Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 202 502 2026 203 Urteil vom 15. Juli 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elson Trachsel gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) – Haftverlängerung Beschwerde vom 2. Juli 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 Gesuch vom 2. Juli 2026 um amtliche Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen zur Last gelegt, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben. Nach dessen Anhaltung durch die Polizei am 17. Dezember 2025 wurde A.________ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (im Folgenden: das ZMG) vom 20. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt, und zwar bis zum 16. März 2026. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1). Am 20. Januar 2026 reichte A.________ ein erstes Haftentlassungsgesuch ein, welches vom ZMG am 2. Februar 2026 abgewiesen wurde. Dagegen führte A.________ Beschwerde. Diese wurde mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen (502 2026 22). Die dagegen von A.________ am 4. April 2026 erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 30. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat (7B_449/2026). Am 19. Februar 2026 stellte A.________ ein zweites Haftentlassungsgesuch, welches vom ZMG mit Verfügung vom 4. März 2026 abgewiesen wurde, wobei es A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026 auferlegte, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen. A.________ führte daraufhin am 16. März 2026 Beschwerde, auf welche die Strafkammer mit Urteil vom 31. März 2026 nicht eintrat (502 2026 69). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2026 ebenfalls nicht ein (7B_614/2026). Am 11. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft dem ZMG einen Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ für die Dauer von drei Monaten. Mit Schreiben vom 10. März 2026 stellte A.________ ein drittes Haftentlassungsgesuch. Am 12. März 2026 formulierte A.________ ein viertes Haftentlassungsgesuch. Aus prozessökonomischen Gründen vereinigte das ZMG das Haftverlängerungsverfahren mit den zwei hängigen Haftprüfungsverfahren, worüber es am 23. März 2026 im Rahmen einer einzigen Verfügung entschied, indem es die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 16. Juni 2026 verlängerte sowie auf die Haftentlassungsgesuche vom 10. und 12. März 2026 nicht eintrat und A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. April 2026 auferlegte, um weitere Haftentlassungsgesuche einzureichen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die von der Strafkammer mit Urteil vom 21. April 2026 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (502 2026 92). Dieses Urteil focht A.________ am 3. Juni 2026 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an (7B_743/2026). Dessen Urteil ist noch ausstehend. Aufgrund der getätigten Ermittlungen dehnte die Staatsanwaltschaft am 24. März 2026 das Strafverfahren aus auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 27. Januar 2023 in Bern, G.________, der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu Raub)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 begangen am 23. Juni 2023 in Bern, H.________ und des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 25. Juli 2024 in Bern, I.________. Während der vom ZMG verhängten Sperrfrist stellte A.________ am 9. April 2026 sein fünftes Haftentlassungsgesuch, worauf das ZMG mit Verfügung vom 14. April 2026 nicht eintrat. Auf die dagegen geführte Beschwerde trat die Strafkammer mit Urteil vom 12. Mai 2026 nicht ein (502 2026 116). Am 28. April 2026 beantragte A.________ zum sechsten Mal seine Haftentlassung. Dieses Gesuch wurde vom ZMG mit Verfügung vom 6. Mai 2026 abgewiesen, wobei die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 16. Juni 2026 bestätigt wurde. Auch wurde A.________ eine Sperrfrist bis zum 6. Juni 2026 auferlegt, um weitere Haftentlassungsgesuche zu stellen. Gegen diese Verfügung reichte A.________ Beschwerde bei der Strafkammer ein. Parallel zum bereits laufenden Beschwerdeverfahren stellte er am 5. Mai 2026 sein siebtes Haftentlassungs-gesuch, auf welches das ZMG mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ erneut Beschwerde. Über beide Beschwerden entschied die Strafkammer am 19. Juni 2026 in einem einzigen Urteil, indem sie auf beide Beschwerden nicht eintrat (502 2026 145 + 164). B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, d. h. bis zum 16. September 2026. Auch beantragte sie eine Sperrfrist von längstens einem Monat, innerhalb derer er kein Haftentlassungsgesuch stellen dürfe. A.________ nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2026 sowie, vertreten durch seinen Verteidiger, am 17. Juni 2026 Stellung zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft. Angesichts des bevorstehenden Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft beantragte A.________ persönlich dem ZMG mit Schreiben vom 5. Juni 2026 (eingegangen beim ZMG am 15. Juni 2026) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ohne eine Verhandlung durchzuführen, hiess das ZMG mit Verfügung vom 22. Juni 2026 das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut. Die Untersuchungshaft von A.________ wurde um drei Monate, d. h. bis zum 16. September 2026 verlängert. Auch wurde ihm eine Sperrfrist bis zum 22. Juli 2026 auferlegt, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen. C. Am 2. Juli 2026 erhob Rechtsanwalt Elson Trachsel im Namen seines Mandanten Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 22. Juni 2026. Er beantragt hauptsächlich, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige Freilassung von A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer). Subsidiär sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Mit separatem Gesuch beantragte er, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Juli 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Der Beschwerdeführer liess sich am 9. Juli 2026 zu den genannten Stellungnahmen vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Juni 2026. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und grundsätzlich eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Wie bereits in den Beschwerden vom 5. Januar und 16. Februar 2026 gegen den Entscheid des ZMG über die Haftanordnung bzw. die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 20. Februar 2026 werden in der Rechtsschrift vom 2. Juli 2026 auf den Seiten 4 bis 6, Ziff. 1 bis 10, erneut angebliche Verstösse bei der Festnahme des Beschwerdeführers sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, ohne aufzuzeigen, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben soll. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten (Urteil BGer 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2. m.H.). Wie schon in den oben genannten Beschwerden beantragt Rechtsanwalt Elson Trachsel Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft hat ihm regelmässig Akteneinsciht gewährt. Unklar bleibt, welche Akten ihm nicht zugänglich gemacht wurden. 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 2. 2.1. In der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, dass das ZMG das Recht verletzt habe, indem es die verfassungsmässigen Verfahrensrechte (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) missachtet und eine Zwangsmassnahme ohne ausreichende Rechtsgrundlage angeordnet habe (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Auch sei der Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt worden (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Ergänzend wird die Unangemessenheit der angeordneten Massnahme gerügt, da diese unverhältnismässig sei und mildere Alternativen hätten geprüft werden müssen (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 2.2. Nach wie vor bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen eines gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts. Ohne in irgendeiner Weise Bezug zu nehmen auf die als fehlerhaft
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 erachteten Erwägungen des ZMG, macht der Beschwerdeführer bloss geltend, das ZMG werfe ihm die Ausübung seines Rechts zu schweigen vor, um die Haft zu verlängern. Die Beschwerdebegründung hat sich – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c). Das ZMG hat in der angefochtenen Verfügung betreffend Tatverdacht auf seine früheren Entscheide sowie auf die Urteile der Strafkammer verwiesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig ist (Urteil BGer 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 m.H.). Ergänzend hat es im Zusammenhang mit dem Berner Fall vom 23. Juni 2023 ausgeführt, dass das Vorfinden der DNA des Beschwerdeführers den Tatverdacht erhärtet habe. Auch hat es auf die jüngsten Aussagen von B.________ bei seiner Einvernahme vom 13. Mai 2026 verwiesen, die den Beschwerdeführer sehr belasten. Festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverdacht nicht bzw. bloss pauschal auseinandersetzt, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2.3. 2.3.1. Das ZMG legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass das Verfahren voranschreiten und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten schwer wiegen würden. Unter Bezugnahme auf das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft wies die Vorinstanz daraufhin, dass das Siegelungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine grosse Anzahl Datenträger habe entsprechend noch nicht analysiert werden können. Anhand dieser werde das Ausmass des deliktischen Handelns sowie die Rollen der mutmasslich Beteiligten zu klären sein. Auch würden weitere Einvernahmen erforderlich sein, um die Beteiligten mit den aus den genannten Analysen gewonnen Erkenntnissen zu konfrontieren. Aus der Einvernahme von C.________ gehe zudem hervor, dass die DNA des Beschwerdeführers einem Berner Fall zugeordnet werden konnte. Weiter gehe aus der Einvernahme von B.________ hervor, dass er die Metallkonstruktion für den Beschwerdeführer angefertigt hatte. Der Beschwerdeführer müsse noch mit diesen neuen Ergebnissen konfrontiert werden. Ergänzungshalber erwähnte die Vorinstanz erneut, dass im Rahmen des Überfalls vom 8. Mai 2025 eine beträchtliche Summe an Geld entwendet wurde und noch nicht geklärt sei, was genau mit dem Geld passiert sei, respektive wo sich die Beute befindet. Trotz zahlreichen belastenden Elementen und (inzwischen auch) trotz der belastenden Aussagen der beiden mitbeschuldigten Personen verweigere der Beschwerdeführer nach wie vor seine Aussagen. Dass er als beschuldigte Person von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, sei sein Recht. Dies habe jedoch automatisch einen Einfluss auf die bevorstehenden Ermittlungen und deren Dauer. Es sei daher nach wie vor unerlässlich, eine mögliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit C.________, B.________, J.________ oder allfälligen weiteren Tatbeteiligten zu verhindern, auch und gerade, wenn sie zurzeit noch unbekannt seien. Mit Blick auf die anstehenden Untersuchungshandlungen und der Schwere der vorgeworfenen Tat bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung die vorgenannten Personen beeinflussen, respektive dass er Spuren und Beweismittel beseitigen könnte. Aus den genannten Gründen sah das ZMG die Kollusionsgefahr nach wie vor als gegeben an.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2.3.2. Zur Bestreitung des Vorliegens von Kollusionsgefahr macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich das Strafverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Im Zug der Verhaftungen seien zahlreiche sachdienliche Gegenstände und Datenträger sichergestellt und damit seinem Zugriff entzogen worden. Die Mitbeschuldigten seien zudem aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer, der nach wie vor sämtliche Vorwürfe von sich weise, dürfe nicht aufgrund eines bloss abstrakten Verdunkelungsrisikos in Untersuchungshaft gehalten werden. Es sei nicht ersichtlich, wie er noch Spuren oder Beweismittel beseitigen könne. Was die noch nicht aufgefundene Beute angeht, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Mitbeschuldigten ohne Weiteres Gelegenheit gehabt hätten, ohne sein Zutun, die fraglichen Vermögenswerte beiseitezuschaffen. Damit könne keine Verdunkelungsgefahr begründet werden. Zusammenfassend würden keine aktuellen und individualisierten Anhaltspunkte bestehen, um Kollusionsgefahr darzutun. 2.3.3. Festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer nur zum Teil mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Dem triftigen Argument, wonach zuerst das Ergebnis der Auswertung der nach wie vor versiegelten Unterlagen bzw. Daten abzuwarten und allenfalls daraus resultierende Konfrontationseinvernahmen durchzuführen sind, hält er nichts entgegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.4. Wie schon in früheren Haftverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Dieser wurde bereits mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 bejaht. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen vor, die etwas an der damaligen Einschätzung der Strafkammer ändern würden. Nachdem im vorliegenden Fall der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann ohnehin offenbleiben, ob jener der Ausführungsgefahr sowie allenfalls andere Haftgründe alternativ ebenfalls erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich implizit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Das ZMG habe nicht konkret und individualisiert geprüft, ob in Art. 237 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen zur Abwendung der geltend gemachten Risiken ausreichen würden. Das ZMG hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass im aktuellen Verfahrensstadium keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die bestehende Kollusionsund Ausführungsgefahr zu vereiteln vermögen. Diese seien ihm auch nicht beantragt worden. Insbesondere ein Verbot, zum Teil gar nicht identifizierte Personen zu kontaktieren, könne nicht erlassen werden, da ein solches laut Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Es wäre offensichtlich wirkungslos (vgl. z. B. Urteil BGer 1 B_197/2019 vom 27. Mai 2019, E. 3.3 f.) und nicht überprüfbar. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Kollusions- und Ausführungsgefahr vorliegen. Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Elson Trachsel zu seinem amtlichen Verteidiger. 3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.) erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 3.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei mittellos und verfüge weder über ein regelmässiges Einkommen noch über verwertbare Vermögenswerte. Durch die Untersuchungshaft sei er an der Erwerbstätigkeit gehindert. Die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten würde sein Existenzminimum klar unterschreiten. Seinem Auszug aus dem Betreibungsregister seien Betreibungen in der Höhe von rund CHF 160'000.- zu entnehmen. Das vorliegende Verfahren habe die notwendige rechtliche und tatsächliche Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. 3.3. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 m.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). 3.4. Festzustellen ist, dass auf die Beschwerde über weite Strecken nicht eingetreten werden konnte. Dennoch erscheint sie namentlich mit Blick auf die bisherige Haftdauer nicht von vornherein aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt Elson Trachsel zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen. 3.5. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. 4.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.80) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Elson Trachsel wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF864.80) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Juli 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin