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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 09.04.2026 502 2025 432

9 aprile 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,336 parole·~12 min·1

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 432 502 2025 433 Urteil vom 9. April 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fuhrer gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 1 und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 15. Dezember 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ ist der Partner von C.________, welche die Tochter von B.________ ist. C.________ hat zwei Kinder aus früheren Beziehungen (vgl. act. 2015). Am 25. April 2025 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB). Diese habe gegenüber dem Friedensgericht und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (hiernach: KESB) schwerwiegende Anschuldigungen gegen seine Partnerin und ihn erhoben. Es handle sich unter anderem um die Behauptung, dass er seine Partnerin schwer verprügle, dass es regelmässig zu lautstarken Streitereien käme und dass in der Wohnung hygienische Missstände herrschten, verursacht durch die Katze. Zusätzlich habe sie geäussert, sie werde im Notfall behaupten, dass er die Kinder seiner Partnerin missbrauche, um zu erreichen, dass die Kinder nicht mehr zur Kindsmutter zurückkehren (act. 2003 f.). Dem Strafantrag lag eine Telefonnotiz vom 13. November 2024 des Friedensgerichts des Sensebezirks (hiernach: das Friedensgericht) bei, welcher namentlich das Folgende entnommen werden kann (act. 2006): «Über Facebook habe die aktuelle Nachbarin von C.________ deren Familie gesucht und ihr Sohn (Bruder der Kindsmutter) sei durch Bekannte darauf aufmerksam gemacht worden. Sie (B.________) habe dann mit dieser Nachbarin Kontakt aufgenommen und habe ca. 75 min. mit ihr gesprochen. Angeblich verdrecke die Katze die Wohnung wie auch das Treppenhaus mit Kot und Urin. C.________ sei nicht viel zu Hause, wenn der Freund da sei, höre man viel Geschrei und man habe auch schon festgestellt, dass C.________ heftig geschlagen wurde.» Die Polizei vernahm B.________ am 8. Juli 2025 ein (act. 2010 ff.). Am 7. August 2025 befragte sie die Nachbarin D.________ als Auskunftsperson (act. 2026 ff.). B. Mit Verfügung vom 26. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen übler Nachrede und falscher Anschuldigung ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Staatsanwaltschaft anzuhalten sei, das Verfahren gegen B.________ wegen übler Nachrede und falscher Anschuldigung fortzuführen und Anklage zu erheben resp. einen Strafbefehl zu erlassen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft schloss am 6. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. B.________ wurde nicht vernommen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt (act. 10010). Die am Montag, 15. Dezember 2025, eingereichte Beschwerde ist demnach fristgerecht erfolgt. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss angeben, welche Punkte des Entscheids er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Vorliegend enthält die Beschwerde zwar eine Begründung in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede, nicht jedoch in Bezug auf die vorgeworfene falsche Anschuldigung. Namentlich setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Strafuntersuchung gegen ihn habe einleiten wollen, sondern lediglich zum Wohl ihrer Enkelkinder gehandelt habe. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte den Gutglaubensbeweis habe erbringen können. Sie begründe dies allein mit dem Entscheid der KESB vom 4. Dezember 2024. Die der Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen würden allerdings vom 13. November 2024 datieren. Um den Gutglaubensbeweis zu erbringen, hätte die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt ihrer ehrverletzenden Aussagen gutgläubig sein müssen. Hinzu komme, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Es wäre angezeigt gewesen, die Tochter der Beschuldigten in Bezug auf den Geschehensablauf zu befragen. Dies hätte vermutlich auch weitere Informationen betreffend den Kenntnisstand der Beschuldigten anlässlich ihrer Aussagen liefern können. Die entsprechende Einvernahme sei bei antragsgemässer Fortführung des Verfahrens nachzuholen. Es würden ehrverletzende Aussagen vorliegen, welche mindestens teilweise nicht der Wahrheit entsprechen und konstruiert seien, weshalb nicht ohne Weiteres geschlossen werden könne, dass der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelinge. Auch aufgrund der weitreichenden Folgen, welche eine Verfahrenseinstellung bzw. eine Verurteilung der Beschuldigten habe, sei es angebracht, dass das Sachgericht entscheide. 2.3. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (u.a. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.H.). Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteil BGer 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 m.H.). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde. Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. BGE 102 IV 173 E. 2b m.H.). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (vgl. Urteil BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte. Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; Urteil BGer 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 m.H.). Bei der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 173 Ziff. 1 3. Absatz StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 2.4. 2.4.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst fraglich, ob die Antragsfrist eingehalten wurde, datiert die Äusserung doch vom 13. November 2024 (act. 2006) und hat der Beschwerdeführer seinen Strafantrag erst am 25. April 2025 eingereicht (act. 2005). Die Frage kann jedoch offenbleiben. 2.4.2. Die Staatsanwaltschaft erwog namentlich das Folgende: Aus dem Entscheid der KESB Emmental vom 4. Dezember 2024 gehe hervor, dass C.________ verschiedenen Personen gegenüber geäussert habe, dass sie häusliche Gewalt erlebt habe. Zudem seien diverse Verletzungen von diversen Personen beobachtet worden. Ebenfalls gehe aus dem Entscheid hervor, dass C.________ mit der Betreuung der Kinder überfordert gewesen sei und die Wohnung sich in einem desolaten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht. Die Aussagen der Beschuldigten decken sich demnach mit den Aussagen von weiteren Personen sowie den Abklärungen der KESB Emmental. Die Beschuldigte hat diese Aussagen darüber hinaus gegenüber der KESB getätigt, da sie sich Sorgen um ihre Enkelkinder machte. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 hat die KESB denn auch – gestützt auf die von ihr getätigten Abklärungen – C.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen, diese bei ihren Grosseltern B.________ und E.________ untergebracht und eine Beistandschaft errichtet (act. 2015 ff.). Unter diesen Umständen gelingt der Beschuldigten ohne Weiteres mindestens der Gutglaubensbeweis. Nicht ersichtlich ist, was daran ändern soll, dass der Entscheid der KESB vom 4. Dezember 2024, d.h. nach der Äusserung vom 13. November 2024, datiert. Wie dem Entscheid der KESB entnommen werden kann, stammen die Abklärungen, welche die Äusserungen der Beschuldigten im Wesentlichen bestätigen, aus der Zeit vor dem 13. November 2024. Im Übrigen verwies die Beschuldigte nicht bloss auf den Entscheid der KESB vom 4. Dezember 2024, sondern auch auf ihre eigenen Wahrnehmungen und Gespräche mit C.________ (vgl. act. 2012). Diese hat zudem gegenüber der abklärenden Person der KESB namentlich erklärt, dass sie vom Beschwerdeführer gewürgt worden sei (act. 2018). C.________ ist nicht erneut zu befragen. So oder anders war die Beschuldigte am 13. November 2024 mindestens gutgläubig. Keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen hat, dass D.________ das Gespräch mit B.________ bestritt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern er durch die angebliche Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus erwies sich die Beschwerde als aussichtslos. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten würde (BGE 149 III 67 E. 11.4 m.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 26. November 2025 wird somit bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. April 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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