Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 30.10.2023 502 2023 187

30 ottobre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·956 parole·~5 min·4

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 187 Urteil vom 30. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 ff. StPO), Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) Beschwerde vom 9. August 2023 gegen den Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Gegen A.________ ist seit dem 12. September 2017 im Kanton Bern ein Strafverfahren namentlich wegen Veruntreuung hängig (act. 1000, 4000 ff.). Am 19. Januar 2023 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei (nachstehend: MROS) der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern vier Verdachtsmeldungen der B.________. Auf dem Konto von A.________ seien zahlreiche Bareinzahlungen sowie Gutschriften stammend von C.________ und D.________ sowie E.________ festgestellt worden. Es sei auch festgestellt worden, dass A.________, basierend auf Einzelzeichnungsberechtigung, zahlreiche Barbezüge von den Konten lautend auf die vorstehend genannten Personen getätigt habe, dies u.a. zwecks Deponierung der Gelder in ihr Tresorfach. Der beschriebene Modus Operandi gleiche demjenigen des bereits hängigen Strafverfahrens gegen A.________ (act. 2001 ff.). Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern eröffnete gleichentags ein Strafverfahren gegen A.________ und liess Konten von A.________, C.________ und D.________ sowie E.________ sperren (act. 2009 ff.). Am 31. Januar 2023 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachstehend: die Staatsanwaltschaft) den Gerichtsstand und übernahm das Verfahren (act. 5002). Am 4. und 8. Mai 2023 wurden C.________ und D.________ bzw. E.________ als Auskunftspersonen durch die Polizei auf Delegation der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 2523 ff., 2531 ff.). B. Am 2. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen A.________. Die Polizei führte den Befehl am gleichen Tag aus und beschlagnahmte diverse Gegenstände. A.________ verlangte die Siegelung seines MacBook Pro und seiner beiden iPads, hingegen nicht der anderen beschlagnahmten Gegenstände (act. 2543). C. A.________ erhob am 9. August 2023 Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Er beantragt, dass dieser für rechtswidrig und die darauf erhobenen bzw. sichergestellten Beweismittel für unverwertbar zu bezeichnen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 22. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 9. Oktober 2023.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 9. August 2023 wurde innert 10 Tagen seit der Hausdurchsuchung vom 2. August 2023 eingereicht. Sie enthält eine Begründung. Hingegen erfolgte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2023 verspätet (vgl. Urteil KG FR 502 2019 279 vom 3. September 2020 E. 1.2.2 m.H.). 1.2. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig, wenn die betroffene Person ihre Rechte im Siegelungsverfahren geltend machen kann. Zwar ist es die primäre Aufgabe des Entsiegelungsrichters zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme entgegenstehen. Falls die betroffene Person neben Geheimhaltungsgründen auch noch andere akzessorische Einwände vorbringt, sind diese jedoch ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Dies gilt namentlich für akzessorische Rügen des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes oder der mangelnden Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände bzw. für Fragen der Verhältnismässigkeit. Eine Gabelung des Rechtsweges ist zu vermeiden. Eine separate StPO-Beschwerde kommt somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn keine Gegenstände beschlagnahmt wurden, da die betroffene Person hier ihre Rechte nicht im Siegelungsverfahren geltend machen kann (u.a. Urteile BGer 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1; 1B_550/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3.1.1 ff.; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4; je m.H.). 2.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Zwangsmassnahmen kein hinreichender Tatverdacht vorlag, und beantragt, dass der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 2. August 2023 für rechtswidrig und die darauf erhobenen bzw. sichergestellten Beweismittel für unverwertbar zu bezeichnen seien. Er hatte jedoch am 2. August 2023 die Siegelung seines MacBook Pro und seiner beiden iPads verlangt, da sich auf diesen geschäftliche Daten befinden würden, die in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen (act. 2543 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat am 17. August 2023 einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung beim Zwangsmassnahmengericht gestellt (nicht pag.). Der Beschwerdeführer hat somit seine Rechte und namentlich auch seine akzessorischen Rügen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 gesamthaft im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend zu machen, auch wenn er nicht betreffend sämtliche Objekte die Siegelung verlangt hatte. Andernfalls würde dies zu einer Gabelung des Rechtsweges führen, was das Verfahren unnötig verkomplizieren und das Risiko sich widersprechender Entscheide bergen würde. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2023 187 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 30.10.2023 502 2023 187 — Swissrulings