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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.10.2022 502 2022 159

17 ottobre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,415 parole·~12 min·2

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 159 Urteil vom 17. Oktober 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Sollberger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 8. Juli 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Über A.________ wurde 2014 der Konkurs eröffnet und seine Wohnungen C.________ verwertet. In der Folge beauftragte er im August 2015 B.________ von der D.________ mit der Räumung und Lagerung der Gegenstände dieser Wohnungen. Hierzu tätigte er eine Akontozahlung von CHF 4'000.- (act. 2008 ff.). Nachdem die Umzugsarbeiten Ende August 2015 abgeschlossen waren, stellte B.________ am 24. August 2015 A.________ eine Rechnung in der Höhe von insgesamt CHF 15'254.90 (Umzug: CHF 9'690.15; Lagerung 21.08.2015 – 31.10.2015: CHF 4'838.90) zu (act. 2039). Daraufhin äusserte A.________ mit Schreiben vom 2. September 2015 sein Unverständnis bezüglich der seitens B.________ in Rechnung gestellten Kosten. Er bestritt namentlich auch die Höhe der Lagermiete (act. 2042 f.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 forderte A.________ erstmals sämtliche Möbelstücke heraus (act. 2044). B.________ stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass er diese vereinbarungsgemäss entsorgt hat (act. 2060; 2184 ff.). B. Am 26. November 2021 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2000 ff.). Am 27. Dezember 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Veruntreuung (act. 2312). Die Polizei vernahm B.________ am 31. Januar 2022 und A.________ am 16. Februar 2022 (act. 2181 ff. und 2301 ff.). Am 23. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht (act. 9014). A.________ beantragte daraufhin am 3. Juni 2022 die Einvernahme dreier Personen (act. 9016). C. Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einvernahme dieser Personen ab. Gleichentags stellte sie sodann das Strafverfahren gegen B.________ wegen Veruntreuung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und B.________ keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. D. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 8. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren betreffend Veruntreuung gegen B.________ wieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. B.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am 8. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch das angebliche Delikt direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ganz offensichtlich im Interesse des Beschuldigten sei, zu behaupten, er habe per Telefon akzeptiert, die Gegenstände zu entsorgen. Trotzdem erscheine es als sehr schlechte Begründung dafür, weshalb jemand 145 m3 ausserhalb der Boxen und 41 Paletten an Material ohne jegliche schriftliche Kommunikation oder Abmahnung verschwinden lassen würde. Ein vorsichtiger und erfahrener Unternehmer, welcher sich sogar einen Vorschuss auszahlen liess, würde doch eine derartige Abmachung nie mündlich treffen. Bei den verschwundenen Gegenständen handle es sich um das gesamte noch vorhandene Mobiliar, die Firmenordner, Familienfotos und persönliche Gegenstände und Dokumente. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass er sich damit einverstanden erklärt habe, diese auf die Strasse zu stellen. Er habe diverse Beweise präsentiert und auch Zeugen angegeben, während sich der Beschuldigte darauf beschränke, zu behaupten, man habe eine mündliche Abmachung darüber getroffen, die Gegenstände zu entsorgen, und die Gegenstände seien in einem schlechten Zustand gewesen. Weiter habe er die Gegenstände längere Zeit nicht herausverlangt, weil er sich zu dieser Zeit in einem hochkomplexen Konflikt mit ehemaligen Geschäftspartnern befunden habe. Er sei daher sehr beschäftigt gewesen und habe wenigstens den Schauplatz «Mobiliar E.________» sicher eingelagert und unter Kontrolle gemeint. Er habe darauf vertraut, dass der Beschuldigte ihn zumindest kontaktieren oder mahnen würde, was auch dem geltenden Recht entspreche. Diesbezüglich führe die Staatsanwaltschaft richtig aus, dass seitens des Beschuldigten nie eine Rechnung erstellt oder ein Betreibungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Der Beschuldigte habe also nicht einmal ansatzweise einen Beweis, welcher die Rechtmässigkeit seiner Behauptung stütze.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass der Grund für die Einstellung des Verfahrens keineswegs sei, dass der Beschuldigte rechtmässig gehandelt habe. Vielmehr sei sie zum Schluss gekommen, dass ein nicht zu beseitigender Zweifel bestehe, welcher derart sei, dass ein Gericht mit Sicherheit nicht zu einer Verurteilung gelangen würde. 2.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 m.H.). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Derartige Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft kann nicht in antizipierter Anwendung dieses Grundsatzes im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 und 3.4 nicht publ. in BGE 144 I 37; je m.H.). Damit die Staatsanwaltschaft über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.3. Vorliegend erwog die Staatsanwaltschaft namentlich, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten im Ergebnis diametral widersprechen würden. Klare Tatsachenfeststellungen fehlten. Weitere Ermittlungshandlungen im Sinne von Zeugenbefragungen wären zwar gegeben, würden aber höchstens eine Aussage bezüglich des Werts der Möbel zu stützen vermögen, aber nicht direkt den Vorwurf der Veruntreuung zu belegen oder zu entkräften. Damit stünden sich nur die Aussagen des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers und jene des Beschuldigten gegenüber. Dabei habe nicht zufriedenstellend geklärt werden können, weshalb der Beschwerdeführer beinahe zwei Jahre verstreichen liess, um die Gegenstände herauszuverlangen, und auf einen Deal bezüglich der Lagerungskosten hoffte. Im Ergebnis habe ein rechtsgenüglicher Sachverhalt, der den Tatverdacht gegen den Beschuldigten hinreichend erhärtet, nicht erstellt werden können. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass nicht nur der Beschwerdeführer ein Interesse an einer Verurteilung, sondern der Beschuldigte genauso ein Interesse an einem Freispruch hat. Entsprechend stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten denn auch diametral gegenüber. Der Beschuldigte sagte namentlich aus, dass er dem Beschwerdeführer im September oder Oktober 2015 vorgeschlagen habe, für die bezahlten CHF 4'000.- die Entsorgung der Ware zu übernehmen, womit er keine Schulden mehr bei ihm hätte (act. 2184, Zeile 82 ff.). Dieser Vorschlag sei vom Beschwerdeführer angenommen worden (act. 2185, Zeile 91 ff.). Die meisten Gegenstände seien in einem schlechten Zustand gewesen (act. 2185 f., Zeile 120 ff.). Er hätte diese sofort entsorgt (act. 2186, Zeile 135). Der Beschwerdeführer sagte hingegen insbesondere aus, dass er nach Erhalt der Rechnung vom 24. August 2015 nie mehr Kontakt mit dem Beschuldigten hatte. Er habe dann 2017 von seinem Anwalt erfahren, dass die Gegenstände nicht mehr vorhanden seien. Diese Sachen seien klar nicht auf die Strasse gestellt worden. Sie seien sehr wahrscheinlich verkauft worden. Es habe sich ja um teure Möbel gehandelt (act. 2305, Zeile 96 ff.). Diese seien praktisch neu bzw. in einem super Zustand gewesen. Es habe sich um teure Möbel mit Brands gehandelt (act. 2307, Zeile 176 ff.). Die Herausgabe der Möbel habe er erst im Mai 2017 über seinen Anwalt verlangt, weil er noch verschiedene andere wichtigere Angelegenheiten hatte, wie der Konkurs. Es sei eine turbulente Zeit gewesen (act. 2305 f., Zeile 121 ff., 141 f.). Gemäss der Beilage 18 zur Strafanzeige macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Gegenstände (ohne zusätzlich angefallener Kosten) einen Wert von CHF 830'947.- hatten (act. 2170). Es handelt sich vorliegend um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation. Dabei kann nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm zwar vor, dass er die Möbel bereits im Jahr 2016 wieder hätte gebrauchen können und es insofern nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb der Beschuldigte erst im Mai 2017 mittels Anwaltsschreiben verpflichtet wurde, die Gegenstände herauszugeben. Der Beschwerdeführer befand sich damals jedoch unbestrittenermassen in einer turbulenten Zeit. Ausserdem hat er seinen Anwalt angeblich bereits im Jahr 2016 gebeten, sich der Problematik anzunehmen, auch wenn er die Möbel erst im Mai 2017 herausverlangt hat (act. 2305 f., Zeile 126 ff.). Rein aufgrund des Umstandes, dass er die Gegenstände viel länger als ursprünglich beabsichtigt eingelagert liess, obwohl er sie bereits im Jahr 2016 wieder hätte brauchen können, lässt sich daher noch nicht behaupten, dass seine Aussagen wenig glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 41 Paletten mit einem Volumen von 145.25 m3 während fast zwei Jahren einlagern lassen (act. 2040). Es ist fraglich, warum er nach fast zwei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Jahren zugestimmt haben soll, derart viele Gegenstände, welche darüber hinaus angeblich einen hohen Wert aufwiesen, einfach zu entsorgen. Ferner setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinander, dass sich darunter angeblich auch die persönlichen Dokumente und Erinnerungsstücke, namentlich die einzigen Filme der verstorbenen Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, befunden haben sollen. Im Übrigen hätte angesichts des grossen Volumens der Beschuldigte ein Interesse gehabt, die Vereinbarung betreffend Entsorgung schriftlich festzuhalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen damit nicht als widersprüchlich oder wenig glaubhaft. Dies lässt sich zwar auch nicht betreffend die Aussagen des Beschuldigten sagen. So erscheint es trotz den vorstehenden Erwägungen durchaus auch möglich, dass sich die Möbel, wie vom Beschuldigten behauptet, in einem schlechten Zustand befanden und in der Folge mündlich vereinbart wurde, dass diese entsorgt werden und die Angelegenheit mit der Akontozahlung von CHF 4'000.als abgeschlossen betrachtet wird, nachdem bereits die erste Rechnung umstritten war. Es verfügt jedoch weder der Beschwerdeführer noch der Beschuldigte über objektive Beweise und es ist zurzeit nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. 3. 3.1. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die geleisteten Sicherheiten zurückerstattet. 3.2. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, hätte der Beschwerdeführer als Privatkläger grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren. In seiner Beschwerde hat er auf Zusprache einer Entschädigung geschlossen («unter Kosten- und Entschädigungsfolge»). Hingegen hat er entgegen Art. 433 Abs. 2 StPO seine Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Dies hätte er jedoch zusammen mit der Einreichung seiner Beschwerde tun können. Auf die Entschädigungsforderung ist damit nicht einzutreten (Urteil BGer 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.2). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2022 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. A.________ werden die geleisteten Sicherheiten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Oktober 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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