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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2023 502 2023 230

13 ottobre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,646 parole·~18 min·2

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 230 502 2023 231 Urteil vom 13. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung von Untersuchungshaft, DNA-Analyse Beschwerde vom 5. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. September 2023 sowie gegen diejenige der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend Betäubungsmittelhandel sagte B.________ aus, dass er zwischen Mai und Herbst 2020 600 Gramm Kokain für CHF 36'000.- bei A.________ gekauft habe (act. 6008 ff., 6025 ff.). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 14. September 2023 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (act. 5000). A.________ wurde am 19. September 2023 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft an seinem Domizil angehalten und festgenommen (act. 5001 ff., 6000 f.). Er wurde erkennungsdienstlich erfasst und es wurde eine DNA-Probe entnommen (act. 1004 ff.). Gleichentags wurde er von der Polizei sowie von der Staatsanwaltschaft angehört (act. 3000 ff., 6002 ff.). Die Polizei führte ausserdem eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte zwei iPhones, eine von A.________ als gestohlen gemeldete Uhr, CHF 1'240.- sowie eine Apple Watch. A.________ verlangte die Siegelung der beiden iPhones sowie der Apple Watch (act. 6011 ff.). Mit Eingabe vom 20. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (nachstehend: das ZMG) ein Gesuch um Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten (act. 6017 f.). A.________ verzichtete ausdrücklich auf eine Parteiverhandlung vor dem ZMG (act. 3004) und nahm am 21. September 2023 schriftlich zum Haftgesuch Stellung. Er schloss auf Abweisung des Haftantrags und auf eine sofortige Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut und ordnete betreffend A.________ Untersuchungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 18. Oktober 2023, an. Die Staatsanwaltschaft ordnete ihrerseits am 22. September 2023 die Analyse der DNA-Probe an. C. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 5. Oktober 2023 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügungen aufzuheben seien. Er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen und die bereits entnommene DNA-Probe sei zu vernichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das ZMG schloss mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 11. Oktober 2023.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 22. September 2023 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft sowie diejenige der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 betreffend DNA-Analyse eingereicht. Der Beschwerdeführer macht bezüglich beiden Verfügungen namentlich geltend, dass kein dringender bzw. hinreichender Tatverdacht vorliege. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren 502 2023 230 und 502 2023 231 zur Vereinfachung des Verfahrens zu vereinen (Art. 30 StPO). 2. 2.1. Entscheide des ZMG sowie Verfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtenen Verfügungen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt zugestellt wurden (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gilt somit als rechtzeitig erfolgt. 2.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer auch gegen die DNA-Entnahme Beschwerde führen will. Diesbezüglich fehlt es aber an einem aktuellen Interesse, zumal die DNA-Entnahme bereits am 19. September 2023 durchgeführt wurde, der Beschwerdeführer sich nicht widersetzte und sich kooperativ verhielt (act. 1005). Der Beschwerdeführer rügt auch keine Verletzung der EMRK (vgl. z.B. Urteil KG FR 502 2019 297 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1 m.H.), womit auf eine allfällige Beschwerde betreffend die DNA-Entnahme nicht einzutreten ist. 2.3. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass das Strafverfahren vorliegend auf Deutsch zu führen sei. Er sei deutscher Muttersprache und der französischen Sprache nicht mächtig. Es erstaune, dass die Hafteinvernahme vom 19. September 2023 auf Französisch durchgeführt und der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023 ebenfalls auf Französisch gestellt worden sei, zumal er dem nicht zugestimmt habe. 3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was er daraus ableiten will. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2023 anwaltlich vertreten war und sich der Durchführung der Einvernahme auf Französisch mit Übersetzung auf Deutsch nicht

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 widersetzt hat. Ausserdem hat er ohnehin zu einem überwiegenden Teil die Aussage verweigert (act. 3000 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass ihm ein Nachteil daraus erwachsen sei, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023 auf Französisch gestellt wurde. Im Übrigen erklärte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits am 19. September 2023, dass sie ein Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr stellen wird (act. 3003 f.; vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht und Kollusionsgefahr vorliegt, und rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Hingegen macht er nicht geltend, dass die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überschreitet. 5. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. 5.1. Er macht geltend, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, die Aussage verweigert zu haben. Ebenso wenig könne ihm vorgehalten werden, dass er nachgefragt habe, ob ein abgekürztes Verfahren möglich sei. Er habe leidglich unter Schock alle Möglichkeiten ausschöpfen wollen, um die Untersuchungshaft abzuwenden, weil er sich gerade nicht strafbar gemacht habe. Das abgekürzte Verfahren könne die beschuldigte Person leicht dazu veranlassen, auf ihr Schweigerecht zu verzichten und ein Geständnis abzulegen. Die Aussage von B.________ könne nicht als glaubhafter eingestuft werden als seine. Im Gegenteil werde dieser in einem separaten Strafverfahren beschuldigt und sei nach kriminalistischen Erfahrungen die Mehrzahl der Fälle von Beschuldigungen durch Mitangeklagte öfter unwahr als wahr. Ausserdem gebe es gegen den Beschwerdeführer keine Zeugenaussagen, keine Videoaufzeichnungen und keine Sachbeweise, die unmittelbar belegen können, dass er Betäubungsmittel verkauft habe. Einzig B.________ behaupte dies. 5.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Da der Haftrichter keine abschliessende rechtliche Würdigung der zur Last gelegten Handlungen vorzunehmen hat, kann u.U. – je nach Komplexität eines Sachverhalts und Stand des Ermittlungsverfahrens – auch nicht verlangt werden, dass dem Beschuldigten bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden (FREI/ZURBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 6; BGE 143 IV 316 E. 6.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). 5.3. Vorliegend kann offenbleiben, ob im Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens ein Indiz, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat, gesehen werden kann. B.________ hat am 8. Februar 2023 namentlich folgende Aussagen getätigt (act. 6025 ff.): «Zu dieser Gruppierung kam ich über einen Typen aus C.________. Er war mit meinem Bruder in der Orientierungsschule und fährt ein schwarzes Auto. Ich möchte den Namen nicht nennen, ich habe Respekt vor diesem Typen. Er war Fahrer für die Gruppierung welche Sie mir oben erwähnt haben. Den Typen aus C.________ habe ich einmal in der D.________ Bar in E.________ getroffen und er bot mir dann ein wenig Kokain an, welches von dieser Gruppierung stammte. Es muss wohl im Frühjahr 2021 gewesen sein. Ich kann dies zeitlich einordnen, denn es war zu jener Zeit als ich in die WG an die F.________strasse umgezogen bin. Nachdem ich dieses Kokain probiert habe willigte ich ein und es entstand dann der Kontakt mit dieser oben genannten Gruppierung.» Aus dem Protokoll der Folgeeinvernahme von B.________ vom 19. April 2023 geht sodann hervor, dass dieser von Mai 2020 bis Herbst 2020 in C.________, G.________ und E.________, vom Beschwerdeführer insgesamt 600 Gramm Kokain für CHF 36'000.- gekauft hat (act. 6009). Der Beschwerdeführer hat seinerseits bisher zu einem überwiegenden Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es liegen somit gar keine Aussagen vor, welche gegen diejenigen von B.________ abgewogen werden könnten. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer aus der Aussagenverweigerung kein Vorwurf gemacht werden darf, diese angeblich als Bestreiten der Vorwürfe anzusehen sei und er die Vorwürfe am 27. September 2023 in pauschaler Weise bestritten hat (act. 3007). Es mag zwar zutreffen, dass aus den Aussagen von B.________ vom 8. Februar 2023 nicht auf den Beschwerdeführer als «Typen aus C.________» geschlossen werden kann. Hingegen geht aus der Folgeeinvernahme vom 19. April 2023 hervor, dass B.________ den Beschwerdeführer, welchen er offenbar kennt, da sein Bruder mit ihm in der Orientierungsschule war, belastet. Er hat diesbezüglich auch diverse Details angegeben. Diesen Aussagen kann nicht bloss deshalb jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, weil B.________ als beschuldigte Person allenfalls ein Interesse daran haben könnte, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu beschuldigen. Ob dies der Fall ist, wird sich vielmehr in der laufenden Untersuchung zu zeigen haben. Dabei ist daran zu erinnern, dass sich diese erst im Anfangsstadium befindet. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Hausdurchsuchung, namentlich 2 iPhones und eine Apple-Watch beschlagnahmt, welche noch

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 auszuwerten sind, wobei der Beschwerdeführer ein Siegelungsgesuch gestellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat folglich am 29. September 2023 ein Entsiegelungsgesuch beim ZMG gestellt (act. 6044 ff.). Weiter hat sie eine DNA-Analyse angeordnet, was ebenfalls Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Sie hat ausserdem den Beschwerdeführer und B.________ zur Einvernahme am 30. Oktober 2023 vorgeladen (act. 5012) und diverse Herausgabebegehren gestellt (act. 8000 ff.). Es ist zwar das Recht des Beschwerdeführers, die Aussage zu verweigern, die Siegelung zu verlangen und Beschwerde gegen die DNA-Analyse zu führen, dies hat jedoch unweigerlich einen Einfluss auf die Dauer der Untersuchung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass bisher noch keine Zeugenaussagen, keine Videoaufzeichnungen und keine Sachbeweise vorliegen. Der Beschwerdeführer kann nichts daraus ableiten. Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht gegeben. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr. 6.1. Er bringt vor, dass er bereits mehr als sieben Monate bzw. fünf Monate vor seiner Inhaftierung Gelegenheit gehabt hätte, sein Aussageverhalten mit B.________ abzusprechen. Dieser sei ausserdem geständig und seine Aussagen seien dokumentiert. Auch die Erwägung, er könne auf zurzeit unbekannte Personen Einfluss nehmen, genüge nicht. Die Möglichkeit, dass eine beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, dürfe nicht nur theoretischer Natur sein. Darüber hinaus sei nicht auszuschliessen, dass involvierte Personen sich in Haft befinden. Es sei daher nicht einzusehen, wie er auf diese Personen Einfluss nehmen könnte. Es mute ausserdem erstaunlich an, dass sich B.________ nicht in Haft befinde. Was die Analyse der beschlagnahmten Mobiltelefone betreffe, so könne er selbst in Freiheit keinen Einfluss mehr auf diese Mobiltelefone nehmen. Die Erwägung, er könne über andere Geräte auf seine Konten der sozialen Medien zugreifen, sei willkürlich. Es sei weder belegt oder bewiesen noch aktenkundig, dass er solche Konten habe. 6.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 6.3. Es ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits seit den Aussagen von B.________ vom 8. Februar 2023 bzw. 19. April 2023 Gelegenheit gehabt hätte, sein Aussageverhalten mit diesem abzusprechen. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits nicht substantiiert, dass er bereits damals Kenntnis von den Aussagen von B.________ hatte, andererseits bedeutet die theoretische Möglichkeit einer Absprache nicht, dass eine solche bereits (vollständig) erfolgt ist. Unerheblich ist auch, ob sich B.________ in Haft befindet, er geständig ist und seine Aussagen dokumentiert seien, zumal die Kollusionsgefahr nicht nur gegenüber ihm, sondern auch gegenüber weiteren zurzeit noch unbekannten Tatbeteiligten bejaht wurde. Darüber hinaus hat B.________ am 8. Februar 2023 ausgesagt, dass er Respekt vor dem Beschwerdeführer habe, und wollte zunächst dessen Namen nicht nennen, womit Anhaltspunkte bestehen, dass sich dieser durch den Beschwerdeführer könnte einschüchtern lassen. Wie das ZMG zu Recht erwog, ist es für den Betäubungsmittelhandel typisch, dass zahlreiche Personen involviert sein können und ohne Einflussnahme durch den Beschuldigten einvernommen werden müssen (vgl. Urteil BGer 1B_20/2016 vom 4. Februar 2016 E. 3.2 m.H.). Vorliegend befindet sich die Untersuchung im Anfangsstadium, weshalb noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind. Die Vorwürfe wiegen schwer. Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.3), stehen noch zahlreiche Untersuchungshandlungen an. Diese sollen namentlich dazu dienen, weitere Abnehmer, Lieferanten und/oder Komplizen zu identifizieren, einzuvernehmen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren. Besonders am Anfang des Verfahrens ist es unerlässlich, eine mögliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit B.________, eventuellen Abnehmern, dem/den Auftraggeber/-n, Lieferanten oder allfälligen Komplizen zu verhindern, auch und gerade wenn sie zurzeit noch unbekannt sind. Daran ändert nichts, dass sich diese möglicherweise in Haft befinden könnten, da dies eben gerade nicht bekannt ist. Ebenso, dass er auf die Auswertung der bereits beschlagnahmten Datenträger selbst in Freiheit keinen Einfluss mehr nehmen könnte. Ob der Beschwerdeführer über Konten in den Sozialen Medien verfügt, wird sich ferner erst noch zu zeigen haben. Die Kollusionsgefahr ist somit gegeben. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Anordnung von Untersuchungshaft unverhältnismässig sei. 7.1. Er sei verheiratet und Vater von zwei Töchtern im Alter von zwei Jahren bzw. acht Monaten. Er sei der einzige Versorger der Familie und ohne seine Unterstützung werden seine Ehefrau und Kinder in einen finanziellen Engpass geraten. Er arbeite als Sicherheitswärter zu 100% und riskiere seinen Job zu verlieren. Parallel zu seiner Erwerbstätigkeit mache er eine Weiterbildung als Detailhandelsspezialist und müsse zwischen dem 9. und 13. Oktober 2023 seine Abschlussarbeit verteidigen. 7.2. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substantiiert mit den zutreffenden Erwägungen des ZMG auseinander, wonach keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Insbesondere ein Verbot,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 zum Teil gar nicht identifizierte Personen zu kontaktieren, kann nicht erlassen werden, da ein solches laut Gesetz nur gegenüber «bestimmten Personen» angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO). Es wäre offensichtlich wirkungslos und nicht überprüfbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Ersatzmassnahmen vorliegend in Frage kommen würden, wobei solche ohnehin nicht ersichtlich sind (vgl. Urteile BGer 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.3 f.; 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.4). Die Untersuchungshaft ist somit auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Untersuchungshaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass kein DNA-Profil erstellt werden dürfe. 8.1. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diesbezüglich, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Weiter erhelle nicht, inwiefern die DNA-Analyse geeignet sein soll, den Verkauf von Kokain zu beweisen. Der vorgeworfene Sachverhalt datiere von 2020. Es sei kein Kokain sichergestellt worden. Anhaltspunkte, dass er in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, seien nicht auszumachen. Folglich erweise sich die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs als rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Polizei bereits im Jahr 2020 wegen Kokainhandel im Raum C.________ ermittelt habe. Die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers rechtfertige sich, um es mit den damals entnommenen Spuren zu vergleichen. 8.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 f.; je m.H.). 8.3. Wie bereits gesehen, besteht vorliegend ein dringender und somit auch ein hinreichender Tatverdacht. Die DNA-Analyse vermag zwar für sich allein nicht den Verkauf von Kokain zu beweisen, hingegen ist sie sehr wohl geeignet, die Beteiligung des Beschwerdeführers am Kokainhandel nachzuweisen, zumal bereits im Jahr 2020 Spuren entnommen wurden und diese mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zu vergleichen sind. Ausserdem ist nicht nur der Verkauf von Kokain, sondern namentlich auch der Besitz strafbar (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Art. 19a Ziff. 1, Art. 19b BetmG). Das angestrebte Ziel kann nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden, wobei bei der DNA-Analyse von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen ist (BGE 145 IV 363 E. 2.2 m.H.). Die Massnahme ist ausserdem auch durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund fünf Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügungen, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’000.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 77.-. Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 502 2023 230 und 502 2023 231 werden vereint. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. September 2023 wird bestätigt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2023 wird bestätigt. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Astrit Bytyqi für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-, zzgl. MwSt. von CHF 77.-, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1'677.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'077.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer III zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 13. Oktober 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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