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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.05.2022 502 2022 113

20 maggio 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·6,777 parole·~34 min·2

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 113 502 2022 114 Urteil vom 20. Mai 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft Beschwerde vom 9. Mai 2022 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Am 9. März 2022 verliess B.________ mit den drei gemeinsamen Kindern C.________ (geb. 2010), D.________ (geb. 2012) und E.________ (geb. 2013) das eheliche Domizil in F.________ und begab sich ins Frauenhaus. Am 15. März 2022 erstattete sie Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen ihren Ehemann A.________ wegen Vergewaltigung, Schändung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, übler Nachrede, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. A.________ wurde am 18. März 2022 verhaftet. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2022 versetzte die Zwangsmassnahmenrichterin A.________ mit Verfügung vom 21. März 2022 bis zum 17. April 2022 unter dem Verdacht der Vergewaltigung, Schändung, sexuellen Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, üblen Nachrede, Tätlichkeiten und einfachen Köperverletzung, begangen zum Nachteil von B.________ in Untersuchungshaft (DO 100 2022 117). B. Mit Eingabe vom 14. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Untersuchungshaft von A.________ um zehn Tage zu verlängern bzw. sie durch Ersatzmassnahmen für eine Dauer von sechs Monaten zu ersetzen. In seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 schloss A.________ hauptsächlich auf seine sofortige Freilassung, subsidiär beantragte er, dass er unter Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber B.________ als Ersatzmassnahme unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Mit Verfügung vom 27. April 2022 schrieb die Zwangsmassnahmenrichterin das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos ab und hiess das Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen teilweise gut. Sie ordnete die unverzügliche Entlassung A.________s aus der Untersuchungshaft an, unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen «für eine Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 17. Juli 2022»: 1. A.________ wird verpflichtet, das Lernmodul zur Minderung von Aggressivität und Gewalt in Partnerschaften von EX-pression zu absolvieren. A.________ entbindet die Fachperson von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. 2. A.________ wird jegliche Arten von Kontaktaufnahme zu B.________ und den gemeinsamen Kindern C.________, D.________ und E.________ untersagt, sei es der direkte Kontakt, durch Treffen oder per Telefon und/oder über soziale Netzwerke sowie der indirekte Kontakt über Drittpersonen. Anderslautende Entscheide der Zivilbehörde werden vorbehalten. 3. Für A.________ wird Bewährungshilfe (Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe) angeordnet zur Überwachung der Einhaltung dieser Massnahmen. A.________ wird angewiesen, am 28. April 2022, um 09.30 Uhr, seinen ersten Termin beim Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe, Rte d'Englisberg 3, 1763 Granges-Paccot, sowie alle weiteren Termine wahrzunehmen. Die Kosten des Verfahrens von pauschal CHF 250.- wurden dem Staat auferlegt. C. A.________ hat gegen die Verfügung vom 27. April 2022 durch seinen Anwalt am 9. Mai 2022 Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt primär die Aufhebung der mit Verfügung vom 27. April 2022 angeordneten Ersatzmassnahmen, subsidiär die Aufhebung dieser Ersatzmassnahmen bis auf das Kontaktverbot zu B.________ sowie subsubsidiär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, alles unter Kosten-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 und Entschädigungsfolge. Zudem beantragt er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und verwies auf die angefochtene Verfügung sowie auf ihre Ausführungen im Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 14. April 2022. Das ZMG schloss am 12. Mai 2022 unter Verweisung auf seine Verfügung vom 27. April 2022 dahin, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen und ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 18. Mai 2022 rechtzeitig repliziert. Er betont erneut, dass das angeordnete Kontaktverbot zu seinen Kindern unbegründet ist, und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide des ZMG betreffend Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. April 2022 und wurde dem Beschwerdeführer nach unwidersprochener Darlegung am 28. April 2022 zugestellt. Die am Montag, 9. Mai 2022, eingereichte Beschwerde erfolgte somit unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO rechtzeitig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als von den Ersatzmassnahmen betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig sowie weiter bei Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Kollusions- und Wiederholungsgefahr und bezeichnet zudem die angerordneten Ersatzmassnahmen als unverhältnismässig. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und insbesondere gezielt jene Zeugenaussagen wiedergegeben, die die Aussagen seiner Ehefrau bestätigten, während andere Aussagen, die deren Aussagen nicht bestätigten oder ihnen sogar widersprächen, weggelassen worden seien. Letztlich würden die Vorwürfe an ihn nur auf den subjektiven Aussagen seiner Ehefrau beruhen (Beschwerde, S. 7 ff., Ziff. IV.1/2.3). 3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Haftrichters, die Glaubwürdigkeit der Personen zu beurteilen, die den Beschuldigten belasten. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.; s.a. BGE 137 IV 122 E. 3.2; 116 la 143 E. 3c, Urteil BGer 1B_260/2015 vom 19. August 2015 E. 3.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO richten sich Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. Die Bedingungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sind damit dieselben wie für die Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. CR CPP-COQUOZ, 2. Aufl. 2019, Art. 237 N. 5). 3.3. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 2022 erklärte B.________ zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer sie jeweils in der sechswöchigen Genesungszeit nach den Geburten ihrer drei gemeinsamen Kinder mehrmals zum Sex gezwungen habe. B.________ sagte aus, dass der Beschwerdeführer sie seit vier Jahren fast täglich vergewaltigen würde. Sie erklärte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 zudem, sie sei auch nach ihren zahlreichen Operationen am Unterleib häufig vom Beschwerdeführer zum Sex gezwungen worden — dies obwohl sie sich gewehrt hätte und «Nein» gesagt habe und der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sie nach den Operationen sechs Wochen lang keinen Geschlechtsverkehr haben durfte. Weiter sagte sie aus, dass ihr Ehemann sie vermehrt in der Nacht sexuell missbraucht habe. Dies habe sie gemerkt, da sie abends Schlaftabletten genommen habe und am Morgen ohne Pyjama aufgewacht sei und gespürt habe, dass sie in der Nacht Geschlechtsverkehr gehabt habe. Als sie einmal keine Schlaftabletten genommen und sich schlafend gestellt hatte, habe sie erlebt, wie sich der Beschwerdeführer an ihr vergangen habe. B.________ erklärte weiter, dass der Beschwerdeführer sie seit 2010 vermehrt mit Händen (Fäusten) und anderen Gegenständen (wie Schuhen oder Staubsaugerstange) geschlagen und mit Füssen getreten habe. Der Beschwerdeführer habe sie zudem im Sinne einer Kontrolle dazu genötigt, ihm Fotos von ihrem Intimbereich zuzuschicken, damit er, wenn er einige Tage weg war, sichergehen konnte, dass sie sich nicht rasiert habe und ihn folglich nicht betrügen konnte. Der Beschwerdeführer habe ihr zudem den Zugriff auf das gemeinsame Bankkonto verwehrt. Zudem habe er sie gezwungen, Alkohol zu trinken, da betrunkene Frauen besser im Bett seien. Er habe sie ebenfalls öfters mit dem Tode bedroht. Die letzte Operation habe im Februar 2022 stattgefunden. Am 7. März 2022 sei sie nach einer ambulanten Kontrolle (Spiegelung) nach Hause gekommen. Sie habe sich ausziehen und ihm zeigen müssen, dass sie nicht intim rasiert sei. Sie habe nochmals gesagt, dass sie keinen Sex haben dürfe und auch nicht wolle. Dies habe sie auch nochmals wiederholt, als er sie, die inzwischen zu Bett gegangen war, am ganzen Körper zu berühren begann. Als sie mit der Polizei drohte, habe er sie mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er drohte, sie zusammenzuschlagen, wenn sie keinen Sex mit ihm habe. Danach schilderte sie detailliert, wie er sie zum Sex gezwungen habe. Alles in allem habe es 5-10 Minuten gedauert. Danach habe sie entschieden, das alles nicht mehr mitzumachen (Prot. 15.3.2022, S. 5-7, Rz. 101 ff., 156). Die blauen Flecken auf dem Oberschenkel sind dokumentiert (Prot. 15.3.2022, S. 7, Rz. 188 ff.). Am 11. März 2022 wurde betreffend B.________ eine ärztliche Befundaufnahme im hfr gemacht (Bericht Frauenhaus 1.4.2022, S. 2); diese befindet sich noch nicht bei den Akten. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte B.________ am 11. April 2022 ihre Aussagen vom 15. März 2022 (DO/3000 ff.). Ihr Mann habe fast jeden Tag Sex gewollt. Er habe sich über ihr Nein hinweggesetzt; sie habe ihn zuerst zurückgestossen und es dann einfach über sich ergehen lassen. Manchmal habe er sie am Nacken hinten runtergezogen, um Oralverkehr zu haben (Prot. STA 11.4.2022, S. 10 f.). Weiter präzisierte sie, ihr Mann habe sie im April 2021 während 4-5 Stunden in der Wohnung eingesperrt. Da habe sie im Frauenhaus angerufen und sich (mit den Kindern) sofort dorthin begeben, nachdem ihr Mann nach Hause gekommen sei (Prot. STA 11.4.2022, S. 8 f.), kehrte aber nach 24 Stunden nach Hause zurück. Gemäss Bericht Frauenhaus habe sie erklärt, ihr Mann schlage sie bei Unstimmigkeiten regelmässig ins Gesicht und auf den Rücken und überwache sie (Bericht Frauenhaus 1.4.2022, S. 1; DO/4000 ff.). Im Januar 2022 begab sich B.________ ein zweites Mal ins Frauenhaus, diesmal für drei Tage. Dabei habe sie erneut von sexueller Gewalt gesprochen. Ihr Mann habe damals versprochen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und etwas Eigenes zu suchen, habe sich aber nicht darangehalten (Bericht Frauenhaus 1.4.2022, S. 1 f.). Nach ihrem dritten Eintritt ins Frauenhaus habe B.________ am 10. März 2022 gemäss Frauenhaus die gleichen Schilderungen gemacht, die sie dann am 15. März 2022 gegenüber der Polizei machte (Bericht Frauenhaus 1.4.2022, S. 2).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 B.________ hatte bereits zweimal gegen den Beschwerdeführer Strafantrag gestellt, damals noch im Kanton Bern. Am 10. Oktober 2018 kontaktierte sie die Polizei nach einem Ehestreit und gab an, in den letzten neun Jahren von ihrem Ehemann wiedergeholt geschlagen, bedroht und beschimpft worden zu sein, wollte dann aber keine genaueren Aussagen machen. Daraufhin wurde das Verfahren sistiert. Am 14. Dezember 2018 rief sie die Polizei an und erklärte, ihr Mann habe sie mit einem Japanmesser bedroht und gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Anlässlich ihrer Einvernahme legte sie Fotos von blauen Flecken vor, die ihr der Beschwerdeführer zugefügt habe. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer eine 14-tägige Fernhalteverfügung erlassen. Am 18. Dezember 2018 widerrief B.________ ihre Aussagen und gab an, gelogen zu haben. Daraufhin wurde B.________ wegen Irreführung der Rechtspflege verzeigt und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten (wiederholt), Drohung und Nötigung am 9. Dezember 2019 eingestellt (DO/8000 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Zwangsmassnahmengericht stritt der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich ab. Bei der Polizei sagte er am 18. März 2022 aus, dass seine Ehefrau bei ihnen zu Hause der «Chef» sei. Seit sie im Jahr 2018 einen Mann kennengelernt habe, wolle sie die Trennung. Er beschrieb seine Frau als temperamentvoll und sagte, dass sie sehr aggressiv werde, wenn sie Tabletten nehme. Weiter erklärte er, dass seine Ehefrau ihn in der Vergangenheit sogar geschlagen habe und dass sie viel lüge. Er habe auf seinem Handy Beweise von allen Sachen, die seine Ehefrau bei ihnen zu Hause zerstört habe. Zudem habe sie ihn in die Hand geschnitten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die gemeinsamen Kinder Angst vor seiner Ehefrau hätten und dass Letztere den Kindern manchmal nichts zu essen gebe. Die Rechnungen würde er selber bezahlen, da er seiner Frau kein Geld mehr gebe, weil diese das Geld verbrauche, anstatt Rechnungen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er und seine Frau regelmässig, fast jeden Tag, intime Beziehungen miteinander hätten. Er präzisierte, dass sie rund zwei Mal die Woche zusammen Geschlechtsverkehr hätten — ausser wenn sie ihre Operationen hatte. Weiter sagte er aus, dass seine Frau ihm Bilder und Videos von ihrem Intimbereich geschickt habe, ohne dass er sie danach gefragt hätte. Der Beschwerdeführer erläuterte, dass seine Ehefrau Beruhigungs- und Schlaftabletten nehmen müsse. Da sie zu viel davon genommen habe, musste sie im Juni 2021 mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden. Angesprochen darauf, dass sich B.________ bereits zweimal von ihrem Domizil weg an einen sicheren Ort begeben hat, wich der Beschwerdeführer eher aus und erklärte, dass seine Frau massive psychische Probleme habe. Er stritt ebenfalls ab, seine Frau je mit einem Messer bedroht zu haben. Als er auf die Vergewaltigungsvorwürfe sowie die Schändungsvorwürfe angesprochen wurde, stritt er ebenfalls alles ab. Er erklärte immer wieder, dass seine Ehefrau lediglich Gründe für eine Trennung suchen würde und er nur dann mit ihr Sex gehabt habe, um ihre Bedürfnisse zu stillen. Er erklärte mehrmals, dass seine Frau ein freier Mensch sei und sie tun und lassen könne, was sie wolle (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 18.3.2022). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er seine bei der Polizei gemachten Aussagen. Er erklärte erneut, dass B.________ alles so manipuliere, damit sie sich trennen würden und sie dann zu ihrem neuen Partner gehen könne (vgl. Prot. STA 18.3.2022, S. 3, Rz. 63). Vor der Zwangsmassnahmenrichterin bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen. Er wiederholte, dass er seine Frau nie geschlagen habe und sich um sie kümmere. Er erklärte weiter, dass G.________ und H.________ und die Kinder mitbekommen hätten, wie seine Frau ihn geschnitten habe. Er meinte zudem, dass man seine Kinder einvernehmen könne, jedoch nicht in Anwesenheit seiner Ehefrau, da die Kinder Angst vor ihr hätten (vgl. Prot. ZMG 21.3.2022). Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers am 18. März 2022 wurden insgesamt zehn weitere Personen zur Sache einvernommen und es wurden Arztberichte eingeholt. Daraus ergibt sich ein

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 uneinheitliches Bild. H.________ und G.________ (Tante und Onkel des Beschwerdeführers) sagten aus, keine Probleme oder Streit zwischen den Eheleuten gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer sei ein guter Mensch; B.________ vernachlässige ihre Kinder, werde schnell wütend und entscheide selber (Prot. polizeil. Einvernahme 23.3.2022). I.________ (Schwager des Beschwerdeführers) bestätigte, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig ist und dass ihm dieser WhatsApp- Nachrichten von B.________s angeblichen Liebhaber J.________ gezeigt hatte. B.________ wolle die Scheidung und habe unerlaubterweise Geld abgehoben. Allerdings gab er auch an, sie hätte ihm gesagt, der Beschwerdeführer schlage sie und wolle Sex, obwohl sie nicht wolle. Der Beschwerdeführer habe dies vehement bestritten und gesagt, sie sei ihm gegenüber handgreiflich geworden und die Kinder hätten das auch gesehen. I.________ räumte ein, für keine der beiden Darlegungen konkrete Beweise wie etwa blaue Flecken gesehen zu haben. Allerdings habe ihm der Beschwerdeführer ein Foto von seinem Unterarm mit Kratzspuren gezeigt (Prot. polizeil. Einvernahme 23.3.2022). K.________ und L.________ (Schwiegereltern des Beschwerdeführers) erklärten ebenfalls, die Beziehung sei in den letzten Jahren nicht gut gewesen, aber sie hätten selbst keine Gewalthandlungen beobachtet. K.________ gab allerdings an, ihre Tochter habe im März 2022 von sexuellen Übergriffen sowie von Schlägen durch den Beschwerdeführer berichtet, welche den Grund dargestellt hätten, das Frauenhaus aufzusuchen, sich ihr aber nicht richtig anvertrauen wollen (Prot. polizeil. Einvernahme 24.3.2022, insb. S. 5 und 7). J.________, ehemaliger Arbeitskollege von B.________, sagte aus, Letztere sei vor ca. drei Jahren regelmässig mit Verletzungen zur Arbeit erschienen (schwarze Flecken am Hals, Schnitte am Unterarm). Er sei davon ausgegangen, ihr Mann habe ihr diese Verletzungen zugefügt (Prot. pol. Einvernahme 24.3.2022, S. 4). Allerdings erscheint J.________ nicht als besonders glaubwürdig: So widersprach er sich während der Einvernahme mehrmals und erklärte beispielsweise, zuletzt vor 5-6 Monaten mit B.________ Kontakt gehabt zu haben, was offensichtlich nicht zutrifft (Prot. S. 3, Rz. 29 ff.), und bestritt trotz eindeutiger WhatsApp-Nachrichten (s. Anhang zum Einvernahmeprotokoll), ihr Liebhaber gewesen zu sein, obwohl B.________ dies selbst eingeräumt hatte (Einvernahme B.________ durch STA Bern 23.11.2019, S. 2 f. Rz. 51 ff., S. 4 Rz. 111). Allerdings hat M.________, ebenfalls Arbeitskollegin von B.________, die besagten Verletzungen am Unterarm von B.________ ebenfalls festgestellt. Letztere habe ihr daraufhin gesagt, sie habe sich diese Verletzungen selber zugefügt. Sie habe auch gesagt, ihr Mann habe ihr im Streit eine Ohrfeige («Chlapf») gegeben (Prot. pol. Einvernahme 8.4.2022, S. 5). Zwei weitere Personen haben von Verletzungen bei B.________ berichtet. N.________ sagte aus, B.________ habe ca. 2018 ein blaues Auge gehabt, «das wegen A.________ passiert sei». Nachdem sie ins Frauenhaus gegangen sei [im März 2022], habe sie ihr erklärt, der Beschwerdeführer habe sie gezwungen, Sex zu haben, obwohl sie krank gewesen sei. Über den Beschwerdeführer konnte sie indes direkt nichts Negatives berichten (Prot. pol. Einvernahme 8.4.2022, S. 5). O.________ (Cousine des Beschwerdeführers) sagte ebenfalls aus, B.________ habe ihr anvertraut, vom Beschwerdeführer geschlagen und im März 2022 nach der Operation zum Sex gezwungen worden zu sein. Auch habe B.________ ihr gesagt, der Beschwerdeführer habe 2021 mehrmals mit ihr Sex gehabt, nachdem sie Schlaftabletten genommen habe; sie habe nichts mitbekommen. O.________ habe aber nie selbst gesehen, wie der Beschwerdeführer seine Ehefrau geschlagen habe. Ein paarmal habe sie miterlebt, wie die Eheleute sich lautstark gestritten hätten. A.________ sei übermässig eifersüchtig und habe stets versucht, seine Ehefrau zu kontrollieren. Sie habe keinen Schritt aus dem Haus machen zu können, ohne dass er informiert gewesen sei. Auch habe A.________ seine Frau oft betrogen. Jeder habe ihr seine Version erzählt, was für sie schwierig gewesen sei (Prot. pol. Einvernahme 22.3.2022, insb. S. 3-8).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 P.________, Mitarbeiter des Jugendamtes und Beistand der drei Kinder des Ehepaares, der etwas Albanisch spricht, konnte weder die Version des Beschwerdeführers noch jene von B.________ bestätigen. Allerdings hatte er aufgrund von Aussagen der ältesten Tochter C.________ zur schwierigen Situation zuhause den Eindruck, der Beschwerdeführer würde seine Kinder instrumentalisieren. Gemäss B.________ habe der Beschwerdeführer und dessen Eltern ihr gesagt, er würde die Kinder nach Kosovo mitnehmen, wenn sie seinen Anweisungen nicht folgen würde. Ebenfalls hatte er den Eindruck, B.________ leide und habe psychische Probleme (Prot. pol. Einvernahme 23.3.2022, Rz. 45 ff., 69, 125). Dr. med. Q.________, Hausarzt von B.________, übersandte deren Patientendossier (DO/4000 ff.). Daraus geht hervor, dass sie psychische Probleme und suizidale Gedanken hat und seit mehreren Jahren diverse Medikamente, insb. Schlafmittel und Psychopharmaka, einnimmt. Sie habe dem Arzt anvertraut, ihr Mann habe sie früher geschlagen, schlage sie jetzt aber nicht mehr (Eintrag 9.6.2020). Allerdings lässt sich dem Patientendossier entnehmen (Eintrag vom 16.3.2020), sie sei am 12. Januar 2020 im Hallenbad auf der Treppe beim Hinauflaufen gestolpert, zuerst mit dem rechten Knie auf die Treppe geschlagen und dann die Treppe nach hinten hinunter auf das Gesäss und den Hinterkopf gefallen, was nicht sehr glaubhaft erscheint. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte B.________ dann am 11. April 2022 aus, sie habe sich nicht im Schwimmbad am Knie verletzt, sondern ihr Mann habe sie ins Knie getreten, und sie habe dies gegenüber Dr. Q.________ abgestritten (Prot. 11.4.2022 Rz. 115 ff.). Weiter hat B.________ offenbar im Jahr 2017 einen Selbstmordversuch unternommen (Prot. STA, 11.4.2022, S. 4 Rz. 100). Ebenfalls hat sie am 16. Juni 2021 eine Überdosis Tabletten eingenommen, sodass sie ins Spital eingeliefert werden musste (Prot. P.________ 23.3.2022, Rz. 73 ff.); möglicherweise handelte es sich auch dabei um einen Selbstmordversuch (Patientendossier Dr. Q.________, Eintrag 2.6.2021). Zusammenfassend hat B.________ seit 2018 wegen ehelicher Probleme dreimal die Polizei und dreimal das Frauenhaus aufgesucht. Sie hat ihren Ehemann anlässlich der Einvernahmen vom 15. März 2022 bei der Polizei und vom 11. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft massiv belastet und insbesondere zu den Ereignissen vom 7. März 2022 detaillierte, erlebnisbasierte Schilderungen gemacht. Diese Schilderungen hat sie auch gegenüber mehreren anderen Personen gemacht, insbesondere gegenüber O.________ und N.________. Sie steht offensichtlich unter grossem psychischem Druck. Dass die Ehe in den letzten Jahren von Auseinandersetzungen geprägt war, ist aufgrund der bei den Akten liegenden Aussagen offensichtlich. Dass B.________ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die Vorwürfe gegen ihn nur erhebt, um sich zugunsten ihres Liebhabers von ihm trennen und die Kinder behalten zu können, erscheint nicht glaubhaft. Mehrere Personen (N.________, J.________, M.________) haben bei B.________ in den letzten 3-4 Jahren Verletzungen gesehen, die möglicherweise vom Beschwerdeführer stammen, ohne dies mit Sicherheit bestätigen zu können. Blaue Flecken am Bein nach der mutmasslichen Vergewaltigung vom 7. März 2022 sind dokumentiert, ebenso weitere blaue Flecken bei einer früheren Gelegenheit sowie Verletzungen am Knie Anfang 2020 (vgl. Patientendossier Dr. Q.________), von denen aber wiederum nicht mit Sicherheit klar ist, woher sie stammen. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Darlegungen seiner Ehefrau kategorisch und konnten die bisher einvernommenen Personen aus eigener Anschauung keine Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers betätigen. Dies ist aber für eheliche Gewalt, die sich oft auf die eigenen vier Wände beschränkt, nicht aussergewöhnlich. Auch wenn neben den belastenden Aussagen von B.________ keine direkten Beweise für die Vorwürfe an den Beschwerdeführer, wohl aber ein Bündel von Indizien vorliegen und gewisse Zwei-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 fel verbleiben – wie aus dem Patientendossier und aus den Aussagen der einvernommenen Personen hervorgeht, hat B.________ zum Teil grosse Mengen an Medikamenten (Schlafmittel, Psychopharmaka) zu sich genommen, was ihre Wahrnehmung getrübt haben könnte; zudem erstaunt, dass sie die angeblichen seit 2010 begangenen Sexualdelikte frühestens 2021 erstmals erwähnte und sind auch ihre Aussagen nicht widerspruchsfrei –, genügen diese Aussagen und Indizien in diesem relativ frühen Verfahrensstadium nach wie vor, um den dringenden Tatverdacht wegen Vergewaltigung, Schändung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und einfacher Köperverletzung zu bejahen. Insbesondere ist der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, das ZMG habe gezielt nur belastende Zeugenaussagen wiedergegeben und neutrale oder entlastende Aussagen weggelassen, und die Vorwürfe an ihn würden letztlich nur auf den subjektiven Aussagen seiner Ehefrau beruhen. Das ZMG hat vielmehr diverse Aussagen von Zeugen wortgetreu zitiert; daraus geht hervor, dass diese nicht aus eigener Anschauung berichteten, sondern lediglich die Schilderungen von B.________ wiedergegeben haben. Diesen Aussagen kann aber deshalb unter den gegebenen Umständen (Verdacht der häuslichen Gewalt, die sich ausschliesslich in den eigenen vier Wänden abgespielt haben soll) nicht einfach jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Hingegen kann nach heutigem Verfahrensstand offensichtlich nicht gesagt werden, es stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er bringt insbesondere vor, aus dem bisherigen Verhalten im Strafverfahren liessen sich keine konkreten Indizien für Kollusionsgefahr entnehmen. Auch aus der Tatsache, dass B.________ 2018 ihre Aussagen widerrufen habe, lasse sich keine Kollusionsgefahr ableiten. Nicht er, sondern andere Familienmitglieder, insbesondere seine Schwiegereltern, hätte offenbar Druck auf B.________ ausgeübt, als er selbst im Gefängnis war. Darauf habe er keinen Einfluss. B.________ sei bereits zweimal einvernommen worden, wovon einmal parteiöffentlich. Auch «sämtliche» Zeugen seien einvernommen worden. Weitere Einvernahmen seien nicht geplant (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 2.4). 4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 133 I 270 E. 3.3.1; Urteil BGer 1B_158/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2.1/2). 4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Mit der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten wiegen schwer und wurden angeblich über mehrere Jahre hinweg begangen. Er bestreitet sie mit Vehemenz. Seine Aussagen und jene von B.________ widersprechen sich diametral. Diese Aussagen sind im vorliegenden Fall, wo sich das Geschehen im geschlossenen familiären Rahmen abgespielt haben soll und – abgesehen allenfalls von den Kindern – keine direkten Zeugen vorhanden sind (sog. Vier-Augen-Delikte), indes zentral. Die Natur der Vorwürfe (eheliche Gewalt) sprechen ebenfalls für Kollusionsgefahr. Es ist deshalb unbedingt zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer B.________ kontaktiert und zu beeinflussen versucht. Die Tatsache, dass inzwischen zehn Personen befragt worden sind und offenbar zurzeit keine weiteren Einvernahmen geplant sind, vermag daran nichts zu ändern. Denn aufgrund der diametralen Aussagen ist davon auszugehen, dass zumindest noch eine Gegenüberstellung stattfinden und im Falle einer Anklageerhebung auch das Gericht die Beteiligten anhören wird. Zudem ist das Strafverfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten. Mit Blick auf die Aussagen von P.________ und I.________ erscheint auch die Einvernahme der Kinder (zumindest der ältesten Tochter C.________, 11 ½ Jahre alt) wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat dies selbst vorgeschlagen (Prot. ZMG 21.3.2022, S. 3). Dazu kommt, dass dieser von den meisten befragten Personen als sehr eifersüchtig und seine Frau ständig kontrollierend beschrieben wurde; während Letztere offensichtlich mit psychischen Problemen kämpft, seit Jahren regelmässig Schlafmittel und Psychopharmaka nimmt und entsprechend beeinflussbar ist. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, seine Frau zu beeinflussen, auch wenn ihm nach seiner Haftentlassung bis jetzt keine konkreten Kollusionshandlungen vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen besteht nach wie vor Kollusionsgefahr gegenüber B.________, auch wenn diese nicht mehr so hoch ist wie zu Beginn der Untersuchung vor zwei Monaten und der Beschwerdeführer nach Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen werden konnte. Das angeordnete Kontaktverbot zu B.________ ist deshalb zu bestätigen. Weiter besteht auch gegenüber den drei gemeinsamen Kindern eine gewisse Kollusionsgefahr. Zwar ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Kindern gewalttätig geworden wäre oder werden könnte; er scheint vielmehr seinen Kindern sehr zugetan zu sein. Wie bereits erwähnt ist aber nicht auszuschliessen, dass die Kinder zu den Vorwürfen einvernommen werden. Gemäss Aussage von P.________ vom Jugendamt könnten die Kinder vom Beschwerdeführer instrumentalisiert worden sein (Prot. Polizei 23.3.2022, S. 3). B.________ hat die Befürchtung geäussert, der Beschwerdeführer könne die Kinder nach Kosovo mitnehmen, wenn sie seinen Anweisungen nicht folge (Prot. P.________, S. 6 Rz. 135; Bericht Frauenhaus 1.4.2022, S. 2 unten; Prot. STA 11.4.2022, S. 7 f.).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Es ist deshalb zurzeit zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Kinder kontaktiert und sie zu beeinflussen versucht oder gar mit ihnen ins Ausland reist, um B.________ zu einer Änderung ihrer Aussagen zu bewegen (vgl. auch Stellungnahme ZMG vom 12.5.2022). Damit ist auch das angeordnete Kontaktverbot zu den Kindern zu bestätigen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieses unter dem Vorbehalt anderslautender Entscheide der Zivilbehörde erlassen wurde. Zurzeit ist der Zivilgerichtspräsident des Seebezirks mit einem Gesuch um Eheschutzmassnahmen befasst, in deren Rahmen das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu regeln und sicherzustellen sein wird, dass der Beschwerdeführer (und Drittpersonen) die Kinder nicht ins Ausland entführen kann (vgl. Eingabe RA Studer an das Zivilgericht des Seebezirks vom 13.4.2022, Rechtsbegehren Ziff. 7). Mit dem ZMG ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass ihm auch der indirekte Kontakt über Drittpersonen zu B.________ und den Kindern untersagt ist und dass das Gericht das Kontaktverbot jederzeit widerrufen oder andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder wenn sich der Beschwerdeführer nicht an das Kontaktverbot hält (Art. 237 Abs. 5 StPO). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Er bringt insbesondere vor, er sei nie wegen gleichartiger Vortaten verurteilt worden. Auch sei die Sicherheit von B.________ nicht gefährdet und es könne ihm keine negative Rückfallprognose gestellt werden (Beschwerde, S. 13 f., Ziff. 2.5). 5.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, «wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. zuletzt Urteile BGer 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4; 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteil BGer 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2). Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht (Urteil BGer 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1). Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile BGer 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1; 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.3). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweisen). 5.3. Der Beschwerdeführer weist gemäss Strafregisterauszug eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl vom 8. September 2021 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- und einer Busse von CHF 300.- verurteilt (act. 1000). Diese Vorstrafe ist offensichtlich nicht einschlägig und zudem von geringfügiger Natur. Auch kann nicht ernsthaft behauptet werden, es stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die Taten begangen hat, deren B.________ ihn beschuldigt. Von einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage kann nicht die Rede sein (vgl. oben, E. 3.3). Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten eben gerade nicht. Insbesondere können nicht die beiden Anzeigen von B.________ an die Berner Behörden aus dem Jahr 2018 zur Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen werden, da dieses Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. dazu explizit Urteil BGer 1B_91/2022 vom 18. März 2022, E. 4.2.1). Schliesslich kann

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 auch nicht gesagt werden, es bestehe eine sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, das heisst ein untragbar hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer (erneut) schwere Gewaltdelikte – in casu schwere Sexualdelikte gegenüber seiner Frau – begehen könnte: Ein psychiatrisches Gutachten, dem ein solches Risiko zu entnehmen wäre, liegt nicht vor. Auch bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer gegenüber anderen Personen als seiner Frau mutmasslicherweise Sexualdelikte begehen könnte, und sollen diese mutmasslichen Delikte alle im geschützten familiären Rahmen – d.h. in der eigenen Wohnung – begangen worden sein. Nun ist aber B.________ zusammen mit den drei Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat Mitte April 2022 mit den Kindern eine Wohnung im Seebezirk bezogen, die dem Beschwerdeführer offenbar nicht bekannt ist (Gesuch Eheschutzmassnahmen RA Studer an das Zivilgericht des Seebezirks vom 13.4.2022, S. 5 Ziff. 4). Zudem hat das ZMG ein Kontaktverbot zu B.________ und zu den gemeinsamen Kindern angeordnet und die Strafkammer hat dieses Kontaktverbot heute bestätigt. Das Vortatenerfordernis ist deshalb nicht erfüllt und Wiederholungsgefahr ist (zum jetzigen Zeitpunkt) zu verneinen. Damit besteht auch kein Raum für entsprechende Ersatzmassnahmen. Die vom ZMG angeordnete Ersatzmassnahme Nr. 1 ist deshalb aufzuheben. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als die Ersatzmassnahme Nr. 1 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 7. Der Beschwerdeführer hat beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 387 StPO). Mit dem heutigen Urteil in der Sache selbst wird dieses Gesuch gegenstandslos und ist abzuschreiben. 8. 8.1. Rechtsanwalt Moussa wurde am 18. März 2022 zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt (DO/7000 ff.). Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren selbst fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sieben Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der 13-seitigen Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde (16 Seiten) und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’300.- festgesetzt (inkl. Auslagen). Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 100.10. 8.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen; diese betragen total CHF 2'000.10 (Entschädigung amtlicher Verteidiger: CHF 1'400.10; Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 JR). Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Staat die Hälfte der seinem amtlichen Rechtsbeistand ausgerichteten Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kammer erkennt:

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 I. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 9. Mai 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben. II. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2022 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: I. Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben. II. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen: 1. (…) 2. A.________ wird jegliche Arten von Kontaktaufnahme zu B.________ und den gemeinsamen Kindern C.________, D.________ und E.________ untersagt, sei es der direkte Kontakt, durch Treffen oder per Telefon und/oder über soziale Netzwerke sowie der indirekte Kontakt über Drittpersonen. Anderslautende Entscheide der Zivilbehörde werden vorbehalten. 3. Für A.________ wird Bewährungshilfe (Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe) angeordnet zur Überwachung der Einhaltung dieser Massnahme. (…) Die Ersatzmassnahmen werden bis zum 17. Juli 2022 angeordnet. III. Die Kosten dieses Verfahrens von pauschal CHF 250.- werden dem Staat auferlegt. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'300.-, zzgl. MwSt. von CHF 100.10, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'400.10) werden A.________ und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Hälfte der Entschädigung gemäss Ziffer III zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 20. Mai 2022/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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