorinstanz jedoch freigesprochen. Auch wenn dieser Freispruch nicht explizit aus dem Dispositiv hervorgeht, ist er für den Strafappellationshof bindend; aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf

Kantonsgericht KG Seite 9 von 22 darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Zwar lautet die Tatzeit in der Überschrift bei den den Berufungsführern zur Last gelegten strafbaren Handlungen auf die Zeit von Oktober 2010 bis zum 17. September 2011 – mangels brauchbarer Sachverhaltsumschreibung (Auspflanzen von Hanfstecklingen auf die Felder bzw. Zur-Verfügung-Stellen der Felder) kann daraus aber nichts gewonnen werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsführer auch zwischen März und Juni 2011 noch Stecklinge produziert haben, fehlt der gemäss anzuwendendem alten Recht für eine Strafbarkeit nötige Nachweis der Absicht der Betäubungsmittelgewinnung. Dem bisher Gesagten zufolge ist eine Verurteilung oder ein zusätzlicher Freispruch nicht möglich; das erstinstanzliche Urteil ist lediglich insofern zu korrigieren, als der erstinstanzliche Freispruch explizit ins Dispositiv aufzunehmen ist. ee) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Berufungsführer von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Oktober 2010 bis Februar 2011 in D.________, freizusprechen sind. Das Auspflanzen des Hanfs auf die Felder des Hofes in D.________ bildete nicht Teil der Anklage und damit auch nicht Teil des gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahrens; die Vorinstanz hätte nicht darüber befinden dürfen und auch in oberer Instanz ist diesbezüglich weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch möglich. d) Der Berufungsführer 1 rügt weiter eine Verletzung der Anklageschrift in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in E.________. Diesbezüglich sind seine Vorbringen nicht stichhaltig. In der Anklageschrift wird im Rahmen der Sachverhaltsbeschreibung klar festgehalten, dass sich die Indooranlage in E.________ erst im Aufbau befunden hat. Unter Ziff. 2 der Anklageschrift („Rechtliche Würdigung“) werden die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände aufgelistet, wobei das Anstalten-Treffen zum Handel mit Betäubungsmitteln wortwörtlich aufgeführt ist. Dass der entsprechende Sachverhaltsabschnitt nicht vollständig korrekt überschrieben war, reicht nicht aus, um eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Aufgrund der klaren Sachverhaltsumschreibung und der eindeutigen Auflistung des rechtlichen Tatbestands musste dem Berufungsführer 1 bzw. seinem Verteidiger klar sein, dass die Indooranlage in E.________ auch unter dem Aspekt von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG gewürdigt werden durfte. 5. In sachverhaltlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu überprüfen bleiben demnach lediglich die den Berufungsführer 1 betreffenden Verurteilungen wegen Anstalten-Treffens zum Handel mit Betäubungsmitteln, begangen in E.________, sowie die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SVG (unter Ausnahme des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Fahrens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 19. Juni 2011). a) aa) Der Berufungsführer 1 beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und deren rechtliche Würdigung in Bezug auf die Vorwürfe betreffend die Indooranlage in E.________. Er bringt vor, die bei ihm gefundenen Düngemittel seien zum Verkauf im Laden bestimmt gewesen. In Bezug auf die Indooranlage in F.________ sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, selbst wenn der Berufungsführer 1 auf dieser Anlage Hanfstecklinge produziert hätte, sei nicht erwiesen, dass diese den gesetzlich festgehaltenen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hätten. Das Gleiche müsse für die Indooranlage in E.________ gelten.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 22 bb) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht erwiesen sei, dass der Berufungsführer 1 in der ehemaligen Metzgerei in E.________ eine Indooranlage betrieben und Betäubungsmittel hergestellt habe. Gemäss den Feststellungen der Polizei habe sich die Anlage erst im Aufbau befunden. Aufgrund der bereits installierten Gegenstände (Wärmelampen, Lüftungsrohre, Ventilator, Aktivkohlefilter) und der beschlagnahmten Düngemittel und Messgeräte sei das Gericht jedoch überzeugt, dass der Berufungsführer im November 2011 dabei gewesen sei, eine entsprechende Anlage zu bauen und diese für die Herstellung von Betäubungsmitteln benutzen zu wollen. Eine ihn dazu berechtigende Bewilligung habe nicht vorgelegen. Seine Aussage, er habe damit Stecklinge für die Hanföl- bzw. Hanfeisteeproduktion herstellen wollen, seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es bestünden keine diesbezüglichen Hinweise und es sei gerichtsnotorisch, dass die in seinem Wagen beschlagnahmten Düngemittel für die Herstellung des Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis verwendet würden. cc) Gemäss Polizeirapport vom 2. April 2012 wurde in den Räumlichkeiten der ehemaligen Metzgerei eine Indooranlage im Aufbau gefunden. An der Kühlraumdecke waren bereits 6 Wärmelampen, Lüftungsrohre, ein Ventilator und ein Aktivkohlefilter installiert worden (act. 2012). In den Akten befinden sich mehrere Fotos der sich im Aufbau befindlichen Indooranlage an der K.________ in E.________ sowie zahlreiche Belege und Quittungen von Materialkäufen (Heizluftfilter, Perl-Regner, Leuchtenklemmen, Schläuche, Rohre, Erde etc.) in verschiedenen Baufachmärkten (vgl. act. 2160 ff., 2175). Hinsichtlich der beim Berufungsführer 1 anlässlich seiner Festnahme am 23. November 2016 aufgefundenen und beschlagnahmten Düngemittel kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (act. 96, S. 27) und die Akten verwiesen werden (act. 2173). Weiter wurden bei ihm 18 g Marihuana und Bargeld im Betrag von CHF 22‘860.- beschlagnahmt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungsführer 1 auf Vorhalt diverser Quittungen und Rechnungen über Materialkäufe, für die Indooranlage Material gekauft zu haben (act. 62, S. 16). Zudem sagte er aus, in Bezug auf die Indooranlage bzw. den ihm gemachten Vorhalt des Polizeirapports, es sei sehr gross, d.h. über 300 m2 gewesen und habe verschiedene Räume gehabt. Man habe ohne Weiteres den Verkaufsladen betreiben und Stecklinge ziehen können (act. 62, S. 16). Die vorerwähnten Quittungen und Rechnungen zeugen von einer grossen Menge gekauften Materials, weshalb davon auszugehen ist, dass die geplante Anlage eine nicht unerhebliche Grösse innegehabt hätte. Dementsprechend ist der Strafappellationshof auch davon überzeugt, dass die beim Berufungsführer 1 aufgefundenen Düngemittel und Materialien in erster Linie für die Indooranlage verwendet worden wären und nicht zum Verkauf im Laden bestimmt waren. Was den von der Verteidigung vorgebrachten Einwand in Bezug auf den THC-Gehalt der in der Indooranlage anzubauen beabsichtigten Pflanzen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit der Indooranlage in E.________ sagte der Berufungsführer 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber aus, Industriehanf eigne sich nicht für die Produktion von Hanfeistee, da sowohl das Aroma als auch die Quantität ungenügend wären. Demgegenüber übersteige der THC-Gehalt aromatischer Pflanzen die gesetzlich zugelassene Grenze (vgl. act. 62, S. 19). Wie seinen eigenen Aussagen zu entnehmen ist, beabsichtigte der Berufungsführer 1 in der Indooranlage in E.________ Industriehanf zu ziehen und Pflanzen zu kreuzen, um wieder ätherisches Öl mit der alten Aromaqualität produzieren zu können (act. 62, S. 16). Damit hätte der Berufungsführer 1 jedoch offensichtlich auch (aromatische) Pflanzen benutzt und angebaut, deren THC-Gehalt die gesetzliche Grenze übersteigt und die damit als Betäubungsmittel gelten. Demnach geht aus seinen eigenen Aussagen hervor, dass er beabsichtigte, in der Indooranlage in E.________ Hanf zum Anbau zu verwenden, der den

Kantonsgericht KG Seite 11 von 22 gesetzlich zugelassenen THC-Gehalt übersteigt. Das Verhalten des Berufungsführers ist folglich selbst dann als illegal und strafrechtlich relevant zu betrachten wäre, wenn seiner Darstellung, er habe in der Indooranlage in E.________ Pflanzen gekreuzt, um Eistee herzustellen (vgl. act. 62, S. 14 und 19), Glauben geschenkt würde. Seit dem 1. Juli 2011 gelten Hanfpflanzen, deren THC- Gehalt 1 % übersteigt, als Betäubungsmittel; dies war dem Berufungsführer 1 bewusst. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht mehr notwendig, dass die Betäubungsmittelgewinnung das Handlungsziel ist (siehe hierzu Ziff. III.1.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, act. 96, S. 9). Das Beweisergebnis der Vorinstanz und der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG sind somit nicht zu beanstanden. b) aa) Weiter beanstandet der Berufungsführer 1 die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG. Er bringt vor, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten es unterlassen, nähere Abklärungen zum fraglichen Vorplatz vorzunehmen. Es sei daher gestützt auf seine Aussage vor der Vorinstanz (act. 62, S. 22: „Ich war aber der Meinung dass der eingezäunte Vorplatz ein Privatgrundstück ist und ich berechtigt war, dort zu fahren.“), in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Vorplatz eingezäunt gewesen sei. Nach Verweis auf JEANNERET (vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007; Art. 102 N. 35) und das Urteil BGer 6S.286/2003 E. 3 vom 26. September 2003 liess er festhalten, der eingezäunte Vorplatz sei als Privatgrundstück zu qualifizieren, womit er berechtigt gewesen sei, dort zu fahren. bb) Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen, und öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Öffentlich ist eine Verkehrsfläche, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (Urteil BGer 6S.286/2003 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 104 IV 105 E. 3; 101 IV 173 m.w.H.). Solange ihre Benützung nicht auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch eingeschränkt wird, gehören gemäss der Rechtsprechung auch in Privateigentum stehende Parkplätze und Vorplätze zu den öffentlichen Strassen. Einschränkungen der allgemeinen Benützungsbefugnis müssen aber für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung in eindeutiger Weise erkenntlich sein (vgl. WALDMANN/KRAEMER, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 1 N. 21). Um zu bestimmen, ob ein privater Platz für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist, muss auf den Willen des Berechtigten abgestellt werden, so wie dieser von dritten Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werde. Dieser Wille kann sich beispielsweise durch eine vorhandene Signalisation, eine Barriere oder Kette oder aus den Umständen des Einzelfalls ausdrücken (vgl. Urteil BGer 6B_507/2012 vom 1. November 2012 E. 2.1; JEANNERET, a.a.O., Art. 102 N. 37). cc) Gemäss Googlemaps grenzt das Gebäude an der K.________ an diejenigen des L.________, der M.________ und der N.________. Die Vorplätze der verschiedenen Liegenschaften sind zum Teil miteinander verbunden. Verschiedentlich sind Fahrzeuge parkiert. Eine Abschrankung, ein Zaun, eine andere Fahrbeschränkung oder eine Signalisation sind nicht ersichtlich. Von einer umfassenden Einzäunung des Vorplatzes der K.________ ist damit nicht auszugehen; eine lediglich einseitige oder teilweise Abgrenzung des Platzes ist nicht genügend, um den Platz als privat im Sinne des SVG qualifizieren zu können. Der Vorplatz ist folglich als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu betrachten, womit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu bestätigen ist.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 22 c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer 1 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anstalten-Treffen zum Handel mit Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG), begangen am 19. Juli 2011 und am 23. November 2011 in O.________ und E.________, schuldig zu sprechen ist. 7. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.2 vom 12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

Kantonsgericht KG Seite 13 von 22 betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In Bezug auf die vorliegende retrospektive Konkurrenz wird im Weiteren ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (u.a. Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3.1 und E. 4.3.2): „Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu verfahren. Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (...). Die Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. (...). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz.“ b) Im Sinne einer Vorbemerkung ist anzumerken, dass im Strafregisterauszug des Berufungsführers 1 drei Vorstrafen verzeichnet sind. Am 30. Mai 2007 wurde er vom damaligen Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Am 20. Mai 2008 verurteilte ihn der damalige Gerichtskreis VI Signau-Trachselwald wegen Vergehen gegen das BetmG, Fahrens (eines Motorfahrzeugs) ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Nationalstrassenabgabe-Verordnung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.-. Am 2. Dezember 2011 schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfacher Übertretung des BetmG und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei sie die Hälfte davon als bedingt vollziehbar erklärte, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die hier beurteilten Delikte ereigneten sich allesamt vor dem Urteil vom 2. Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der Strafappellationshof für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angezeigt erachtet (vgl. E. 7.d/dd hiernach), weswegen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamt- bzw. Zusatzstrafe auszufällen und nach der unter Ziff. 7.a) beschriebenen Rechtsprechung vorzugehen ist. c) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 34 StGB beträgt der Strafrahmen für Widerhandlungen gegen das BetmG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagesätzen. Die verschiedenen Widerhandlungen gegen das SVG sind ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bedroht. Auch für Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Von der abstrakten Strafdrohung her sind die begangen bzw. die gemeinsam zu beurteilenden Delikte somit als gleich schwer zu betrachten. Konkret erscheint jedoch die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Tat, weswegen die Einsatzstrafe dafür festzusetzen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Dies ist vorliegend nicht

Kantonsgericht KG Seite 14 von 22 der Fall, auch wenn mit Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG ein (fakultativer) Strafmilderungsgrund vorliegt. Es bleibt daher beim vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. d) aa) In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Berufungsführer 1 erst dabei war, die Indooranlage in E.________ aufzubauen. Er hatte bereits einiges an Material installiert und noch vieles mehr gekauft. Die eher grosse Menge an gefundenem (Bau-)Material und Dünger indiziert, dass die Indooranlage einmal eine nicht unerhebliche Grösse innegehabt hätte. Der Berufungsführer 1 ging relativ professionell vor. Die objektiven Tatkomponenten wiegen dennoch leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer 1 vorsätzlich und letztlich aus finanziellen Motiven handelte. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral bis leicht straferschwerend zu gewichten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Fähigkeit des Berufungsführers 1, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war. Eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. g BetmG ist nicht angezeigt; es ist lediglich dem Eingreifen der Polizei zu verdanken, dass die Indooranlage in E.________ nicht in Betrieb genommen wurde. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten somit mittelleicht. bb) Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers 1 zu verweisen (act. 96, S. 32). Was die Vorstrafen betrifft, ist anzumerken, dass im Strafregister eingetragene Urteile je nach Strafart und -dauer nach zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren (nach Ablauf der Strafdauer) zu entfernen sind (Art. 369 Abs. 1-3 StGB). Art. 369 Abs. 7 StGB bestimmt, dass aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen. Die im erstinstanzlichen Urteil noch erwähnten Verurteilungen aus dem Jahr 2006 sind zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht worden. Sie können somit dem Berufungsführer als Vorstrafen nicht mehr entgegengehalten werden und sind bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers 1 sind – wie bereits erwähnt – drei Vorstrafen verzeichnet. Der Berufungsführer ist damit, insbesondere hinsichtlich Betäubungsmitteldelikte, einschlägig vorbestraft. Zudem zeugt die Vielzahl der weiteren seiner bisherigen Verurteilungen von mangelndem Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung und einer starken Tendenz zur Unbelehrbarkeit und Rechtsfeindlichkeit. Die Vorstrafen des Berufungsführers 1 sind daher straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leicht bis mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten. cc) Angesichts der mittelleicht zu gewichtenden Tatkomponenten sowie der in leicht bis mittlerer Weise straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von rund 150 Strafeinheiten als schuldangemessen. dd) Bei Strafen bis max. 360 Strafeinheiten stehen alternativ Freiheits- oder Geldstrafe zur Verfügung, wobei im Bereich bis 180 Strafeinheiten in der Regel die Geldstrafe zur Anwendung gelangt. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (vgl. das Urteil BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3). Dies ist vorliegend bei der

Kantonsgericht KG Seite 15 von 22 Geldstrafe der Fall, weshalb die Strafe von 150 Strafeinheiten grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszufällen ist. Es liegen keine Gründe vor, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden. Angesichts der persönlichen und finanziellen Situation des Berufungsführers 1 ist der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und seinem eigenen Antrag in oberer Instanz auf CHF 20.festzusetzen. e) Wie bereits erwähnt, sehen die verschiedenen Widerhandlungen gegen das SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2; Fahren ohne Berechtigung, Art. 95 Abs. 1 Bst. b; Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Art. 96 Abs. 2 SVG; Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Art. 97 Abs. 1 SVG) sowie das Vernachlässigen von Unterhaltspflichten jeweils eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Was die objektiven Tatkomponenten der hier zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das SVG anbelangt, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Berufungsführer 1 sowohl am 19. Juli 2011 wie auch am 23. November 2011 trotz entzogenem Führerausweis mit seinem Personenwagen fuhr. Am 23. November 2011 war er zudem fahruntauglich wegen Cannabiskonsums. Das von ihm gefahrene Fahrzeug verfügte über keine Haftpflichtversicherung und die montierten Kontrollschilder waren auf ein anderes Fahrzeug eingelöst. Die Art und Weise des Vorgehens zeugt von keinen Besonderheiten. Die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung der betroffenen Normen ist als noch leicht wiegend zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das SVG festzuhalten, dass der Berufungsführer 1 vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, insbesondere aus purer Bequemlichkeit handelte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die übertretenen Normen zu respektieren und sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten dennoch noch leicht. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 7.d)bb) verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Vorstrafen des Berufungsführers 1 zu einer Vielzahl aus Strassenverkehrsdelikten zusammensetzen. Der Berufungsführer 1 ist in diesem Bereich wiederholt einschlägig vorbestraft, was entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dennoch sind die Täterkomponenten auch in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG noch in leichter bis mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten. f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. das Urteil BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erachtet der Strafappellationshof für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angezeigt, bzw. es wurden für die bereits beurteilten Straftaten jeweils Geldstrafen ausgesprochen, womit – wie bereits erwähnt – das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt und gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamt- bzw. eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Schwerstes Delikt bildet die Widerhandlung gegen das BetmG. Hierfür erachtete der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (Vernachlässigen von Unterhaltspflichten, Widerhandlungen gegen das SVG) im Umfang von 90 Tagessätzen auf die Einsatzstrafe angerechnet. Insgesamt ergibt dies eine Strafe von 240 Strafeinheiten, wovon nun

Kantonsgericht KG Seite 16 von 22 die mit Urteil vom 2. Dezember 2011 ausgefällte Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe zu subtrahieren ist. Demnach resultiert eine teilweise Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. g) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer schlechten Prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Verschuldenselement gilt grundsätzlich als Korrektur in denjenigen Fällen, bei welchen eine unbedingte Strafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich erscheint, aber eine bedingte Strafe dem Verschulden des Täters nicht gerecht würde. Eine Rolle spielen können dabei auch generalpräventive Momente. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist dabei die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Zwischen Teilvollzug und Prognose gibt es daher eine Rückkoppelung, was bedeutet, dass eine gewisse Balance zwischen Prognose und Verschulden angestrebt werden sollte. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auf. 2013, N. 14 ff. zu Art. 43 StGB). Für den Fall der Bejahung des teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.6). Der Berufungsführer 1 ist uneinsichtig und mehrfach vorbestraft. Gemäss neustem Strafregisterauszug ist bereits ein neues Verfahren gegen ihn hängig, wobei es sich wiederum um Widerhandlungen gegen das BetmG im Zusammenhang mit THC-reichem Hanf handelt und der Berufungsführer 1 gemäss der eingereichten Berufungserklärung im Verfahren SK 2016 309 + 310 einen Teil der Vorwürfe anerkennt. Im Bereich des SVG ist der Berufungsführer 1 mehrfach einschlägig vorbestraft. Angesichts der Vielzahl seiner Vorstrafen und der sich darin manifestierenden Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung ist dem Berufungsführer 1 eine negative Prognose auszustellen. Ein Aufschub der Strafe – auch nur ein teilweiser – wäre nicht zu rechtfertigen. Die Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 20.-, insgesamt ausmachend CHF 3‘200.-, ist vollumfänglich zu vollziehen. 9. Der Berufungsführer 1 wendet sich gegen die verfügte Einziehung der diversen Düngemittel, -granulaten und Messgeräten gemäss Art. 69 StGB. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, bei den beschlagnahmten Düngemittel und -granulaten sowie den beschlagnahmten Messgräten handle es sich zwar um Mittel und Gegenstände, welche als solche https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F311.0%2F43%2F1 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=a0aedeeb-a071-4a09-a870-a89b92efc829#cons_5_3_1 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=a0aedeeb-a071-4a09-a870-a89b92efc829#cons_5_3_1

Kantonsgericht KG Seite 17 von 22 unschädlich seien, sich jedoch zur Herstellung von Betäubungsmitteln, insbesondere zur Aufzucht von Indoorhanf eigneten. Aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der Tatsache, dass der Berufungsführer 1 bereits mehrmals wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei, sei anzunehmen, dass er diese Mittel zur Herstellung von THC-reichem Hanf eingesetzt hätte oder einsetzen würde. Deshalb seien sie in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG) wurde bestätigt. Die eingezogenen Gegenstände dienten bzw. hätten der Herstellung von Betäubungsmitteln gedient. Sie sind daher in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, da sie die Sicherheit von Menschen gefährden. Die beim Berufungsführer 1 beschlagnahmten CHF 22‘860.- werden ihm – soweit sie nicht gestützt auf Art. 168 Abs. 1 StPO im Umfang der vom Berufungsführer 1 zu tragenden Verfahrenskosten sowie der ihm auferlegten Geldstrafe verrechnet werden (vgl. hierzu Ziff. 11 nachfolgend) – zurückerstattet. 10. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer 1 wurde im vorliegenden Verfahren vom Hauptanklagepunkt freigesprochen. Der Berufungsführer 2 seinerseits vollumfänglich freigesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Unverändert bleiben die auf das Verfahren von C.________ entfallenden 40 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt ausmachend CHF 7‘422.- (Gerichtsgebühr: 4‘800.-; Auslagen: CHF 2‘622.-). Der Berufungsführer 1 hat nunmehr 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 1‘240.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘200.-; Auslagen CHF 40.-). Die restlichen 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘300.- (Gerichtsgebühr: 6‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 428 StPO gemäss dem Obsiegen und Unterliegen verteilt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 4‘300.-. Davon entfallen zwei Drittel auf das Verfahren des Berufungsführers 1 und ein Drittel auf das Verfahren des Berufungsführers 2. Der Berufungsführer 1 ist mit seinen Anträgen überwiegend durchgedrungen; er hat daher von den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten einen Viertel, ausmachend CHF 716.-, zu tragen. Der Berufungsführer 2 hat im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren obsiegt; die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sind daher – zusammen mit den im Verfahren des Berufungsführers 1 verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘584.-, – dem Kanton Freiburg aufzuerlegen. b) aa) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des

Kantonsgericht KG Seite 18 von 22 amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Zusätzlich hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf eine Reiseentschädigung für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro hat. Für Reisen innerhalb des Kantons beträgt die Entschädigung CHF 2.50 je Kilometer (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 JR). bb) Rechtsanwalt Reich veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden (inkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung); Rechtsanwalt Gapany macht einen Aufwand von 8 Stunden und 1 Minute (exkl. des noch zu berücksichtigenden Aufwands für die Berufungsverhandlung) geltend. Beide hatten das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit ihren Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint im Fall von Rechtsanwalt Reich der geltend gemachte Aufwand von total 15 Stunden, ausmachend CHF 2‘700.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen (Fotokopien, Porti, Telefon) wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 135.-, festgesetzt. Zuzüglich sind Rechtsanwalt Reich gemäss Art. 78 Abs. 1 JR Reiseentschädigungen von CHF 402.- (Reisekosten Biel-Witzwil: CHF 150.-; Reisekosten Biel-Freiburg: CHF 92.-; Pauschale für einen halben Reisetag: CHF 160.-) auszurichten. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, ausmachend CHF 258.95, ist Rechtsanwalt Reich somit eine Pauschalentschädigung von CHF 3‘495.95 zu entrichten. Der Berufungsführer 1 wird in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, ein Viertel dieses Betrags, ausmachend CHF 1‘391.40, dem Kanton Freiburg zurückzuzahlen. Auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Pauschalentschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Reich als amtlichen Verteidiger (insgesamt CHF 5‘565.65 [inkl. CHF 412.25 MwSt.]) wird die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers 1 auf einen Viertel, ausmachend CHF 1‘391.40, festgesetzt. Im Fall von Rechtsanwalt Gapany erscheint ein Aufwand von total 8 Stunden, ausmachend CHF 1‘440.-, als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung wird dabei auf 1 Stunde reduziert, und die Verhandlung des Strafappellationshofs mit 2 Stunden und 30 Minuten berücksichtigt. Dazu kommen 1 Stunde für die Kenntnisnahme und Analyse des erstinstanzlichen Urteils, 1 Stunde für die Vorbereitung der Verhandlung, 1 Stunde für den Aufwand nach dem Urteil und ca. 1 Stunde für Besprechungen mit dem Klienten. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 72.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, ausmachend CHF 123.35, ist Rechtsanwalt Gapany demnach eine Pauschalentschädigung von CHF 1‘665.35 zu entrichten. Der Berufungsführer 2 ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit.

Kantonsgericht KG Seite 19 von 22 cc) Angesichts ihrer amtlichen Verteidigung verfügen die Berufungsführer über keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 429 ff. StPO; ihre Anträge auf Ausrichtung einer solchen sind daher abzuweisen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung. 11. Die dem Berufungsführer 1 auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘391.40 plus CHF 1‘245.- und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 716.- plus CHF 874.-, sowie die ihm auferlegte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 20.- werden in Anwendung von Art. 268 und 442 Abs. 4 StPO mit dem am 23. November 2011 beschlagnahmten Betrag von CHF 22‘860.- verrechnet. Der Restbetrag wird dem Berufungsführer 1 zurückerstattet.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 22 Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung von B.________ wird gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. Mai 2015 wird in Ziff. II.1-3, II.5 und II.8 sowie Ziff. III und IV geändert. Es hat neu folgenden Wortlaut. II. 1. A.________ wird verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im November 2011 in E.________ (Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 SVG), begangen am 19. Juli 2011 und am 23. November 2011 in O.________ und E.________. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Oktober 2010 bis Februar 2011 in D.________ und von Mai bis November 2011 in F.________. Die Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im November 2011 in E.________, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 23. November 2011 in E.________ (Art. 19a BetmG) sowie wegen einfacher Verkehrsverletzung, angeblich begangen am 19. Juli 2011 in O.________, werden eingestellt. 2. A.________ wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Die Höhe des Tagessatzes wird auf CHF 20.- festgesetzt. Diese Strafe wird als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 2. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgesprochen (Art. 34, 47, 49 StGB). 3. [Aufgehoben] 4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. November 2011 bei A.________ beschlagnahmten Dünger, Düngergranulate und Messgeräte werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). […] 5. Der am 23. November 2011 beschlagnahmte Betrag von CHF 22‘860.- wird an die A.________ auferlegten Verfahrenskosten (CHF 1‘391.40 + CHF 1‘245.-) angerechnet und mit der vorliegend ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe verrechnet (Art. 268 StPO). Der Restbetrag wird A.________ zurückerstattet. 6. […] 7. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘464.50 zugesprochen (Art. 429 StPO). Die Entschädigung wird mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 21 von 22 8. Die Rechtsanwalt Yves Reich als amtlichem Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5‘565.65 (wovon CHF 412.25 Mehrwertsteuer) festgesetzt. A.________ wird verpflichtet, ein Viertel dieses Betrags, ausmachend CHF 1‘391.40, dem Kanton Freiburg zurückzuzahlen (Art. 442 Abs. 4 StPO). III. 1. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), angeblich begangen von Oktober 2010 bis Februar 2010 in D.________. 2. [Aufgehoben] 3. [Aufgehoben] 4. Die Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 6‘710.55 (wovon CHF 497.05 Mehrwertsteuer) festgesetzt. IV. Die Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.- wird zu 40% C.________, zu 10% A.________ und zu 50% dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dazu kommen die auf die einzelnen Beschuldigten und den Staat Freiburg entfallenden Auslagen. Entsprechend werden die Gerichtskosten wie folgt verteilt: - C.________ CHF 7‘422.- (Gerichtsgebühr CHF 4‘800.-, Auslagen CHF 2‘622.-); - A.________ CHF 1‘240.- (Gerichtsgebühr CHF 1‘200.-, Auslagen CHF 40.-); - Staat Freiburg CHF 6‘300.- (Gerichtsgebühr CHF 6‘000.-; Auslagen CHF 300.-). II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. Mai 2015 in folgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: II. 4. […] Die am 23. November 2011 beschlagnahmten Hanfsamen „Futura 75“, „Felina 32 und „Fedora 17“ werden A.________ herausgegeben. 6. Die am 23. November 2011 beschlagnahmten Waffen (inkl. Munition) werden vorbehältlich einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition durch die zuständige Behörde freigegeben. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 4‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Sie werden im Umfang von 716.- A.________ und im Umfang von CHF 3‘584.- dem Kanton Freiburg auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 22 von 22 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Yves Reich im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘495.95 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 258.95). A.________ wird verpflichtet, einen Viertel dieses Betrags, ausmachend CHF 874.-, dem Kanton Freiburg zurückzuzahlen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany im Berufungsverfahren werden auf CHF 1‘665.35 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 123.35). Die A.________ zulasten gelegten Verfahrenskosten (CHF 716.- + CHF 874.-) werden mit dem beschlagnahmten Betrag verrechnet (vgl. Ziff. I/II/5). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 28. November 2016/mbr Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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