Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 162 Urteil vom 6. Juli 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Editionsverfügung (Art. 265 StPO) Beschwerde vom 2. Juni 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 1. Mai 2026 erstattete B.________ (nachfolgend: der Anzeigeerstatter) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C.________, Präsident des Kuratoriums der A.________, D.________ und E.________, Mitglieder des besagten Kuratoriums, wegen Verdachts der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Der Anzeigeerstatter sah sich nach eigenen Angaben zur Strafanzeige veranlasst aufgrund seiner massiven Besorgnis, dass die Stiftung gefährdet sein könnte, weil das gegenwärtige Kuratorium das Stiftungsvermögen nicht dem Stiftungszweck entsprechend verwalte und Ausschüttungen gegen den klaren Statutenwortlaut vornehme. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren, indem sie am 26. Mai 2026 eine Editionsverfügung u.a. an die F.________ SA richtete, womit diese aufgefordert wurde, das Kontenbuch der A.________ für die Jahre von 2014 bis 2025 (auch wenn noch nicht definitiv) in Anwendung von Art. 265 StPO herauszugeben (act. 8000). B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 reichte die F.________ SA der Staatsanwaltschaft sämtliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen mit den dazugehörigen Kontoblättern der Jahre 2014 bis 2024 der A.________ ein. Auch lieferte sie der Staatsanwaltschaft die provisorischen Unterlagen des Jahres 2025 (act. 8002 ff.). C. Am Vortag, d.h. am 2. Juni 2026, erhob die A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Editionsverfügung vom 26. Mai 2026 mit den Anträgen, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Editionsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren mangels strafbarer Handlung einzustellen; eventualiter sei das Strafverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Zivilsache (Fall-Nr. 15 2025 39) zu sistieren; sub-eventualiter sei die Edition auf das Hauptbuch der letzten sieben Jahre, d.h. von 2018 bis 2025, zu beschränken. Parallel zur Beschwerde an die Strafkammer beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2026 die Siegelung der Editionsunterlagen (act. 8152 f.). Die Staatsanwaltschaft legte die Editionsunterlagen bereits im Dossier ab und paginierte sie vollständig (act. 8002 – 8149), D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 des Entscheides. Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt sie mit der Kenntnisnahme (Art. 384 Bst. b und c StPO). Die Editionsverfügung wurde der F.________ SA am 27. Mai 2026 zugestellt und mit E-Mail vom selben Tag dem Kuratorium der Beschwerdeführerin weitergeleitet. Die Beschwerde vom 2. Juni 2026 wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin der angefochtenen Editionsverfügung. Durch strafprozessuale Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte insoweit zu, als sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin wähnt sich zur Beschwerde berechtigt und begründet ihre Legitimation mit dem Hinweis, dass sie Eigentümerin der Editionsunterlagen und unmittelbar von der Editionsverfügung betroffen sei. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass auf den in der Beschwerde formulierten Antrag, das Strafverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Zivilsache (Fall-Nr. 15 2025 39) zu sistieren, nicht einzutreten ist, zumal die Sistierung des Verfahrens nicht Gegenstand der angefochtenen Editionsverfügung ist. Gleiches gilt für den Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen, zumal die Beschwerdeführerin nicht beschuldigte Person und damit nicht vom Entscheid, ein Strafverfahren zu eröffnen, betroffen ist. Ein solcher Entscheid wäre ohnehin nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist sodann, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung bzw. Beschränkung der Edition auf das Hauptbuch der Familienstiftung der letzten sieben Jahre, d.h. von 2018 bis 2025, beantragt wird. Für entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Die kantonale Beschwerde ist in diesem Bereich ausgeschlossen. Die von einer Editionsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung betroffene Person hat grundsätzlich sämtliche Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 264 StPO betreffen, so kann das Entsiegelungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. In diesem Fall kommt die kantonale Beschwerde in Frage (vgl. Urteil BGer 7B_90/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 2 m. H.). Einer juristischen Person wird von der Rechtsprechung eine Geheim- bzw. Privatsphäre zuerkannt. Entsprechend muss sie sich auch auf Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO berufen können, falls sie beschuldigte Person in einem Strafverfahren ist und geltend macht, in den Aufzeichnungen befänden sich schützenswerte Geheimnisse (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 588). Vorliegend ist die beschwerdeführende Familienstiftung allerdings nicht beschuldigte Person im hängigen Strafverfahren. Beschuldigt werden einzig C.________, Präsident des Kuratoriums der Stiftung, D.________ und E.________, Mitglieder des besagten Kuratoriums, sodass sich die beschwerdeführende Familienstiftung nicht auf Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO berufen kann. In
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte in dieser Konstellation die StPO- Beschwerde gegen die Editionsverfügung ausnahmsweise offenstehen, da die Beschwerdeführerin ausschliesslich andere materielle Einwände gegen die Editionsverfügung erhebt (fehlender Tatverdacht; Unverhältnismässigkeit). 1.3.2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person – wie erwähnt – auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht (Urteil BGer 1B_55/2021, 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1. m. H.). Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2026 zunächst auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO und macht geltend, dass nur beweistaugliche Unterlagen der Edition unterliegen würden. Sie rügt darüber hinaus eine Rechtsverletzung, eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit, da die Vorwürfe des Anzeigeerstatters aus stiftungsrechtlicher Sicht jeglicher Grundlage entbehren würden, weswegen eine strafrechtliche Verantwortung gemäss Art. 158 StGB im vorliegenden Fall auszuschliessen sei. Der Anzeigeerstatter führe seit Jahren eine regelrechte Hassorgie gegen seine Tochter, der er die Begünstigtenstellung bei der Familienstiftung abspreche. Es sei ein Zivilverfahren hängig mit dessen Fortgang der Anzeigeerstatter mächtig unzufrieden sei, weshalb er plötzlich die «Strafrechtskeule» schwinge und aus dem Nichts heraus einen Straftatbestand konstruiere. Den gleichentags der Staatsanwaltschaft gestellten Siegelungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Editionsunterlagen vertraulich seien und dass gemäss anwendbarem Stiftungsrecht der Anzeigeerstatter nicht zur Einsichtnahme berechtigt sei. (act. 8152 f.). Festzustellen ist, dass das rechtlich geschützte Interesse der nicht beschuldigten A.________, welche im Strafverfahren nicht als Partei auftritt, keinesfalls offensichtlich ist. In ihrer Beschwerde legt sie nicht dar, worin ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde bestehen soll. Ihrer Befürchtung, der Anzeigeerstatter könnte Einsicht in die Editionsunterlagen erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dieser sich ausdrücklich nicht als Privatkläger konstituiert hat (act. 2003). Als Anzeiger stehen ihm keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus hätte die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin über allfällige, in Zukunft gestellte Akteneinsichtsgesuche im Lichte der Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO zu entscheiden. Aus den Befürchtungen der Beschwerdeführerin um den Schutz der vertraulichen Editionsunterlagen ergibt sich kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Gleiches gilt bezüglich des angeblich fehlenden Tatverdachts gegenüber den beschuldigten Personen, die mit der Beschwerdeführerin nicht identisch sind. Aus dem Dargelegten folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und der der A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin