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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 10.10.2023 502 2023 191

10 ottobre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,728 parole·~9 min·4

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 191 Urteil vom 10. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin I und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin II, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser Gegenstand Vorladung Beschwerde vom 17. August 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Im November 2021 reichten A.________ und C.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ein (act. 2005 ff.). B.________ wurde am 7. Januar 2022 durch die Polizei befragt (act. 2021 ff.). Mit Strafbefehl vom 29. November 2022 wurde B.________ der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 130.- und einer Verbindungsbusse von CHF 800.- verurteilt (act. 10004 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ am 9. Dezember 2022 Einsprache (nicht pag.). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten der Polizeirichterin des Sensebezirks (nachstehend: die Polizeirichterin) zur Durchführung des Hauptverfahrens (50 2022 95, act. 1). Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 wies die Polizeirichterin die Strafakten zur weiteren Instruktion, insbesondere zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, an die Staatsanwaltschaft zurück (50 2022 95, act. 32). B. Am 20 Juli 2023 lud die Staatsanwaltschaft B.________ und A.________ zur Einvernahme vor. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. August 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese am 22. August 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete. Die Staatsanwaltschaft schloss am 5. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. B.________ schloss mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin II enthält die Laienbeschwerde eine rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin legt dar, aus welchen Gründen sie nicht persönlich zur Einvernahme erscheinen möchte und schlägt andere Lösungen vor. 1.4. Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgt. Sie wurde innerhalb der gewährten Nachfrist unterzeichnet. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin grundsätzlich einzutreten. 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bereits eine schriftliche Aussage von ihr vorliege, welche sich bis heute nicht geändert habe. Sie wohne in Deutschland und die Fahrzeit betrage 14 h 20 min. zzgl. 4 - 6h Verkehr und Stau. Sie habe einen Vollzeitjob in der Pflege und drei kleine Kinder. Sie sei nicht bereit, solche Strapazen und Kosten auf sich zu nehmen für eine kurze Einvernahme. Sie sei gerne bereit, eine andere Lösung zu finden, z.B. eine Aussage via Zoom, eine eidesstattliche Aussage bei der hiesigen Staatsanwaltschaft oder eine Telefonkonferenz. Die Beschwerdegegnerin II bringt dagegen vor, dass diese Gründe nicht erlauben würden, von der Teilnahme an der Einvernahme abzusehen. Die Beschwerdeführerin habe die Strafanzeige aus Deutschland eingereicht und habe damit rechnen müssen, dass sie im Strafverfahren für eine Einvernahme in die Schweiz werde reisen müssen. Sie bestehe auf eine persönliche Konfrontation mit der Beschwerdeführerin. Eine einzige schriftliche Einvernahme sowie auch eine ausschliessliche Einvernahme per Videokonferenz würde ihr Konfrontationsrecht verletzen. 2.2. 2.2.1. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.2.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten (Abs. 2). Der grosse Aufwand kann in personeller, zeitlicher oder finanzieller Hinsicht bestehen, und zwar sowohl auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden als auch auf Seiten der einzuvernehmenden Personen. Wann ein unverhältnismässiger Aufwand vorliegt, der eine direkte persönliche Einvernahme ausnahmsweise ausschliesst, kann nicht allgemeingültig, sondern nur mit Bezug auf den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Der Aufwand muss in Relation zur Bedeutung der Einvernahme im gesamten Verfahrenskontext und zur grundsätzlichen Gewichtung des Verfahrens beurteilt werden. Je entscheidender die Einvernahme, je gewichtiger das verletzte Rechtsgut und je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto mehr Aufwand sollte für eine unmittelbare direkte Einvernahme betrieben werden (HÄRING, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 144 N. 5). Gemäss der herrschenden Lehre wird das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Art. 144 StPO in zulässiger Weise auf die audiovisuelle Konfrontation beschränkt (GODENZI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 144 N. 11; HÄRING, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 144 N. 10a; THORMANN/MÉGEVAND/BRECHBÜHL, in Commentaire romand, CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 144 N. 6; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 144 N. 7; vgl. auch Urteil BGer 6B_1394/ 2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.3.1 m.H.). Im Verhältnis zu Deutschland ist zudem das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EueR; SR 0.351.12) zu beachten. In dessen Art. 9 wird die Einvernahme per Videokonferenz geregelt. Demnach ist eine audiovisuelle Einvernahme möglich, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person im Hoheitsgebiet des Staates, der die Einvernahme wünscht, nicht zweckmässig oder möglich ist (Abs. 1). In Abs. 2 – 7 wird sodann der Ablauf geregelt. Gemäss Ziff. 74 des erläuternden Berichts ist ein persönliches Erscheinen zum Beispiel nicht zweckmässig, wenn es um sehr junge, sehr alte und gesundheitlich angeschlagene Personen geht, und nicht möglich, wenn sich der Zeuge mit Erscheinen im ersuchenden Staat einer grossen Gefahr aussetzen würde (https://rm.coe.int/16800cce57; zuletzt besucht am 14. September 2023). Es bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte, dass der Begriff «Zeuge» in Art. 9 ZPII EueR nicht auch die Auskunftsperson umfasst. 2.3. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten genügt es nicht, dass eine schriftliche Aussage der Beschwerdeführerin vorliegt. Es wurde demnach zu Recht eine Konfrontationseinvernahme angeordnet, womit die Frage offenbleiben kann, ob auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, nachdem die Polizeirichterin mit Entscheid vom 6. Juni 2023 die Strafakten namentlich zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Hingegen ist die Möglichkeit, eine (Konfrontations-)Einvernahme per Videokonferenz durchzuführen, gesetzlich vorgesehen und verletzt bei gegebenen Voraussetzungen nicht das Konfrontationsrecht der Beschwerdegegnerin II. Entgegen deren Ansicht erscheint es vorliegend angesichts der Entfernung, der persönlichen Umstände und der vorgeworfenen Straftaten, welche nicht besonders schwer wiegen (vgl. u.a. Strafbefehl vom 29. November 2022), nicht zweckmässig, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme in Freiburg erscheint. Daran ändert nichts, dass sie ihre Strafanzeige aus Deutschland eingereicht hat, zumal die angebliche strafbare Handlung anlässlich des Umzugs von der Schweiz nach Deutschland vorgenommen wurde, für die Beschwerdeführerin https://rm.coe.int/16800cce57

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 keine Pflicht bestand, in der Schweiz zu bleiben, und das ZPII EueR gerade die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erleichtern soll (vgl. Ziff. 6 f. des erläuternden Berichts [https://rm.coe.int/ 16800cce57; zuletzt besucht am 6. Oktober 2023]). Die Beschwerdeführerin ist demnach per Videokonferenz einzuvernehmen, wobei die Staatsanwaltschaft namentlich nach Art. 9 Abs. 2 ff. ZPII EueR vorzugehen hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme per Videokonferenz unter Beachtung namentlich der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 ff. ZPII EueR an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) sind demnach dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) https://rm.coe.int/%2016800cce57 https://rm.coe.int/%2016800cce57

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme per Videokonferenz unter Beachtung namentlich der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 ff. ZPII EueR an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundesgerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden. Freiburg, 10. Oktober 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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