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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 09.05.2023 502 2023 81

9 maggio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·453 parole·~2 min·3

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 81 Urteil vom 9. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen JUGENDRICHTER, Beschwerdegegner Gegenstand Jugendstrafrecht – Sistierung des Verfahrens (Art. 314 StPO) Beschwerde vom 17. April 2023 gegen die Verfügung des Jugendrichters vom 11. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________ am 12. Mai 2022 für ihren Sohn B.________ einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 10. Mai 2022, zwischen 9 Uhr und 10 Uhr, hinter dem Primarschulhaus in C.________, einreichte; dass sie zudem gleichentags einen Strafantrag gegen Unbekannt, respektive gegen die Lehrperson einreichte, welche zur Tatzeit Pausenaufsicht hatte, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; dass die Kantonspolizei am 9. Dezember 2022 einen Anzeigerapport gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht verfasste; dieser Rapport ging an die Staatsanwaltschaft und an das Jugendgericht; dass der Jugendrichter mit Verfügung vom 11. April 2023 das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung sistierte, da die Täterschaft unbekannt sei und somit ein Verfahrenshindernis bestehe (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StGB); er hielt überdies fest, dass die Untersuchung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft falle; dass A.________ gegen diese Verfügung am 17. April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde erhob; dass die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1]); dass A.________ ausführt, dass der Schulleiter die Pausensituation bisher nicht verbessert habe, die Lehrpersonen weiterhin die Aufsichtspflicht verletzen würden und ganz klar gegen das Schulgesetz verstossen werde; dass sie sich damit nicht mit der Sistierungsverfügung des Jugendrichters auseinandersetzt, so dass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann; dass A.________ darauf hingewiesen wird, dass der Jugendrichter und das Jugendgericht einzig für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) verübt worden sind, sowie für den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen zuständig sind (Art. 1 JStPO); sie sind somit weder für die Verfolgung von erwachsenen Personen noch für die Einhaltung des Schulgesetzes zuständig; A.________ kann sich bezüglich ihres Strafantrages wegen Verletzung der Fürsorgepflicht an die Staatsanwaltschaft wenden (Liebfrauenplatz 4, Postfach, 1701 Freiburg); dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Mai 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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